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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel

813.21 · Appenzell Ausserrhoden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ar/bgs/813-21/de/einfuhrungsgesetz-zum-bundesgesetz-uber-die-betaubungsmittel

Consultato il 3 set 2026

  1. Documenti
  2. Appenzello Esterno
  3. Legislazione Appenzello Esterno
Fonte

813.21

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel

vom 30.04.1989 (Stand 01.01.2016)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.,

in Ausführung der Art. 15a und 34 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel1,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121)

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Departement Gesundheit und Soziales

Der Vollzug des Betäubungsmittelgesetzes ist Sache des Departements Gesundheit und Soziales, soweit dieses Gesetz nichts anders vorsieht.

Das Departement Gesundheit und Soziales ist namentlich zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen2 und für die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln3.

Footnotes

  1. [2] Vgl. insbes. Art. 4, 9, 12, 14 BetmG
  2. [3] Art. 16–18 BetmG

Art. 2 Kantonsarzt

Der Kantonsarzt ist zuständig für:

  1. die Entgegennahme von Meldungen über Fälle von Drogenabhängigkeit4,

  2. die Anordnung von Massnahmen gegenüber Abhängigen und Gefährdeten5,

  3. die Bewilligung zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von Drogenabhängigen6.

Footnotes

  1. [4] Art. 15 BetmG
  2. [5] Art. 15a und 15b BetmG
  3. [6] Art. 15a Abs. 5 BetmG

Art. 3 Bewilligungen7

Gesuche um Erteilung von Bewilligungen sind schriftlich beim Departement Gesundheit und Soziales einzureichen.

Medizinalpersonen und ihnen gleichgestellte Personen8 bedürfen keiner besonderen Bewilligung für den Bezug, die Lagerung, die Verwendung und die Abgabe von Betäubungsmitteln. Sie führen eine laufende Lagerkontrolle für jede einzelne Art von Betäubungsmitteln9.

Das Departement Gesundheit und Soziales kann Richtlinien über die Anwendung von Betäubungsmitteln durch kantonal approbierte Zahnärzte10 erlassen.

Footnotes

  1. [7] Vom Bundesrat nur teilweise genehmigt. Entgegen Abs. 2 können die den Medizinalpersonen gleichgestellten Personen nur individeull von der Bewilligungspflicht befreit werden (Art. 9 Abs. 2a BetmG). Aus dem gleichen Grund widersprächen allfällige Richtlinien des Departements Gesundheit und Soziales über die Anwendung von Betäubungsmitteln im Sinne von Abs. 3 dem Bundesrecht, welches nur eine Befreiung im Einzelfall für Inhalber eines Hochschuldiploms vorsieht.
  2. [8] Art. 2 des Gesundheitsgesetzes (bGS 811.1)
  3. [9] Art. 55 Abs. 1 lit. c der eidg. Betäubungsmittelverordnung (BetmV; SR 812.121.1)
  4. [10] Art. 10 des Gesundheitsgesetzes (bGS 811.1)

(2.) II. Ambulante Drogenberatung

Art. 4 Begriff

Die ambulante Drogenberatung umfasst die fachkundige Beratung, Betreuung und Nachbetreuung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen und die Vermittlung von Therapien.

Zur Drogenberatung gehören auch die Beratung von Eltern und privaten Betreuern sowie die Mitarbeit in der vorbeugenden Drogenbekämpfung.

Als drogengefährdet oder drogenabhängig gelten Personen, welche Betäubungsmittel oder ihnen gleichgestellte Stoffe und Präparate im Sinne des Bundesrechts11 konsumieren oder von solchen abhängig sind.

Footnotes

  1. [11] Art. 1 BetmG sowie Verordnung über die Betäubungsmittel und andere Stoffe undPräparate (SR 812.121.2)

Art. 5 Kantonale Beratungsstellen
a) Grundsatz

Der Kanton betreibt eine oder mehrere Drogenberatungsstellen.

Die kantonalen Beratungsstellen sind verantwortlich für die Beratung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen mit Wohnsitz im Kanton. Sie koordinieren die präventive Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit.

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Beratung und Betreuung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen abschliessen.

Art. 6 b) Organisation

Die Beratungsstellen werden durch speziell ausgebildetes Personal geleitet. Sie unterstehen der Aufsicht durch das Departement Gesundheit und Soziales.

Das Departement Gesundheit und Soziales erlässt die erforderlichen organisatorischen Vorschriften. Es kann Betriebskommissionen einsetzen und deren Aufgaben regeln.

Art. 7 …

Art. 8 Andere Einrichtungen
a) Anerkennung

Der Regierungsrat kann öffentliche oder private Fürsorgeeinrichtungen und Drogenberatungsstellen anerkennen, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Gewährleistung einer fachkundigen Beratung durch ausgebildetes Personal,

  2. Zusammenarbeit mit den kantonalen Beratungsstellen und dem ambulanten psychiatrischen Dienst der Kantonalen Psychiatrischen Klinik.

Art. 9 b) Aufsicht

Die anerkannten Drogenberatungsstellen unterstehen in dieser Funktion der Aufsicht durch das Departement Gesundheit und Soziales. Sie legen ihr jährlich Rechenschaft ab.

Art. 10 c) Beiträge

Der Kanton entrichtet den anerkannten Beratungsstellen Beiträge in der Höhe von bis zu 50 Prozent der auf die Beratung von Kantonseinwohnern entfallenden Kosten.

(3.) III. Schlussbestimmungen

Art. 11 Kantonsrat

Der Kantonsrat ist befugt, dieses Gesetz geändertem Bundesrecht anzupassen.

Art. 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat12 am 1. Januar 1990 in Kraft.

Mit seinem Inkrafttreten werden aufgehoben:

  1. die Verordnung vom 16. Februar 195413 zum Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel,

  2. die Verordnung vom 29. Oktober 198414 über die ambulante Beratung von Drogengefährdeten und Drogenabhängigen.

Footnotes

  1. [12] 18. Oktober 1989
  2. [13] bGS 813.21 (aGS II/240)
  3. [14] bGS 813.23 (lfd. Nr. 157)

Vom Bundesrat genehmigt am 18. Oktober 1989 (mit Vorbehalten zu Art. 3 Abs. 2 und 3)

Lf. Nr. / Abl. 309