Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

KG ARGVP 2008 3526

KG ARGVP 2008 3526

Rubrum

B. Gerichtsentscheide 3526

Rechtsöffnung. Verrechnung. Der Betriebene kann im Rahmen der provisorischen Rechtsöffnung eigene Forderungen zur Verrechnung stellen (Art. 82 SchKG). Er wird befreit, wenn er glaubhaft macht, dass seine Schuld durch Verrechnung erloschen ist. Eine Leistung der Sicherheit bei der “swisscaution” berechtigt nicht zur Verrechnung.

Aus den Erwägungen: Ein Mietvertrag stellt nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung für den fälligen Mietzins eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar (Daniel Staehelin, Basler Kommentar, SchKG I, Basel 1998, N 14 zu Art. 82 SchKG; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 74). Es liegt mithin ein Titel zur provisorischen Rechtsöffnung vor. Der Richter hat die provisorische Rechtsöffnung auszusprechen, wenn der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Die Gesuchsgegnerin hat mehrere Positionen zur Verrechnung gestellt. Im Rahmen der provisorischen Rechtsöffnung wird der Betriebene befreit, wenn er glaubhaft machen kann, dass seine Schuld durch Verrechnung erloschen ist (Panchaud/Caprez, a.a.O., § 36). Bestand, Höhe und Fälligkeit der Gegenforderung muss nur glaubhaft gemacht werden, ein liquider Urkundenbeweis ist nicht erforderlich (Daniel Staehelin, a.a.O., N 93 zu Art. 82 SchKG). Unter anderem will die Gesuchsgegnerin die Kaution zur Verrechnung bringen. Eine Verrechnung ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers ausgeschlossen, wenn die Kaution gesetzeskonform (d.h. bei einer Bank) hinterlegt worden ist (Art. 257e Abs. 3 OR; vgl. auch den Entscheid des Aargauer Obergerichts vom 14. November 1991, in: SJZ 1994, S. 332). Im vorliegenden Fall ist keine gesetzeskonforme Hinterlegung erfolgt. Denn aus der von der Gesuchsgegnerin bzw. ihrem Ehemann erstellten Abrechnung ist ersichtlich, dass die Mieter ihre Sicherheit bei der "swisscaution" geleistet haben. Die swisscaution ist keine Bank, sondern eine Versicherungsgesellschaft (vgl. die Erläuterungen auf www.swisscaution.ch/de). Gemäss den auf www.swisscaution.ch/de angegebenen Informationen handelt es sich bei der von swisscaution gewährten Sicherheit um eine Bürgschaft. Weil die Gesuchsgegnerin

B. Gerichtsentscheide 3527

und ihr Ehemann demnach keine Zahlung an den Gesuchsteller getätigt haben, können sie auch nichts zu Verrechnung bringen. KGP, 11.04.2008

Pfändung eines Anspruchs. Die Pfändbarkeit bzw. Verwertbarkeit einer Zulassungsbewilligung ist unter den Voraussetzungen, dass im Kanton Appenzell Ausserrhoden grundsätzlich Bedarf für Hausarzt/ Allgemeinpraktiker-Bewilligungen besteht, das Departement Gesundheit einer Übertragung zustimmt und bei der Verwertung mit grosser Wahrscheinlichkeit ein im Verhältnis zum angegebenen durchschnittlichen Nettoeinkommen angemessener Ertrag erzielt werden könnte, grundsätzlich gegeben (Art. 92 SchKG).

Sachverhalt

Am 25. September 2008 verfügte das Betreibungsamt Herisau gegenüber Z. eine Verdienstpfändung im das Existenzminimum von CHF 2'163.00 übersteigenden Betrag des Nettoverdienstes pro Monat. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die pfändbare Verdienstquote CHF 12’837.00 pro Monat betrage, falls der Schuldner seiner monatlichen Rechenschaftspflicht nicht nachkomme. Zusätzlich wurde der Anspruch des Schuldners auf eine Zulassungsbewilligung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gepfändet.

Aus den Erwägungen

Zur Diskussion steht somit die Pfändbarkeit resp. Verwertbarkeit der eingepfändeten Praxisbewilligung/Zulassung. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob diese überhaupt einen pfändbaren Vermögenswert darstellt und ob es sich bei der Tätigkeit eines Hausarztes und Allgemeinmediziners um einen Beruf handelt. Falls diese Fragen bejaht werden können, ist weiter zu untersuchen, ob der Beruf resp. die eingesetzten Hilfsmittel rentabel sind und der Erlös aus der Verwertung der Zulassungsbewilligung in einem vernünftigen Verhältnis zum erzielten Ertrag steht, der mit dieser Bewilligung erzielt werden kann.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 257e — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2008, 1 ottobre 2009, 1 gennaio 2010, 1 gennaio 2011, 1 gennaio 2012, 1 marzo 2012, 1 ottobre 2012, 1 gennaio 2013, 28 maggio 2013, 1 gennaio 2014, 1 luglio 2014, 1 luglio 2015, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento, Art. 82 e Art. 92 — letto nella versione del 1 gennaio 2008; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2010, 1 dicembre 2010, 1 gennaio 2011, 1 febbraio 2011, 1 settembre 2011, 1 gennaio 2012, 1 gennaio 2013, 1 gennaio 2014, 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 28 marzo 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2019, 1 gennaio 2020, 20 ottobre 2020, 1 agosto 2021, 1 gennaio 2023, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.