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KG ARGVP 2000 3356

KG ARGVP 2000 3356

Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3356

Forderungsklage. Nichteintreten auf das Begehren auf Anerkennung im Prozess um eine Geldforderung.

Stellvertretung Stillschweigende Vollmachtserteilung, nachträgliche Genehmigung verneint (Art. 99 ZPO, Art. 33 OR).

1. Die Klägerin verlangt die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin den Betrag von Fr. 516.-- nebst Zins anzuerkennen. Die Beklagte soll also zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt werden. Eine solche Verurteilung ist zwar grundsätzlich möglich (vgl. Art. 290 ZPO), indessen ist nicht ersichtlich, worin in casu ein Interesse der Klägerin bestehen könnte, nebst der Verpflichtung der Beklagten zur Bezahlung des geforderten Betrages noch zusätzlich eine entsprechende Willenserklärung der Beklagten zu erhalten. Fehlt aber ein rechtliches Interesse, kann nach Art. 99 ZPO auf das Begehren zur Abgabe einer Willenserklärung nicht eingetreten werden. Soweit ersichtlich haben die hiesigen Gerichte in den vergangenen 13 Jahren trotz Gutheissung der Forderungsklage noch nie - bei entsprechendem Antrag - zusätzlich die Verurteilung zur Abgabe der Willenserklärung ins Dispositiv aufgenommen. Andererseits wurde auch noch nie ein formeller Nichteintretensentscheid gefällt. Es erscheint an der Zeit, diese Praxis zu ändern und damit dem Gesetz wieder näherzukommen. Da die Klage insgesamt, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, abgewiesen werden muss, sind die Kosten ohnehin von der Klägerin zu tragen, so dass der hier ergehende Nichteintretensentscheid, der klarerweise eine Praxisänderung bedeutet, mit keinen negativen Folgen für die Klägerin verbunden ist. In zukünftigen Verfahren dagegen würde die Klägerin bezüglich des Nichteintretensentscheides kostenpflichtig, auch wenn sie mit dem Forderungsteil obsiegen sollte.

2. Die Klägerin stützt ihre Forderung gegen die Beklagte auf den von N. unterzeichneten Vertrag vom 26. Mai 1999. Dieser Vertrag bindet und verpflichtet die Beklagte nur, wenn N. als ihr bevollmächtigter Vertreter gehandelt hat. Zu prüfen ist also, ob N. ermächtigt gewesen ist, im Namen der Beklagten den genannten Vertrag zu schliessen.

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a) Es steht unzweifelhaft fest, dass zugunsten von N. im Handelsregister keine Handlungsvollmacht eingetragen und dass auch sonst keine schriftliche Bevollmächtigung von N. erfolgt ist. b) Zu fragen ist somit, ob N. stillschweigend eine Vollmacht erteilt worden ist. Zu denken ist an eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (Honsell/Vogt/Wiegand (Herausgeber), Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, N. 16 zu Art. 33 OR, oder R. Zäch, Berner Kommentar, N. 47ff zu Art. 33 OR). Es handelt sich dabei um Fälle des Gutglaubensschutzes Dritter (Gauch/Schluep/ Schmid/Rey, OR, Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Band I, Rz. 1390ff). Es geht darum, dass der Vertretene die Vollmacht nach aussen kundgibt und der Vertreter gegenüber einem Dritten handelt, dem die Vollmacht kundgegeben wurde und der im Vertrauen auf diese Kundgabe zu tere Nachweise bei GVP SG 1982 Nr. 28 S. 60f). Wesentlich ist also, dass der Dritte im Zeitpunkt der Vertreterhandlung von der Kundgabe Kenntnis hatte. Die Klägerin kann sich also im vorliegenden Verfahren nur auf Sachverhalte berufen, die ihr bekannt waren. Unerheblich bleiben muss das gesamte Verhalten der Vertretenen bzw. der für sie handelnden Personen in den vergangenen Jahren, soweit es der Klägerin nicht bekannt gewesen ist. aa) Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Aussendienstmitarbeiter habe sich bei der Beklagten telefonisch angemeldet und sei an N. als verantwortliche Person verwiesen worden. Das Gespräch habe dann in den Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten stattgefunden. Selbst wenn diese Umstände zutreffen sollten, könnte die Klägerin nichts daraus ableiten. Denn entscheidend ist, ob die Beklagte bzw. die für sie handelnden Personen (insbesondere der mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragene V.) Kenntnis von diesen Umständen hatten. Dies wird von der Klägerin aber nicht einmal behauptet, geschweige denn zum Beweis verstellt. Hatte die Beklagte aber keine Kenntnis von den erwähnten Umständen, liegt kein „Gewährenlassen“ von N. und damit auch keine stillschweigende Bevollmächtigung vor. bb) Sodann beruft sich die Klägerin auf den Umstand, dass N. einen Firmenstempel verwendet habe. Allein daraus, dass N. Zugang zu einem Stempel hatte und diesen auch verwendete, kann bezüglich der Akzeptanz der gestempelten Papiere durch die Beklagte noch

nichts abgeleitet werden. Die Klägerin hat mit keinem Wort dargetan,

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dass der Beklagten bewusst gewesen ist, dass N. den Stempel beim fraglichen Vertrag verwendet hat. Aus dem allfälligen Zurverfügungstellen eines Stempels (was noch geprüft werden müsste) kann auch nicht abgeleitet werden, es seien nun alle Verträge, auf denen dieser Stempel angebracht sei, akzeptiert. cc) Die Klägerin bringt schliesslich vor, der fragliche Vertrag sei aber immerhin nachträglich genehmigt worden, weil die Beklagte auf zwei Mahnungen nicht reagiert habe und die Korrekturvorlagen nicht an N., sondern an die Beklagte allgemein zugestellt worden seien. Die Klägerin beruft sich also auf stillschweigende Akte der Genehmigung. Nach der Lehre bedeutet jedoch Stillschweigen auf ein vollmachtlos geschlossenes Geschäft grundsätzlich Nichtgenehmigung (R. Zäch, a.a.O., N. 54 zu Art. 38 OR). Nur bei Vorliegen besonderer Umstände kann Stillschweigen als Genehmigung ausgelegt werden (R. Zäch, a.a.O., N. 55 zu Art. 38 OR). Es handelt sich dabei um Fälle, in denen aufgrund einer vorausgegangenen Beziehung von einem Vertragspartner ein Widerspruch erwartet werden kann, wenn das Vorgebrachte nicht seinem Willen entspricht (R. Zäch, a.a.O., N. 55 zu Art. 38 OR). Die Klägerin hat weder behauptet noch nachgewiesen, dass sie schon vor dem 26.5.1999 geschäftliche Kontakte zu der Beklagten unterhalten hat. Eine „vorausgegangene Beziehung“ liegt demnach nicht vor, so dass auch keine „besonderen Umstände“ gegeben sind, die es erlauben würden, ein allfälliges Stillschweigen der Beklagten als Genehmigung auszulegen. c) Der Klägerin ist somit der Beweis dafür, dass N. von der Beklagten zum Abschluss des Vertrages vom 26.5.1999 durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten ermächtigt worden ist oder dass die Beklagte diesen Vertrag nachträglich genehmigt hat, nicht gelungen. Aus dem vorerwähnten Vertrag können sich demnach keine Pflichten der Beklagten ergeben. Mithin ist die Klage abzuweisen. KGP 7.11.2000

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 33 — letto nella versione del 1 maggio 2000; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 maggio 2001, 1 giugno 2001, 1 giugno 2002, 1 luglio 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 giugno 2003, 1 gennaio 2004, 1 maggio 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 luglio 2005, 1 dicembre 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 gennaio 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 99 e Art. 290 — l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2001, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.