Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

KG ARGVP 2001 3377

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Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3377

hauser, a.a.O., N. 2 zu Art. 115 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N. 4 ff. zu Art. 115 ZGB). Ob ein Ehegatte mit einem expliziten „Nein“ auf den Scheidungswunsch der anderen Partei reagiert oder ob er allein durch seine Abwesenheit zum Ausdruck bringt, dass er mit einem Scheidungsverfahren zur Zeit und an diesem Ort nicht einverstanden ist, darf nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Bei beiden Konstellationen ist der Weg über Art. 111/112 ZGB verbaut und es steht dem anderen Ehegatten nur noch zu, Art. 114 ZGB oder allenfalls Art. 115 ZGB anzurufen. Jeglicher Logik würde es dabei widersprechen, den Umstand, dass ein Scheidungsgrund nicht gegeben ist (eben Art. 111/112 ZGB), für die Annahme eines anderen Scheidungsgrundes (hier Art. 115 ZGB) genügen zu lassen. Die Meinung von Fankhauser würde so zu einer Privilegierung derjenigen Scheidungswilligen führen, deren Ehepartner unbekannten Aufenthaltes ist. Für diese Privilegierung gibt es weder im Gesetz noch in den Materialien eine Stütze. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn die Abwesenheit des einen Ehegatten Auswirkungen auf den anderen Gatten zeitigen würde (z.B. grosses Medienecho im Zusammenhang mit dem Untertauchen, weil dieses Untertauchen von der Öffentlichkeit als entehrendes Verhalten angesehen wird), die es für diesen unzumutbar machen würde, die Ehe fortzusetzen. KGer 21.8. 2001 (Nicht begründetes Urteil, Zusammenfassung der Urteilsberatung)

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess. Die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen erfolgt längstens rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsbegehrens (Art. 137 Abs. 2 ZGB).

Aus den Erwägungen

Im vorliegenden Fall verlangt die Gesuchstellerin die Unterhaltsbeiträge ab Anfang März 2001. Das gemeinsame Scheidungsbegehren war in jenem Zeitpunkt noch nicht rechtshängig. Es stellt sich die Fra-

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ge, ob die Rechtshängigkeit der Scheidungsklage oder des Scheidungsbegehrens der frühestmögliche Beginn der Unterhaltsbeitragspflicht im Rahmen von Art. 137 ZGB sei oder nicht. Gemäss Art. 137 Abs. 2 letzter Satz ZGB können Unterhaltsbeiträge nicht nur für die Zukunft, sondern auch noch für das Jahr vor der Gesuchstellung gefordert werden. Daraus leitet Leuenberger unter Hinweis auf den Grundsatz der Prozessökonomie ab, das Massnahmegericht dürfe anstelle des Eheschutzgerichtes rückwirkend für die Zeitspanne vor der Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens Unterhaltsbeiträge zusprechen (Leuenberger, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel/Genf/München 2000, N. 54 zu Art. 137 ZGB). Sutter/Freiburghaus stimmen allein unter dem Aspekt der Prozessökonomie der Meinung von Leuenberger zwar zu, verlangen aber zusätzlich die Prüfung der Berechtigung zum Getrenntleben (Sutter/Freiburghaus Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, NN. 31 und 38 zu Art. 137 ZGB). Die Prozessökonomie sowie der Umstand, dass Unterhaltsansprüche nach Art. 137 ZGB und nach Art. 176 ZGB auf der gleichen Grundlage basieren, sprechen für die Meinung von Leuenberger. Andererseits gelten für die beiden genannten Verfahren nicht die gleichen prozessualen Vorschriften (vorsorgliche Massnahmen sind keinem ordentlichen Rechtsmittel zugänglich, Eheschutzentscheide dagegen unterliegen der Appellation an den Einzelrichter des Obergerichtes). Würde man die Rückwirkung in den Eheschutzbereich zulassen, käme dies für diesen Bereich einem Entzug von Rechten, nämlich dem Entzug des Rechtsmittels gleich. Dies kann nicht sein, jedenfalls beinhaltet Art. 137 Abs. 2 letzter Satz ZGB keine genügende Grundlage für einen derartigen Eingriff in die kantonale Prozesshoheit. Hätte der Bundesgesetzgeber dies tatsächlich gewollt, wäre wohl in der Botschaft zum neuen Scheidungsrecht ein entsprechender Hinweis zu finden. Einen solchen Hinweis sucht man aber vergeblich. Deshalb ist die Rückwirkung nach Art. 137 Abs. 2 letzter Satz ZGB längstens bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens zulässig. KGP 24.7.2001

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 114, Art. 115, Art. 137 e Art. 176 — letto nella versione del 1 gennaio 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 marzo 2002, 1 gennaio 2003, 1 aprile 2003, 1 gennaio 2004, 1 aprile 2004, 1 giugno 2004, 1 luglio 2004, 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.