955.212
Tourismusverordnung
vom 18.12.2012 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,
gestützt auf Art. 26 des Gesetzes vom 25. April 1976 über die Förderung des Tourismus,
verordnet:
(I.) I. Allgemeines
Art. 1 Kommission zur Förderung des Tourismus; Zusammensetzung
In der Kommission zur Förderung des Tourismus sind der Kanton, die Gemeinden sowie die interessierten Verbände und Organisationen vertreten.
Art. 2 Bagatellprojekte
Bagatellprojekte sind Vorhaben, welche Gesamtkosten von 50'000 Franken nicht erreichen.
(II.) II. Kantonsbeiträge
Art. 3 Modalitäten
Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen ausgerichtet.
Die Beitragsgewährung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
Art. 4 Gesuchsunterlagen
Das Beitragsgesuch soll umfassend und nachvollziehbar über das Vorhaben Aufschluss geben. Dem Gesuch sind in der Regel folgende Unterlagen beizulegen:
Baubeschrieb, Baupläne;
Kostenvoranschlag;
Finanzierungsnachweis;
Businessplan;
Marketingkonzept;
Erfolgsrechnungen der vergangenen drei Jahre.
(III.) III. Beherbergungstaxe
Art. 5 Meldeformular
Als Grundlage für die Veranlagungen dienen die vom Kanton zu Selbstkosten abgegebenen Meldeformulare.
Art. 6 Meldepflicht
Die Taxpflichtigen haben die Meldeformulare vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt bei der Gemeinde oder bei dem von ihr beauftragten Verkehrs- oder Kurverein einzureichen. Das zuständige Departement kann Weisungen erlassen.
Art. 7 Rechnungstellung
Aufgrund der eingereichten Meldeformulare stellt die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Verkehrs- oder Kurverein Rechnung.
Die Gemeinde oder der von ihr beauftragte Verkehrs- oder Kurverein führt eine Liste der taxpflichtigen natürlichen oder juristischen Personen. Die Liste ist regelmässig zu aktualisieren und jährlich per Ende November dem zuständigen Departement zur Kenntnis zu bringen.
Art. 8 Inkasso
Das Inkasso der Beherbergungstaxe obliegt der Gemeinde oder dem von ihr beauftragten Verkehrs- oder Kurverein.
Die eingegangenen Beherbergungstaxen sind jährlich per Ende November dem Kanton zu überweisen.
Lf. Nr. / Abl. 1243 / 2012, S. 1549