822.32
Gesetz über den Werktags-Ladenschluss
vom 25.04.1948 (Stand 01.01.2012)
Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh.
beschliesst:
Art. 1
Die Einwohnergemeinden werden ermächtigt, gemäss Art. 74 Ziffer 9 der Kantonsverfassung1 allgemeinverbindliche Verordnungen über den Ladenschluss an Werktagen zu erlassen.
Art. 2
Auf die Übertretungen dieser Verordnungen findet Art. 4 des Gesetzes über den Sonntagsverkauf2 Anwendung.
Art. 3
Dieses Gesetz tritt durch Annahme an der Landsgemeinde3 in Kraft.
Lf. Nr. / Abl. aGS I/72