766.1
Verordnung über Schiffsführerausweise
vom 18.03.2025 (Stand 13.02.2026)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die die Binnenschifffahrt1 und das Gesetz vom 25. April 1982 über die Gebühren in Verwaltungssachen2,
verordnet:
Art. 1 Zuständigkeit
Das Strassenverkehrsamt ist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 58 Abs. 3 BSG3 für die Erteilung und den Entzug von Schiffsführerausweisen.
Die Durchführung von theoretischen und praktischen Prüfungen kann ausserkantonalen Stellen oder geeigneten Privaten übertragen werden.
Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit ausserkantonalen Stellen oder Privaten bedürfen der Genehmigung des Departementes Inneres und Sicherheit.
Art. 2 Ausweisgebühren
Für die Ausstellung von Schiffsführerausweisen werden folgende Gebühren erhoben:
Erstmalige Ausstellung Fr. 60.–
Duplikat Fr. 70.–
Änderung oder Ergänzung eines gültigen Ausweises Fr. 40.–
Internationales Zertifikat Fr. 40.–
Art. 3 Prüfungsgebühren
Die Gebühren für theoretische und praktische Prüfungen richten sich nach dem anwendbaren Tarif der Durchführungsstelle.
Für die Abnahme von Prüfungen durch das Strassenverkehrsamt werden folgende Gebühren erhoben:
Theorieprüfung Fr. 30.–
besondere Prüfungen, nach Aufwand Fr. 120.– pro Stunde
Art. 4 Gebühren für weitere Amtshandlungen
Für weitere Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung oder dem Entzug von Schiffsführerausweisen werden Gebühren nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege4 erhoben.
Lf. Nr. / Abl. 1521 / 21.03.2025