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KG ARGVP 1999 3342

Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden

Del 12 mar 1999

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ar/kantonsgericht/kg-argvp-1999-3342/de/kg-argvp-1999-3342

Consultato il 31 ago 2026

  1. Documenti
  2. Appenzello Esterno
  3. Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

KG ARGVP 1999 3342

KG ARGVP 1999 3342

B. Gerichtsentscheide 3341 - 3342

Am tsgeheim nis. Zuständig für die Befreiung eines Kantonsgerichtspräsidenten vom Amtsgeheimnis ist die Justizaufsichtskommission (Art. 320 StGB; Art. 8 Abs. 2 Rechtspflegeverordnung).

Die Offenbarung eines Amtsgeheimnisses ist gemäss Art. 320 StGB dann nicht strafbar, wenn die Vorgesetzte Behörde dem Amtsträger die schriftliche Einwilligung hierzu erteilt hat. Vorliegend fragt sich, wer als Aufsichtsbehörde für den Befreiungsentscheid im Sinne von Art. 320 StGB zuständig ist. Gemäss Art. 20 Ziff. 4 ZPO entscheidet die Justizaufsichtskommission nebst Beschwerden und strittigen Ausstandsbegehren über weitere ihr durch Gesetz oder Verordnung zugewiesene Aufgaben. Gemäss Art. 8 Abs. 2 der Rechtspflegeverordnung (bGS 145.32) ist sie als Aufsichtsorgan über Vermittler und Gerichtspräsidenten eingesetzt. Sie ist demgemäss für den Entscheid über das vorliegende Befreiungsgesuch zuständig (für Kantonsrichter siehe AR GVP 2/1990, Nr. 3169). JuAK 25.3.1999

2.3. Zivilprozess

Beweisrecht. Verwertbarkeit von Bildmaterial, das ein Privatdetektiv heimlich erstellt hat, aufgrund einer Interessenabwägung bejaht (Art. 159 ZPO).

Die Klägerin protestiert gegen die vom Beklagten eingereichte Bildserie sowie den Videofilm und beantragt deren Eliminierung aus den Akten, weil es sich um einen unzulässigen und anonymen Eingriff eines Privatdetektivs in ihre Privatsphäre handle.

B. Gerichtsentscheide 3342

Gemäss überwiegender Lehre und Rechtsprechung lässt sich keine allgemein gültige, abstrakte Regel darüber aufstellen, ob widerrechtlich beschaffte Beweismittel im Zivilprozess verwertet werden dürfen. Vielmehr ist der Entscheid auf Grund einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitserforschung bzw. dem Offenbarungsinteresse des Beweisführers einerseits und dem Schutz der Privatsphäre sowie dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen anderseits zu fällen (vgl. u.a. Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4. Auflage, Bern 1995, N 2 zu Art. 221 ZPO mit weiteren Hinweisen; ZR 94 114 Nr. 36; a.M. W. Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Basel 1990, Rz. 666, der sich gegen die Zulassung solcher Beweismittel ausspricht). Bild- bzw. Filmaufnahmen aus dem Privatbereich einer Person, die ohne deren Einwilligung zustande kamen, sind grundsätzlich persönlichkeitsverletzend. Dies gilt auch für Aufnahmen in der Öffentlichkeit, insoweit die abgebildete Person nicht als 'irgendwer', sondern als bestimmte einzelne, als Persönlichkeit erscheint (vgl. R. Frank, Persönlichkeitsschutz heute, Zürich 1983, N 276 ff. bzw. N 303 ff.). Nach diesen Kriterien sind zweifellos die meisten der hier zur Diskussion stehenden Aufnahmen widerrechtlich erfolgt. Die Rechtsverletzung kann in diesem Fall allerdings nicht besonders schwer wiegen, wird die Klägerin doch fast ausschliesslich auf öffentlichem Grund oder in einem von diesem ohne weiteres einsehbaren Privatbereich, nämlich im Eingangsbereich zu ihrem Wohnhaus abgebildet, wo der Schutz des Privatlebens naturgemäss eingeschränkt ist. Anderseits vermag der Beklagte im vorliegenden Prozess ein erhebliches Interesse an den Bildaufnahmen darzutun, geht es unter anderem gerade darum zu zeigen, wieweit die Klägerin in der Lage ist, im Alltag ihren rechten Arm zu gebrauchen. Ohne heimliche Bildaufnahmen, abgesehen von fachärztlichen Gutachten, ist dies beweistauglich kaum festzuhalten, weshalb ein Verbot der Verwirklichung des materiellen Rechts, der Wahrheitserforschung entgegenstehen könnte. Nach Auffassung des Gerichts jedenfalls überwiegt hier das Offenbarungsinteresse des Beklagten gegenüber dem Schutzinteresse der Klägerin. Abgesehen davon war die Klägerin im Rahmen der Beweisvereinbarung selbst

damit einverstanden, die Aussagekraft des beschafften Bildmaterials

B. Gerichtsentscheide 3343

expertisieren zu lassen. Damit hat sie dem Beizug dieser Beweismittel zugestimmt. Die Aktenstücke werden deshalb nicht aus dem Recht gewiesen. KGer, 2. Abt., 12.3.1999

Revision. Das beim Abschluss einer Scheidungskonvention nicht vorhandene Wissen über die steuerrechtliche Behandlung von Geldspenden an religiöse Institutionen stellt keinen Revisionsgrund dar (Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

Gemäss Art. 274 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO ist die Revision eines rechtskräftigen Entscheides möglich, wenn nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht zur Verfügung stehen konnten. a) Nach einhelliger Lehre und Praxis gelten nur solche Tatsachen und Beweismittel als neu, die zur Zeit des früheren Urteils bereits bestanden haben (z.B. unbekannt abwesende Zeugen, Urkunden aus dem weiteren Ausland, späteres Geständnis etc.). Dagegen berechtigen neue Erkenntnismittel (z.B. neue Untersuchungsmethoden) nicht zu einer Revision (vgl. G. Leuch, Komm. N. 1 b und 2 zu Art. 368 Bern. ZPO; M. Ehrenzeller, Komm. N. 4 zu Art. 274 ZPO; BGE 105 II 271). Der Gesuchsteller und Appellant begründet sein Revisionsgesuch damit, dass ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention nicht bekannt gewesen sei, dass die Geldspenden der Ehefrau an religiöse Institutionen im Steuerveranlagungsverfahren nicht abzugsberechtigt seien. Dies habe er auch nicht annehmen müssen, weil die Steuerverwaltung, die früher solche Abzüge zugelassen habe, offenbar ihre Praxis geändert habe. Nach den Vorbringen des Gesuchstellers und Appellanten steht fest, dass ihm zum Zeitpunkt des Konventionsabschlusses bekannt war, dass seine Ehefrau namhafte Geldspenden getätigt hatte. So hat

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 320 — letto nella versione del 1 gennaio 1999; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2000, 1 maggio 2000, 1 luglio 2000, 15 dicembre 2000, 1 gennaio 2002, 1 aprile 2002, 1 luglio 2002, 1 ottobre 2002, 1 aprile 2003, 1 dicembre 2003, 1 gennaio 2004, 1 marzo 2004, 1 aprile 2004, 1 luglio 2004, 1 agosto 2004, 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 20, Art. 159 e Art. 274 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.