833.15
Gesetz über die Pflegefinanzierung
vom 13.06.2016 (Stand 01.01.2017)
Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 19941,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Pflegefinanzierung.
Art. 2 Rechnungsstellung der Leistungserbringer
Die Leistungserbringer stellen nach Leistungen und Kostenträgern gegliederte Rechnungen aus. Die Pflegekosten und die Kosten für nicht-pflegerische Leistungen sind separat auszuweisen.
Näheres regelt die Verordnung.
Art. 3 Beitrag der versicherten Person
Die versicherte Person leistet folgenden Beitrag an die von den Sozialversicherungen nicht gedeckten Pflegekosten:
bei Pflegeleistungen in Pflegeheimen das nach Bundesrecht zulässige Maximum je Tag;
bei ambulant erbrachten Pflegeleistungen, auch in Tages- und Nachtstrukturen, die Hälfte des nach Bundesrecht zulässigen Maximums je Tag.
Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Altersjahr besteht keine Beitragspflicht.
Art. 4 Restfinanzierung
Die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person trägt die Pflegekosten, soweit diese nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der versicherten Person gedeckt sind (Restfinanzierung).
Bei Eintritt in ein Pflegeheim bleibt die Gemeinde am ursprünglichen Wohnsitz zuständig. Der Aufenthalt im Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Bestimmungen im interkantonalen Verhältnis.
Art. 5 Höchstansätze der anrechenbaren Kosten
Der Regierungsrat legt unter Berücksichtigung von Qualität und Wirtschaftlichkeit nach Pflegebedarf differenzierte Höchstansätze für die anrechenbaren Pflegekosten fest.
Unter den gleichen Voraussetzungen können Höchstansätze für die anrechenbaren Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen festgelegt werden.
Die Gemeinden und die zuständigen kantonalen Branchenverbände sind vorgängig anzuhören.
Art. 6 Ausserkantonale Leistungserbringer
An ausserkantonale Leistungserbringer werden höchstens die für innerkantonale Leistungserbringer geltenden Kostenansätze vergütet.
Lf. Nr. / Abl. 1310 / 2016, S. 833