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OG ERV-19-32 ARGVP 2019 3747

Obergericht Appenzell Ausserrhoden

Del 5 giu 2019

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Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Appenzello Esterno
  3. Obergericht Appenzell Ausserrhoden
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OG ERV-19-32 ARGVP 2019 3747

OG ERV-19-32 ARGVP 2019 3747

Rubrum

AR GVP 31/2019, Nr. 3747

Verfahrensrecht. Handeln ohne Vollmacht. Ob ein vollmachtloses Rechtsgeschäft durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden kann, beurteilt sich im internationalen Verhältnis nach Art. 126 Abs. 2 IPRG. Die konkludente Genehmigung einer bereits vorgenommenen prozessualen Handlung ist im vorliegenden Fall zulässig.

Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 05.06.2019, ERV 19 32

Aus den Erwägungen

1.7

Zu prüfen ist im Weiteren, ob der Beschwerdeführer auch im erstinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich vertreten worden ist. Wie bereits erwähnt, ermächtigte der Beschwerdeführer die Ärzte des PZA am 25. Juli 2016 zur Vertretung seiner persönlichen, juristischen sowie finanziellen Angelegenheiten gegenüber der Krankenkasse S. In der Vollmacht wurde festgehalten, dass diese „bei Austritt aus dem Zentrum“ erlischt (act. 2/11/11). Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (August 2017) war der Beschwerdeführer längst aus dem Zentrum ausgetreten. Die Vollmacht war damit erloschen. Bei einem späteren Wiedereintritt hätte eine neue Vollmacht ausgestellt werden müssen. Dies geschah - soweit ersichtlich - nicht (vor Obergericht wurde anfänglich ebenfalls die Vollmacht vom 25. Juli 2016 eingereicht). Die Ärzte des psychiatrischen Zentrums waren demnach nicht berechtigt, am 15. Mai 2017 (act. 2/11/21) eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Die Krankenkasse S hätte deshalb auf dieses Gesuch nicht eintreten dürfen.

Ohne gültige Vollmacht vorgenommene Prozesshandlungen eines Vertreters sind grundsätzlich nichtig (LUCA TENCHIO, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 17 zu Art. 68 ZPO). Ob ein vollmachtloses Rechtsgeschäft durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden kann, beurteilt sich im internationalen Verhältnis (der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in der Türkei) nach Art. 126 Abs. 2 IPRG (GIRSBERGER/FURRER, in: Zürcher Kommentar, IPRG, 3. Aufl. 2018, N. 27 zu Art. 126 IPRG; W ATTER/PELLANDA, in: Basler Kommentar, IPRG, 3. Aufl. 2013, N. 34 zu Art. 126 IPRG). Die Zulässigkeit der Genehmigung richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt (vgl. Art. 126 Abs. 2 IPRG). Der Vertreter hat Wohnsitz in der Schweiz. Die Frage der Zulässigkeit der Genehmigung richtet sich also nach Schweizer Recht. Nach Schweizer Recht kann die vollmachtlos vertretene Partei einen Vertrag nachträglich genehmigen (MARTIN STERCHI, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 16 zu Art. 68 ZPO; STEPHA- NIE HRUBESCH-MILLAUER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 68 ZPO; vgl. auch Art. 38 Abs. 1 OR). Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht eine neue Vollmacht eingereicht. Gemäss dieser ermächtigt er die behandelnden Ärzte des PZA, seine Interessen gegenüber der Krankenkasse S zu vertreten (act. 2/15/1 und 2/15/2). Fraglich ist, ob darin auch eine Genehmigung der bereits vorgenommenen prozessualen Handlungen zu erblicken ist. Dies ist zu bejahen, zumal die Vollmacht im Hinblick auf das laufende Rechtsmittelverfahren erteilt wurde. Eine solche Vollmacht macht nur Sinn, wenn der Beschwerdeführer auch die bereits ergangenen Handlungen genehmigt. Die Vollmacht selber enthält keine Einschränkungen. Eine konkludente Genehmigung ist zulässig (vgl. ROLF W ATTER, in: Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, N. 6 zu Art. 38 OR).

Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3747

Mit der nachträglichen Vollmachtserteilung genehmigte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall konkludent die bereits vorgenommenen Handlungen im vorinstanzlichen Verfahren.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 38 — letto nella versione del 1 aprile 2017; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Legge federale sul diritto internazionale privato, Art. 126 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.