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KG ARGVP 1998 3312

KG ARGVP 1998 3312

Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3312

ohne Angabe einer Begründung: HonsellA/ogt/Geiser, Komm, zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, N. 16 zu Art. 741).

KGer 3. Abt. 28.8.1998

Nicht begründetes Urteil, Zusammenfassung der Urteilsberatung; vgl. neuerdings auch BGE 124 I I I 291.

Löschung eines gegenstandslos gew ordenen G rundbucheintrages. Verweigert im Fall eines durch Grundpfandverschreibung gesicherten Darlehens einer AG, die durch Konkurs untergegangen ist (Art. 976 ZGB).

Sachverhalt

Die X. AG gewährte den Eheleuten Y. im Jahre 1991 ein Darlehen über Fr. 70’000.--. Dieses Darlehen wurde auf dem den Eheleuten Y. gehörenden Grundstück grundpfandrechtlich sichergestellt. Im Januar 1994 erhob die X. AG gegen die heutigen Gesuchsteller eine Forderungsklage mit der Begründung, sie habe verschiedene Bauarbeiten für die Gesuchsteller ausgeführt, welche bisher nicht entschädigt worden seien, und zudem seien noch Darlehenszinsen offen. In der Folge wurde über die X. AG der Konkurs eröffnet und der Prozess am 14. Juni 1999 gestützt auf Art. 207 SchKG eingestellt. Weil weder die Konkursmasse noch ein Gläubiger den hängigen Prozess weiterführten, wurde das Verfahren infolge Rückzugs erledigt abgeschrieben. Das Konkursverfahren über die X. AG wurde am 16. März 1998 als geschlossen erklärt und diese anschliessend im Handelsregister gelöscht. Mit Eingabe vom 7. September 1998 stellten die Eheleute Y. das Gesuch um Löschung des auf ihrem Grundstück lastenden Pfandrechts gestützt auf Art. 826 in Verbindung mit Art. 976 ZGB.

B.

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Der Kantonsgerichtspräsident wies das Gesuch ab aus folgenden

Erwägungen

1.

Nach Art. 976 ZGB kann ein Eintrag im Grundbuch gelöscht werden, wenn er jede rechtliche Bedeutung verloren hat. Geht es, wie hier, um eine Grundpfandverschreibung, hat der belastete Grundeigentümer nachzuweisen, dass die Forderung untergegangen ist, wobei dieser Untergang sich ergeben muss aus dem Eintrag, den Belegen, aus einem anderen öffentlichen Register oder aufgrund der natürlichen Publizität (Honsell/Vogt/Geiser) (Herausgeber), Komm, zum Schweiz. Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 1998, N. 12 zu Art. 976). Die Tatsache, dass der Eintrag jede Bedeutung verloren hat, muss unzweifelhaft feststehen (HonsellA/ogt/Geiser, a.a.O., N. 5 zu Art. 976 ZGB). a) Die Gesuchsteller scheinen sich auf ein Register, nämlich das Handelsregister, zu berufen. Aus diesem ergibt sich tatsächlich, dass die X. AG nicht mehr existiert. Zu fragen ist aber, ob damit auch mit der notwendigen Stringenz belegt ist, dass die Forderung nicht mehr besteht. Aus dem Grundbuch geht grundsätzlich nicht genügend klar hervor, wer Gläubiger ist bei einer Grundpfandverschreibung (B G E 1 0 4 IB 259). Allein aus dem Grundbuch kann somit nicht abgeleitet werden, wem die Forderung von Fr. 70’000.--, um die es hier geht, zusteht. Dies gilt speziell hier, wo eine Abtretung der Forderung zur Diskussion steht. Entgegen der Annahme der Gesuchsteller ist im Entscheid des Kantonsgerichtes vom 14. Juni 1995 diesbezüglich noch nichts entschieden worden; denn das Dispositiv, auf das es ankommt, enthält keine Aussage zur Abtretung. Es handelt sich um einen üblichen Entscheid nach Art. 207 SchKG, der keinem ordentlichen Rechtsmittel unterlag. Bezüglich der materiellen Frage der Gültigkeit einer Abtretung ist indessen ein appellabler Entscheid notwendig. Den Erwägungen, in denen zur Abtretung Stellung genommen wurde, auf die aber im Dispositiv nicht verwiesen wurde, kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Allein aus dem Umstand, dass die X. AG nicht mehr existiert, kann somit nicht zwingend, jedenfalls nicht mit der im Rahmen von Art. 976 ZGB erforderlichen Eindeutigkeit, geschlossen werden, es gebe keine Gläubiger mehr für die fragliche Forderung. Damit aber steht

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nicht fest, dass der Grundbucheintrag jede rechtliche Bedeutung verloren hat. Demzufolge ist das Gesuch abzuweisen. b) Selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen will, müsste die Abweisung noch aus einem andern Grund erfolgen: Es trifft zwar zu, dass der Konkurs über die X. AG geschlossen ist. Ein solcher Konkursschluss steht indessen unter dem Vorbehalt von Art. 269 SchKG, wonach nachträglich entdeckte Vermögenswerte ohne weitere Förmlichkeiten zu verwerten sind und der Erlös zu verteilen ist. Damit Art. 976 ZGB zur Anwendung kommen könnte, müsste auch der Vorbehalt von Art. 269 SchKG mit der eingangs erwähnten Sicherheit ausgeschlossen werden können. Im Gegensatz zu den Gesuchstellem ist der Unterzeichnete der Ansicht, dies sei nicht möglich. Denn die Gesuchsteller haben nicht nachgewiesen, dass das Konkursamt sichere Kenntnis von der Darlehensforderung hatte. Im Beschluss vom 14.6.1995 steht kein W ort von einem Darlehen oder Darlehenszinsen. Aus den Prozessakten ergibt sich auch nicht, dass das Konkursamt diese eingesehen hätte (in den Rechtsschriften ist das Darlehen erwähnt). Bezüglich der Frage, ob das Konkursamt die Forderung hätte kennen müssen, ist festzustellen, dass die Rechtslage nicht klar ist (BGE 116 III 106/107). Es steht deshalb nicht unzweifelhaft fest, dass ein Nachkonkurs nicht mehr möglich ist. Dies schliesst eine Anwendung von Art. 976 ZGB aber aus.

2.

In solchen Fällen kann hingegen nach Art. 975 ZGB vorgegangen werden (Honsell/Vogt/Geiser, a.a.O., N. 3. zu Art. 975 ZGB). Für die Grundbuchberichtigungsklage ist aber nicht der Einzelrichter, sondern sind die Abteilungen des Kantonsgerichtes zuständig (Art. 12 ZPO). KGP 10.9.1998

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 826, Art. 975 e Art. 976 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2000, 1 gennaio 2001, 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 207 e Art. 269 — letto nella versione del 1 gennaio 1997; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 aprile 2003, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 gennaio 2007, 1 luglio 2007, 1 gennaio 2008, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 12 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.