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822.32

Gesetz über den Werktags-Ladenschluss

vom 25.04.1948 (Stand 01.01.2012)

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.

beschliesst:

Art. 1

Die Einwohnergemeinden werden ermächtigt, gemäss Art. 74 Ziffer 9 der Kantonsverfassung1 allgemeinverbindliche Verordnungen über den Ladenschluss an Werktagen zu erlassen.

Art. 2

Auf die Übertretungen dieser Verordnungen findet Art. 4 des Gesetzes über den Sonntagsverkauf2 Anwendung.

Art. 3

Dieses Gesetz tritt durch Annahme an der Landsgemeinde3 in Kraft.

Lf. Nr. / Abl. aGS I/72