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KG ARGVP 1997 3300

KG ARGVP 1997 3300

B. Gerichtsentscheide 3300

spiel als hoch im Sinne von Art. 30 GGG zu bezeichnen sind. Nach dem vorstehend Ausgeführten gilt dies vorab für den Poker-Tisch Nr. 6 und den Romm6-Tisch Nr. 5. OGer 18.11.1997

2.3 Zivilprozess

Verm ittlungsverfahren. Auf die persönliche Teilnahme am Vermittlungsvorstand können die Parteien nicht verzichten (Art. 122, 124 ZPO).

Art. 124 ZPO sieht eine mündliche Verhandlung vor dem Vermittler vor. Gemäss der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers und auch mit Blick auf Sinn und Zweck des Sühneverfahrens, kann dieses nur mündlich, nicht aber schriftlich sein (Art. 125 ZPO). Es fragt sich deshalb, ob es eine gesetzliche Grundlage für eine Dispensation gebe oder ob es den Parteien offen stehe, darüber eine Vereinbarung zu treffen. Letzteres wäre nicht möglich, wenn die Pflicht der mündlichen Verhandlung als zwingende Bestimmung qualifiziert werden muss (vgl. M. Ehrenzeller, Komm. N. 8 zu Art. 106 ZPO). Die Möglichkeiten der Dispensation bzw. des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung sind im Gesetz abschliessend geregelt: so ist sie in Art. 271 Abs. 4 ZPO für die Verhandlung vor Obergericht vorgesehen; ferner gibt Art. 214 Abs. 1 ZPO dem Kantonsgerichtspräsident die Möglichkeit, die Parteien u.a. aus wichtigen Gründen zu dispensieren. Für den Vermittlungsvorstand fehlt eine entsprechende Bestimmung. Es muss sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers handeln. W eiter fragt sich, ob die Dispositionsfreiheit die Möglichkeit des Verzichts auf den Vermittlungsvorstand gebe. Mit Ehrenzeller (Komm. N. 1 zu Art. 145 ZPO) ist dies für die Verhandlung vor Kantonsgericht

B. Gerichtsentscheide 3301

zu bejahen, da dort ein schriftliches Vorverfahren besteht. Ein solches fehlt hingegen beim Vermittler. Zudem geht es vor dem Kantonsgericht um das Darlegen des Parteistandpunktes. Beim Vermittlungsvorstand steht jedoch das ausgleichende Gespräch zwischen den Parteien im Vordergrund (Art. 125 ZPO und Güldener S. 421). Dafür ist das persönliche Erscheinen unumgänglich. Lutz (Komm. N. 3 zu Art. 200 ZPO SG) spricht von unbedingter Erscheinungspflicht. Schliesslich spricht auch Art. 122 ZPO gegen eine Dispensationsmöglichkeit. Diese Bestimmung regelt sehr restriktiv die Fälle des Absehens von einem persönlichen Erscheinen der Parteien. Wenn der Gesetzgeber aber die vollständige Dispensationsmöglichkeit überhaupt nicht und die Vertretungsmöglichkeit nur sehr einschränkend geregelt hat, ist davon auszugehen, dass keine Dispensationsmöglichkeit besteht. Diese Ordnung ist zwingend und sieht keine Ausnahme vor, so wünschbar das in einzelnen Fällen vielleicht wäre. Insbesondere ist auch bei Konvention ein Absehen vom Vorstand nicht möglich. Damit aber kann nach Art. 116 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO auf die Klage nicht eingetreten werden. KGer 12.9.1997

(Nicht begründetes Urteil, Zusammenfassung der Urteilsberatung.)

A ppellation; R echtzeitigkeit. Ist die Rechtzeitigkeit der Appellationsanmeldung umstritten, entscheidet die Appellationsinstanz über deren Rechtzeitigkeit (Art. 264, 265, 203, 273 ZPO).

In einem Verfahren betreffend Sicherstellung von künftigen Unterhaltsbeiträgen im Sinne von Art. 292 ZGB hatte das Kantonsgerichtspräsidium den Gesuchsgegner K. am 14. Juli 1997 zu verschiedenen Zahlungen verpflichtet. Am 11. August 1997 hat K. beim Kantonsgerichtspräsidium die Appellation angemeldet. Dieses hielt die Anmeldung für verspätet und hat die anschliessende Urteilsbegründung auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Appellationsanmeldung beschränkt. Das war rechtens und zweckmässig.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 292 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 116, Art. 122, Art. 124, Art. 125, Art. 203, Art. 214, Art. 264, Art. 265, Art. 271 e Art. 273 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.