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750.1

Energiegesetz

vom 24.09.2001 (Stand 01.01.2023)

Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf das eidgenössische Energiegesetz vom 26. Juni 19981 sowie Art. 34 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.2 vom 30. April 1995,

beschliesst:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz soll dazu beitragen, eine sichere und umweltschonende Energieversorgung langfristig zu gewährleisten und eine sparsame, rationelle und nachhaltige Energienutzung zu fördern.

Es ordnet die kantonale Energiepolitik und schafft die erforderlichen Grundlagen für die Umsetzung der Energie- und Klimaziele des Bundes.

Es dient dem Vollzug des übergeordneten Energierechts.

Art. 2 Grundsätze und Ziele

Jede Energie ist sparsam, rationell und nachhaltig zu verwenden. Der Energieverbrauch ist nach dem jeweiligen Stand der Technik durch wirtschaftlich tragbare Effizienzmassnahmen zu reduzieren.

Kanton und Gemeinden fördern die Loslösung von fossilen Energieträgern. Sie schaffen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen Grundlagen für den Ausbau der erneuerbaren Energien und leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Klimaneutralität.

Bis ins Jahr 2035 sollen mindestens 40 % des kantonalen Stromverbrauchs durch erneuerbare Energien aus dem Kanton gedeckt werden, namentlich durch die Nutzung von Sonne, Wind und Wasser.

Art. 3 Energiepolitik
a) Kanton

Der Regierungsrat plant eine mit dem Bund und anderen Kantonen koordinierte Energiepolitik und sorgt für ihre Berücksichtigung in den übrigen Planungen des Kantons.

Er erarbeitet dafür ein kantonales Energiekonzept, welches insbesondere Angaben enthält über:

  1. die Ziele und Prioritäten der kantonalen Energiepolitik;

  2. die geplanten Massnahmen zur Zielerreichung der Energiepolitik;

  3. die Zusammenarbeit mit dem Bund und anderen Kantonen;

  4. den sinnvollen Einsatz der verschiedenen Energieträger.

Das Energiekonzept wird zur Beratung und Genehmigung dem Kantonsrat vorgelegt.

Der Regierungsrat überwacht die Zielerreichung und sorgt für die Weiterentwicklung des Energiekonzepts. Er erstattet dem Kantonsrat alle vier Jahre Bericht.

Der Kanton wirkt bei Energieversorgungsunternehmen, bei denen er beteiligt ist, darauf hin, dass die Ziele der Energiepolitik erreicht werden und die Einspeisung erneuerbarer Energie ins öffentliche Netz angemessen vergütet wird.

Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Sie sind anzuhören.

Art. 3a b) Gemeinden

Die Gemeinden können für ihr Gebiet ein Energiekonzept erstellen.

Die Gemeinden berücksichtigen das kantonale Energiekonzept sowie Energiekonzepte und -planungen der Nachbargemeinden. Sie koordinieren ihre Planungen im Energiebereich.

Das Energiekonzept enthält insbesondere Angaben über:

  1. den gegenwärtigen und künftigen Wärmebedarf;

  2. die vorhandenen und erschliessbaren Wärmequellen;

  3. die angestrebte Wärmeversorgung;

  4. die notwendigen Massnahmen.

Das Energiekonzept kann für das Angebot der Wärmeversorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern Gebietsausscheidungen enthalten, die insbesondere bei Massnahmen der Raumplanung als Entscheidungsgrundlage dienen.

Das Energiekonzept ist behördenverbindlich und bei einer Revision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung in diese aufzunehmen.

Wenn eine im öffentlichen Interesse liegende Fernwärmeversorgung lokale Abwärme oder erneuerbare Energien nutzt, die Wärme zu technisch und wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen anbietet und gemäss Abs. 4 ausgeschiedene Gebiete versorgt, kann die Gemeinde Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer verpflichten, ihre Gebäude innert angemessener Frist an das Leitungsnetz anzuschliessen; ausgenommen sind bereits sanierte Wärmeanlagen und Anlagen, die mit erneuerbarer Energie betrieben werden.

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können durch die Gemeinde verpflichtet werden, für das Leitungsnetz für Fernwärmeversorgungen im Sinne von Abs. 6 Durchleitungsrechte zu gewähren.

Art. 3b

Art. 4 Aufsicht

Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht und dem Departement Bau und Volkswirtschaft die Aufsicht über den Vollzug der bundesrechtlichen und kantonalen Energiegesetzgebung.

Das Departement Bau und Volkswirtschaft kann Weisungen erlassen.

Art. 5 Vollzug

Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen, sofern nicht ausdrücklich der Kanton als zuständig bezeichnet wird.

Das Amt für Umwelt

  1. vollzieht die übrigen bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist;

  2. unterstützt die Gemeinden beim Vollzug;

  3. ist Kontaktstelle zum zuständigen Bundesamt.

Art. 6 Übertragung und gemeinsame Erfüllung von Vollzugsaufgaben

Für den Vollzug können die zuständigen Behörden öffentlich-rechtliche Körperschaften, Private oder private Organisationen beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen. Die zuständige Behörde erteilt den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit.

Der Beizug von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Privaten oder privaten Organisationen durch das Amt für Umwelt bedarf der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft.

Der Regierungsrat kann ein System der privaten Kontrolle einrichten, durch welches Dritte befugt werden, durch ihre Unterschrift auf dem Nachweis oder durch einen Bericht zu bestätigen, dass die massgebenden Bestimmungen beim Projekt (Projektkontrolle) und bei der Ausführung (Ausführungskontrolle) eingehalten wurden.

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren.

Art. 7 Ausnahmen

Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor und bedeutet die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Ausführungsbestimmungen eine unverhältnismässige Härte, so kann die zuständige Behörde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine überwiegenden öffentlichen Interessen verletzt werden.

Wer eine Ausnahmebewilligung beanspruchen will, hat dafür ein Gesuch einzureichen. Von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller können spezifischeNachweise verlangt werden.

Die Ausnahmebewilligung kann mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft oder befristet werden.

Art. 8 Nachweis

Ist nach diesem Gesetz oder den Ausführungsbestimmungen ein Nachweis erforderlich, so ist dieser vor Baubeginn einzureichen. Die zuständige Behörde kann weitere Unterlagen verlangen, soweit sie für die Beurteilung des Nachweises notwendig sind.

Mit dem Nachweis ist zu belegen, dass die energierelevanten Vorschriften von Bund und Kanton eingehalten sind. Der Nachweis ist von den Bauenden zu unterzeichnen.

Die zuständige Behörde überprüft den Nachweis. Mit den entsprechenden Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die zuständige Behörde den Nachweis genehmigt hat.

Art. 8a Systematische Verwendung des eidgenössischen Gebäudeidentifikators

Der Regierungsrat kann Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, ermächtigen, den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben systematisch zu verwenden.

Die systematische Verwendung ist an den Zweck der zu erfüllenden Aufgaben gebunden.

(2.) II. Grundsatz

Art. 9

Bauten, Anlagen oder Teile davon sowie damit zusammenhängende Ausstattungen und Ausrüstungen (Haustechnik) sind derart zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass eine sparsame und rationelle Energieverwendung gewährleistet ist. Sofern nicht anders bestimmt, sind bestehende Bauten und Anlagen an die Minimalanforderungen anzupassen, wenn sie umgebaut oder umgenutzt werden.

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und deren Nachweis. Er orientiert sich dabei am Stand der Technik und der Wirtschaftlichkeit. Er kann insbesondere Energiekennzahlen vorschreiben sowie Normen, Empfehlungen und Richtlinien von Fachorganisationen verbindlich erklären.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen, Empfehlungen und Richtlinien der Fachorganisationen.

In Sondernutzungsplänen können für Neubauten weitergehende energetische Anforderungen verbindlich erklärt werden.

(2a.) IIa. Bauten

Art. 10 Deckung des Energiebedarfs

Neubauten sowie einem Neubau gleichzustellende Umbauten und Anbauten sind so zu erstellen und auszurüsten, dass ihr Energiebedarf für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung dem Stand der Technik entspricht.

Der Regierungsrat regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Wirtschaftlichkeit sowie besondere Verhältnisse wie Klima, Verschattung oder Quartiersituationen.

Art. 10a Eigenstromerzeugung

Neubauten sowie einem Neubau gleichzustellende Umbauten und Anbauten sind so zu erstellen und auszurüsten, dass ein Teil des Strombedarfs durch Eigenstromerzeugung in, auf oder an der Baute gedeckt wird.

Die Vorgabe zur Eigenstromerzeugung entfällt bei Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage auf dem Kantonsgebiet, die mindestens 50 % mehr Strom aus erneuerbaren Energien produziert.

Der Regierungsrat regelt das Nähere.

Art. 10b Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers

Beim Ersatz des Wärmeerzeugers sind bestehende Bauten mit Wohnnutzung so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie 80 % des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Für die Festlegung der Standardlösung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m²a.

Der Regierungsrat regelt die Berechnungsweise, die Standardlösungen sowie die Ausnahmen, insbesondere für Bauten mit einer guten Gesamtenergieeffizienz.

Art. 11 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

Neubauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind mit Geräten auszurüsten, die den individuellen Wärmeverbrauch für das Warmwasser pro Nutzeinheit erfassen.

Neubauten, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten auszurüsten, die ihren individuellen Wärmeverbrauch für die Heizung erfassen.

Bestehende Bauten mit zentraler Wärmeversorgung für fünf oder mehr Nutzeinheiten sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- und/oder des Warmwassersystems mit Geräten auszurüsten, die den individuellen Wärmeverbrauch pro Nutzeinheit im erneuerten System erfassen.

Bestehende Bauten, die Wärme von einer zentralen Wärmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten zur Erfassung ihres individuellen Wärmeverbrauchs für die Heizung auszurüsten, wenn an einer oder mehreren Bauten der Gruppe die Gebäudehülle zu über 75 % saniert wird.

In Bauten und Gebäudegruppen, für die eine Ausrüstungspflicht besteht, sind die Kosten für den Wärmeverbrauch (Heizenergie und/oder Warmwasser) zum überwiegenden Teil anhand des gemessenen Verbrauchs der einzelnen Nutzeinheiten abzurechnen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht für Bauten und Gebäudegruppen mit geringer installierter Wärmeerzeugerleistung.

Art. 11a Gebäudeautomation

Neubauten der Kategorien III bis XII (SIA 380/1) sind im Hinblick auf einen möglichst tiefen Energieverbrauch mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten, soweit es technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

(2b.) IIb. Anlagen

Art. 12

Art. 12a Bewilligungspflicht

Bewilligungspflichtig nach diesem Gesetz sind die Erstellung, die Änderung sowie der Ersatz von:

  • a) thermischen Elektrizitätserzeugungsanlagen;

  • b) ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen;

  • bbis) direkt-elektrischen zentralen Wassererwärmern in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung;

  • bter) mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungen in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung;

  • c) ortsfesten Heizungen im Freien;

  • d) beheizten Freiluftbädern mit mehr als 8 m³ Inhalt.

Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen, insbesondere für Anlagen mit geringer Betriebsdauer.

Art. 12b Thermische Elektrizitätserzeugungsanlagen

Mit fossilen Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen werden bewilligt, wenn die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständig genutzt wird.

Mit erneuerbaren Brennstoffen betriebene Elektrizitätserzeugungsanlagen werden bewilligt, wenn die Wärme fachgerecht und weitgehend genutzt wird.

Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen, insbesondere für Anlagen mit geringer Betriebsdauer und für Anlagen, die nicht durch das öffentliche Verteilnetz erschlossen sind.

Art. 12c Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudebeheizung sind grundsätzlich verboten. Dies gilt namentlich für:

  1. die Neuinstallation ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen;

  2. den Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem durch eine ortsfeste elektrische Widerstandsheizung;

  3. den Einsatz einer ortsfesten elektrischen Widerstandsheizung als Zusatzheizung.

Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen, insbesondere für elektrische Widerstandsheizungen ohne Wasserverteilsystem und Notheizungen.

Art. 12cbis Direkt-elektrische Wassererwärmer

Ausschliesslich direkt-elektrische Wassererwärmer in Wohnbauten sind grundsätzlich verboten. Dies gilt namentlich für:

  1. die Neuinstallation von ausschliesslich direkt-elektrischen Wassererwärmern;

  2. den Ersatz von zentralen, ausschliesslich direkt-elektrischen Wassererwärmern.

Der Regierungsrat regelt die Ausnahmen, insbesondere wenn das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird.

Art. 12d Ortsfeste Heizungen im Freien

Heizungen im Freien werden bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.

Mit nicht erneuerbarer Energie betriebene Heizungen im Freien werden bewilligt, wenn

  1. die Sicherheit von Personen und Sachen oder der Schutz von technischen Einrichtungen den Betrieb einer Heizung im Freien erfordert,

  2. bauliche und betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind, und

  3. die Heizungen mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet sind.

Art. 12e Beheizte Freiluftbäder

Beheizte Freiluftbäder werden bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder mit nicht anderweitig nutzbarer Abwärme betrieben werden.

Elektrische Wärmepumpen dürfen zur Beheizung von Freiluftbädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist.

(2c.) IIc. Besondere Bestimmungen

Art. 12f Grossverbraucher

Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als 5 GWh oder einem jährlichen Elektrizitätsverbrauch von mehr als 0.5 GWh können vom Departement Bau und Volkswirtschaft verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung zu realisieren.

Abs. 1 gilt nicht für Grossverbraucher, die sich verpflichten, individuell oder in einer Gruppe Verbrauchsziele einzuhalten, welche das Departement Bau und Volkswirtschaft für die Entwicklung des Energieverbrauchs vorgibt. In diesem Fall können Grossverbraucher von der Einhaltung von Vorschriften nach diesem Gesetz entbunden werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Das Departement Bau und Volkswirtschaft schliesst Vereinbarungen nach Abs. 2 ab. Es kann Vereinbarungen aufheben, wenn die Verbrauchsziele nicht eingehalten werden.

Art. 12g Gebäudeenergieausweis

Der Kanton führt den «Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK)» ein.

Art. 13

Art. 14 Vorbild der öffentlichen Hand

Kanton, Gemeinden und selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten des Kantons sehen im eigenen Bereich soweit möglich weitergehende Massnahmen für eine sparsame und rationelle Verwendung von Energie sowie den Einsatz erneuerbarer Energieträger vor.

Sie verzichten bis 2050 vollständig auf fossile Brennstoffe und senken ihren Stromverbrauch bis 2030 im Vergleich zu 1990 um 20 %. Soweit sie das Senkungsziel nicht erreichen, decken sie ihren Stromverbrauch im gleichen Umfang mit zugebauten erneuerbaren Energien.

Der Kanton installiert keine mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungen mehr.

Der Regierungsrat kann für den kantonalen Bereich Weisungen und für den kommunalen Bereich Empfehlungen erlassen.

(3.) III. Energieversorgung

Art. 15–16

(4.) IV. Förderung

Art. 17 Information und Beratung

Das Amt für Umwelt informiert und berät die Öffentlichkeit sowie die Behörden über die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung, die Möglichkeiten einer sparsamen und rationellen Energieverwendung sowie über die Nutzung erneuerbarer Energien.

Es kann gemäss den Weisungen des Departements Bau und Volkswirtschaft private Fachleute oder Organisationen zur Mitarbeit beiziehen.

Art. 18 Förderprogramme

Der Kanton fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten mittels Förderprogrammen oder einzelfallweise:

  1. Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung;

  2. Massnahmen zur Nutzung von erneuerbaren Energien;

  3. Massnahmen zur Abwärmenutzung;

  4. energiebezogene Aus- und Weiterbildung, Information, Beratung und Marketing;

  5. Forschung, Entwicklung und Demonstration neuer Energietechnologien, insbesondere im Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien.

Förderungsleistungen nach lit. a-c richten sich nach der eingesparten respektive nach der absetzbaren Energiemenge. Die Beitragshöhe kann zur Vereinfachung aufgrund von Flächen oder der installierten Leistung bestimmt werden.

Der Regierungsrat erlässt die Förderprogramme und entscheidet über Förderleistungen im Einzelfall. Die Förderprogramme bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat.

Auf Förderleistungen besteht kein Anspruch.

Art. 18a Energiefonds

Der Kanton errichtet einen Fonds zur Finanzierung von Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1.

Der Kantonsrat legt den Beitrag des Kantons im Voranschlag fest.

Der Fonds ist Bestandteil der Staatsrechnung.

(5.) V. Schlussbestimmungen

Art. 19 Auskunfts- und Informationspflicht

Der Kanton und die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zwecke der Statistik, Planung und Wirkungskontrolle Daten über den Energieverbrauch von Bauten und Anlagen zu erheben und zu bearbeiten.

Alle natürlichen und juristischen Personen, insbesondere die Energieversorgungsunternehmen, sind verpflichtet, den Behörden die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und nötigenfalls Abklärungen durchzuführen oder zu dulden.

Die Gemeinden informieren das Amt für Umwelt auf Anfrage über ihre Vollzugsmassnahmen und leisten ihm Vollzugshilfe.

Art. 20 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen des Amtes für Umwelt und der Bewilligungsbehörden in der Gemeinde kann an das Departement Bau und Volkswirtschaft rekurriert werden. Gegen Rechtsmittelentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft kann Beschwerde an das Obergericht erhoben werden.

Gegen erstinstanzliche Verfügungen des Departements Bau und Volkswirtschaft kann an den Regierungsrat rekurriert werden.

Art. 21 Gebühren

Kantonale Behörden erheben Gebühren nach dem Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen3.

Die Gemeinden erheben Gebühren nach dem Gesetz über die Gebühren der Gemeinden4.

Art. 22 Übergangsbestimmung

Dieses Gesetz wird auf alle laufenden Verfahren angewendet.

Art. 22a Übergangsbestimmungen zur Teilrevision vom 28. März 2022

Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten der Teilrevision durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere bei Bauten mit einer geringen elektrisch beheizten Fläche.

Bestehende zentrale, ausschliesslich direkt-elektrische Wassererwärmer in Wohnbauten sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten der Teilrevision zu ersetzen. Der Regierungsrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere wenn für die Warmwasseraufbereitung zusätzlich erneuerbare Energie genutzt wird.

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die vorläufige Einführung der Energiegesetzgebung5 wird aufgehoben.

Art. 24 Vollzugsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Bestimmungen.

Art. 25 Strafbestimmungen

Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse fahrlässig oder vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu Fr. 40 000.– bestraft.

Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung6.

Art. 26 Referendum und Inkrafttreten

Das Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum7.

Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten8.

Lf. Nr. / Abl. 761