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811.11

Verordnung zum Gesundheitsgesetz

vom 11.12.2007 (Stand 01.01.2017)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf Art. 7 lit. b des Gesundheitsgesetzes vom 25. November 20071,

verordnet:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die dem Departement Gesundheit und Soziales und seinen Organen zugewiesenen Aufgaben.2

Vorbehalten bleiben die in anderen Verordnungen zum Gesundheitsgesetz umschriebenen Bereiche.3

Art. 2

Citato in

(2.) II. Die Organe des Departements Gesundheit und Soziales

Art. 3 Gesundheitsrat4

Der Gesundheitsrat besorgt die Geschäfte, die ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Regierungsrates oder des Departements Gesundheit und Soziales zugewiesen werden.

Er wird vom Departement Gesundheit und Soziales einberufen, so oft dies notwendig ist.

Er tagt jährlich mindestens einmal.

Art. 4

Art. 5 Amt für Gesundheit

Das Amt für Gesundheit hat insbesondere die folgenden Aufgaben: Es

  1. bereitet den Gesundheitsbericht vor,

  2. erarbeitet die Grundlagen für die Gesundheitsplanung,

  3. koordiniert die Massnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und Prävention.

Art. 6

Art. 7 Amt für Soziales

Das Amt für Soziales hat insbesondere folgende Aufgaben: Es

  1. vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung im Bereich der Sozialen Einrichtungen, insbesondere der Heime gemäss Heimverordnung5,

  2. entscheidet bei Beschwerden.

Art. 8 Kantonsärztlicher Dienst

Dem kantonsärztlichen Dienst obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Er

  1. ist zuständig für das Kostengutsprachewesen gemäss Art. 41 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung6,

  2. übt die Aufsicht über den schulärztlichen Dienst aus und organisiert diesen,

  3. ist im Rahmen der Substitutionsbehandlungen zuständig für die Erteilung von Bewilligungen und den Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes7,

  4. vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung im Bereich der ansteckenden Krankheiten (Epidemiengesetz8,),

  5. ist Mitglied des kantonalen Führungsstabes und koordiniert den Sanitätsdienst in ausserordentlichen Lagen,

  6. überwacht den Vollzug des legalisierten Schwangerschaftsabbruchs.

Art. 9 Veterinärdienst

Dem Veterinärdienst obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Er

  1. vollzieht das Lebensmittelgesetz9 in den Bereichen Tierhaltung, Primärproduktion Milch, Schlachtung und Teilen der Fleischproduktion,

  2. vollzieht das Landwirtschaftsgesetz10 im Bereich Primärproduktion Milch,

  3. vollzieht das Heilmittelgesetz11 im Bereich Tierarzneimittel12,

  4. ist zuständig für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen und die Überwachung der Praxen von Tierärztinnen und Tierärzten sowie von Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern13,

  5. erteilt Bewilligungen und überwacht bestehende Privatapotheken von Tierärztinnen und Tierärzten sowie von Tierheilpraktikerinnen und Tierheilpraktikern,

  6. erteilt Betriebsbewilligungen für weitere tierarzneimittelführende Betriebe, vorbehältlich der Zuständigkeit von Bundesstellen und der Fachstelle Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle.

Art. 10 Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle

Der Fachstelle Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Sie

  1. sorgt für die Arzneimittelsicherheit und setzt die amtlichen und gesundheitspolizeilichen Belange gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung um,

  2. erteilt Bewilligungen für Apotheken, Drogerien, Praxen, Blutlager in den Bereichen der Heilmittel und Zulassung von Spezialitäten in kleinen Mengen; sie erteilt und entzieht im Weiteren in ihrem Bereich Sonderbewilligungen für die Abgabe bzw. Anwendung von Heilmitteln,

  3. regelt die Zulassung von Hausspezialitäten in kleinen Mengen gemäss Art. 9 Abs. 2 Heilmittelgesetz14,

  4. überwacht die Herstellung, den Vertrieb und die Inverkehrbringung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Blutlagern und Betäubungsmitteln, die der Arzneimittelgesetzgebung unterstellt sind,

  5. ist gemäss Art. 66 Abs. 3 HMG für Verwaltungsmassnahmen zuständig und ist mit dem Vollzug desselben nach Art. 58 betraut,

  6. vollzieht die Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen15 in ihrem Bereich,

  7. vollzieht das Prüfungsreglement über die Heilpraktiker,16

  8. vollzieht das eidgenössische Medizinalberufegesetz17.

Der Veterinärdienst ist für Betriebe zuständig, deren Sortiment überwiegend aus Tierarzneimitteln besteht.

Das Departement bezeichnet eine zentrale Stelle für die Administration und Verwaltung der Dossiers aller Gesundheitsfachpersonen gemäss Gesundheitsgesetz.

Art. 11 Beratungsstelle für Suchtfragen

Der Beratungsstelle für Suchtfragen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Sie

  1. vollzieht die Aufgaben in den Bereichen Beratung, Früherkennung und Prävention gemäss Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel18,

  2. ist zuständig für die Beratung von Personen mit Alkoholproblemen und anderen substanzgebundenen und substanzungebundenen Suchtformen,

  3. koordiniert, plant, organisiert und begleitet Aktionen, Projekte, Veranstaltungen und Anlässe im Bereich Prävention und Gesundheitsförderung in Gemeinden, Schulen, Betrieben und Vereinen.

Art. 12 Kantonszahnärztlicher Dienst

Dem kantonszahnärztlichen Dienst obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: Er

  1. übt die Aufsicht über den schulzahnärztlichen Dienst aus und organisiert diesen,

  2. übt die Aufsicht über die Zahnprophylaxe aus.

Art. 13 Heimaufsicht und -beratung

Die Aufgaben der Heimaufsicht und -beratung sind in der Heimverordnung19 festgelegt.

Art. 14

(3.) III. Leistungsvereinbarungen (Zuständigkeit und Inhalt)

Art. 15

Der Regierungsrat20 und das Departement Gesundheit und Soziales21 können Leistungsaufträge erteilen.

Der Leistungsauftrag weist insbesondere die folgenden Merkmale auf: Er

  1. bezeichnet die Vertragsparteien,

  2. umschreibt den Zweck und die Ziele des Auftrages,

  3. nennt die gesetzlichen und weiteren Grundlagen des Auftrages,

  4. umschreibt die Aufträge und Leistungen der Vertragsparteien,

  5. regelt die Verantwortlichkeiten,

  6. umschreibt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und zwischen den einzelnen Parteien und Dritten,

  7. zeigt die Berechnung der Kontraktsumme auf und regelt die Finanzierung und den Auszahlungsmodus,

  8. legt die Indikatoren für das Reporting und Controlling fest,

  9. regelt die Qualitätssicherung,

  10. umschreibt die Auflagen,

  11. regelt die Vertragsänderungen und die Vertragsauflösung,

  12. legt die Konsequenzen bei Nicht- oder Schlechterfüllung fest,

  13. regelt die Art der Leistungsüberprüfung (z.B. Selbstevaluation, externe QM-Firma),

  14. bestimmt die Vertragsdauer,

  15. bestimmt den Gerichtsstand.

Citato in

(4.) IV. Gesundheitsförderung und Prävention

Art. 16 Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs22

Ausgenommen vom Werbeverbot gemäss Art. 16 Abs. 2 Gesundheitsgesetz sind insbesondere Logos auf:

  1. Wirtshausschildern;

  2. Fahrzeugen;

  3. Bekleidungsstücken;

  4. Sonnenschirmen;

  5. Getränkekühlgeräten;

  6. Verkaufstheken;

  7. Tischgedecke.

Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen bewilligen.

Bei Fest-, Kultur- und Sportanlässen auf Schularealen, die ausserhalb der Schulzeit stattfinden, können die Veranstaltenden abgegrenzte Raucherareale im Freien bezeichnen.

Art. 17 Schutz vor Passivrauchen23

Das kantonale Lebensmittelinspektorat prüft bei den ordentlichen Kontrollen von Gastgewerbebetrieben, die mit einem Raucherraum geführt werden, ob die Voraussetzungen an die Zulassung erfüllt sind.

Stellt das kantonale Lebensmittelinspektorat Mängel fest, erstattet es der Gemeinde Meldung.

Das Arbeitsinspektorat kontrolliert die übrigen Raucherräume auf Einhaltung der Vorschriften über die Passivraucherschutzgesetzgebung. Die Kontrolle der Raucherräume erfolgt nach Massgabe der Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.

Stellt das Arbeitsinspektorat bei der Kontrolle Mängel fest, erstattet es der Gemeinde Meldung.

Art. 18 Gesundheitsunterricht

Der Gesundheitsunterricht gemäss Art. 18 Gesundheitsgesetz umfasst namentlich den Unterricht über gesunde Ernährungs- und Lebensweise, Bewegung, natürliche Heilmethoden, psychische Gesundheit, Sexualkunde, Zahnhygiene sowie Ursachen und Folgen des Suchtmittelkonsums.

(4a.) IVa. Vergütung ärztlicher Todesbescheinigungen

Art. 18a

Das Departement Gesundheit und Soziales vergütet Todesbescheinigungen von ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten mit Fr. 50.-.

Ärztinnen und Ärzte sind ambulant tätig, wenn sie

  1. als Leistungserbringer nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung24 zugelassen sind,

  2. in nach Art. 36a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung zugelassenen Einrichtungen arbeiten.

(5.) V. Schlussbestimmungen

Art. 19 Frist

Gesuche gemäss Art. 68 Abs. 1 Gesundheitsgesetz sind bis spätestens 31. Dezember 2012 an das Departement Gesundheit und Soziales einzureichen.

Art. 20 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 13.04.2010 (lf. Nr. 1152): Raucherräume erfüllen die Anforderungen an die ausreichende Belüftung spätestens ab 1. Mai 2011.

Lf. Nr. / Abl. 1061