Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

KG ARGVP 2005 3456

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Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3456

des Obergerichts Ende Dezember 2005 der Fall. Die Sozialabzüge bei einer 60 %-Tätigkeit machen gut 400 Franken pro Monat aus. 40 % davon sind Fr. 266.--. Als Ersatz für den nachehelichen Vorsorgeverlust hat der Beklagte der Klägerin daher einen monatlichen Beitrag von Fr. 260.-- ab Rechtskraft der Scheidung, d.h. ab März 2003, bis zum Zeitpunkt, in dem ihr eine volle Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, d.h. bis Ende Dezember 2005, zu bezahlen. 2.6 Zusammenfassend wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin gestützt auf Art. 125 ZGB als Beitrag zum gebührenden Unterhalt bis Ende Dezember 2005 eine monatlich und monatlich vorauszahlbare Rente von Fr. 1'000.-- und ab März 2003 bis Ende Dezember 2005 monatlich Fr. 260.-- unter dem Titel „nachehelicher Vorsorgeausgleich“ zu bezahlen. OGer 17.05.2005

Eheschutzverfahren. Einer 42 ½ Jahre alten Ehefrau ohne Betreuungspflichten ist die Umstellung von einer Teilzeittätigkeit auf eine Vollzeitstelle innert Jahresfrist seit Einreichung des Eheschutzbegehrens zumutbar.

Aus den Erwägungen

Die Gesuchstellerin geht von einem eigenen Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit von rund Fr. 2'600.-- pro Monat aus. Sie ist der Auffassung, ein höheres Einkommen sei nicht möglich. Demgegenüber meint der Gesuchsgegner, seiner Frau sei nach einer Übergangsfrist eine Vollzeitstelle zumutbar. Aus der Lohnabrechnung für den März 2005 ergibt sich ein Netto- Einkommen von rund Fr. 2'930.--. In diesem Betrag ist eine Ferienentschädigung enthalten, was bedeutet, dass der Lohn nur für 11 Monate ausgerichtet wird. Also ist der Betrag von Fr. 2'930.-- mit 11 zu multiplizieren und durch 12 zu teilen, was zu Fr. 2'690.-- führt. Dieses Einkommen erzielt die Gesuchstellerin aufgrund einer Teilzeittätigkeit. Zu fragen ist, ob ihr nicht die Umstellung auf eine Vollzeitstelle zumutbar ist. Die Gesuchstellerin ist jetzt 42 ½ Jahre alt und hat keine Kinder mehr zu betreuen. Das vorliegende Eheschutzverfahren dient lediglich

B. Gerichtsentscheide 3457

der Regelung der Verhältnisse während der Trennungszeit nach Art. 114 ZGB (Das zwischen den Parteien vor Kantonsgericht geführte Scheidungsverfahren musste zufolge Nichteinreichens der schriftlichen Bestätigung durch die Ehefrau mit Entscheid vom 21. Juni 2005 als gegenstandslos abgeschrieben werden). Nach der Gerichtspraxis muss bei solchen Verhältnissen die Annahme einer Vollzeitstelle verlangt werden (BGE 128 III 65; FamPra 2004 S. 829 ff.; FamPra 2004 S. 944 ff.; GVP SG 2001 Nr. 34). Der Gesuchstellerin ist jedoch eine Übergangsfrist einzuräumen. Ebenfalls nach der Gerichtspraxis wird üblicherweise eine Frist von 12 Monaten für die Umstellung als angemessen erachtet (RBOG Thurgau 1998 S. 74 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5P.112/2001 vom 27.8.2001, Erwägung 5 d; SJZ 99 [2003] S. 411). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser üblichen Frist nahelegen würden. Der Beginn der Frist ist auf die Einreichung des Eheschutzbegehrens (April 2005) zu legen, weil es der Gesuchstellerin spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst sein musste, dass zwei Haushalte Mehrkosten verursachen, die ein optimales Ausnützen der Arbeitskraft erforderlich machen. Es ist deshalb ab April 2006 von einem 100 % Pensum auszugehen. Basierend auf den jetzigen Einkommensverhältnissen errechnet sich für eine Vollzeitstelle ein Einkommen von rund Franken 3'710.--. KGP 29.09.2005

Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren. Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zum Erlass von vorsorglichen Massnahmen, auch wenn sie für die Entscheidung in der Sache nicht zuständig sind und diese sogar im Ausland geführt wird.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 114 e Art. 125 — letto nella versione del 1 giugno 2005; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2006, 1 gennaio 2007, 1 maggio 2007, 1 luglio 2007, 1 dicembre 2007, 1 gennaio 2008, 1 luglio 2008, 5 dicembre 2008, 1 gennaio 2010, 1 febbraio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 luglio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 aprile 2016, 1 gennaio 2017, 1 settembre 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 23 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.