815.13
Verordnung über die Fleischkontrolle
vom 18.11.1996 (Stand 01.01.2016)
Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,
gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände1, Art. 43 der Verordnung des Schweizerischen Bundesrates vom 1. März 1995 über die Fleischhygiene2 und Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 19953,
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelkontrolle im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung.
Art. 2 Kontrollorgane
Die Kontrolle wird unter Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales ausgeübt durch:
den Kantonstierarzt;
die Fleischinspektoren;
die Fleischkontrolleure.
Art. 3 Kantonstierarzt
Der Kantonstierarzt4 leitet und koordiniert die Tätigkeit der Kontrollorgane und sorgt für die Zusammenarbeit mit den Organen der übrigen Lebensmittelkontrolle5.
Er ist als ausserordentlicher Fleischinspektor tätig.
Art. 4 Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure
Die Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure werden vom Departement Gesundheit und Soziales ernannt. Der Regierungsrat regelt ihre Entschädigung.
Wer sich als Fleischinspektor oder Fleischkontrolleur bewirbt, muss über ein entsprechendes Diplom6 verfügen. Ausserkantonale Diplome für Fleischkontrolleure werden anerkannt.
Art. 5 Bau von Schlachtanlagen
Schlachtanlagen dürfen nur mit Plangenehmigung des zuständigen Kontrollorgans gebaut oder umgebaut werden.
Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen7 bei der örtlich zuständigen Baubewilligungsbehörde zuhanden des Kantonstierarztes einzureichen.
Der Kantonstierarzt entscheidet über die Plangenehmigung bei Kleinbetrieben. Gesuche für Grossbetriebe überweist er an das Bundesamt für Veterinärwesen.
Die Zentralstelle für Baugesuche sorgt für die Koordination zwischen den beteiligten Amtsstellen.
Art. 6 Betrieb von Schlachtanlagen
Wer eine Schlachtanlage betreibt, braucht eine Betriebsbewilligung des Kantonstierarztes.
Für neue oder umgebaute Schlachtanlagen ist die Betriebsbewilligung vor der Inbetriebnahme einzuholen.
Die Betriebsbewilligung erlischt nach Ablauf von zehn Jahren. Sie wird auf Gesuch hin erneuert, sofern Bau und Betrieb der Schlachtanlage den geltenden Vorschriften entsprechen.
Art. 7 Krankes Schlachtvieh; Notschlachtanlagen
Der Kantonstierarzt bestimmt, wo kranke Tiere geschlachtet werden dürfen. Die Schlachtung ist zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tieren durchzuführen. Der Schlachttierkörper muss bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung gekühlt und gesondert aufbewahrt werden.
Die Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Schlachtanlagen, die sich für die Notschlachtung kranker und verunfallter Tiere eignen. Sie können sich für diese Aufgabe zusammenschliessen.
Art. 8 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der Kantonstierarzt setzt für jeden Schlachtbetrieb die erforderliche Anzahl Fleischkontrolleure mit tierärztlichem Abschluss ein und regelt ihre Stellvertretung.
Die Fleischkontrolleure führen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Weisungen des Kantonstierarztes durch. Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzes und der Tierseuchenpolizei sowie Befunde nach Art. 56 FHyV sind dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.
Wo Hausgeflügel, Hauskaninchen, Wild8 und Fische in grosser Zahl geschlachtet und bearbeitet werden, ist die Fleischuntersuchung regelmässig durchzuführen.
Der Kantonstierarzt kann den Fleischkontrolleuren weitere Aufgaben übertragen, sofern die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Art. 9 Ausschlachtung und Ermittlung des Schlachtgewichts
Die Fleischkontrolleure überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichtes9.
Sie orientieren die betroffenen Parteien unverzüglich über festgestellte Abweichungen. Bei groben Verstössen gegen die Vorschriften kann der Fleischkontrolleur den Schlachttierkörper beschlagnahmen.
Art. 10 Gebühren
Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Tätigkeit der Kontrollorgane fest.
Art. 11 Rechtsschutz
Gegen Verfügungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann innert fünf Tagen schriftlich Einsprache beim Kantonstierarzt geführt werden. Gegen den Einspracheentscheid steht innert fünf Tagen der Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales offen.
Gegen andere Verfügungen der Kontrollorgane kann innert zwanzig Tagen Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden.
Art. 12 Ergänzende Bestimmungen
Soweit diese Verordnung keine besondere Bestimmung enthält, sind die Bestimmungen der Verordnung über die Lebensmittelkontrolle10 sinngemäss anwendbar.
Art. 13 Aufgehobene und geänderte Erlasse
Die kantonale Fleischschauverordnung vom 1. Dezember 196011 wird aufgehoben.
Die kantonale Tierseuchenverordnung vom 13. Juni 198312 wird wie folgt geändert:13
Die kantonale Tierschutzverordnung vom 13. Juni 198314 wird wie folgt geändert:15
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. 614