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KG ARGVP 2005 3454

KG ARGVP 2005 3454

Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3454

2. Obergericht und übrige Gerichte

2.1 Zivilrecht

Verweigerung eines Unterhaltsbeitrages zufolge Unbilligkeit. Die Ehefrau, welche über einen längeren Zeitraum vorsätzlich und planmässig die Tötung ihres Gatten vorbereitet und konkrete organisatorische Vorkehrungen zur Ausführung der Tat getroffen hat, kann nicht ernsthaft erwarten, von der avisierten Person wirtschaftliche Unterstützung in Form von Unterhaltsbeiträgen zu erhalten. Eine Verpflichtung des Ehemannes zu Unterhaltszahlungen an die Frau, die ihm nach dem Leben trachtete, widerspricht dem Gerechtigkeitsgedanken in einem besonders schweren Ausmass, so dass auch das Zusprechen eines aufgrund der Straftat gekürzten Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht fällt (Art. 125 Abs. 3 Ziffer 3 ZGB).

Aus den Erwägungen

Die Ehefrau beantragt, es sei ihr ein angemessener nachehelicher Unterhalt zuzusprechen. Zur Begründung ihres Antrags lässt die Ehefrau im Wesentlichen ausführen, sie sei aufgrund ihrer Invalidität auf Unterhaltsbeiträge angewiesen, da die IV-Rente nicht ausreiche, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Ehemann verweigert die Zahlung eines Unterhaltsbeitrags mit der Begründung, die Ehefrau habe versucht, ihn umzubringen bzw. umbringen zu lassen. Sie sei vom Obergericht von Appenzell A.Rh. in der Zwischenzeit rechtskräftig verurteilt worden wegen Vorbereitungshandlungen zu einem Tötungsdelikt. Dabei handle es sich um eine schwere Straftat. Der Ehefrau sei deshalb - wie bereits im Massnahmeverfahren - ein nachehelicher Unter-

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haltsbeitrag in Anwendung von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB zu versagen. Es sei rechtsmissbräuchlich, dem Ehemann erst nach dem Leben zu trachten und dann noch Unterhalt von ihm zu verlangen. Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte dem anderen Ehegatten nach der Scheidung einen Unterhaltsbeitrag zu leisten, wenn letzterem nicht zugemutet werden kann, dass er für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufkommt. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind verschiedene Kriterien beim Entscheid, ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und für welchen Zeitraum, zu berücksichtigen. Gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB ist ein Unterhaltsbeitrag bei ansonsten gegebenen Voraussetzungen dann zu verweigern oder zu kürzen, wenn er offensichtlich unbillig wäre. Was der Gesetzgeber als unbillig im Sinne dieser Vorschrift erachtete, wird beispielhaft in Ziff. 1 bis 3 konkretisiert. Vorliegend ist zu beurteilen, ob ein Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau in Anwendung von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB (schwere Straftat gegen den Verpflichteten) wegen offensichtlicher Unbilligkeit versagt oder gekürzt werden muss. Tatsächlich wurde die Ehefrau mit Urteil des Kantonsgerichts von Appenzell A.Rh. vom 8. Februar 2001 wegen Vorbereitungshandlunbis gen zu einem Tötungsdelikt (Art. 260 i.V.m. Art. 111 StGB) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Obergericht von Appenzell A.Rh. mit Entscheid vom 26. Februar 2002 bestätigt. Die Verurteilung ist inzwischen rechtskräftig. Zu beurteilen ist hier die Schwere der von der Ehefrau begangenen Straftat nach rein privatrechtlichen Gesichtspunkten. Dabei ist die objektive Schwere der Tat und nicht ihre abstrakte strafrechtliche Qualifikation als Verbrechen oder Vergehen massgeblich. Diese kann jedoch ein für die Beurteilung hilfreiches Kriterium sein (vgl. zum Ganzen: Sutter/ Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, N 12 zu Art. 125). Die Verurteilung der Ehefrau erfolgte wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Tötungsdelikt nach Art. bis 260 i.V.m. Art. 111 StGB, bedroht mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Zuchthaus oder Gefängnis. Bei einer solchen Tat handelt es sich gemäss Art. 9 Abs. 1 StGB nach strafrechtlicher Qualifikation formell um ein Verbrechen, was bereits für eine gewisse Schwere der

Straftat spricht. Es ist jedoch konkret zu betrachten, welches Verhalten der Ehefrau zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt hat. Der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ist zu entnehmen, dass die

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Ehefrau mit ihren beiden Töchtern besprochen hatte, den Ehemann anlässlich einer Ferienreise zu vergiften. Ein Freund einer Tochter wurde damit beauftragt, das nötige Gift aufzutreiben. Die Ehefrau machte dabei Pläne für den gesamten Tatablauf und bestimmte auch den Tatzeitpunkt. Später, als die Beteiligten realisierten, dass es schwierig war, ein geeignetes Gift zu beschaffen, erklärte sich die Ehefrau damit einverstanden, dass der Ehemann erschossen werden sollte und erstellte zuhanden des bereits kontaktierten Schützen eine genaue Personenbeschreibung des zukünftigen Opfers. Damit hatte sie die Tatherrschaft aus den Händen gegeben: Es wäre dem Schützen mit den von der Ehefrau gelieferten Angaben möglich gewesen, sein Opfer zu kontaktieren oder zu finden und die Tat auszuführen. Dieser verständigte jedoch glücklicherweise die Polizei und liess so das Vorhaben der Ehefrau auffliegen. Die Umstände, welche die Ehefrau zu diesem Vorgehen bewogen haben, sind hier - wie bereits bei der Prüfung des Verschuldens im Strafurteil - ebenfalls zu berücksichtigen. Es ist wohl sicher richtig, dass sich die Beziehung der Parteien seit einiger Zeit äusserst schwierig gestaltete und die Ehefrau unter im Strafverfahren dokumentierten, wiederkehrenden Gewaltexzessen des Ehemannes zu leiden hatte. Selbst wenn man ihr zubilligt, dass es ihr damals sowohl physisch als auch psychisch sehr schlecht gegangen sein muss und sie sich subjektiv in einer ausweglosen Situation gefühlt haben mag, kann das für die von ihr getroffenen Vorkehrungen im Hinblick auf die Tötung eines Menschen keine Rechtfertigung sein. Daraus ergibt sich, dass die Straftat der Ehefrau gegen den Ehemann als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 3 Ziff. 3 ZGB zu qualifizieren ist. Die Ehefrau hat über einen längeren Zeitraum vorsätzlich und planmässig die Tötung ihres Gatten vorbereitet und konkrete organisatorische Vorkehrungen zur Ausführung der Tat getroffen. Wer solches tut, kann nicht auch noch ernsthaft erwarten, von der anvisierten Person wirtschaftliche Unterstützung in Form von Unterhaltsbeiträgen zu erhalten. Eine Verpflichtung des Ehemannes zu Unterhaltszahlungen an die Frau, die ihm nach dem Leben trachtete, widerspricht dem Gerechtigkeitsgedanken in einem besonders schweren Ausmass, so dass auch das Zusprechen eines aufgrund der Straftat gekürzten Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht fällt.

Die Ehefrau hat somit keinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehemann. Es kann daher offen bleiben, ob in Anwendung der Krite-

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rien von Art. 125 Abs. 1 und 2 ZGB grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch bestehen würde. Entsprechende Beweisanträge des Rechtsvertreters der Ehefrau zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemannes werden - soweit sie überhaupt substantiiert formuliert wurden - abgewiesen, da sich weitere Abklärungen in diese Richtung für Fragen des Unterhaltsanspruchs an sich als irrelevant erweisen. KGer 25.10.2004

Ausserordentliche Beiträge eines Ehegatten. Nicht jede, blosse Mithilfe übersteigende Arbeitsleistung löst einen Entschädigungsanspruch nach Art. 165 ZGB aus. Hat ein Paar keine Kinder und geht die Ehefrau - abgesehen von Aushilfstätigkeiten - keiner auswärtigen Erwerbstätigkeit nach, stellt ein wöchentlicher Einsatz im Geschäft des Ehemannes von ein bis zwei Tagen noch keinen ausserordentlichen Beitrag im Sinne des Gesetzes dar.

Unterhaltsbeiträge. Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge. Frist, innert welcher einem Ehegatten zugemutet werden kann, für seinen Unterhalt (wieder) selbst aufzukommen. Mögliche Methoden zur Ermittlung einer allfälligen zukünftigen Einbusse bei der Altersvorsorge.

Aus den Erwägungen:

1.

Nach Art. 165 Abs. 1 ZGB hat ein Ehegatte, der im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbeitet hat, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie verlangt, dafür Anspruch auf angemessene Entschädigung. Nicht jede, blosse Mithilfe übersteigende Arbeitsleistung löst einen Entschädigungsanspruch gemäss Art. 165 ZGB aus. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten gesteigerte Arbeitsleistungen zugunsten des andern Gatten grundsätzlich nicht finanziell abgegolten werden, sondern nur ausnahmsweise, wenn die „Gratisleistung“ mit der Billigkeit nicht zu vereinbaren wäre. Dass ein Gatte mehr arbeitet, als er unterhaltsrechtlich im Rahmen der konkre-

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 9, Art. 111 e Art. 260 — letto nella versione del 1 agosto 2004; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2005, 1 febbraio 2005, 1 gennaio 2006, 1 aprile 2006, 1 luglio 2006, 1 dicembre 2006, 1 gennaio 2007, 1 gennaio 2008, 1 giugno 2008, 1 agosto 2008, 1 ottobre 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2009, 1 febbraio 2009, 1 aprile 2009, 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 luglio 2011, 1 ottobre 2011, 1 gennaio 2012, 1 luglio 2012, 16 luglio 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 19 marzo 2013, 1 aprile 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 ottobre 2016, 1 gennaio 2017, 11 luglio 2017, 1 settembre 2017, 12 dicembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 marzo 2018, 1 marzo 2019, 1 luglio 2019, 1 novembre 2019, 1 febbraio 2020, 3 marzo 2020, 1 luglio 2020, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 giugno 2022, 22 novembre 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 luglio 2023, 1 agosto 2023, 1 settembre 2023, 6 dicembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 agosto 2025, 1 gennaio 2026 e 12 giugno 2026.
  • Codice civile svizzero, Art. 125 e Art. 165 — letto nella versione del 1 luglio 2004; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2005, 1 giugno 2005, 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.