Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

KG ARGVP 1997 3298

KG ARGVP 1997 3298

Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3298

2.2 Strafrecht

Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch. Annahme von gleichgeordnetem Gewahrsam (Art. 94 SVG).

Der Angeklagte, dem der Fahrzeugausweis entzogen war, fuhr mit dem Personenwagen, als dessen Halteiin M. eingetragen ist, an seinen Arbeitsort. M., die mit dem Angeklagten zusammenwohnt, war zu dieser Zeit ortsabwesend. Sie hatte dem Angeklagten das Benutzen des Fahrzeugs untersagt.

Aus den Erwägungen

1.

Wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet, wird mit Gefängnis oder Busse bestraft. Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag: die Strafe ist Haft oder Busse (Art. 94 Ziff. 1 SVG). Entscheidende Frage ist, ob die mit dem Angeklagten zusammenlebende M. übergeordneten Gewahrsam am gemeinsam benützten Ford Escort hat oder ob gleichgeordneter Gewahrsam mit dem Angeklagten vorliegt. Bei Mitgewahrsam von Täter und Geschädigtem ist dort, wo der Eigentümer der Sache bzw. der Halter des Fahrzeuges übergeordneten Gewahrsam hat, Diebstahl, bzw. Entwendung zum Gebrauch gemäss Art. 94 Ziff. 1 Abs. SVG anzunehmen, bei gleichgeordnetem Gewahrsam, wo das Vertrauenselement im Vordergrund steht, dagegen Veruntreuung bzw. Verwendung eines anvertrauten Fahrzeuges im Sinne von Art. 94 Ziff. 2 SVG (BGE 101 IV 35; vgl. H. Schultz in ZBJV 1973, S. 416).

2.

Zunächst ist der Halter des Personenwagens zu ermitteln. Massgeblich für die Bestimmung der Haltereigenschaft ist nicht die tatsächliche unmittelbare Verfügung', sondern das sich mit dem Interesse am Betrieb deckende Verantwortlichsein für Betriebstauglichkeit, Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit (H. Giger, Kommentar zum SVG, 5. Aufl. S. 155). Obwohl im Fahrzeugausweis M. als Halterin eingetragen ist, hat der Richter im Einzelfall zu prüfen, wer tat

B. Gerichtsentscheide 3299

sächlich Halter ist (vgl. H. Giger, a.a.O., S. 153). Anlässlich einer Befragung am 25. Juni 1996 durch die Kantonspolizei gab M. an, dass ihr Freund und sie Besitzer des Fahrzeugs seien. Der Wagen sei von ihnen je zur Hälfte bezahlt worden. Der Angeklagte bestätigte diese Aussagen an Schranken und ergänzte, dass sie die Betriebskosten je zur Hälfte bezahlen würden. Demgemäss haben die beiden den Personenwagen zusammen angeschafft, benützen ihn beide und kommen gemeinsam für dessen Unterhalt auf. Sowohl M. als auch dem Angeklagten kommt deshalb zweifelsfrei Haltereigenschaft zu. W eiter ist davon auszugehen, dass der Angeklagte ebenfalls einen Schlüssel für den Wagen besitzt und somit jederzeit über den gemeinsamen Wagen verfügen kann (vgl. BGE 101 IV 35). Aus diesen Ausführungen folgt, dass das Fahrzeug im gleichgeordneten Gewahrsam beider Halter steht und die Vertrauenskomponente übenwiegt. Das Gericht geht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon aus, dass das von M. ausgesprochene Verbot der Benützung des Fahrzeuges wahrscheinlich aus der begründeten Sorge um ihren Lebenspartner resultierte, dieser könnte sich erneut strafbar machen. Liegt somit gleichgeordneter Gewahrsam des Konkubinatspaars vor, ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Art. 94 Ziff. 2 SVG anwendbar. Mangels eines Antrages ist der Angeklagte von der Anklage der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch freizusprechen. KGer 4. Abt. 24.2.1997

W irtschaftspolizei. Spielen um hohe Geldbeträge (Art. 30, 36 Abs. 1 lit.a Gesetz über das Gastgewerbe, bGS 955.11).

Bei der polizeilichen Kontrolle eines Gasthauses wurden an vier Tischen 16 kartenspielende Personen angetroffen. An drei Tischen wurde Poker gespielt. Diese Spieler hatten zwischen 0 und Fr. 310.--, total Fr. 1*011.— , auf dem Tisch und trugen Geldbeträge zwischen 0 und Fr. 2’300.--, total Fr. 4’510.-, auf sich. An einem weiteren Tisch spielten vier Personen Rommö. Die auf dem Tisch liegenden Geldbeträgen bewegten sich hier zwischen Fr. 5 0 .- und Fr. 400.--, total

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sulla circolazione stradale, Art. 94 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 gennaio 2003, 1 febbraio 2003, 1 aprile 2003, 1 ottobre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 aprile 2008, 1 settembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 luglio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 maggio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 27 dicembre 2013, 1 gennaio 2014, 1 giugno 2014, 11 giugno 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 20 maggio 2015, 1 luglio 2016, 1 agosto 2016, 1 ottobre 2016, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2023, 1 settembre 2023, 1 ottobre 2023, 1 gennaio 2024, 1 maggio 2024, 1 marzo 2025, 1 aprile 2025 e 1 luglio 2026.