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KG ARGVP 2001 3393

KG ARGVP 2001 3393

Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3393

Haftüberprüfung. Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über die Wahrscheinlichkeit der Ausführung der angedrohten Tat (Art. 98 Abs. 1 Ziff. 3, 108 Abs. 1 StPO).

Aus den Erwägungen

Nach Art. 108 Abs. 1 StPO kann der Inhaftierte grundsätzlich jederzeit die gerichtliche Überprüfung der Untersuchungshaft verlangen. Zuständig zur Behandlung eines solchen Haftentlassungsgesuches ist im Untersuchungsverfahren der Einzelrichter des Kantonsgerichtes (Art. 108 Abs. 1 Ziffer 1 StPO). Wenige Tage nach der Haftanordnung hat das Verhöramt bei der kantonalen psychiatrischen Klinik in Herisau (nachfolgend KPK genannt) ein Gutachten in Auftrag gegeben, das über die Gefährlichkeit des Gesuchstellers und insbesondere über die Wahrscheinlichkeit der Ausführung der vom Gesuchsteller angedrohten Tat Auskunft geben soll. Die zuständigen Ärzte haben ihre Arbeit aufgenommen. Ein Gutachten liegt noch nicht vor. Hingegen hat Dr. X., der an der Ausarbeitung des Gutachtens beteiligt ist, im Sinne eines Zwischenresultates dem Verhöramt am 21. Dezember 2001 mitgeteilt, eine akute Fremdgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Der Gesuchsteller bringt hiezu im Wesentlichen vor, es sei zu erwarten, dass die psychiatrische Exploration keine klaren Ergebnisse bringen werde. Damit werde es den Strafvollzugsbehörden nicht gelingen, die Verantwortung auf die Psychiatrie abzuschieben. Andererseits ist festzuhalten, dass es sich im vorliegenden Fall um eine klassische Situation handelt, in der die Strafverfolgungsbehörden mit psychiatrischen Experten zusammenarbeiten müssen, weil sie auf deren Fachwissen angewiesen sind. Dass es schliesslich die Organe der Strafrechtspflege sein werden, die über eine Entlassung und damit über das Gefährdungspotential des Gesuchstellers entscheiden werden, ergibt sich aus dem Gesetz. Von einer Abschiebung der Verantwortung kann deshalb keine Rede sein. Diese Entscheidbefugnis, aber auch Entscheidpflicht besteht auch dann, wenn sich die Mediziner nicht in eindeutiger Art und Weise äussern sollten. Wie in einem solchen Fall zu entscheiden sein wird, wird sich zeigen. Wie bereits

B. Gerichtsentscheide 3394

ausgeführt, ist es nicht angebracht, darüber auf der Basis von Mutmassungen zu spekulieren. KGP 21.12.2001

(Vom Bundesgericht bestätigt mit Beschluss vom 29.1.2002;

Anschlussappellation. Die Anschlussappellation hat sich auf die mit der Hauptappellation angefochtenen Punkte zu beschränken (Art. 217 Abs.1 StPO).

Mit Urteil des Kantonsgerichtes vom 8. Februar 2001 wurde X. von der Anklage wegen Vorbereitungshandlungen zu einem Tötungsdelikt freigesprochen und zur Bezahlung von Verfahrenskosten verurteilt. Gegen die Kostenauflage hat X. appelliert, worauf die Staatsanwaltschaft mit Anschlussappellation Aufhebung des Freispruchs und Verurteilung im Sinne der Anklage verlangte. Das Obergericht ist auf die Anschlussappellation nicht eingetreten.

Aus den Erwägungen: Gestützt auf ein Urteil des Obergerichtes vom 29. Mai 1979 (vgl. RB 1978/79 S. 44) wird angenommen, dass die Anschlussappellation keinen inhaltlichen Beschränkungen unterliege (Bänziger/Stolz/Kobler, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appenzell A.Rh., 2. Aufl., N. 1 zu Art. 217 StPO). Das Obergericht führt im genannten Urteil unter Bezugnahme auf den Wortlaut von Art. 217 Abs. 1 StPO ohne nähere Begründung aus, der Appellat könne „sich der Appellation anschliessen und selbständige Anträge stellen“. Insbesondere lässt sich jenem Urteil nicht entnehmen, ob das Stellen selbständiger Anträge bezüglich des gesamten Urteils möglich sei oder nur im Rahmen der durch die Appellation angefochtenen Punkte. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik wäre indes mit Blick auf § 425 der zürcherischen Strafprozessordnung, wo diese Frage für den Ankläger und den Angeklagten unterschiedlich geregelt ist, durchaus angezeigt (vgl. ZR 89 Nr. 47, S. 87 f. ).

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale penale svizzero, Art. 98, Art. 108 e Art. 217 — letto nella versione del 1 febbraio 2001; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2002, 1 aprile 2004, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 febbraio 2013, 12 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 21 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 25 novembre 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 gennaio 2019, 1 marzo 2019, 1 febbraio 2020, 1 marzo 2021, 1 luglio 2021, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024 e 1 aprile 2025.