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920.15

Kantonale Öko-Qualitätsverordnung

vom 18.02.2003 (Stand 01.04.2009)

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,

gestützt auf die bundesrechtlichen Vorschriften über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft und auf Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Juni 1998 über die Landwirtschaft,

verordnet:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt werden auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche die ökologischen Ausgleichsflächen von besonderer biologischer Qualität sowie die Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen mit Beiträgen unterstützt.

Diese Verordnung legt die Kriterien für die Beurteilung der biologischen Qualität und der Vernetzung unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten fest und regelt den Vollzug.

Art. 2 Zuständigkeiten und Übertragung von Aufgaben

Zuständig für den Vollzug ist das kantonale Landwirtschaftsamt unter Beizug der Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz.

Für den Vollzug können die zuständigen Behörden öffentlich-rechtliche Körperschaften, Private oder private Organisationen beiziehen und diesen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben übertragen. Die zuständige Behörde erteilt den zum Vollzug beigezogenen Dritten Leistungsaufträge und überprüft periodisch deren Tätigkeit.

Art. 3 Beitragsberechtigte und Verpflichtungsdauer

Beiträge erhalten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche Anspruch auf ökologische Ausgleichszahlungen nach der Direktzahlungsverordnung haben.

Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Mindestanforderungen an die biologische Qualität oder an die Vernetzung gemäss Anhang 1 und 2 erfüllt sind.

Wer Beiträge beantragt und zugesprochen erhält, muss sich verpflichten, die Flächen während mindestens sechs Jahren so zu bewirtschaften, dass die Mindestanforderungen an die biologische Qualität oder die Vernetzung gemäss Anhang 1 und Anhang 2 erfüllt werden.

Nach Ablauf der Verpflichtungsdauer von sechs Jahren können die Flächen, für die Beiträge nach dieser Verordnung ausgerichtet werden, wieder wie vor der Beitragsgewährung bewirtschaftet werden. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter geben ihre Absicht anlässlich der landwirtschaftlichen Betriebsdatenerhebung dem Landwirtschaftsamt bekannt.

(2.) II. Anforderungen an die biologische Qualität und Rahmenbedingungen

Art. 4 Biologische Qualität

Beiträge werden an ökologische Ausgleichsflächen ausgerichtet, welche die Mindestanforderungen an die biologische Qualität gemäss Anhang 1 erfüllen.

Art. 5 Vernetzung

Beiträge werden an ökologische Ausgleichsflächen ausgerichtet, welche die Mindestanforderungen an die Vernetzung gemäss Anhang 2 erfüllen.

Die massgebenden Grundlagen sind in Anhang 2 aufgeführt. Je nach Projektgebiet können weitere Grundlagen und Konzepte beigezogen werden.

Art. 6 Zusätzliche Vernetzungsprojekte

Projektträger können der Kanton, einzelne Gemeinden, mehrere Gemeinden zusammen, Stiftungen sowie öffentliche und privatrechtliche Organisationen sein.

Die Projektträger sind verantwortlich für die Planung, die Durchführung und die Betreuung sowie für die Berichterstattung.

Art. 7 Berichterstattung

Die Projektträger erstatten dem Landwirtschaftsamt nach dessen Vorgaben schriftlich Bericht über den Stand der Zielerreichung.

Geplante Projektänderungen sind unverzüglich zu melden.

Art. 8 Verlust oder Kürzung der Beitragsberechtigung

Die Voraussetzungen für Kürzungen und Verweigerungen von Beiträgen richten sich nach Art. 14 der Öko-Qualitätsverordnung.

(3.) III. Höhe der Beiträge und Finanzierung

Art. 9 Höhe der Beiträge

Für ökologische Ausgleichsflächen, welche die Qualitätskriterien gemäss Anhang 1 oder 2 erfüllen, werden die in Art. 7 Abs. 3 der Öko-Qualitätsverordnung aufgeführten Beiträge ausgerichtet.

Für die gleiche ökologische Ausgleichsfläche können gleichzeitig Beiträge für die biologische Qualität und die Vernetzung ausgerichtet werden.

Art. 10 Finanzierung

Im Rahmen der gesprochenen Kredite übernimmt der Kanton die nach dem Bundesbeitrag gemäss Art. 7 der Öko-Qualitätsverordnung verbleibenden Kosten für:

  1. die Beiträge an die biologische Qualität von Ausgleichsflächen gemäss den Mindestanforderungen von Art. 4;

  2. die Beiträge an Vernetzungsprojekte gemäss den Mindestanforderungen von Art. 5.

Die Kosten für über die Mindestanforderungen hinausgehende Massnahmen können auch von Dritten übernommen werden.

Beiträge an Natur- und Heimatschutzmassnahmen können grundsätzlich nur soweit mit anderen Beiträgen auf dieselbe Fläche und für denselben Zweck kumuliert werden, bis die Höhe des vereinbarten Beitrages gedeckt ist. Beiträge im Anwendungsbereich der Direktzahlungsverordnung werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, mit folgender Auszahlungspriorität ausgerichtet:

  1. Sockelbeiträge nach der Direktzahlungsverordnung (Grundbeitrag);

  2. Zusatzbeitrag nach dieser Verordnung;

  3. Bonusbeitrag für zusätzliche Leistungen oder Erschwernisse nach der Beitragsverordnung (Beitrag für Bewirtschaftungserschwernisse).

Art. 11 Refinanzierung durch den Bund

Die gestützt auf die Öko-Qualitätsverordnung des Bundes zugesprochenen Beiträge werden nur ausbezahlt, solange der Bund Finanzhilfen leistet.

(4.) IV. Administration und Vollzug

Art. 12 Einreichung und Prüfung von Gesuchen, Kontrolle

Gesuche für Beiträge an die biologische Qualität oder die Vernetzung von Ökoausgleichsflächen sind dem Landwirtschaftsamt zwischen dem 15. April und dem 15. Mai einzureichen. Das Landwirtschaftsamt überprüft die Voraussetzung gemäss Art. 3 Abs. 1 und leitet das Gesuch bei Einhaltung dieser Voraussetzung an die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz weiter.

Die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz prüft, ob die naturschutzfachlichen Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung für die Beitragsberechtigung erfüllt sind.

Nach Vornahme der Prüfung leitet die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz die Gesuche mit kurzem Bericht und Antrag ans verfügende Landwirtschaftsamt weiter.

Innerhalb der minimalen Verpflichtungsdauer von sechs Jahren wird mindestens eine Kontrolle durchgeführt.

Der Kanton kann die Kontroll- und Kartierungskosten den Gesuchstellenden überbinden.

Art. 13 Abrechnungsstelle

Das Landwirtschaftsamt rechnet mit dem Bundesamt für Landwirtschaft ab und zahlt die Beiträge für die biologische Qualität und für die Vernetzung bis am 31. Dezember des jeweiligen Jahres an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter aus.

Art. 14 Prüfungs- und Kontrollpersonal

Das Landwirtschaftsamt und die Fachstelle für Natur- und Landschaftsschutz stellen das Prüfungs- und Kontrollpersonal. Der Beizug von Dritten richtet sich nach Art. 2 Abs. 2.

(5.) V. Schlussbestimmungen

Art. 15 Rechtsschutz

Verfügungen nach dieser Verordnung können beim Departement Volks- und Landwirtschaft angefochten werden.

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 16. April 2002 über die vorläufige Einführung der bundesrechtlichen Vorschriften über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Kantonale Öko-Qualitätsverordnung) wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 sofort in Kraft.

Die Anhänge 1 und 2 treten rückwirkend auf den 17. Dezember 2002 in Kraft.

Bereinigte Fassung

Lf. Nr. / Abl. 1110