Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

OG ERV-23-66

OG ERV-23-66

Rubrum

Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter

Verfügung vom 15. Dezember 2023

Verfahren Nr. ERV 23 66

Ort des Entscheids Trogen

Beschwerdeführerin A.

Vorinstanz B. AG

Gegenstand KVG-Prämien Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der B. AG vom 16. November 2023

Erwägungen

1. Die B. AG leitete für ausstehende KVG-Prämien die Betreibung ein gegen A. Diese erhob Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 und Einspracheentscheid vom 16. November 2023 hob die B. AG den Rechtsvorschlag auf. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 wandte sich A. an das Obergericht.

2. Im vorliegenden Verfahren sind Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung umstritten. Diese sind im Katalog gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) nicht erwähnt, weshalb die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) Anwendung finden (Art. 1 Abs. 1 KVG).

3. Gemäss Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers beim zuständigen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt in C. Die örtliche Zuständigkeit der ausserrhodischen Gerichte ist damit gegeben. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts folgt aus Art. 28 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31).

Gemäss Art. 29 lit. a JG entscheidet der Einzelrichter Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 15'000.--. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert auf rund Fr. 1'500.--. Die Angelegenheit ist daher durch den Einzelrichter zu entscheiden.

4. Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Schreiben floskelhafte Ausführungen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen aus. Dies ist auch aus der Schreibweise des Namens (mit Komma) und der Unterschrift mit rotem Fingerabdruck zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5D_228/2012 vom 23. Dezember 2021 E. 2). Die Beschwerdeführerin hat kein ernsthaftes Interesse an der Prüfung des Einspracheentscheids wegen einer Rechtsverletzung und/oder der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Verfahren in Sozialversicherungssachen sind grundsätzlich kostenlos (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG, bGS 143.1]; vgl. auch Art. 61 lit. fbis

ATSG). Bei mutwilliger Prozessführung können einer Partei jedoch Gebühren auferlegt werden (Art. 22 Abs. 3 VRPG).

Für die Beschwerde hat ein Rechtsschutzinteresse offensichtlich gefehlt; sie ist mithin gänzlich unnötig erfolgt. Die Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei zukünftigen vergleichbaren Fällen aufgrund allfälliger mutwilliger Prozessführung mit Kosten zu rechnen hätte.

Dispositiv

Demgemäss verfügt der Einzelrichter des Obergerichts:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

4. Mitteilung an:

  • A., eingeschrieben

  • B. AG, eingeschrieben

Der Einzelrichter:

lic. iur. Walter Kobler

versandt am: 18. Dezember 2023

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’assicurazione malattie, Art. 1 — letto nella versione del 1 settembre 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 marzo 2024, 1 luglio 2024, 1 ottobre 2024, 1 gennaio 2025, 1 luglio 2025, 1 gennaio 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 82 e Art. 103 — letto nella versione del 1 luglio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali, Art. 56, Art. 58, Art. 60 e Art. 61 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2024.