OG O1Z-18-3
OG O1Z-18-3
Rubrum
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung
Entscheid vom 5. Februar 2019
Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter Hp. Blaser, H. Zingg, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. O1Z 18 3
Sitzungsort Trogen
Berufungsklägerin B___ AG, mit Sitz in S. und T. Beklagte vertreten durch: RA Dr. iur. AA___
Berufungsbeklagter 1 DY___ Kläger 1
Berufungsbeklagte 2 PY___ Klägerin 2
Berufungsbeklagte 3 VY___ Klägerin 3
Gegenstand Forderung Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21.09.17; K1Z 13 44
Rechtsbegehren
a) der Kläger und Berufungsbeklagten:
im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern 1-3 CHF 3‘461‘757.95 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Oktober 2008 zu bezahlen.
2. Eventualantrag: Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern 1-3 einen nach richterlichem Ermessen bestimmten Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins ab 28. Oktober 2008 zu bezahlen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
im Berufungsverfahren:
1. Es sei die Berufung der Beklagten/Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 21. September 2017 vollumfänglich zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten/Berufungsklägerin.
b) der Beklagten und Berufungsklägerin:
im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der klagenden Partei.
im Berufungsverfahren:
1. Das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden K1Z 13 44 vom 21. September 2017 sei aufzuheben, und es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
2. Eventuell sei die Streitsache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Kläger und Berufungsbeklagten für das Verfahren vor beiden Instanzen.
Sachverhalt
A. Übersicht Am 3. November 1997 wurde der Vater der Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend Kläger), Dr. iur. WY___ sel. mit Unterzeichnung des Basis-Treuhandvertrages Kunde der Beklagten und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte, vgl. act. B 5/2/9). Am 14. Dezember 1999 eröffnete er bei ihr ein Namenkonto sowie ein Wertschriftendepot (act. B 5/2/4). Dr. WY___ sel. verstarb am 14. Februar 2011 (act. B 5/2/7). Die Kläger sind gemäss Erbschein vom 12. Mai 2011 seine Erben (act. B 5/2/7). Der Kundenberater von Dr. WY___ sel. bei der Beklagten war LU___ sel., der in den Jahren 2008/2009 Gelder von verschiedenen Kunden der Beklagten veruntreute. LU___ sel. beging am 14. März 2010 Suizid (act. B 5/8, S. 4). Die Beklagte untersuchte in der Folge die Aktivitäten ihres ehemaligen Mitarbeiters, LU___ sel., und nahm Gespräche mit den betroffenen Kunden auf. In der Teilvereinbarung vom 18./22. August 2011 bzw. 1. September 2011 stellten die Parteien fest, dass der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten, LU___ sel., widerrechtlich und ohne entsprechenden Auftrag des Erblassers/Kunden Dr. WY___ sel. Transaktionen zu Gunsten von Drittpersonen vorgenommen hatte. Sie einigten sich auf eine Restitution der unrechtmässigen Kontobezüge durch die Beklagte (vgl. act. B 5/2/11). Ausdrücklich vorbehalten und von diesem Teilvergleich nicht tangiert, waren allfällige weitere Ansprüche der Kläger gegenüber der Beklagten aufgrund allfällig anderer widerrechtlich erfolgter Transaktionen und Handlungen des ehemaligen Mitarbeiters LU___ sel. und/oder von Drittpersonen (Ziff. 5 des Teilvergleichs, act. B 5/2/11). Die Kläger machen mit der vorliegenden Klage geltend, LU___ sel. habe am 17. März 2008 ohne entsprechenden Auftrag durch Dr. WY___ sel., 3'010 VW-Aktien verkauft. Daraus sei ihnen ein Schaden entstanden, weil diese Aktien am 28. Oktober 2008 zu einem Börsenhöchstkurs hätten verkauft werden können, aber nicht mehr im Depot vorhanden gewesen seien. Den entgangenen Gewinn beziffern sie mit CHF 3'461'757.95. Umstritten in diesem Verfahren ist primär, ob Dr. WY___ sel. den Verkauf der VW-Aktien am 17. März 2008 angeordnet bzw. später genehmigt hat, und ob diese Aktien am 28. Oktober 2008 tatsächlich veräussert worden wären.
B. Prozessgeschichte vor Kantonsgericht
Am 29. Juli 2013 wurde das Schlichtungsbegehren eingereicht. Da die Parteien sich nicht einigen konnten, stellte der Vermittler am 30. August 2013 die Klagebewilligung aus (act. B 5/2/6). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 reichten die Kläger beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die vorliegende Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. B 5/1). Die Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 27. Februar
2014 die Klageabweisung, soweit auf die Klage eingetreten werden könne (act. B 5/8). Die Replik datiert vom 11. Juli 2014 (act. B 5/13) und die Duplik vom 14. November 2014 (act. B 5/18). Die Verhandlung vom 19. Juni 2015 wurde auf Antrag der Kläger verschoben. Am 23. November 2015 reichten die Kläger eine Novenstellungnahme ein (act. B 5/50), woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 13. Januar 2016 beantragte, diese nicht zuzulassen (act. B 5/60). Am 17. März 2016 fand die Hauptverhandlung statt (act. B 5/65). Das Kantonsgericht fasste einen Beweisbeschluss (act. B 5/78). Im anschliessenden Beweisverfahren holte das Gericht bei der Staatsanwaltschaft (act. B 5/83) und beim Konkursamt (act. B 5/84) des Kantons Appenzell Ausserrhoden Akten ein. Zudem wurde bei der FINMA eine Nachfrage durchgeführt (act. B 5/85). Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 29. Juni 2016 die vom Gericht verlangten Unterlagen ein (act. B 5/97). Weiter fanden drei Zeugenbefragungen statt, die am 9. September 2016 und 9. Dezember 2016 durchgeführt wurden (act. B 5/109, B 5/110, B 5/112). Die edierten Unterlagen wurden gerichtsintern gesichtet und deren Inhalt wurde den Parteien in einer Zusammenfassung zugänglich gemacht (act. B 5/103). Schliesslich wurde ein Zeuge am 21. September 2017 erneut befragt (act. B 5/136). Gleichentags fand im Anschluss an diese Zeugenbefragung die Schlussverhandlung statt. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 22. September
2017 zugestellt (act. B 5/138). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 verlangte der Rechtsvertreter der Beklagten die Begründung des Urteils (act. B 5/141A), welche in der Folge ausgefertigt wurde.
C. Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 1. Abteilung, vom 21. September 2017 wurde die Klage gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, den Klägern 1-3 als Solidargläubigern CHF 3‘461‘757.95 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Oktober 2008 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 90‘400.00 wurden der Beklagten auferlegt, unter Anrechnung des von den Klägern geleisteten Kostenvorschusses von CHF 75‘000.00. Den Klägern 1-3 als Solidargläubigern wurde ein Rückgriffsrecht in Höhe von CHF 75‘000.00 auf die Beklagte eingeräumt. Schliesslich wurde Letztere verpflichtet, den Klägern 1-3 als Solidargläubigern eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 148‘993.85 zu bezahlen.
Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D. Schriftenwechsel im Berufungsverfahren
a) Nach fristgemäss verlangter schriftlicher Begründung (act. B 5/141A), liess die Beklagte gegen das Urteil des Kantonsgerichts, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 5. Februar 2018 erfolgt war (act. B 5/145), mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, Dr. iur. AA___ , vom 5. März 2018 Berufung erklären (act. B 1).
b) Mit Verfügung vom 7. März 2018 wurde die Beklagte verpflichtet, einen Vorschuss von CHF 75‘000.00 zu leisten (act. B 6). Dieser ging am 15. März 2018 bei der Gerichtskasse ein (act. B 7).
c) Die Berufungsantwort datiert vom 8. Mai 2018 (act. B 9).
d) Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein zweiter Schriftenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet werden (act. B 11).
e) Am 22. Mai 2018 und am 1. Juni 2018 reichten die Parteien je eine weitere Stellungnahme ein (act. B 12 und B 14).
f) Am 29. Juni 2018 wurde den Parteien angezeigt, dass das Verfahren spruchreif und in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei. Gleichzeitig wurden die Parteivertreter gebeten, ihre Kostennoten einzureichen (act. B 16).
g) Die Kostennote von RA Dr. AA___ und diejenige von RA BA___ / RA BB___ gingen am 10. Juli 2018 beim Obergericht ein (act. B 17 bis act. B 20).
Auf die Ausführungen in den Schriftstücken gemäss den vorerwähnten lit. a, c und e wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E. Entscheid des Obergerichts
Das Obergericht führte seine Beratung am 5. Februar 2019 durch und eröffnete sein Urteil den Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 23).
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Prozessvoraussetzungen
Die Vorinstanz hat die örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie das Vorliegen der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann, bejaht (act. B 4 E. 1.1 und 1.6, S. 4 und 7). Davon ist, zumal diese Ausführungen von den Parteien nicht bestritten werden, auch im Berufungsverfahren auszugehen. Die sachliche Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 24 Abs. 1 lit. b Justizgesetz (JG, bGS 145.31).
Die Berufung wurde sodann rechtzeitig erklärt (Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.2 Anwenbares Recht, Parteiwechsel
Die Vorinstanz hat festgehalten, dass ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar (act. B 4 E. 1.2, S. 4) und einzig die B___ AG Beklagte im Verfahren ist (act. B 4 E. 1.4, S. 5 ff.).
Gegen die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts haben die Parteien keine Einwände erhoben (act. B 1 Rz. 4, S. 10; B 9 Rz. 23, S. 19). Die Ausführungen im angefochtenen Urteil zum Parteiwechsel werden von der Beklagten zwar kritisiert, gleichwohl verzichtet sie indessen explizit darauf, diesen Punkt anzufechten (act. B 1 Rz. 5, S. 11). Weil die Kläger diesen Punkt nicht beanstanden (act. B 9 Rz. 23, S. 19), bleibt es somit bei den Feststellungen der Vorinstanz.
1.3 Streitwert
1.3.1 Zulässigkeit der Berufung nach Art. 308 Abs. 2 ZPO und Streitwert der Berufung
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10‘000 Franken beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berechnung ist vollkommen unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat, ob sie also zum Beispiel den streitigen Betrag in bestimmtem
Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte bewusst entsprechend derjenigen im BGG (URS H. HOFFMANN-NOWOTNY, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO- Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 53 zu Art. 308 ZPO ). Die Kläger verlangen vor beiden Instanzen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihnen den Betrag von CHF 3‘461‘757.95 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Oktober 2008 zu bezahlen; Letztere verlangt jeweils vollumfängliche Klageabweisung. Demzufolge beläuft sich der Streitwert auf CHF 3‘461‘757.95, so dass die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO ohne weiteres erreicht wird und die Berufung zulässig ist. Dieser Streitwert gilt auch für das Berufungsverfahren (ALEXANDER BRUNNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 308 ZPO ).
1.3.2 Streitwert für den Weiterzug an das Bundesgericht
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen kantonale Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind. Wie vorerwähnt, verlangen die Kläger vor Obergericht die Bezahlung eines Betrages von CHF 3‘461‘757.95, während dem die Beklagte die Abweisung der Klage beantragt. Damit wird die Streitwertgrenze für die Beschwerde in Zivilsachen von CHF 30‘000.00 nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG auf jeden Fall erreicht.
1.4 Noven
Beide Parteien haben im Berufungsverfahren Noven vorgetragen und deren Zulässigkeit wechselseitig je bestritten. Im Folgenden setzt sich das Obergericht lediglich mit denjenigen Noven näher auseinander, welche für die Beurteilung der Berufung relevant sind. Diese werden jeweils im Zusammenhang, in dem sie vorgebracht werden, abgehandelt.
Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt werden, wenn sie a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
Die novenwillige Partei muss dabei substanziieren und beweisen, dass ihr das Vorbringen des unechten Novums trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz möglich war. Bei echten Noven im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO ist die Voraussetzung der Anwendung zumutbarer Sorgfalt vor erster Instanz immer erfüllt, da echte Noven zum Zeitpunkt des Endes der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch gar nicht entstanden waren und daher im erstinstanzlichen Verfahren (auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt) naturgemäss gar nicht vorgebracht werden konnten. Bei echten Noven muss also die Partei, welche solche vorbringen will, einzig substanziieren und beweisen, dass das echte Novum erst nach dem Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden ist. Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 60 zu Art. 317 ZPO).
1.5 Rechtliches Gehör - Begründungspflicht
Die Beklagte rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid teilweise nicht auf ihre Argumente eingegangen sei.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör resultiert die Pflicht zur Entscheidbegründung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtstellung Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt (BGE 135 III 670 E. 3.3.1; PAUL OBERHAMMER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 53 ZPO; TARKAN GÖKSU, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 19 zu Art. 53 ZPO). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht, den Entscheid zu begründen; der Bürger soll wissen, warum entgegen seinem Antrag entschieden wurde. Die Begründung des Entscheids muss deshalb so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur möglich ist, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Daher müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von welchen sich das Gericht leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt. Nach Meinung des Bundesgerichts bedeutet dies jedoch nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3; BGE 126 I 97 E. 2b; kritisch dazu PAUL OBERHAM- MER, a.a.O, N. 9 zu Art. 53 ZPO).
Nach Auffassung des Obergerichts ist das rechtliche Gehör der Beklagten durch die Entscheidbegründung der Vorinstanz in keiner Weise verletzt worden: Bei einigen gerügten Stellen hat diese den Standpunkt der Beklagten explizit verworfen, bei andern ergibt sich aus den Ausführungen der Vorinstanz implizit, dass sie eine andere Meinung vertritt. Daran, dass sie die Eingaben der Beklagten sorgfältig studiert und sich mit deren Argumenten gewissenhaft auseinandergesetzt hat, bestehen indessen keine Zweifel. Auf die entsprechenden Rügen wird jeweils im Zusammenhang, in dem sie erhoben werden, näher eingegangen.
2. Materielles
2.1 Aktienverkauf vom 17. März 2008
2.1.1 Vor dem Kantonsgericht liessen die Kläger im Wesentlichen geltend machen (act. B 4 E. 2.1, S. 8), dass der ehemalige Mitarbeiter der Beklagten, LU___ sel., nebst den von ihr anerkannten widerrechtlichen Barabhebungen und Fremdüberweisungen, die mittels Teilvereinbarung abgegolten worden seien, ihnen noch weiteren Schaden zugefügt habe. Er habe am 17. März 2008 eigenmächtig 3'010 VW-Aktien aus dem Wertschriftendepot von Dr. WY___ sel. verkauft. Am 3. November 1997 habe dieser 4'010 VW-Aktien in sein Wertschriftendepot bei der Beklagten eingebracht Diese Aktien habe er teilweise vom Vater geerbt und teilweise über die Jahre hinweg hinzugekauft. In der Familie Y___ hätten diese VW-Aktien als „Familiensilber“ gegolten. Aus den bankinternen Aufzeichnungen im Client Management Server (= CMS) ergebe sich, dass Dr. WY___ sel. am 14. März 2008 seinen Bankberater LU___ sel. in der Bankfiliale in C___ besucht habe. Der CMS- Eintrag, dass er bei diesem Besuch EUR 45'000.00 bar bezogen habe, entspreche nicht der Wahrheit, was die Beklagte als widerrechtliche Handlung akzeptiert und im Teilvergleich abgegolten habe. Aber auch der CMS-Eintrag, dass LU___ sel. den Kunden Dr. WY___ sel. auf die überproportionale Grossposition bei den VW-Aktien aufmerksam gemacht habe und dieser sich überlege, einen Teil dieser Aktien abzubauen, sei falsch. Dr. WY___ sel. habe beim Gespräch vom 14. März 2008 vielmehr erklärt, dass er die VW- Aktien nicht verkaufen wolle, weil diese zum „Familiensilber“ gehören würden. Als Motiv für den vertragswidrigen Aktienteilverkauf führen die Kläger aus, dass LU___ sel. damals Liquidität auf dem EUR-Konto von Dr. WY___ sel. für seine Barveruntreuungen gebraucht habe. Zudem habe er dessen CHF-Konto ausgleichen müssen, weil dieses aufgrund von widerrechtlichen Fremdüberweisungen auf Konti von D___ und E___ bei der Privatbank F___ AG einen Minussaldo aufgewiesen habe. Die Börsenabrechnung dieses Geschäfts sei Dr. WY___ sel. vorenthalten worden, um den eigenmächtigen Verkauf zu vertuschen.
2.1.2 Demgegenüber liess die Beklagte vor der Vorinstanz hauptsächlich ausführen (act. B 4 E. 2.2, S. 10 f. und B 5/8, S. 5), dass Dr. WY___ sel. nach seinem Bankbesuch am 14. März 2008 den Auftrag zum Verkauf der VW-Aktien erteilt haben müsse. Der Verkauf von 3'010 VW-Aktien am 17. März 2008 sei kein unautorisiertes Börsengeschäft gewesen, weil der Bankkunde Dr. WY___ sel. den Auftrag telefonisch erteilt habe. Zudem habe der Kunde den Aktienverkauf genehmigt, weil er keine Reaktion auf die Börsenabrechnung gezeigt und auch nach dem Erhalt der Depotauszüge nicht reagiert habe. Zudem habe Dr. WY___ sel. über den Verkaufserlös verfügt und auch damit den Verkauf der VW- Aktien im März 2008 genehmigt. Bezüglich des im CMS erwähnten Barbezuges von EUR 45'000.00 des Kunden bei seinem Bankbesuch am 14. März 2008 führt die Beklagte aus (act. B 4 E. 2.2, S. 12), dass dieser CMS-Eintrag ihres Erachtens korrekt sei und der Barbezug nur kulanterweise ersetzt worden sei. Auch der zweite Eintrag über den Hinweis auf die Risikoposition bei den VW-Aktien sei korrekt. Den Vorschlag des Kundenberaters, LU___ sel., die Aktien zu verkaufen, habe Dr. WY___ sel. angenommen, weil es sich um ein Klumpenrisiko gehandelt habe. Der Erlös von EUR 463'231.41 aus dem Verkauf der Aktien sei vom Bankkunden verwendet worden: Am 19. März 2008 habe eine Überweisung von EUR 10'000.00 an die Sparkasse G___ und am 31. März 2008 eine Anlage von EUR 100'000.00 stattgefunden (act. B 5/8 Rz. 36/2, S. 19). Ziel sei gewesen, das Klumpenrisiko zu reduzieren und das Portfolio ausgewogener zu positionieren, weshalb der Verkauf der VW-Aktien im Einvernehmen mit Dr. WY___ sel. geschehen sei. Dieser habe vom Verkaufserlös gewusst, weil er darüber mit Finanztransaktionen am 19. März 2008, 31. März 2008, 3. Juli 2008 und 23. September 2008 disponiert habe. Die zur Ausführung dieser Transaktionen notwendige Liquidität hätte ohne Verkauf der 3'010 VW-Aktien auf dem Konto von Dr. WY___ sel. nicht zur Verfügung gestanden. Daraus ergebe sich, dass er den Teilverkauf dieser VW-Aktien genehmigt habe. Der Erlös sei schon verbraucht gewesen, als LU____ sel. die widerrechtlichen Überweisungen getätigt habe. Dr. WY___ sel. habe die erste Überweisung just an jenem Tag erteilt, an dem der Verkaufserlös der Aktien ihm auf dem Konto gutgeschrieben worden sei.
2.1.3 Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 4 E. 2.3.1, S. 13), die Parteien hätten einen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen. Dieser sei nach herrschender Lehre ein einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR und ohne die Zustimmung des Kunden dürften keine Geschäfte vorgenommen werden. Bei von der Bank ausgeführten Transaktionen ohne dessen Zustimmung handle es sich aus rechtlicher Sicht um eine Geschäftsführung ohne Auftrag i.S.v. Art. 419 ff. OR (act. B 4 E. 2.3.1, S. 14). Nach Art. 420 Abs. 3 OR hafte der Geschäftsführer, der die Geschäftsführung entgegen dem ausgesprochenen oder sonst erkennbaren Willen des Geschäftsherrn unternommen habe und dessen Verbot nicht unsittlich oder rechtswidrig gewesen sei, auch für den Zufall, sofern er nicht beweise, dass dieser auch ohne seine Einmischung eingetreten wäre. Da die Anlageberaterin, d.h. die Beklagte, für die einzelnen Transaktionen zu beweisen habe, dass ein entsprechender Auftrag von Dr. WY___ sel. resp. des Kunden vorgelegen habe, müsse zuerst geprüft werden, ob bewiesen sei, dass Dr. WY___ sel. den Aktienteilverkauf vom 17. März 2008 angeordnet habe. Die Beweislast dafür liege nach Art. 8 ZGB bei der Beklagten als Beauftragte. Der Beweis lasse sich mittels eines Auftragserfassungs- und Börsenauftragsformulars nicht erbringen, da diese einzig bankinterne Vorgänge dokumentieren und primär die Auftragsausführung belegen würden, nicht aber die Auftragserteilung (act. B 4 E. 2.3.1, S. 14 f.). Dem CMS sei kein Eintrag für einen Verkaufsauftrag zu entnehmen. Auch gebe es keine Telefongesprächsnotizen oder Gesprächsaufnahmen. Dem CMS sei einzig folgender Eintrag vom 14. März 2008 zu entnehmen: "Mache auf die überproportional Grossposition VW aufmerksam. Kunde überlegt sich, einen Teil abzubauen". Dies stelle keinen Verkaufsauftrag dar. Zudem sei fraglich, inwiefern überhaupt auf die Einträge im CMS abgestellt werden könne, denn am selben Tag sei dem CMS der Eintrag "Kunde bezieht EUR 45'000" zu entnehmen. Dieser Barbezug sei im Teilvergleich von beiden Parteien als "widerrechtlich und ohne entsprechenden Auftrag" des Kunden bezeichnet worden. Auffallend sei, dass auch der nächste Eintrag im CMS vom 3. Juli 2008 keinerlei Besprechung über eine neu gewonnene Liquidität beinhalte. Bezeichnendermassen habe sich die Beklagte auch nicht festlegen können, ob der Auftrag nun persönlich - der Bankkunde
habe am 14. März 2008 anlässlich des Bankbesuches den Auftrag erteilt - oder telefonisch erfolgt sei. Mit Schreiben vom 29. April 2010 hätten die Kläger 1 und 2 H___ mitgeteilt (act. B 4 E. 2.3.1, S. 15), dass der Verkauf der 3'010 VW-Aktien im März 2008 ohne Rücksprache bzw. Zustimmung erfolgt sei. Am 14. Juni 2010 habe der Kläger 1 H___ erneut geschrieben und bestritten, dass sein Vater am 14. März 2008 Bargeld abgehoben und den Auftrag zum Verkauf von 3'010 VW-Aktien gegeben habe. Am 25. Juni 2010 habe Dr. WY___ sel. dies in einem Schreiben an H___ selber unterschriftlich bestätigt . Auch habe er in diesem Schreiben ausgeführt, dass sein Interesse vielmehr dem Erhalt der VW- Aktien gegolten und er keinen Auftrag zum Verkauf der VW-Aktien erteilt habe. Der Kläger 1 habe daraufhin am 2. September 2010 an den Leiter des Rechtsdienstes der Beklagten, J___ , geschrieben, dass am 14. März 2008 zwar über einen Verkauf der VW- Aktien gesprochen worden sei, sein Vater aber keinen Auftrag zum Verkauf von VW- Aktien erteilt habe. Er könne auch bezeugen, dass für seinen Vater zu jenem Zeitpunkt ein Verkauf der VW-Aktien nicht in Frage gekommen sei. Gemäss CMS-Eintrag vom 22. und 29. April 2010 sei dieser Verkauf der VW-Aktien Gesprächsthema zwischen H___ und dem Kläger 1 gewesen. Damit sei jedoch lediglich belegt, dass der VW-Aktienverkauf vom März 2008 von Anfang an Thema zwischen den Parteien gewesen sei.
Die Kläger würden im Rahmen des Gegenbeweises verschiedene Indizien für ein unautorisiertes Börsengeschäft anführen (act. B 4 E. 2.3.1, S. 15 f.). Auf dem Konto von Dr. WY___ sel. habe ein Liquiditätsengpass bestanden, der den Kundenberater LU___ sel. dazu gezwungen habe, die VW-Aktien zu verkaufen, um danach überhaupt seine betrügerischen Geldtransaktionen vornehmen zu können. Die Kläger hätten in ihrer Klageschrift die Geldflüsse im fraglichen Zeitabschnitt minutiös rekonstruiert, um zu belegen, dass LU___ sel. ohne den Verkauf der 3'010 VW-Aktien diese betrügerischen Kontotransaktionen, die Bestandteil des mit der Beklagten getroffenen Vergleichs seien, mangels Liquidität nicht hätte ausführen können. Der Gegenbeweis für einen unautorisierten Verkauf der 3'010 VW-Aktien lasse sich mit dieser Rekonstruktion der Kontobewegungen aber nicht erbringen. Die späteren betrügerischen Finanzaktionen liessen sich genauso mit einem autorisierten VW-Aktien-Verkauf in Einklang bringen, wenn davon ausgegangen werde, dass ein solcher LU___ sel. eine unerwartete Möglichkeit zu den später vorgenommenen betrügerischen Kontoabhebungen verschafft habe. Ein planmässiger unautorisierter VW-Aktienverkauf sei daher nicht notwendige Voraussetzung, um diese späteren Transaktionen zu erklären. Auch bleibe die Darstellung der Kläger, dass Dr. WY___ sel. die VW-Aktien nicht habe verkaufen wollen, da er diese als „Familiensilber“ betrachtet habe, offen. Als „Familiensilber“ werde Familienbesitz verstanden, der zum Kernbestand des Vermögens gehöre und nicht für kurzfristigen Gewinn veräussert werde. Aus dem Zwischenbericht 3 von K___ über die bankinternen Abklärungen gehe hervor, dass LU___ sel. die festgestellten unrechtmässigen Transaktionen zu Lasten von Dr. WY___ sel. wohl vorgenommen habe, um Fehlinvestitionen und eine schlechte Performance bei den begünstigten beiden Bankkunden auszugleichen. Der Gegenbeweis lasse sich mit diesen Argumenten nicht führen, was den Klägern aber nicht schade, da die Beklagte den Hauptbeweis für einen autorisierten Aktienverkauf zu erbringen habe (act. B 4 E. 2.3.1, S. 16). Es bestünden gesamthaft gesehen nur sehr wenige und vage Indizien, welche die Behauptung einer Verkaufsermächtigung durch Dr. WY___ sel. stützen würden (act. B 4 E. 2.3.1, S. 16). Die Beklagte vermöge in Anwendung des Regelbeweismasses, das einen
strikten Beweis verlange, den Nachweis nicht zu erbringen, dass Dr. WY___ sel. seinem Kundenberater den Auftrag erteilt habe, die 3'010 VW-Aktien zu verkaufen. Es müsse daher festgestellt werden, dass LU___ sel. diesen Verkaufsauftrag in vertragswidriger Weise eigenmächtig vorgenommen habe.
2.1.4 In der Berufungserklärung liess die Beklagte bestreiten (act. B 1, Rz. 20, S. 15), dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, zumindest kein umfassendes Anlageberatungsverhältnis mit der Verpflichtung, das Portefeuille von Dr. WY___ sel. zu überwachen und weitere Anlagevorschläge zu unterbreiten. Aufgrund des Eintrags im CMS vom 14. März 2008 („Mache auf die überproportionale Grossposition VW aufmerksam. Kunde überlegt, einen Teil abzubauen“), verbunden mit der Zugabe der Kläger, dass am 14. März 2008 bei der Kundenbesprechung in der Bankfiliale die Position VW-Aktien tatsächlich ein Diskussionspunkt zwischen LU___ sel. und Dr. WY___ sel. gewesen sei, und verbunden weiter mit der Tatsache, dass Dr. WY___ sel. nachgewiesenermassen durch von den Klägern nicht bestrittene und eingeklagte Transaktionen persönlich über den gesamten, seinem EUR-Konto gutgeschriebenen Verkaufserlös aus den 3‘010 VW-Aktion verfügt habe, könne es gar nicht anders gewesen sein, als dass Dr. WY___ sel. den Verkaufsauftrag persönlich erteilt habe (act. B 1 Rz. 22, S. 16). Im erstinstanzlichen Verfahren seien zahlreiche Indizien dafür vorgetragen worden, dass Dr. WY___ sel. entsprechend der Empfehlung von LU___ sel. anlässlich der Bankbesprechung vom 14. März 2008 zur Reduktion des in den VW-Aktien liegenden Klumpenrisikos, und um das Portfolio insgesamt ausgewogener zu positionieren, am 17. März 2008 den Auftrag zum Verkauf einer Tranche von 3‘010 VW-Aktien erteilt haben müsse (act. B 1 Rz. 23, S. 16 f.). Es sei dies gar nicht anders möglich, nachdem Dr. WY___ sel. am 19. März 2008, am 31. März 2008, am 3. Juli 2008, und am 23. September 2008 mit diversen Finanztransaktionen (darunter teilweise Zahlungen an sich selbst) persönlich über den gesamten seinem EUR-Konto gutgeschriebenen Erlös aus dem Verkauf der 3‘010 VW- Aktien vom 17. März 2008 disponiert habe. Umso mehr als die erste, unbestritten von ihm stammende Überweisung genau an jenem Tag in Auftrag gegeben worden sei, als der Verkaufserlös für die 3‘010 VW-Aktien seinem EUR-Konto gutgeschrieben worden sei. Ohne den Verkauf der VW-Aktien hätte sein EUR-Konto sich nämlich erheblich im Minus befunden und er hätte den Überweisungsauftrag über EUR 50‘000.00 am 23. September 2008 mit Sicherheit nicht erteilt (act. B 1 Rz. 25, S. 17 f.). Weiter habe das Kantonsgericht
aktenwidrig festhalten, die Beklagte habe sich nicht festlegen können, ob der Auftrag persönlich anlässlich des Bankbesuchs am 14. März 2008 oder telefonisch erteilt worden sei (act. B 1 Rz. 28, S. 18 f.). In der Klageantwort sei nämlich klar festgehalten worden, Dr. WY___ sel. müsse den Auftrag zum Verkauf der ersten Tranche der VW-Aktien nach seinem Besuch vom 14. März 2008 erteilt haben. Da die Kläger den Gegenbeweis für einen unautorisierten Verkauf durch die Rekonstruktion der Kontenbewegungen nicht hätten erbringen können, könne es zusammenfassend gar nicht anders sein, als dass sich Dr. WY___ sel. die Hinweise von LU___ sel. zum Klumpenrisiko anlässlich des Bankbesuchs vom 14. März 2008 über das Wochenende nochmals durch den Kopf habe gehen lassen und dass er dann am 17. März 2008 unmittelbar nach Arbeitsbeginn bzw. Börseneröffnung höchstpersönlich den Auftrag zum Teilverkauf der 3‘010 VW-Aktien erteilt habe (act. B 1 Rz. 29 f., S. 19 f.). Selbst wenn wider Erwarten nicht von einem Verkaufsauftrag ausgegangen werde, läge deswegen vielleicht ein vertragswidriger, aber noch lange kein unrechtmässiger Verkauf vor, wie das Kantonsgericht ausführe (act. B 1 Rz. 31 S. 20 f.).
Denn ein am 17. März 2008 durch LU___ sel. (unterstellt) ohne Auftrag ausgeführter Verkauf der 3‘010 VW-Aktien habe durch Dr. WY___ sel. und die von ihm umfassend bevollmächtigten Kläger 1 und 2 immer noch nachträglich genehmigt werden können (act. B 1 Rz. 32, S. 21). Und so sei es auch gewesen, wenn wider Erwarten davon ausgegangen werde, dass kein Auftrag erfolgt sei.
2.1.5 Dem hielten die Kläger in der Berufungsantwort entgegen, die Beklagte habe das Vorliegen eines Anlageberatungsverhältnisses in der Klageantwort anerkannt (act. B 9 Rz. 57 f., S. 25). Im Übrigen würden die von der Beklagten ins Recht gelegten CMS-Einträge widerlegen, dass nur eine punktuelle Anlageberatung erfolgt sei (act. B 9 Rz. 59, S. 25 f.). Vor erster Instanz habe die Beklagte keinerlei Indizien dafür vorgetragen, dass Dr. WY___ sel. am 17. März 2008 den Auftrag zum Verkauf der 3‘010 VW-Aktien erteilt habe (act. B 9 Rz. 64, S. 26). Den Vorschlag eines Teilverkaufs von LU___ sel. am 14. März 2008 habe er noch kategorisch ausgeschlagen. Wie das Kantonsgericht in seinem Urteil zu Recht feststelle, habe er keine Kenntnis von der aus dem unautorisierten, eigenmächtigen Verkauf der 3‘010 VW-Aktien resultierenden Liquidität gehabt (act. B 9 Rz. 65, S. 27). Diese habe LU___ sel. dazu gedient, die zehn Veruntreuungen vorzunehmen (act. B 9 Rz. 66, S. 27). Denkbar sei, dass Dr. WY___ sel. den Auftrag zur Überweisung der EUR 10‘000.00 bereits früher als am 19. März 2008 erteilt oder angekündigt habe und dies, weil das Konto vor dem Verkauf der 3‘010 VW-Aktien lediglich einen Saldo von CHF 3‘279.78 aufgewiesen habe, nebst der Liquiditätsbeschaffung für die Veruntreuungshandlungen mitunter Anlass für LU___ sel. für den unrechtmässigen VW-Aktienverkauf gewesen sei (act. B 9 Rz. 69, S. 27). Es werde bestritten, dass Dr. WY___ sel. die Transaktionen von EUR 100‘000.00 (strukturiertes Produkt) und von EUR 342‘262.68 (DAB) in Auftrag gegeben habe. Selbst wenn er dies jedoch getan hätte, hätte er keine Kenntnis von der Liquidität aus dem Verkauf der 3‘010 VW-Aktien haben müssen. Aufgrund der Banklagerndposthaltung und des nicht bestrittenen Nicht-Vorhandenseins eines ebankings habe er keinen ständigen Einblick in seine Konten gehabt (act. B 9 Rz. 71, S. 27 f.). Entgegen der Darstellung in der Berufungserklärung habe die Beklagte - wie die Vorinstanz korrekt festgehalten habe - bezüglich des angeblichen Verkaufsauftrages für die 3‘010 VW-Aktien gerade keine klaren Behauptungen aufgestellt. Wenn das Kantonsgericht angesichts der unterschiedlichen von der Beklagten vorgebrachten Behauptungen zum Schluss gelangt sei, diese habe sich nicht festlegen können, wie und in welcher Form Dr. WY___ sel. den Auftrag erteilt haben solle, könne ihm kein Vorwurf gemacht
werden und es sei keine Verletzung von Art. 53 ZPO resp. Art. 29 Abs. 2 BV ersichtlich (act. B 9 Rz. 78 ff., S. 29 f.).
2.1.6 Das Obergericht kann sich den Ausführungen des Kantonsgerichts vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 54 zu Art. 318 ZPO). Zur Kritik in der Berufungserklärung sind folgende Ergänzungen anzubringen:
- Kritik bezüglich Bestehen eines (umfassenden) Anlageberatungsvertrages Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird hinsichtlich der vertragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht der Bank bei der Abwicklung von Börsengeschäften für die Kundschaft zwischen drei verschiedenen Vertragsbeziehungen differenziert: die Vermögensverwaltung, die Anlageberatung und die blosse Konto-/Depot- Beziehung (BGE 133 III 97 E. 7.1). Führt die Bank nur punktuell Börsengeschäfte für den Kunden aus, ist sie nach der Praxis des Bundesgerichts nicht zu einer generellen Interessenwahrung verpflichtet und muss diesen deshalb in der Regel nur auf Verlangen aufklären. Das Ausmass der Aufklärungspflicht richtet sich nach den Kenntnissen und dem Stand der Erfahrung des Auftraggebers. Kennt dieser die Risiken der Spekulationstätigkeit, braucht er keine Aufklärung. Ist ohne weiteres ersichtlich, dass der Kunde von den Risiken keine Ahnung hat, muss ihn die Bank darauf hinweisen. Die Anforderungen an ihre Aufklärungspflicht sind jedoch höher, wenn der Auftraggeber nicht nur mit seinem Vermögen, sondern auch mit von der Bank gewährten Krediten spekuliert (BGE 119 II 333 E. 5a; BGE 133 III 97 E. 7.1.1). Nach dem Bundesgericht besteht grundsätzlich keine Beratungspflicht der Bank im Rahmen gezielter Weisungen des Kunden zu kontorelevanten Verfügungen, wenn der Kunde durch die unbedingte Erteilung entsprechender Aufträge oder Weisungen zu erkennen gibt, dass er Aufklärung und Beratung seitens der Bank weder benötigt noch wünscht. Eine Warnpflicht besteht hier nur in Ausnahmefällen, etwa wenn die Bank bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit erkennen muss, dass der Kunde eine bestimmte, mit der Anlage verbundene Gefahr nicht erkannt hat oder wenn sich in der andauernden Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, aus welchem der Kunde nach Treu und Glauben auch unaufgefordert Beratung und Abmahnung erwarten darf (BGE 133 III 97 E. 7.1.2; Urteil des Bundesgericht 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.1; je mit weiteren Hinweisen).
Die Parteien sind sich einig, dass zwischen Dr. WY___ sel. und der B___ AG kein Vermögensverwaltungsmandat bestanden hat (act. B 5/1 Rz. 28, S. 12 und B 5/18 Rz. 174, S. 48). In der Duplik hat die Beklagte den Standpunkt vertreten, es habe zwischen den Parteien kein umfassender Anlageberatungsvertrag, sondern bloss eine Konto-/Depotbeziehung bestanden (act. B 5/18 Rz. 174, S. 48). Die Vor-instanz ist von einem Anlageberatungsverhältnis ausgegangen (act. B 4 E. 2.3.1, S. 13 f.). Die Beklagte moniert, diese habe in Verletzung ihrer aus Art. 53 ZPO fliessenden Begründungspflicht nicht dargelegt, weshalb sie den Standpunkt der B___ AG verworfen habe (act. B 1 Rz. 20 ff., S. 15 f.).
Nach Auffassung des Obergerichts sprechen verschiedene Einträge im Client Management System (CMS) für ein Anlagelageberatungsverhältnis und zwar eher für eine umfassende und nicht nur punktuelle Anlageberatung (act. B 5/9/2, S. 7-9; Eintrag vom 27.03.2003 (S. 9): „[…] Ich schlage ihm deshalb einen Lombardkredit vor. Er will sich das überlegen“; Eintrag vom 27.05.2003 (S. 8): „[…] Kunde fragt an, ob er Interessengemeinschaft beitreten soll, die für Argentinien-Obligationäre tätig werden will. Ich gebe ihm zu bedenken, dass alle Gläubiger im Prinzip die gleichen Rechte haben und deshalb nichts zu unternehmen wäre. Er schliesst sich dieser Meinung an […]“; Eintrag vom 18.06.2003 (S. 8): „[…] Schlage Kunde vor, die Gutschrift aus High-Yield Fonds zur Abzahlung des Lombardkredites zu benutzen; Eintrag vom 08.10.2003 (S. 7): „[…] Vorschlag einen Teil der Strategie- Funds Yield EUR zu verkaufen und CPPT Notes zu zeichnen“ […]“; Eintrag vom 16.09.2004 (S. 7): „Depot besprochen - keine Änderung der Anlagestrategie“; Eintrag vom 07.04.2006 (S. 7): „Mit Kunden Depot besprochen … Anlagestrategie beibehalten“). Diese Betrachtungsweise bekräftigt letztlich auch die Beklagte selbst, wenn sie geltend macht (act. B 1 Rz. 30, S. 20), Dr. WY___ sel. habe sich die Hinweise von LU___ sel. anlässlich des Bankbesuches vom 14. März 2008 zum Klumpenrisiko mit den VW-Aktien über das Wochenende nochmals durch den Kopf gehen lassen und habe dann am 17. März 2008 unmittelbar nach Arbeitsbeginn resp. Börseneröffnung den Auftrag zum Teilverkauf der 3‘010 VW-Aktien erteilt. Nota bene spricht die Beklagte im soeben erwähnten Zusammenhang in der Klageantwort selbst von Anlageberatung durch LU___ sel. (act. B 5/8, Rz. 28, S. 16).
Ein weiteres gewichtiges Argument dafür, dass in casu keine blosse Konto-/Depot- Beziehung bestand, sondern die Beklagte als Anlageberaterin zu betrachten ist, liegt nach dem Obergericht im besonderen Vertrauensverhältnis, welches zwischen Dr. WY___ sel. und LU___ sel. bestanden hat. Im fraglichen Zeitpunkt Anfang März 2008 existierte die Geschäftsbeziehung nämlich bereits seit mehr als 10 Jahren und wies unbestritten auch persönliche, d.h. freundschaftliche, Züge auf (vgl. act. B 5/9/2, Eintrag im CMS vom 17.06.2000 (S. 9): […] Kunde hat meine Frau und mich über das Wochenende nach G___ eingeladen […]; Eintrag im CMS vom 17.09.2007 (S. 6): Partnerin von Kunden hat mich informiert, dass es Kunden nicht gut geht und er im Spital ist. Sie meint, dass es gut wäre, wenn ich ihn im Spital besuchen könnte. Ich habe ihn am Wochenende besucht. […]). Nach dem oben Gesagten ist in einem solchen Fall ein ausdrücklich abgeschlossener Vertrag entbehrlich (BGE 133 III 97 E. 7.2; Urteil des Bundesgericht
4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.1) und es ergibt sich eine Informations- bzw. Warnpflicht aus Treu und Glauben, wenn die Bank in der Lage ist, die Vermögensverhältnisse des Kunden zuverlässig einzuschätzen (Urteil Bundesgericht 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E 5.2).
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, umso mehr als die Beklagte nicht bestreitet, dass sie nach Art. 8 ZGB die Beweislast dafür trägt, dass Dr. WY___ sel. am 17. März 2008 (angeblich) den Auftrag zum Verkauf der 3‘010 VW-Aktien erteilt hat.
- Kritik bezüglich Würdigung der Verfügungshandlungen über den Verkaufserlös Die Beklagte macht geltend, es könne gar nicht anders sein, als dass Dr. WY___ sel. den Auftrag zum Verkauf der 3‘010 VW-Aktien erteilt habe. Dieser habe mit den Transaktionen vom 19. März 2008, 31. März 2008, 3. Juli 2008 und 23. September 2008 nämlich über den gesamten dem EUR-Konto gutgeschriebenen Erlös aus dem Verkauf der VW-Aktien vom 17. März 2008 verfügt (act. B 1 Rz. 23, S. 17).
Die Liquidität auf dem EUR-Konto Nr. 254-156475.60F veränderte sich von Anfang Januar 2008 bis Ende September 2008 wie folgt (Anm. der Unterzeichneten: im Folgenden werden nur die für die Begründung relevanten Bewegungen erwähnt; act. B 5/2/14, B 5/2/15 und B 5/9/46):
Belastungen Gutschriften Kontostand
01.01.2008 46‘367.12 25.01.2008 1‘893.60 48‘260.72 22.02.2008 154.06 48‘414.78 14.03.2008 45‘135.00 3‘279.78 19.03.2008 463‘231.41 466‘511.19 19.03.2008 10‘000.00 456‘498.26 31.03.2008 100‘000.00 356‘498.26
01.07.2008 373‘864.00 07.07.2008 342‘263.68 31‘600.34
23.09.2008 50‘000.00 - 18‘412.37 25.09.2008 75‘451.95 57‘039.58 26.09.2008 50‘000.00 7‘039.58
Unbestritten ist, dass Dr. WY___ sel. die Überweisung von insgesamt EUR 60‘000.00 an die Sparkasse G___ in zwei Tranchen (einmal EUR 10‘000.00 und einmal EUR 50‘000.00) veranlasst hat (act. B 5/13 Rz. 47, S. 17 und B 5/13 Rz. 55, S. 20). Sodann ergibt sich aus der Teilvereinbarung der Parteien vom 18./22. August
2011 resp. 1. September 2011 (act. B 5/2/11), dass der Bankberater von Dr. WY___ sel., LU___ sel., die Barabhebungen vom 14. März 2008 über EUR 45‘000.00 und vom 26. September 2008 über EUR 50‘000.00 ohne entsprechenden Auftrag tätigte (Anm. der Unterzeichneten: oben blau markiert).
Die Belastung vom 31. März 2008 betrifft den Kauf eines strukturierten Produktes (EUR 100‘000.00; act. B 5/9/46); diejenige vom 7. Juli 2008 den Kauf von DAB-Titeln für EUR 342‘263.68 (act. B 5/2/15); am 23. September 2008 wurden DAB-Titel für EUR 75‘451.95 verkauft (act. B 5/2/15). Die Kläger bestreiten, dass Dr. WY___ sel. die Transaktionen vom 31. März 2008 (Kauf strukturiertes Produkt für EUR 100‘000.00), vom 3. Juli 2008 (Kauf DAB-Titel für EUR 342‘263.68) und vom 23. September 2008 (Verkauf DAB-Titel für EUR 75‘451.95; Anm. der Unterzeichneten: oben gelb markiert) in Auftrag gegeben hat (act. B 5/13, Rz. 49-55, 192 f., 195, 258, 273 und 407). Mit Schreiben des Klägers 1 vom 12. Dezember 2010 wurden diese Transaktionen denn auch moniert (act. B 5/9/19). Einen Auftrag, diese Geschäfte zu tätigen, hat die Beklagte nicht nachgewiesen oder zum Beweis verstellt. Im CMS ist für den 19. März 2008 vermerkt, dass der Kunde eine nochmalige Überweisung an die Sparkasse G___ von EUR 10‘000.00 wünscht (act. B 5/9/2, S. 6). Gemäss Eintrag vom 3. Juli 2008 haben Dr. WY___ sel. und LU___ sel. miteinander telefoniert und es wurde notiert: „Kunde möchte vorläufig nicht investieren und entschliesst sich deshalb für DAB“. Für den September 2008 sind im CMS keine Kontakte oder Transaktionen festgehalten (act. B 5/9/2, S. 6). Beim Eintrag vom 3. Juli 2008 fällt auf, dass er in sich widersprüchlich ist: Zwar will der Kunde vorläufig nicht investieren, entschliesst sich aber offenbar doch für den Kauf von DAB-Titeln. Nach Auffassung des Obergerichts sind gegenüber dem CMS-Eintrag als Beweis für einen Auftrag jedoch Zweifel angebracht, weil sich andere CMS-Einträge erwiesenermassen als falsch herausgestellt haben (zum Beispiel derjenige vom 14. März 2008, act. B 5/1 Rz. 35, S. 14).
In Würdigung der soeben dargestellten Umstände verfängt die Argumentation der Beklagten, dass der Kontostand ohne den Erlös aus dem Verkauf der VW-Aktien ins Minus gerutscht wäre, nicht. Wenn man nämlich die von den Klägern bestrittenen Transaktionen (Erlös aus Verkauf VW-Aktien, Kauf/Verkauf strukturiertes Produkt und DAB-Titel) sowie die Veruntreuung von EUR 45‘135.00 am 14. März 2008 weglässt, hätte der Kontostand infolge verschiedener Dividenden-Erträge im ersten Halbjahr 2008 am 23. September 2008, als Dr. WY___ sel. die Überweisung von EUR 50‘000.00 an die Sparkasse G___ veranlasste, rund EUR 55‘750.00 betragen (EUR 48‘414.78 am 14.03.2008 zuzüglich Dividenden-Erträge von EUR 19‘374.84 abzüglich die Überweisung von EUR 10‘000.00 und Kosten/Gebühren von EUR 2‘034.72; act. B 5/2/14, B 5/2/15 und B 5/9/46).
- Kritik bezüglich den Modalitäten des Verkaufsauftrags In der Klageantwort führt die Beklagte aus, Dr. WY___ sel. müsse LU____ sel. nach seinem Besuch vom 14. März 2008 den Auftrag zum Verkauf der ersten Tranche VW-Aktien erteilt haben (act. B 5/8 Rz. 12, S. 5). In Rz. 15 (act. B 5/8, S. 7) wird gesagt, der Verkauf sei nach dem Besuch vom 14. März 2008 in Auftrag gegeben und falls nicht, sei er in jedem Fall im Nachhinein genehmigt worden. In Rz. 16 (act. B 5/8, S. 7) wird angegeben: „[…] weil ja der Verkaufsauftrag über die 3‘010 Aktien vom 17. März 2008 von ihm [Anm. der Unterzeichneten: gemeint ist Dr. WY___ sel.] stammte oder er diesen zumindest genehmigt hat […]“. In Rz. 28 (act. B 5/8, S. 16) ist von einer - bestrittenen - telefonischen Verkaufsermächtigung am 17. März 2008, welche aber so oder so nachträglich anerkannt worden sei, die Rede. Später wird erwähnt (act. B 5/8 Rz. 116, S. 44): „Dr. WY___ sel. wusste (wenn er denn den Verkauf nicht am Montagmorgen des 17. März 2008 unmittelbar vor oder nach 09.00 Uhr LU___ sel. telefonisch in Auftrag gegeben hätte), dass sich nur noch 1‘000.00 stimmberechtigte VW-Aktien im Depot befunden haben, nachdem er ja über den gesamten Verkaufserlös des Teilverkaufes vom 17. März 2008 höchstpersönlich verfügt hatte, resp. er hätte sich ab 23. September 2008 zumindest ein solches Wissen anrechnen zu lassen“.
In der Duplik geht die Beklagte davon aus (act. B 5/18 Rz. 7 und 22, S. 6 und 15), es müsse zwingend davon ausgegangen werden, dass sich Dr. WY___ sel. die Hinweise von LU___ sel. anlässlich seines Bankbesuches vom 14. März 2008 zum Klumpenrisiko VW-Aktien über das Wochenende nochmals hat durch den Kopf gehen lassen und dass er dann am 17. März 2008 den Auftrag zum Teilverkauf erteilt habe. Auch bei den angeführten Belegstellen in der Duplik wird jeweils geltend gemacht, falls LU___ sel. - hypothetisch unterstellt - eigenmächtig gehandelt hätte, würde in den Wiederanlagen und der Abdisponierung von EUR 60‘000.00 bereits eine Genehmigung des Verkaufes der 3‘010 Aktien liegen (act. B 5/18 Rz. 7 und 22, S. 6 und 15).
Dass die Beklagte - wie in der Berufungserklärung vorgebracht wird (act. B 1 Rz. 28, S. 18 f.) - immer vorgetragen hat, Dr. WY___ sel. habe „den Verkauf … am Montagmorgen des 17. März 2008 unmittelbar vor oder nach 09.00 Uhr LU___ sel. telefonisch in Auftrag gegeben“, entspricht - zumindest in dieser Ausschliesslichkeit - nicht den Tatsachen. Wie die obigen Ausführungen zeigen, vertritt die Beklagte zwar den
Hauptstandpunkt, dass der Verkaufsauftrag, im Anschluss an den Bankbesuch vom 14. März 2008, wahrscheinlich telefonisch am Montag, den 17. März 2008, erfolgt ist. Definitiv festgelegt hat sie sich aber gerade nicht, sondern hat immer auch die Variante einer nachträglichen Genehmigung offengelassen.
Vor diesem Hintergrund wird die Bemerkung der Vorinstanz dem vorgetragenen Sachverhalt tatsächlich nicht ganz gerecht. Gleichwohl ist auch die Darstellung der Beklagten nicht ganz eindeutig. Allerdings betrifft die Unsicherheit nicht die mündliche oder telefonische Auftragserteilung - wie das Kantonsgericht angenommen hat -, sondern den Umstand, ob Dr. WY___ sel. am 17. März 2008 nun einen Verkaufsauftrag erteilte oder ob er einen eigenmächtig durch LU___ sel. getätigten Verkauf nachträglich genehmigte.
- In der Stellungnahme vom 22. Mai 2018 („Gehörsreplik“, act. B 12) trägt die Beklagte zu diesem Themenkreis keine neuen Aspekte vor, welche eine andere Beurteilung nahelegen würden.
2.1.7 Das Obergericht kann sich somit dem Fazit der Vorinstanz, wonach die Beklagte in Anwendung des Regelbeweismasses den Nachweis nicht erbringen kann, dass Dr. WY___ sel. seinem Kundenberater den Auftrag erteilt hat, die 3‘010 VW-Aktien zu verkaufen (act. B 4 E. 2.3.1, S. 16), vollumfänglich anschliessen und es bleibt somit bei der Feststellung, dass LU___ sel. den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 in vertragswidriger Weise eigenmächtig vorgenommen hat.
2.2 Nachträgliche Genehmigung des Aktienverkaufs
2.2.1 Vorbringen der Beklagten vor erster Instanz Falls für den 17. März 2008 kein Verkaufsauftrag nachgewiesen werden kann, machte die Beklagte vor dem Kantonsgericht geltend, das fragliche Börsengeschäft sei von Dr. WY___ sel. nachträglich genehmigt worden und daher als rechtmässig zu qualifizieren (act. B 4 E. 2.3.2 lit. a, S. 16 f.). Sie beruft sich dabei auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Genehmigungsfiktionsklausel. Gestützt darauf sei von einer nachträglichen konkludenten Genehmigung des Verkaufes der 3'010 VW-Aktien vom 17. März 2008 durch Dr. WY___ sel. auszugehen. Diese Genehmigung habe er spätestens an der Besprechung mit seinem Kundenberater vom 23. September 2008 durch die Entgegennahme der Banklagernd-Post mit der Entlastungserklärung erteilt. Zusätzlich liege eine Genehmigung vor, indem die bevollmächtigte Klägerin 2 am 23. April 2009 unwidersprochen die Steuerunterlagen 2008, die den Teilverkauf vom 17. März 2008 klar ausgewiesen hätten, entgegengenommen habe. Schliesslich habe auch der ebenfalls bevollmächtigte Kläger 1 den Teilverkauf vom 17. März 2008 anlässlich der Besprechung vom 2. November 2009 zumindest konkludent genehmigt, indem er gesagt haben solle "mitgeholfen hat sicherlich der VW Verkauf". Vor allem habe Dr. WY___ sel. aber den Verkauf der VW-Aktien vom 17. März 2008 genehmigt, indem er den gesamten Erlös durch persönliche Dispositionen verbraucht habe. Er habe beispielsweise am 31. März 2008 eine erste Tranche des Erlöses aus dem Teilverkauf der VW-Aktien vom 17. März 2008 in einem strukturierten Produkt angelegt. Eine solche Anlage in der Höhe von Euro 100'000.00 wäre aufgrund der ohne den Teilverkauf vorhandenen Liquidität gar nicht möglich gewesen. Dr. WY___ sel. habe vom Verkauf der VW-Aktien gewusst, weil er eine Überweisung genau an jenem Tag in Auftrag gegeben habe, an welchem der Verkaufserlös für die 3'010 VW-Aktien seinem Konto bei der Beklagten gutgeschrieben worden sei.
2.2.2 Vorbringen der Kläger vor erster Instanz Die Kläger behaupteten demgegenüber (act. B 4 E. 2.3.2 lit. b, S. 17 f.), dass weder Dr. WY___ sel. noch die Kläger Kenntnis von der Börsenabrechnung über den Verkauf der 3'010 VW-Aktien vom 17. März 2008 gehabt hätten. Davon erfahren hätten sie erst, als die Beklagte ihnen bei der schrittweisen Aufdeckung der widerrechtlichen Transaktionen von LU___ sel. im Jahre 2010 diese Börsenabrechnung zusammen mit anderen Unterlagen zugestellt habe. Weil Dr. WY___ sel. die entsprechenden Börsenabrechnungen und Depotauszüge nie in Empfang genommen habe, könne keine Genehmigung stattgefunden haben. Auch eine konkludente Genehmigung sei aufgrund des Umstandes der Banklagernd-Post nicht möglich, weil die aufschlussgebenden Unterlagen betreffend Aktienverkauf vom 17. März 2008 sich gar nicht in der Banklagernd-Post befunden hätten. Eine Kenntnisnahme dieser Dokumente durch Dr. WY___ sel. an der Besprechung in C___ vom 23. September 2008 mit LU___ sel. sei ausgeschlossen. Die Kläger bestreiten, dass Dr. WY___ sel. die Banklagernd-Post bei dieser Besprechung tatsächlich entgegengenommen und durchgesehen habe. Ebenfalls bestritten wird, dass das Couvert mit der banklagernden Post ihm versiegelt übergeben worden sei und sich sämtliche Abrechnungen über die von LU___ sel. ausgeführten Transaktionen im Couvert befunden hätten. Dr. WY___ sel. habe zwar das Formular "Empfangsbestätigung B___ Banklagernde Post" unterschrieben. Auf diesem Formular sei aber nicht aufgeführt, welche Dokumente sich in der Banklagernd-Post befunden hätten. Zudem könne die mittels der Allgemeinen Vertragsbedingungen zwischen den Parteien vereinbarte Genehmigungsfiktion höchstens bei einer Unvorsichtigkeit und kleineren Fehlern des Bankkundenberaters greifen, aber keinesfalls bei einer betrügerischen Veräusserung von 3'010 VW-Aktien aus dem Kundendepot. Die Beweislast, dass Dr. WY___ an der Besprechung vom 23. September 2008 die Börsenabrechnung tatsächlich ausgehändigt worden sei, trage die Beklagte. Diesen Beweis habe sie mit der Entlastungserklärung über den Empfang der Banklagernd-Post von Dr. WY___ sel. nicht erbracht.
2.2.3 Erwägungen Kantonsgericht Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt (act. B 4 E. 2.3.2 lit. c, S. 19 f.), die AGB der Beklagten seien von Dr. WY___ sel. mit Unterzeichnung des Formulars „Konto- /Depoteröffnung“ am 14. Dezember 1999 akzeptiert und grundsätzlich verbindlich vereinbart worden. Weiter sei zu prüfen, ob einzelne Bestimmungen dieser AGB einen überraschenden und ungewöhnlichen Inhalt aufweisen würden und dem Kunden deshalb aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht entgegengehalten werden könnten. Dr. WY___ sel. habe am 14. Dezember 1999 unterschriftlich die Zustellung der Bankdokumente in Form von Banklagernd-Post gewünscht (act. B 4 E. 2.3.2 lit. d, S. 20). Diese Regelung beinhalte eine Zustellfiktionsklausel und ersetze das im Privatrecht für die Übermittlung von Willens- und Wissenserklärungen üblicherweise geltende Zugangsprinzip durch das Absenderprinzip. Es werde damit durch vertragliche Vereinbarung fingiert, dass mit dem Versand einer Mitteilung diese dem Adressaten bereits zugegangen sei. Diese Zustellungsfiktion gelte insbesondere auch dann, wenn der AGB-Übernehmer mit seiner Bank vereinbart habe, dass Mitteilungen der Bank nicht zugestellt, sondern von der Bank ("banklagernd") zuhanden des Kunden zurückbehalten werden sollten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung halte fest, dass eine solche Bestimmung zulässig sei, da sie in der Regel dazu diene, Zustellungsvereitelungen oder -verzögerungen durch den Adressaten, in dessen Interesse die banklagernde Zustellung meist liege, zu verhindern bzw. dem Verantwortungsbereich des Empfängers zuzuweisen, wenn anzunehmen sei, dieser sei seiner Obliegenheit, den Empfang der Sendung zu ermöglichen, nicht nachgekommen. Der Annahmefiktion komme dann die Bedeutung zu, einen bestimmten Fristenlauf auszulösen, der andernfalls auf unbestimmte Zeit aufgeschoben bliebe. In diesem Sinne sei - Rechtsmissbrauch vorbehalten - die Ablage von Bankdokumenten im Dossier des Kunden unmittelbar fristauslösend. Die Zustellfiktionsklausel sei im vorliegenden Fall gültig vereinbart worden, da die Ungewöhnlichkeit einer Klausel nicht leichthin angenommen werden dürfe, es sich um keine geschäftsfremde Klausel handle und die banklagernde Zustellung im Interesse von Dr. WY___ sel. gewesen sei. Inwiefern im vorliegenden Fall "besondere Umstände" vorlägen, welche die Anwendung dieser Klausel ausschliessen
würden, könne hier einstweilen offen bleiben und es könne auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen werden. In Abweichung von der durch Art. 6 OR bestätigten Regel, dass Stillschweigen auf eine Offerte oder Mitteilung keine Zustimmung oder Genehmigung darstelle, würden die Parteien durch die Genehmigungsfiktionsklausel gemäss Ziffer 2 der AGB der Beklagten vereinbaren (act. B 4 E. 2.3.2 lit. e, S. 21), dass ausbleibender Widerspruch innert einer gewissen Frist als Zustimmung zu bzw. Genehmigung der Mitteilung betrachtet werde. Mit der in Bankverträgen regelmässig enthaltenen Genehmigungsfiktion hätten die Parteien abgemacht, dass ein passives Verhalten des Bankkunden als Annahme des Kontoauszugs im Sinne von Art. 6 OR zu werten sei. Eine dahingehende Vereinbarung sei zulässig und habe zur Folge, dass der Bankkunde, der eine von der Bank ohne Instruktion vorgenommene Transaktion nicht innert Frist beanstande, diese genehmige. Auch diese Regelung sei mit der Übernahme der AGB prinzipiell gültig vereinbart worden. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis zu Fällen mit Banklagernd-Post könne unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB) der Genehmigungsfiktion die Anwendung versagt werden, wenn diese nach den Umständen des Falles zu einem unbilligen, das Rechtsempfinden verletzenden Ergebnis führe (act. B 4 E. 2.3.2 lit. fa., S. 21 f.). Gemäss konstanter Rechtsprechung gelte bei banklagernder Korrespondenz die Zustellungs- und Genehmigungsfiktion ausnahmsweise nicht, wenn sie nach den Umständen des Falles zu einem unbilligen Ergebnis führe bzw. als rechtsmissbräuchlich erscheine. Als rechtsmissbräuchlich würden insbesondere drei Tatbestände angesehen:
die Genehmigungsfiktion werde zur absichtlichen oder grobfahrlässigen Schädigung des Kunden benutzt;
die Bank habe um die Nichtgenehmigung der Transaktion durch den Bankkunden gewusst;
nach mehrjähriger Verwaltung entsprechend den mündlich erteilten Weisungen des Kunden werde davon ohne vorhersehbaren Grund abgewichen.
In diesen Konstellationen fehle der Bank der gute Glaube hinsichtlich des Genehmigungswillens des Kunden. Als "Verkehrsregel" verlange Art. 2 ZGB von den Teilnehmern am rechtsgeschäftlichen Verkehr ein redliches, korrektes und loyales Verhalten. In der Lehre werde die Meinung vertreten, dass ein Rückgriff auf das Rechtsmissbrauchsverbot nicht notwendig sei. Danach ergebe sich dies bereits aus Art. 6 OR, da die Bank hätte erkennen müssen, dass der Kunde den entsprechenden Depotauszug nicht genehmigen würde. Im vorliegenden Fall stehe die Fallkonstellation im Vordergrund, dass die Genehmigungsfiktionsklausel zur absichtlichen oder grobfahrlässigen Schädigung eines Bankkunden benutzt werde.
In der Folge hat das Kantonsgericht verschiedene Sachverhalte (act. B 4 E. 2.3.2 lit. fb - ff, S. 22-31) vor dem Hintergrund dieser Überlegungen geprüft.
2.2.4 Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zur Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB), zur Zustellfiktionsklausel, zur Genehmigungsfiktionsklausel und zur bundesgerichtlichen Praxis des Rechsmissbrauchsverbots (Art. 2 Abs. 2 ZGB) bei Sachverhalten mit Banklagernd-Post sind zutreffend und auf diese kann deshalb im Folgenden verwiesen werden (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 54 zu Art. 318 ZPO).
Unter dem vom Gesetzgeber nicht definierten Begriff Willensäusserung (und dem Synonym Willenserklärung) versteht man eine an einen oder mehrere bestimmte oder noch unbestimmte Adressaten gerichtete Erklärung, die zur Auslösung von Rechtsfolgen bestimmt ist. Innerhalb dieser allgemeinen Umschreibung werden zahlreiche Erscheinungsformen unterschieden, die - je nach dem relevanten Kontext - durch hinzutretende Merkmale charakterisiert sind. Eine dieser Differenzierungen enthält Art. 1 OR selbst in Abs. 2, der ausdrückliche und stillschweigende Willensäusserungen gegenüberstellt (W IEGAND/HURNI, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, N. 4 zu Art. 1 OR).
Ausdrückliche sind solche Erklärungen, bei denen der Erklärende seinen Willen schriftlich oder mündlich äussert; sie sollen auch durch vereinbarte oder allgemeinverständliche Zeichen (Kopfnicken) möglich sein. Letztere liegen allerdings schon auf der Grenze zu den stillschweigenden Erklärungen, bei denen der Wille sich in einem schlüssigen Verhalten äussert. Solche konkludenten Willenserklärungen können jedoch nur angenommen werden, wenn genügend sichere Anhaltspunkte für einen hinter dem Verhalten stehenden Willen vorliegen. Infolgedessen kann blosses Schweigen oder passives Verhalten nicht als konkludente Willenserklärung gedeutet werden (W IEGAND/HURNI, a.a.O., N. 5 zu Art. 1 OR; ähnlich CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil,
2. Aufl. 2014, 1. Kapitel Rz. 172 ff.).
Ein bloss passives Verhalten gilt in der Regel nicht als Kundgabe eines rechtsgeschäftlichen Willensentschlusses. Schweigen auf einen Antrag bedeutet somit grundsätzlich keine Annahme (AHMET KUT, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht, 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 6 OR). Eine wichtige gesetzliche Ausnahme bildet - nebst anderen - Art. 6 OR. Demnach ist von einer stillschweigenden Annahme auszugehen, wenn aufgrund der Natur des Geschäftes oder der Umstände mit keiner ausdrücklichen Annahmeerklärung zu rechnen ist (AHMET KUT, a.a.O., N. 3 zu Art. 6 OR). Es handelt sich dabei um einen Anwendungsfall des Vertrauensprinzips. Bei entsprechenden Umständen darf und muss der Antragsteller aus dem Schweigen auf den
Annahmewillen des Antragsempfängers schliessen. Nach heute herrschender Lehre kann dies auch dann der Fall sein, wenn dem Antragsempfänger jegliches Erklärungsbewusstsein fehlt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Verhalten dem Antragsempfänger zurechenbar ist. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Antragsempfänger nicht erkennen konnte und musste, dass sein passives Verhalten als Zustimmung aufgefasst werden würde. Die Bedeutung des Ausdruckes „stillschweigend“ in der Marginalie zu Art. 6 OR weicht von der Bedeutung in Art. 1 Abs. 2 OR ab. Eine nicht ausdrückliche Annahme im Sinne von Art. 6 OR ist ausschliesslich eine Annahme durch Schweigen. Alle übrigen Formen von Annahmeerklärungen stellen eine ausdrückliche Annahme im Sinne von Art. 6 OR dar, namentlich (aktiv) konkludentes Verhalten (AHMET KUT, a.a.O., N. 4 zu Art. 6 OR mit weiteren Hinweisen; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl. 2014, § 2 Rz. 188 ff. und § 4 Rz. 454).
In der Terminologie zu „stillschweigend“ und „konkludent“ besteht nach den Worten von ALFRED KOLLER „ein eigentlicher Wirrwarr“ (Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 2. Aufl. 2009, § 3 Rz. 127). Nach dem oben Gesagten sind konkludente Handlungen ausdrückliche Willensäusserungen (aktives Handeln), welche gleichzeitig eine Willensäusserung mitenthalten oder direkt auf eine solche ausgerichtet sind und eine solche nach dem Willen des sich Äussernden auch enthalten sollen, während bei stillschweigender Genehmigung jemandem ein passives Verhalten nach Treu und Glauben als Willensäusserung angerechnet wird, wie wenn er sich tatsächlich geäussert hätte.
2.2.5 Systematische Einordnung der Genehmigungshandlungen Näher einzugehen ist auf die Auswirkungen dieser Bestimmungen bezüglich der einzelnen Genehmigungshandlungen und die Kritik der Beklagten dazu (vgl. act. B 1 Rz. 33 ff., S. 21 f.). Die Letztere weist nach Auffassung des Obergerichts zu Recht darauf hin, dass die oben dargestellten Grundsätze zur Geltung der AGB, zur Zustellfiktionsklausel, zur Genehmigungsfiktionsklausel und zur bundesgerichtlichen Praxis des Rechtsmissbrauchsverbots bei Banklagernd-Post-Sachverhalten nur bezüglich der angeblichen Genehmigungshandlungen von Dr. WY___ sel. am 23. September 2008 zur Anwendung gelangen (unten E. 2.2.7). Bezüglich der weiteren behaupteten Genehmigungshandlungen (Verfügung über die durch den Aktienverkauf geschaffene Liquidität, unten E. 2.2.6; stillschweigende Genehmigung durch die Klägerin 2 und Dr. WY___ sel. im April 2009, unten E. 2.2.8, sowie stillschweigende Genehmigung des Klägers 1 und Dr. WY___ sel. nach dem 23. September 2008, unten E. 2.2.9) gelten demgegenüber die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätze (vgl. E. 2.2.4).
Wie die Beklagte vorschlägt (vgl. act. B 1 Rz. 34, S. 22), macht es daher Sinn, die einzelnen geltend gemachten Genehmigungshandlungen vor diesem Hintergrund separat zu prüfen.
2.2.6 Genehmigung durch Dr. WY___ sel. vor dem 23. September 2008
Falls die diversen Finanztransaktionen vom 19. März 2008, 31. März 2008, 3. Juli 2008 und 23. September 2008, mit welchen Dr. WY___ sel. über den Erlös aus dem Verkauf der 3‘010 VW-Aktien disponiert hat, wider Erwarten nicht als Beweis eines am 17. März 2008 durch Dr. WY___ sel. telefonisch an LU___ sel. erteilten Verkaufsauftrages anerkannt werden (Anm. der Unterzeichneten: vgl. dazu auch E. 2.1.6 oben), dann sind diese gemäss der Beklagten zumindest als konkludente Genehmigungshandlungen einzustufen (act. B 1 Rz. 36, S. 23). Und zwar erblickt die Letztere darin nicht ein Akzept durch Stillschweigen gestützt auf Art. 6 OR in Verbindung mit der Genehmigungsfiktion gemäss Ziffer 2 der AGB, sondern (ausdrückliche) konkludente Genehmigungshandlungen durch Dr. WY___ sel., welche sich auf Art. 1 Abs. 2 OR stützen (act. B 1 Rz. 35, S. 23). Wer ab seinem Konto Vermögensdispositionen in erheblichem Umfang vornehme, die gemäss der bei seinem letzten Bankbesuch vom 14. März 2008 vorhandenen Liquidität schlechterdings gar nicht möglich gewesen wären, und wer sich nicht erkundige, woher diese Liquidität herkomme, genehmige die vorauslaufende Liquiditätsschöpfung stillschweigend. Nur schon die beiden bis 23. September 2008 unbestritten durch Dr. WY___ sel. persönlich in Auftrag gegebenen Überweisungen in Höhe von insgesamt EUR 60‘000.00 hätten gemäss Art. 3 Abs. 2 OR seinen guten Glauben zerstört (act. B 1 Rz. 37, S. 23 f.). Entgegen dem Urteil des Kantonsgerichtes müsse die Beklagte keineswegs nachweisen, dass Dr. WY___ sel. „ohne aktuelle Kontoauszüge jederzeit gewusst habe, welchen Stand seine Konti bei der Beklagten aufgewiesen hätten“. Abgesehen davon seien ihm bei seinem Bankbesuch in C___ am 14. März 2008 unbestritten sämtliche Belege und Kontoauszüge per diesem Datum ausgehändigt worden (act. B 1 Rz. 38, S. 24).
Die Kläger hielten fest (act. B 9 Rz. 96, S. 32), dass in den Überweisungen von EUR 10‘000.00 am 19. März 2008 und von EUR 50‘000.00 am 23. September 2008 keine konkludenten Genehmigungshandlungen gesehen werden könnten und verwiesen auf das Urteil der Vorinstanz. Gemäss dieser könnte in den Kontoverfügungen eine indirekte Genehmigung nur gesehen werden, wenn Dr. WY___ sel. auch tatsächlich bewusst gewesen wäre, dass die verwendete Liquidität aus dem fraglichen Aktienverkauf stammte, was aber spekulativ sei und von der Beklagten nicht bewiesen werden könne. Weiter sei zu erwähnen (act. B 9 Rz. 97, S. 32 f.), dass die Transaktionen vom 31. März 2008 und vom 3. Juli 2008 (strukturiertes Produkt und DAB-Titel) nicht von Dr. WY___ sel. in Auftrag gegeben worden seien und auch deshalb keine konkludenten Genehmigungshandlungen darstellen könnten. Eine Pflicht des Kunden (Auftraggebers), sich über den Liquiditätsstand zu informieren, bestehe nicht; vielmehr habe die beauftragte Bank bzw. der Kundenberater den Kunden aktiv über nicht autorisierte eigenmächtige Verkäufe zu informieren (act. B 9 Rz. 98, S. 33). Keinesfalls genehmige derjenige Kunde, welcher sich nicht bei der Bank aktiv erkundige, woher die Liquidität stamme, einen früheren unautorisierten eigenmächtigen Wertschriften-Verkauf. Die Vorinstanz habe die Beweislast für die von der Beklagten behauptete (von den Klägern stets bestrittene) Kenntnis von Dr. WY___ sel. über die Herkunft der Liquidität korrekt der Beklagten auferlegt, welche diese Behauptung aufgestellt habe. Dr. WY___ sel. habe keine Kenntnis von der durch den widerrechtlichen VW-Aktien-Verkauf gewonnenen Liquidität und keine Pflicht gehabt, sich zunächst darüber zu erkundigen, welches Kapital zur Verfügung gestanden habe (act. B 9 Rz. 99, S. 33). Aufgrund der Banklagernd-Post habe er keinen ständigen Einblick in die Konten und in das Depot gehabt. Selbst wenn er Aufträge für die Transaktionen vom 31. März 2008, 3. Juli 2008 und 23. September 2008 erteilt hätte, was bestritten sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass er den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 und die dadurch entstandene Liquidität nicht gekannt habe und auch nicht habe kennen müssen. Sodann behaupte die Beklagte erstmals und aktenwidrig, Dr. WY___
sel. seien am 14. März 2008 bei seinem Bankbesuch in C___ sämtliche Belege und Kontoauszüge per diesem Datum ausgehändigt worden (act. B 9 Rz. 101, S. 33 f.). Diese Behauptung sei als unzulässiges Novum aus dem Recht zu weisen. Es sei im Gegenteil unbestritten, dass die letzte Banklagernd-Post-Besprechung vor dem 23. September 2008 am 4. April 2007 stattgefunden habe. Die Beklagte selbst habe den Beleg dafür mit der Klageantwort ins Recht gelegt.
Die Vorinstanz hat zu diesem Thema erwogen (act. B 4 E. 2.3.2 lit. ff, S. 30), eine indirekte Genehmigung des Aktienverkaufs könnte in den Kontoverfügungen vom 19. März 2008 und vom 31. März 2008 nur gesehen werden, wenn Dr. WY___ sel. auch tatsächlich bewusst gewesen wäre, dass die verwendete Liquidität aus dem fraglichen Aktienverkauf stammte, was aber spekulativ sei und von der Beklagten nicht bewiesen werden könne. Denn Dr. WY___ sel. habe am 31. März 2008 noch keine Abrechnung über den Verkauf der 3'010 VW-Aktien vorgelegen. Ob er ohne aktuelle Kontoauszüge jederzeit gewusst habe, welchen Stand seine Konti bei der Beklagten aufgewiesen hätten, sei nicht bewiesen.
Aus Sicht des Obergerichts ist zunächst festzuhalten, dass die Behauptung der Beklagten in der Berufungserklärung, Dr. WY___ sel. seien anlässlich seines Bankbesuchs am 14. März 2008 sämtliche Belege und Kontoauszüge per diesem Datum ausgehändigt worden (act. B 1 Rz. 38), neu ist. In der Replik haben die Kläger nämlich darauf hingewiesen, dass die letzte Übergabe der Banklagernd-Post vor dem 23. September 2008 am 4. April 2007 stattgefunden habe (act. B 5/13 Rz. 247, S. 92) und sie verwiesen auf den entsprechenden, von der Beklagten selbst ins Recht gelegten Beleg (act. B 5/9/6). Dieser Darstellung wurde in der Duplik nicht widersprochen (act. B 5/18 Rz. 247, S. 60). Auch aus dem CMS-Eintrag für den 14. März 2008 geht keine Übergabe von Dokumenten oder Banklagernd-Post hervor (act. B 5/9/2, S. 6). Beim fraglichen Vorbringen handelt es sich somit um ein unechtes Novum und die Beklagte hat weder substanziiert noch bewiesen, weshalb sie dieses trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz in den Prozess eingebracht hat. Mit Hinweis auf das oben Gesagte (E. 1.4) ist die Behauptung somit aus dem Recht zu weisen bzw. hat diese unberücksichtigt zu bleiben.
Oben wurde dargelegt (E. 2.1.6), dass das EUR Konto Nr. 254-156475.60F dank den Dividendenerträgen im ersten Halbjahr 2008 (vgl. act. B 5/2/14 und B 5/9/46) trotz den von Dr. WY___ sel. veranlassten Überweisungen von EUR 10‘000.00 am 19. März 2008 und EUR 50‘000.00 am 23. September 2008 nicht ins Minus geraten wäre, wenn man die von den Klägern bestrittenen Transaktionen (konkret den Kauf des strukturierten Produktes für EUR 100‘000.00, act. B 5/9/46, und den Kauf von DAB-Titeln für EUR 342‘263.68, act. B 5/2/15) sowie den unstreitig widerrechtlichen Bezug von EUR 45‘000.00 am 14. März 2008 (vgl. act. B 2/11) ausser Acht lässt. Somit mangelt es dem Vorbringen der Beklagten, es liege eine nachträgliche, konkludente Genehmigung des Verkaufs der 3‘010 VW-Aktien vor, indem über die damit geschaffene Liquidität verfügt worden sei, schon an den tatsächlichen Grundlagen. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (act. B 4 E. 2.3.2 lit. ff, S. 30 f.), könnte in den Verfügungen über den Kontosaldo vom 19. und 31. März 2008, vom 3. Juli 2008 und vom 23. September 2008 eine indirekte Genehmigung des Verkaufs von 3‘010 VW-Aktien zudem nur gesehen werden, wenn Dr. WY___ sel. tatsächlich bewusst gewesen wäre, dass die verwendete Liquidität aus dem fraglichen Aktienverkauf stammte, was von der Beklagten aber nicht bewiesen worden und somit rein spekulativ ist. Dr. WY___ sel. lag nämlich weder am 31. März 2008 noch am 3. Juli 2008 eine Abrechnung über den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vor. Ob er ohne aktuelle Kontoauszüge jederzeit wusste, welchen Stand seine Konti bei der Beklagten aufwiesen, ist somit nicht bewiesen.
2.2.7 Genehmigung durch Dr. WY___ sel. am 23. September 2008
a) Manipulation der Banklagernd-Post Das Kantonsgericht hat erwogen (act. B 4 E. 2.3.2 lit. fb, S. 22 f.), die Kläger würden unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchsverbots geltend machen, dass der Genehmigungsfiktionsklausel die Anwendung zu verwehren sei, weil die Banklagernd-Post bei der Besprechung vom 23. September 2008 von Kundenberater LU___ sel. zur Vertuschung des unautorisierten Verkaufs der 3'010 VW-Aktien manipuliert worden sei, so dass Dr. WY___ sel. die Börsenabrechnung über den Verkauf der 3'010 VW-Aktien gar nicht zu Gesicht bekommen habe. Da die Kläger argumentierten, dass das versiegelte Couvert mit der Banklagernd-Post nachträglich manipuliert worden sei und die Börsenabrechnung deshalb darin gefehlt habe, würden sie damit indirekt auch einräumen, dass sich diese Abrechnung ursprünglich tatsächlich im versiegelten Couvert befunden habe. Die Kläger machten daher nicht geltend, dass diese Verkaufsabrechnung schon bei der Bereitstellung der Banklagernd-Post in Zürich aufgrund eines Fehlers im Couvert von Anfang an gefehlt habe, sondern sie würden sich darauf berufen, dass LU___ sel. diese Abrechnung nachträglich aus dem manipulierten Couvert entfernt und Dr. WY___ sel. vorenthalten habe. Damit sei nicht zu prüfen, ob sich die fragliche Börsenabrechnung ursprünglich in der Banklagernd-Post befunden habe - was die Beklagte im Bestreitungsfall hätte beweisen müssen -, sondern lediglich, ob LU___ sel. diese nachträglich aus dem manipulierten Couvert entfernt habe. Die Befragung von O___, der früher bei der Beklagten in der Zentralstelle für die Bereitstellung der Banklagernd-Post zuständig gewesen sei, habe ergeben (act. B 4 E. 2.3.2 lit. fb, S. 23 f.), dass Kundenberater nicht selber bestimmen könnten, welche Dokumente Bestandteil der Banklagernd-Post bildeten. Die Banklagernd-Post gelange in einem Sicherheits-Couvert an den Kundenberater, der dieses dem Kunden ungeöffnet zu überreichen habe. Würde es vorher vom Kundenberater geöffnet, würde dies der Bankkunde sofort erkennen. Das allgemein bankenübliche Übergabeprozedere sehe gemäss O___ nicht vor, dass eine vom Kundenberater verschiedene Drittperson das Couvert dem Bankkunden zu überreichen habe, was einleuchte, da der Inhalt im Sicherheits-Couvert bereits
ausreichend geschützt sei. Der Inhalt der Banklagernd-Post müsse damit als manipulationssicher gelten. Die Kläger würden indirekt selber nicht bestreiten, dass sich die fragliche Börsenabrechnung ursprünglich in diesem Couvert befunden habe. Entgegen ihrer Auffassung müsse daher nicht die Beklagte diesen auch von den Klägern nicht bestrittenen Umstand beweisen. Beweisthema sei also nicht, ob sich die fragliche Börsenabrechnung ursprünglich in diesem von der Zentralstelle in Zürich bereitgestellten Couvert befunden habe, sondern ob dessen Inhalt nachträglich manipuliert worden sei. Aufgrund der Zeugenaussage von O___ könne als erstellt gelten, dass die Banklagernd-Post manipulationssicher sei und das Sicherheits-Couvert den Weg von der Zentralstelle zu LU___ sel. mit dem vollständigen Inhalt und samt der fraglichen Börsenabrechnung gefunden habe. Daher müssten die Kläger den Hauptbeweis für ihre Tatsachendarstellung erbringen, dass dieses Couvert von LU___ sel. nachträglich manipuliert und die fragliche Börsenabrechnung daraus entfernt worden sei. Bei der behaupteten Manipulation des fraglichen Couverts handle es sich um eine Tatsache, die deutlich ausserhalb des üblichen Verhaltens eines Bankkundenberaters liege, welche daher die Kläger zu beweisen hätten. Weiter obliege es auch nicht der Beklagten, sondern den Klägern, den Beweis für die alternative Tatsachenbehauptung zu erbringen, dass LU___ sel. seinen Kunden bei der Bankbesprechung vom 23. September 2008 durch manipulatives Verhalten daran gehindert habe, von dieser fraglichen Börsenabrechnung Kenntnis zu nehmen. Denn auch dabei gehe es um eine Tatsachenbehauptung, die weit ausserhalb des üblichen Verhaltens eines Bankkundenberaters liege. Nachdem - wie oben gezeigt worden sei - die Beklagte den Beweis nicht erbringen könne, dass Dr. WY___ sel. seinem Kundenberater den Auftrag erteilt habe, die 3'010 VW-Aktien zu verkaufen, liege ein unautorisiertes Börsengeschäft vor. Wie ebenfalls unter der gleichen Ziffer ausgeführt worden sei, sei damit nicht gleichzeitig auch erstellt, dass es sich um einen planmässigen unautorisierten Aktienverkauf gehandelt habe, damit LU___ sel. über Liquidität für widerrechtliche Kontoüberweisungen verfügt habe. Aus welchen Gründen dieser unautorisierte VW-Aktienverkauf stattgefunden habe, bleibe ungeklärt. Daher könne nicht gesagt werden, dass LU___ sel. ein
bewiesenes Motiv gehabt habe, um diesen Aktienverkauf durch Unterdrückung der fraglichen Börsenabrechnung gegenüber Dr. WY___ sel. zu verheimlichen, und zu diesem Zweck die Banklagernd-Post zwangsläufig habe manipulieren müssen. Es gebe auch keine anderen Indizien dafür, dass der Kundenberater von Dr. WY___ sel. die Banklagernd-Post manipuliert habe. Schliesslich würden auch Hinweise auf eine Beweisunterdrückung durch die Beklagte in dem Sinne fehlen, dass sie nach dem Tod von LU___ sel. die bei ihm zu Hause aufbewahrten Bankunterlagen mit der fraglichen Börsenabrechnung unterdrückt habe. Die vom Gericht durchgeführten Akteneditionen hätten keinen auffälligen Befund ergeben, der eine Beweisunterdrückung belegen würde (vgl. zusammenfassende Aktennotiz über den Inhalt der edierten Dokumente).
Gemäss der Beklagten haben die Kläger eingestanden, dass sich die Abrechnung über den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien im Couvert befunden habe, welches LU___ sel. an Dr. WY___ sel. anlässlich seines Bankbesuchs am 23. September 2008 in C___ übergeben habe und sie würden lediglich geltend machen, dass LU___ sel. die Abrechnung aus dem Banklagernd-Post-Couvert entfernt und Dr. WY___ sel. vorenthalten habe (act. B 1 Rz. 52, S. 29). Aufgrund der verschiedenen Bestätigungen von Dr. WY___ sel. liege die Beweislast dafür, dass die Dokumente angeblich nicht vollständig gewesen seien, bei den Klägern (act. B 1 Rz. 52, S. 30). Die Feststellung der Vorinstanz gelte aber nicht nur für die Verkaufsabrechnung, sondern für sämtliche seit dem Bankbesuch von Dr. WY___ sel. am 14. März 2008 aufgelaufenen 116 Dokumente, denen der Verkauf der VW-Aktien mehrfach habe entnommen werden können. Der standardmässig übergebene Depotauszug per Datum des Bankbesuchs vom 23. September 2008 habe dabei als Liste für die in jedem Fall zu liefernden Belege auf der Transaktionsstufe dienen können (act. B 1 Rz. 53, S. 30). Letztlich sei das Kantonsgericht zum Schluss gelangt, dass keine Indizien dafür vorlägen, dass LU___ sel. die Banklagernd-Post manipuliert habe. Dem sei nichts hinzuzufügen (act. B 1 Rz. 55, S. 31).
Demgegenüber vertreten die Kläger die Auffassung, die Beweislast, wie und welche Belege LU___ sel. am 23. September 2008 an Dr. WY___ sel. übergeben habe, liege bei der Beklagten (act. B 9 Rz. 132, S. 40). Die Behauptung, seit dem Bankbesuch vom 14. März 2008 seien 116 Schriftstücke angefallen, sei neu und verspätet und daher aus dem Recht zu weisen (act. B 9 Rz. 133 f., S. 40). Dasselbe gelte für die ebenfalls zum ersten Mal vorgetragene Darstellung, dass am 23. September 2008 standardmässig ein Depotauszug per Datum Bankbesuch vom 23. September 2008 ausgehändigt worden sei, wie auch die Folgebehauptung, dass dieser als Liste für die in jedem Fall zu liefernden Belege auf der Transaktionsstufe dienen könne (act. B 9 Rz. 137, S. 41).
Das erkennende Gericht hat den schlüssigen Ausführungen der Vorinstanz nichts hinzuzufügen und auf diese kann somit umfassend verwiesen werden (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 54 zu Art. 318 ZPO). Ergänzend ist lediglich anzufügen, dass das Vorbringen, am 14. März 2008 seien anlässlich des Bankbesuchs von Dr. WY___ sel. in C___ Unterlagen ausgehändigt worden (act. B 1 Rz. 53, S. 30) neu und verspätet ist. Es gilt mithin das bereits unter E. 1.4 und 2.2.6 Gesagte. Zu den Vorbringen der Beklagten in Rz. 50 der Berufungserklärung (fehlende/r) Schaden, Kausalzusammenhang und Absicht der Bank, die Genehmigungsfiktion zu benützen, um den Kunden zu schädigen) wird unten (E. 2.4) eingegangen.
b) Fehlende Aufklärung über den Verkauf der VW-Aktien Dazu hat die Vorinstanz ausgeführt (act. B 4 E. 2.3.2 lit. fc, S. 24 ff.), der Umstand, dass die Börsenabrechnung über den Verkauf der 3'010 VW-Aktien sich in der Banklagernd- Post befunden habe, genüge nicht, um die Beklagte zu entlasten und bereits dadurch die Genehmigungsfiktion eintreten zu lassen. Eine rechtsgültige Genehmigung setze eine genügende Aufklärung voraus, denn nur die aufgeklärte Genehmigung sei rechtswirksam. Es sei nicht belegt, dass Dr. WY___ sel. von LU___ sel. an der Besprechung vom 23. September 2008 über die Entwicklung, den Stand und die Perspektiven des Depots aufgeklärt worden sei; allein die unterschriftliche Bestätigung, er habe die vollständigen Dokumente erhalten, belege noch keine Aufklärung über den Inhalt der erhaltenen Schriftstücke. Dies gelte umso mehr bei einer Dokumentenlieferung von 116 Dokumenten und bei Besprechungen in langen zeitlichen Abständen. Es sei unbewiesen, ob es dem Kunden Dr. WY___ sel. überhaupt objektiv möglich und zumutbar gewesen sei, Widerspruch einzulegen. Die Genehmigung einer Vertragsverletzung setze eine tatsächliche Kenntnisnahme der Finanztransaktion voraus. Durch den eigenmächtigen Verkauf der VW-Aktien am 17. März 2008 habe der Kundenberater seine Auftragspflichten verletzt, da er alles zu unterlassen gehabt hätte, was dem Auftraggeber Schaden zufügen könnte. Auch habe er seine Schutz- und Loyalitätspflichten gegenüber seinem Kunden verletzt. LU___ sel. hätte Dr. WY___ sel. über diesen Aktienverkauf unverzüglich, unaufgefordert und vollständig informieren müssen. Es bilde eine unabdingbare Informationspflicht der Bank, den Kunden nach Vornahme eines unautorisierten Geschäfts aufzuklären. Werde ein Kunde nicht informiert und aufgeklärt, dürfe er gutgläubig davon ausgehen, der Kundenberater habe keine unautorisierten Geschäfte getätigt. Im vorliegenden Fall hätte aber aufgrund der konkreten Umstände LU___ sel. seinen Kunden Dr. WY___ sel. über diesen Verkauf proaktiv informieren müssen. Diese besonderen Umstände würden darin liegen, dass es sich um ein beträchtliches Verkaufsvolumen von EUR 468'383.64 handle, was einem Betrag von CHF 727'563.72 entspreche (Kurs EUR/CHF von 1.55335) und die
Aktienposition sich schon während rund 10 Jahren im Depot von Dr. WY___ sel. befunden habe. Unter diesen Umständen könne sich die Beklagte nicht unter Berufung auf die Genehmigungsfiktion damit entlasten, dass die Verkaufsabrechnung über diesen unautorisierten Verkauf irgendwo im Stapel mit 116 Dokumenten Banklagernd-Post "versteckt gewesen sei", die Dr. WY___ sel. an der Besprechung vom 23. September 2008 zur Verfügung gestellt worden seien. Es dem Bankkunden zu überlassen, den Beleg über eine derart bedeutende, unautorisierte Verkaufsposition von umgerechnet CHF 727'563.72 selber aus einem solchen Stapel von Bankdokumenten "herauszufischen", überdehne die Bedeutung der Genehmigungsfiktionsklausel. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass LU___ sel. seinen Kunden über diesen Verkauf je mündlich informiert und aufgeklärt habe, nachdem sich auch das CMS darüber gänzlich ausschweige. Aus diesem Grund könne sie sich nicht auf die Genehmigungsfiktionsklausel berufen.
Diesen überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz kann das Obergericht sich grundsätzlich ohne Vorbehalte anschliessen (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 54 zu Art. 318 ZPO). Zu präzisieren ist lediglich folgende Feststellung:
Die Vorinstanz hat festgehalten, die unterschriftliche Bestätigung von Dr. WY___ sel., er habe die vollständigen Dokumente erhalten, belege noch keine Aufklärung über den Inhalt der erhaltenen Schriftstücke. Dies gelte umso mehr bei einer Lieferung von 116 Dokumenten und bei Besprechungen in langen zeitlichen Abständen. Wie die Beklagte zu Recht ausführt, verweist das Kantonsgericht in der dazu gehörenden Fussnote auf die Abstände zwischen den Banklagernd-Post-Besprechungen nach dem 23. September 2008. Nach Auffassung des Obergerichts hätte hier logischerweise auf die Abstände dieser Besprechungen vor dem 23. September 2008 Bezug genommen werden müssen, d.h. auf den Zeitraum vom 7. April 2006 resp. 4 April 2007 bis zum 23. September 2008 (vgl. auch act. B 5/9/5 bis B 5/9/7). Denn für die Schlussfolgerung, welche das Kantonsgericht im hier interessierenden Kontext des Verkaufs von 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 zu Recht aus den langen Zeitabständen zwischen den Banklagernd-Post- Besprechungen zieht, spielen die Verhältnisse nach dem 23. September 2008 keine Rolle.
Zu den Einwänden der Beklagten ist Folgendes zu bemerken:
- Der Rechtsvertreter der Beklagten kritisiert die Feststellung der Vorinstanz, dass „die Genehmigung einer Vertragsverletzung eine tatsächliche Kenntnisnahme der Finanztransaktion voraussetzt“ (act. B 4 E. 2.3.2 lit. fc, S. 25) und macht geltend, dass die Möglichkeit zur Kenntnisnahme genügen müsse (act. B 1 Rz. 56, S. 32). Sonst würde es eine Genehmigungsfiktion im Sinne von Ziffer 2 der AGB (vgl. act. B 5/9/43) überhaupt nicht brauchen. Die Beklagte übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz mit Bezug auf die Aussage, dass „die Genehmigung einer Vertragsverletzung eine tatsächliche Kenntnisnahme der Finanztransaktion voraussetzt“ (act. B 4 E.
2.3.2 lit. fc, S. 25), unter Bezugnahme von Rechtsprechung und Lehre korrekt zwischen genehmigungsfähigen und nicht genehmigungsfähigen Tatbeständen unterschieden und dabei festgehalten hat, dass eine stillschweigende Genehmigung einer so krassen Vertragsverletzung, wie sie hier vorliegt, eine tatsächliche Kenntnis der Finanztransaktion voraussetzt. Weiter hat sie darauf hingewiesen (act. B 4 E. 2.3.2 lit. fe, S. 28), dass es sich in casu nicht um Missverständnisse oder die Liederlichkeit eines Bankangestellten handelt, die sich ein Bankkunde als Folge der Zugangsfiktion anrechnen lassen muss (vgl. dazu Urteil des Handelsgerichts Zürich vom 9. Dezember 1988, ZR 88 [1989], Nr. 48, S. 159). Nur gelegentliche, sozusagen „übliche“ bankinterne Fehler, mit denen jeder Kunde rechnen müsse, könnten noch durch die Zugangs- und die daraus folgende Genehmigungsfiktion sanktioniert werden (URS BERTSCHINGER, Sorgfaltspflichten der Bank bei Anlageberatung und Verwaltungsaufträgen, Diss. Zürich 1991, S. 215). Angesichts des beträchtlichen Verkaufsvolumens in Höhe von CHF 727‘563.72 hätte die Beklagte, vertreten durch LU___ sel., ihren Kunden Dr. WY___ sel. proaktiv über den Verkauf informieren müssen; umso mehr als die betroffenen VW-Aktien als sogenanntes Familiensilber seit mehr als 10 Jahren im Depot lagen (act. B 4 E. 2.3.2 lit. fc, S. 25). Kommt hinzu, dass Dr. WY___ sel. am 14. März 2008 - selbst nach Darstellung der Beklagten (vgl. Eintrag im CMS, act. B 5/9/2, S. 6) - von einem Verkauf der Wertschriftenposition offenbar nichts wissen wollte. Auch die von der Beklagten zitierten W HERLOCK/VON DER CRONE (Anwendbarkeit von Genehmigungsklauseln hinsichtlich unautorisierter Börsengeschäfte, SZW 2016, S. 103 f.) machen einen Vorbehalt für den Fall, dass die Bank weiss oder wissen müsste, dass der Kunde den Depotauszug nicht genehmigen wird und sie darf das Unterlassen eines fristgerechten Widerspruchs dann nicht in guten Treuen als Genehmigung der vertragswidrigen Transaktionen verstehen (in diesem Sinne auch das Urteil des Handelsgerichtes Zürich vom 27. Juni 2006, publiziert in ZR 106 [2007], S. 11 f.).
- RA Dr. AA___ bringt vor, dass es einem Kunden, der sich mit seinem Berater in der Bankfiliale für eine Depotbesprechung treffe, ohne Probleme möglich und auch zumutbar sei, Widerspruch gegen die ihm dabei ausgehändigte Banklagernd-Post einzureichen und die Beweislast für diese Behauptung liege aufgrund der Interessenlage und weil es sich um eine Ausnahme von der wirksam vereinbarten Genehmigungsfiktionsklausel handle, bei den Klägern (vgl. act B 1 Rz. 57, S. 32 f.). Dies wird von den Klägern mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil und Tabelle Ziffer 7 bestritten (act. B 9 Rz. 154, S. 44). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der besonderen Umstände (nämlich des beträchtlichen Verkaufsvolumens und der Tatsache, dass die fragliche Aktienposition sich seit rund 10 Jahren im Depot von Dr. WY___ sel. befunden hatte) zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Letztere hätte durch seinen Bankberater LU___ sel. proaktiv über den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 informiert werden müssen und die Bank könne sich deshalb nicht auf die Genehmigungsfiktionsklausel bezüglich der Banklagernd-Post (vgl. act. B 9/43 Ziffer 2) berufen (act. B 4 E. 2.3.2 lit. fc, S. 25). Mithin spielt es nach Auffassung des Obergerichts letztlich keine Rolle, ob Dr. WY___ sel. bei der Übergabe der Banklagernd-Post am 23. September 2008 eine Prüfung der einzelnen Dokumente möglich und zumutbar war oder nicht und welche Partei die Beweislast für die jeweiligen Behauptungen trifft (für die Darstellung der Kläger vgl. act. B 9 Tabelle Ziffer 7.1, S. 9 f.; für diejenige der Beklagten vgl. act. B 5/8 Rz. 40, S. 23 f. und act. B 1 Rz. 57, S. 32). Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Bedeutung der Genehmigungsfiktionsklausel überdehnt würde, wenn es dem Bankkunden überlassen bliebe, den Beleg über eine derart bedeutende, unautorisierte Transaktion aus einem Stapel von Dokumenten „herauszufischen“, ist demnach nicht zu beanstanden.
- Einen Widerspruch in der Begründung der Vorinstanz vermag das Obergericht nicht zu erkennen. Die von der Beklagten hervorgehobenen Bemerkungen auf S. 15 und 24 des Urteils (act. B 1 Rz. 58, S. 33) sind im Zusammenhang mit dem Gegenbeweis zu sehen, den das Kantonsgericht als nicht erbracht erachtet hat. Die Kernaussage, dass LU___ sel. durch den eigenmächtigen Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 seine Vertragspflicht verletzt hat, da er alles zu unterlassen hatte, was dem Auftraggeber Schaden zufügen könnte und er auch dessen Schutz- und Loyalitätspflichten verletzt hat, wird dadurch nicht geschmälert.
- Der Verweis auf die Ausführungen im Entscheid des Bundesgerichts 4A_42/2015 E.
5.4 (vgl. act. B 1 Rz. 59, S. 33 ff.) ist nach dem erkennenden Gericht nicht zutreffend, da es im dort behandelten Sachverhalt um eine reine Konto-Depotbeziehung und nicht - wie in casu - um ein Anlageberatungsverhältnis ging. Entsprechend ist auch der Hinweis, wie sich die Situation bei einem Vermögensverwaltungsmandat darstellen würde, nicht einschlägig.
- Letztlich bleibt der Beklagten nach Auffassung des Obergerichts die Berufung auf die Genehmigungsfiktionsklausel (auch) deshalb verwehrt, weil sie im Kontext einer langjährigen Geschäftsbeziehung unter Einhaltung der mündlich erteilten Weisungen des Kunden im Fall des Verkaufs der 3‘010 VW-Aktien ohne vorhersehbaren Grund davon abgewichen ist, ohne dass Dr. WY___ sel. mit einer entsprechenden Abweichung rechnen musste (vgl. W HERLOCK/VON DER CRONE, a.a.O., S. 103 f.).
c) Ungenügende Dokumentation der Kundenkontakte und Finanztransaktionen Gemäss der Vorinstanz ist der Genehmigungsfiktionsklausel weiter auch die Geltung zu verwehren (act. B 4 E. 2.3.2 lit. fd, S. 26 f.), weil der Kundenberater LU___ sel. seine Dokumentationspflicht in grobfahrlässiger Weise verletzt habe. Die Beklagte habe auftragsrechtliche Dokumentations- und Reporting-Pflichten, d.h. sie sei verpflichtet, über ihre Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Sie habe ihre Dokumentationspflichten verletzt, da sie den von ihr behaupteten Auftrag zum Verkauf der VW-Aktien vom 17. März 2008 nicht dokumentiert habe. Sie habe auch ihre Sorgfalts- und Treuepflichten verletzt. Die Sorgfaltspflicht sei in Art. 398 Abs. 2 OR geregelt. Als Beauftragte habe die Bank alles zu tun, was zur Erreichung des Auftragserfolges erforderlich sei oder werden könne und alles zu unterlassen, was dem Auftraggeber Schaden zufügen könnte. Die Bank unterliege auch im Umgang mit der banklagernden Korrespondenz der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht. Der Kunde dürfe nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen, die Bank halte sich an den wesentlichen Inhalt der Richtlinien der schweizerischen Bankiervereinigung, deren Richtlinien zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten der Bank herangezogen werden könnten. Inhalt und Umfang dieser Pflichten würden sich dabei vor allem nach dem Mass des Vertrauens richten, das der Auftraggeber dem Beauftragten entgegenbringe. Die Treuepflichten seien im Einzelfall zu bestimmen. Im Bankenwesen würden an die Sorgfalts- und Treuepflicht der Dienstleistungserbringer grundsätzlich ausserordentlich hohe
Anforderungen gestellt, welche jedoch ganz individuell festzulegen seien. Dies aufgrund des ausgeprägten Bedürfnisses der Kunden/Auftraggeber nach Aufklärung, Information, Beratung etc. Die Treuepflicht gehöre neben der Sorgfaltspflicht zu den grundlegenden Merkmalen des Auftrages (Art. 398 Abs. 2 OR). Aus ihr folge die Interessenwahrungspflicht. Der Beauftragte sei zur umfassenden Interessenwahrung verpflichtet. Er habe die Interessen des Auftraggebers seinen eigenen vorzuziehen. Aus der Interessenwahrungspflicht folge das Verbot der Benachteiligung des Kunden. Verletze der Beauftragte diese Pflichten, so liege eine Vertragsverletzung vor, die eine Schadenersatzpflicht auslösen könne. Die vom Kundenberater erwartete Sorgfalt umfasse auch die Dokumentation eines Auftrages (beispielsweise im CMS). Die Beklagte müsse sich das von LU___ sel. völlig ungenügend geführte CMS anrechnen lassen. Üblicher Bankenstandard sei, dass im CMS ein detaillierter Eintrag über jeden Kundenkontakt und jede Banktransaktion vorhanden sein müsse. Im vorliegenden Fall sei das CMS von LU___ sel. unsorgfältig geführt worden, weil darin wichtige Kontakte mit Dr. WY___ sel. nachweislich fehlten und bei weitem nicht alle Banktransaktionen protokolliert worden seien (so fehle beispielsweise auch ein Eintrag im CMS über den am 28. Oktober 2008 ausgeführten Verkauf der restlichen 1'000 VW-Aktien). Selbst wenn es sich nicht um eine unautorisierte Handlung des Kundenberaters handeln würde, wäre der Genehmigungsfiktion die Geltung zu verwehren, weil die Beklagte die Dokumentationspflicht verletzt habe, was grobfahrlässig sei.
Die Einwendungen der Beklagten gegen das soeben Vorgebrachte sind allesamt nicht stichhaltig. Diesbezüglich ist festzuhalten, was folgt:
- Die grundsätzlichen Ausführungen des Kantonsgerichts zu den der Beklagten obliegenden Dokumentations- und Reporting-Pflichten sind zutreffend und beinhalten auch nach dem Verständnis des Obergerichts die Dokumentation des der Beklagten angeblich erteilten Auftrags zum Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008. So verlangt zum Beispiel Art. 11 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG, SR. 954.1), dass der Effektenhändler insbesondere sicherstellt, dass die Aufträge seiner Kunden bestmöglich erfüllt werden und diese die Abwicklung seiner Geschäfte nachvollziehen können müssen. Art. 11 Abs. 1 lit. b BEHG wird durch Art. 6 Abs. 1 der Richtlinien der Schweizerischen Bankiersvereinigung (http://www.swissbanking.ort/801908_d.pdf) konkretisiert, welcher bestimmt, dass ausgeführte Effektenhandelsgeschäfte unverzüglich zuzuordnen, aufzuzeichnen, innert marktüblicher Frist abzurechnen und entsprechend zu dokumentieren sind. Art. 7 der Richtlinien befasst sich mit der Transparenz bei der Abrechnung. Nach Art. 15 BEHG hat der Effektenhändler die eingegangenen Aufträge und die von ihm getätigten Geschäfte mit allen Angaben, die für deren Nachvollzug und für die
Beaufsichtigung seiner Tätigkeit erforderlich sind, in einem Journal aufzuzeichnen. Diese Pflicht wird in der Börsenverordnung-FINMA (BEHV-FINMA, SR. 954.193) weiter umschrieben. Gemäss Art. 1 Abs. 2 BEHV-FINMA sind für die eingegangenen Aufträge im Journal folgende Informationen festzuhalten: a. die Identifikation der Effekten; b. der Zeitpunkt des Auftrageingangs; c. die Bezeichnung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin; d. die Bezeichnung der Geschäfts- und der Auftragsart; e. der Umfang des Auftrags.
Art. 1 Abs. 3 der Verordnung befasst sich dann mit der Ausführung der getätigten Abschlüsse und in Abs. 4 wird bestimmt, dass die eingegangenen Aufträge und die getätigten Abschlüsse grundsätzlich in standardisierter Form aufzuzeichnen sind, sodass der FINMA auf deren Verlangen Auskünfte vollständig und unverzüglich geliefert werden können.
Damit ist - was indessen nicht streitig ist - zum einen erstellt, dass die Beklagte mit Bezug auf den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 zwar die getätigten Abschlüsse (vgl. act. B 5/2/13 und B 5/2/14), nicht jedoch den (angeblich) eingegangenen Auftrag dokumentiert hat. In der oben erwähnten Pflicht zur Führung eines Journals, in dem sämtliche Transaktionen enthalten sind, ist sodann die Grundlage für die entsprechende Aussage der Vorinstanz auf S. 27 ihres Urteils zu sehen. Es mag in der Praxis zwar sein, dass eine Bank Börsengeschäfte am Telefon entgegennimmt, dies entbindet sie jedoch nicht davon, die Transaktionen anschliessend vollumfänglich, d.h. auch die Umstände der Auftragserteilung und nicht nur diejenigen der Auftragsausführung, papiermässig zu dokumentieren.
Abgesehen vom CMS (vgl. act. B 5/9/2) hat die Beklagte keine Aufzeichnungen eingereicht, welche dem gesetzlich vorgeschriebenen Journal entsprechen. Wie schon die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, weist das CMS bezüglich der Kundenbeziehung zu Dr. WY___ sel. nachweislich diverse Lücken resp. falsche Einträge auf. Zunächst fehlt ein Auftrag betreffend den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008. Weiter ist auch der Verkauf der 1‘000 VW-Aktien am 28. Oktober 2008 nicht vermerkt. Hier ist umstritten, ob LU___ sel. Dr. WY___ sel. am 28. Oktober 2008 telefonisch erreicht hat oder nicht (nach der Darstellung des beklagtischen Rechtsvertreters war dies nicht der Fall und es gab keinen Auftrag, weshalb ein solcher auch nicht habe dokumentiert werden können/müssen, act. B 1 Rz. 67, S. 38; gemäss den Klägern hat zunächst Dr. WY___ sel. und später die vom Letzteren benachrichtigte Klägerin 2 in den Verkauf eingewilligt, act. B 5/13 Rz. 89-94, S. 32 f.). Wie es sich diesbezüglich genau verhalten hat, kann indessen offen bleiben, da die Parteien sich einig sind, dass der Verkauf der 1‘000 VW-Aktien am 28. Oktober 2008 zumindest nachträglich durch die Klägerin 2 genehmigt worden ist (act. B 5/8 Rz. 53, S. 28 f.; B 5/13 Rz- 89-93, S. 32 f.). In einem ordnungsgemäss geführten Journal (oder CMS) hätte nach Auffassung des Obergerichts dann aber eingetragen werden müssen, dass die Bank interessenwahrend für den Kunden gehandelt habe resp. der Verkauf durch die Klägerin 2 (nachträglich) genehmigt worden sei. Ebenso fehlen der Kauf des strukturierten Produkts im Umfang von 100‘000 Euro am 31. März 2008, der Auftrag zur Überweisung von 50‘000 Euro an die Sparkasse G___ am 23. September 2008 oder der Barbezug von 50‘000 Euro am 26. September 2008 um nur ein paar Beispiele zu nennen (act. B 5/9/2, S. 6 und act. B 5/2/14 und B 5/2/15).
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Beklagte ihre auftragsrechtliche Dokumentationspflicht bezüglich der Auftragserteilung verletzt habe, ist also in keiner Weise zu beanstanden.
- Mit den im BEHG und der BEHV-FINMA statuierten Meldepflichten ist auch die Auffassung der Beklagten widerlegt (act. B 1 Rz. 65, S. 37), dass die vom Kundenberater zu erwartende Sorgfalt die Dokumentation eines Auftrages nicht erfasst (vgl. Art. 15 BEHG und Art. 2 ff. BEHV).
- Das Urteil der Vorinstanz ist auch nicht widersprüchlich (vgl. die Kritik in act. B 1 Rz. 65, S. 37): Diese hat auf Seite 14 ihres Urteils mit Verweis auf einen Entscheid des Handelsgerichtes Zürich lediglich festgehalten, dass sich der Beweis für einen erteilten Auftrag nicht mittels eines Auftragserfassungs- und Börsenauftragsformulars erbringen lasse, da diese einzig bankinterne Vorgänge resp. die Auftragsausführung dokumentieren würden.
- Wie bereits erwähnt, hat das Kantonsgericht korrekt festgehalten (act. B 4 E. 2.3.1 lit. fd, S. 26 f.), der Beauftragte habe alles zu tun, was zur Erreichung des Auftragserfolges erforderlich sei oder werden könne und alles zu unterlassen, was dem Auftraggeber Schaden zufügen könnte (W ALTER FELLMANN, Berner Kommentar, Obligationenrecht, 1992, N. 431 zu Art. 398 OR) und er unterliege auch im Umgang mit der banklagernden Korrespondenz der auftragsrechtlichen Sorgfaltspflicht (URS BERT- SCHINGER, Sorgfaltspflichten der Bank bei Anlageberatung und Verwaltungsaufträgen, Diss. Zürich 1991, S. 212). Im Weitern dürfe der Kunde nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen, die Bank sorge dafür, dass keine zwingenden Normen der Bankgesetzgebung verletzt würden und sich an den wesentlichen Inhalt der Richtlinien der schweizerischen Bankiersvereinigung halten (W ALTER FELLMANN, a.a.O., N. 432 zu Art. 398 OR).
Der Zusammenhang zwischen der Verletzung der Dokumentationspflicht und der durch die Vorinstanz als nicht zulässig erachteten Berufung auf die Genehmigungsfiktion erschliesst sich über den Grundsatz von Treu und Glauben zu dem der Beauftragte gestützt auf Art. 398 OR verpflichtet ist. Entsprechend hat das Kantonsgericht in der Verletzung der Dokumentationspflicht einen von fünf Gründen erblickt, weshalb die Bank aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben unter den vorliegenden Umständen und des zugrundeliegenden Anlageberatungsverhältnisses nicht vom Genehmigungswillen des Geschädigten ausgehen durfte (act. B 4 E. 2.3.1 lit. fg, S. 31).
d) Missbrauch des Vertrauensverhältnisses Mit Verweis auf diverse Einträge im CMS hat das Kantonsgericht erwogen (act. B 4 E.
2.3.1 lit. fe, S. 27 ff.), Vertrauen sei im Bankgeschäft ein integraler und wesentlicher Bestandteil der Geschäftsbeziehung. Kundenberater LU___ sel. habe zu Dr. WY___ sel. über die Jahre hinweg ein enges Vertrauensverhältnis aufbauen können, wie die verschiedenen privaten Einladungen bei ihm zu Hause oder gar zu Familienfeiern zeigten. Zwischen ihnen habe eine Vertrauensbeziehung, die über eine normale Kundenbeziehung hinausgegangen sei, bestanden. LU___ sel. habe dieses enge Vertrauensverhältnis missbraucht und seinem Bankkunden Dr. WY___ sel. durch unautorisierte Finanztransaktionen erheblichen finanziellen Schaden zugefügt. Es könne als erstellt gelten, dass Dr. WY___ sel. sich wegen dieses engen Vertrauensverhältnisses nicht habe vorstellen können, von seinem Bankberater derart hintergangen zu werden. Dieser Umstand sei von LU___ sel. offenbar gezielt ausgenutzt worden, ansonst dessen unautorisierte Transaktionen von Dr. WY___ sel. wohl selber entdeckt worden wären. Kundenberater LU___ sel. habe seinem Bankkunden Dr. WY___ sel. durch seine Machenschaften einen erheblichen finanziellen Schaden zugefügt. Die Beklagte habe anerkannt, dass die erste widerrechtliche Barabhebung durch LU___ sel. zu Lasten des Kunden Dr. WY___ sel. am 14. März 2008 und somit drei Tage vor dem Verkauf der 3'010 VW-Aktien am 17. März 2008 stattgefunden habe. Gemäss der Teilvereinbarung fanden die weiteren widerrechtlichen Schädigungen des Bankkunden WY___ durch LU___ sel. am 26. September 2008, 3. März 2009, 22. und 30. April 2009, 27. Mai 2009, 3. Juni 2009 und am 9. Oktober 2009 statt. Es gehe um einen von der Beklagten anerkannten erheblichen Deliktsbetrag von EUR 147‘885.40 und CHF 352‘338.60. Dem Zwischenbericht 3 von K___ über die bankinternen Abklärungen sei zu entnehmen, dass LU___ sel. die festgestellten unrechtmässigen Transaktionen zu Lasten von Dr. WY___ sel. wohl vorgenommen habe, um Fehlinvestitionen und eine schlechte Performance bei den begünstigten beiden Bankkunden auszugleichen. Wenn ein Bankkundenberater sich gegenüber einem Bankkunden in derart offensichtlicher Weise treuwidrig verhalten habe, gehe es wegen des Rechtsmissbrauchsverbots nicht an, dass die Bank sich auf die Genehmigungsfiktion der vom Kunden unterzeichneten Entlastungserklärung berufe. Die Treuepflicht der Bank sei hier im elementarsten Kern
verletzt worden. Es handle sich vorliegend nicht um Missverständnisse oder die Liederlichkeit eines Bankangestellten, die sich ein Bankkunde als Folge der Zugangsfiktion zurechnen lassen müsse. Nur gelegentliche, sozusagen "übliche" bankinterne Fehler, mit denen jeder Kunde rechnen müsse, könnten noch durch die Zugangs- und die daraus folgende Genehmigungsfiktion sanktioniert werden. Im vorliegenden Fall würde die Anwendung der Genehmigungsfiktion zu einem unbilligen, das Rechtsempfinden verletzendem Ergebnis führen. Dieses Wissen um das treuwidrige und widerrechtliche Verhalten ihres Kundenberaters sei der Beklagten anzurechnen, denn eine juristische Person verfüge dann über relevante Kenntnis eines Sachverhaltes, wenn dieses Wissen innerhalb ihrer Organisation vorhanden sei. Das Bundesgericht habe im Übrigen festgehalten, dass sich die in den AGB enthaltene Genehmigungsfiktion wegen des der Bank zurechenbaren positiven Wissens des ungetreuen Bankmitarbeiters als unwirksam erweisen könne. Zwar könne alleine aus dem Umstand, dass der Kundenbetreuer eine Transaktion bewusst ohne entsprechenden Auftrag des Kunden ausgeführt habe, nicht ohne Weiteres auf eine Schädigungsabsicht oder positives Wissen der Bank um die Nichtgenehmigung geschlossen werden, da ein derartiger Schluss keinen Raum für die Möglichkeit lasse, dass die Geschäfte im Interesse des Bankkunden und im Vertrauen auf dessen nachträgliche Genehmigung getätigt worden seien. Jedoch habe die Beklagte nach dem Suizid des Kundenberaters LU___ sel. eine interne Untersuchung angeordnet, bei der es vor allem um unrechtmässige Transaktionen bei den von LU___ sel. betreuten Kunden gegangen sei (vgl. die Befragung von K___ ). Dazu komme, dass gemäss Zwischenbericht 2 der internen Untersuchung der Beklagten Anzeichen bestanden hätten, dass LU___ sel. seit dem Jahr 2002 in die Investments seiner Kunden bei dieser Bank involviert gewesen sei. Es sei somit nicht um eine einzelne unrechtmässig erfolgte Handlung, sondern um das generelle Verhalten des Kundenberaters gegangen, der das Vertrauen gegenüber seinem Bankkunden systematisch ausgenutzt habe, um rechtswidrige, ihn schädigende Finanztransaktionen vorzunehmen (vgl. Teilvereinbarung). Sämtliche Umstände liessen darauf
schliessen, dass die Beklagte nicht in guten Treuen mit der Genehmigung der widerrechtlichen Transaktionen durch Dr. WY___ sel. habe rechnen dürfen, da das zugrundeliegende besondere Vertrauensverhältnis durch die nichtautorisierten und schädigenden Transaktionen von LU___ sel. ausgehöhlt worden sei. Das gelte auch bezüglich der von der Beklagten geltend gemachten indirekten Genehmigung des Verkaufs der 3'010 VW-
Aktien, indem Dr. WY___ sel. am 31. März 2008, der Kläger 1 am 2. November 2009 und die Klägerin 2 am 23. April 2009 über die dank dem Aktienverkauf gewonnene Liquidität auf dem Konto von Dr. WY___ sel. verfügt hätten. Zum gleichen Ergebnis führe die Überlegung, dass die Essenz eines Anlageberatungsvertrages darin bestehe, dass die Bank sich auf die Beratung des Kunden beschränke. Dieser Vertrag werde durch eigenmächtige Transaktionen der Bank fundamental verletzt. Die Beklagte habe sich deutlich ausserhalb des vereinbarten vertraglichen Rahmens befunden, da sie Dr. WY___ sel. nur hätte beraten, aber keine eigenmächtigen Transaktionen vornehmen dürfen, was auch bei einem bankerfahrenen Kunden wie ihm gelte. Beim Anlageberatungsvertrag fälle der Kunde selbständig den Kaufs- oder Verkaufsentscheid, und die Bank sei nicht befugt, von sich aus Anlageentscheide zu treffen und diese ohne Rücksprache mit dem Kunden auszuführen. Da die Beklagte nicht beweisen könne, dass Dr. WY___ sel. eine Verkaufsordre für die VW-Aktien erteilt habe, bilde dieser Verkauf eine klare Abweichung von der vertraglichen Abmachung. Der Kundenberater habe nicht annehmen dürfen, dass der Kunde diesen Verkauf stillschweigend genehmigen würde und die Beklagte habe deshalb nicht gutgläubig auf dessen Zustimmung schliessen dürfen.
Diesen schlüssigen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 54 zu Art. 318 ZPO). Der in der Berufungserklärung geäusserten Kritik der Beklagten ist aus Sicht des Obergerichts Folgendes entgegenzuhalten:
- Es ist richtig, dass das Kantonsgericht auf den Seiten 15 und 24 des angefochtenen Urteils einen planmässigen unautorisierten Verkauf der VW-Aktien als nicht erstellt erachtet hat. Diese Aussage bezog sich jedoch einzig auf den Verkauf der 3‘010 VW- Aktien am 17. März 2008, während die Feststellung auf Seite 28 des Urteils (auch) die späteren widerrechtlichen Transaktionen (vgl. die Teilvereinbarung, act. B 5/2/11) miteinbezieht. Zudem stützt sich die von der Beklagten kritisierte Vermutung auf Seite 28 (auch) auf die Aussage im Zwischenbericht 3 von K___ (act. B 5/122/4).
- Gemäss der Beklagten ist es absolut unzulässig, sich für die Frage der Wirksamkeit der Genehmigungsfiktion für die Entlastungserklärung durch Dr. WY___ sel. vom 23. September 2008 (aber auch für diejenige durch die Klägerin 2 und Dr. WY___ sel. im April 2009 bzw. diejenige durch den Kläger 1 und Dr. WY___ sel. im September, November und Dezember 2009) auf „Machenschaften von LU___ sel. mit einem erheblichen finanziellen Schaden zulasten des Bankkunden“ zu berufen (act. B 1 Rz. 71 f., S. 40 f.). Sie habe nicht anerkannt, dass die erste Barabhebung vom 14. März widerrechtlich gewesen sei; diese sei nur aus Kulanzgründen zurückerstattet worden. Die zweite Barabhebung habe erst am 26. September 2008, d.h. nach der Entlastungserklärung von Dr. WY___ sel. am 23. September 2008, stattgefunden, ebenso die dritte sowie alle Fremdüberweisungen. Diese Transaktionen könnten deshalb nur schon aus zeitlichen Gründen wegen eines angeblichen Rechtsmissbrauchs die Genehmigungsfiktion nicht beseitigt haben. Komme hinzu, dass die Veruntreuungen in der Teilvereinbarung erledigt worden seien und nicht Prozessgegenstand bilden würden. Nach der Lehre gelte die Genehmigungsfiktion einzig für die im jeweiligen Depotauszug aufgeführten Transaktionen. Demzufolge könne der Fiktion auch der Rechtsmissbrauch nur im Einzelfall, bezogen auf genau spezifizierte Transaktionen, entgegenstehen. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem Gesamtsachverhalt aus. Dabei gebe es neben dem Fall Dr. WY___ sel. ganze zwei weitere Fälle mit durch LU___ sel. geschädigten Kunden, was für sich schon ausschliesse, dass das Vorgehen von LU___ sel. „System“ gehabt habe.
Die Kläger halten dem entgegen (act. B 9 Rz. 199-207, S. 53 f.), die Vorinstanz habe aus dem Zwischenbericht 3 von K___ gefolgert, dass LU___ sel. die Transaktionen verwendet habe, um Fehlinvestitionen und eine schlechte Performance bei den beiden begünstigten Bankkunden E___ und D___ auszugleichen. Im Übrigen sei es der Beklagten aufgrund der Verletzung der Treuepflicht im elementarsten Kern verwehrt, sich auf eine Genehmigungsfiktion und/oder indirekte Genehmigung zu berufen. Dem Zwischenbericht 3 von K___ lasse sich entnehmen, dass es mindestens zwei weitere Geschädigte gebe (vermutet werde eine Vielzahl). Vorliegend gehe es nicht nur um den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008, denn aufgrund der Entwehrung am 17. März 2008 seien diese Aktien am 28. Oktober 2008 nicht zur Verfügung gestanden.
Nach Ansicht des Obergerichts trifft es zu, dass die Beklagte die Barabhebung vom 14. März 2008 nicht als widerrechtlich anerkannt hat (act. B 5/8 Rz. 35, S. 17). Dem widerspricht indessen die Teilvereinbarung vom 18./22. August bzw. 1. September 2011, wo auf Seite 1 unmissverständlich von einer widerrechtlichen und ohne entsprechenden Auftrag des Erblassers/Kunden getätigten Transaktion die Rede ist (act. B 5/2/11). Einen entsprechenden Vorbehalt hat die Beklagte nicht angebracht. Mithin ist davon auszugehen, dass die erste widerrechtliche Barabhebung am 14. März 2008 kurz vor dem unautorisierten Aktienverkauf am 17. März 2008, aber deutlich vor dem 23. September 2008 erfolgt ist. Gemäss der Beklagten kann der Fiktion auch der Rechtsmissbrauch nur im Einzelfall, bezogen auf ein genau bestimmtes Geschäft entgegenstehen (act. B 1 Rz. 71, S. 41). Diese Voraussetzung trifft somit auf die
Empfangsbestätigung von Dr. WY___ sel. vom 23. September 2008 (act. B 5/2/22) mit Bezug auf den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 exakt zu. Verschiedene Sachverhalte wurden mit dem Teilvergleich vom 18./22. August bzw. 1. September 2011 zwar erledigt und es ist vorliegend lediglich noch ein Geschäft rechtlich zu würdigen. Das bedeutet jedoch nicht, dass das erkennende Gericht bei dessen Beurteilung den Gesamtkontext, in dem dieses Geschäft stattgefunden hat, einfach ausser Acht lassen kann, wie es im Übrigen auch die Vorinstanz zu Recht nicht gemacht hat.
- Den von der Beklagten in Rz. 73-76 der Berufung vorgebrachten Argumenten (act. B 1, S. 42 ff.) ist folgendes entgegenzuhalten:
- Bis am 23. September 2008, als Dr. WY___ sel. die Entlastungserklärung für die Banklagernd-Post-Vernichtung unterzeichnete (act. B 5/2/22) ist es zu einer Veruntreuung (Barabhebung von EUR 45‘135.00 vom 14. März 2008, act. B 5/2/11) sowie zu mehreren unautorisierten Transaktionen gekommen (Verkauf von 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008, act. B 5/2/14; Kauf eines strukturierten Produkts für EUR 100‘000.00 am 31. März 2008, act. B 5/9/46; Kauf von DAB-Titeln für EUR 342‘263.68 am 7. Juli 2008, act. B 5/2/15). Wieso der Verantwortliche, LU___ sel., unter diesen Umständen nicht als „ungetreuer Bankmitarbeiter“ bezeichnet werden darf (gemäss Duden, das Synonymwörterbuch, sind „untreu, abtrünnig, treulos, unzuverlässig, verräterisch und illoyal“ sinnverwandte Ausdrücke), ist unerfindlich.
- Gleichermassen überzeugt nicht, was die Beklagte gegen den Passus im Urteil der Vorinstanz (vgl. S. 29) „es sei somit nicht um eine einzelne unrechtmässig erfolgte Handlung [gegangen], sondern um das generelle Verhalten des Kundenberaters, der das Vertrauen gegenüber seinen Bankkunden systematisch ausnutzte, um rechtswidrige, ihn schädigende Finanztransaktionen vorzunehmen“ vorbringt. Die Aussage lässt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts nämlich bereits aufgrund der bis am 23. September 2008 getätigten unautorisierten Geschäften sowie der einen Veruntreuung gegenüber Dr. WY___ sel. rechtfertigen. Umso mehr natürlich wenn die späteren, in der Teilvereinbarung erledigten Vorfälle sowie die - gemäss Zwischenbericht 2 von K___ betroffenen - weiteren Kunden (act. B 5/122/3) in die Betrachtung miteinbezogen werden.
- Korrekt ist hingegen der Hinweis (act. B 1 Rz. 77, S. 44 f.), dass sich bei den Verfügungen von Dr. WY___ sel. über die durch den Aktienverkauf gewonnene Liquidität die Frage nach konkludenten Genehmigungshandlungen gestützt auf Art. 1 Abs. 2 OR stellt und nicht jene nach einem Akzept durch Stillschweigen (d.h. einem Nichthandeln) gestützt auf Art. 6 OR in Verbindung mit der Genehmigungsfiktion gemäss Ziffer 2 der AGB (act. B 5/9/43, vgl. auch E. 2.2.5 oben).
- Den weiteren Ausführungen der Beklagten (act. B 1 Rz. 78 und 79, S. 45) ist entgegenzuhalten, dass der Entscheid des Bundesgerichts 4A_42/2015 vom 9. November 2017, E. 5.5, bereits oben (E. 2.2.7, S. 36) als nicht einschlägig eingestuft worden ist.
e) Keine indirekte Genehmigung des Verkaufs der VW-Aktien Wie oben (E. 2.2.5) dargelegt, handelt das erkennende Gericht die hier erwähnten Tatbestände separat und nach einer anderen Systematik als die Vorinstanz ab.
Fazit Zusammenfassend hat das Kantonsgericht festgehalten (act. B 4 E. 2.3.1 lit. fg, S. 31), die von LU___ sel. am 17. März 2008 ohne Verkaufsauftrag vorgenommene vertragswidrige Veräusserung von 3'010 VW-Aktien werde nicht mittels der Genehmigungsfiktionsklausel nachträglich geheilt. Der Genehmigungsfiktion werde vorliegend die Anwendung versagt, weil (1) keine Kenntnis der vertragswidrigen Transaktion durch Dr. WY___ sel. belegt sei, (2) keine rechtsgenügliche Aufklärung über die in den Bankauszügen aufgeführten Transaktionen belegt sei, (3) die Beklagte ihre auftragsrechtlichen Dokumentationspflichten krass verletzt habe, (4) Dr. WY___ sel. kein rechtzeitiger Widerspruch gegen den unautorisierten Verkauf der 3'010 VW-Aktien objektiv möglich und zumutbar gewesen sei und (5) der Kundenberater das enge Vertrauensverhältnis mit dem Bankkunden Dr. WY___ sel. missbraucht habe, weshalb die Bank aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben unter diesen konkreten Umständen und des zugrundeliegenden Anlageberatungsvertrages nicht vom Genehmigungswillen des Geschädigten habe ausgehen dürfen. Würde vorliegend die Genehmigungsfiktion spielen, würde dies zu einem unbilligen, das Rechtsempfinden verletzenden Ergebnis führen. Für den allfälligen Schaden, der Dr. WY___ sel. aus diesem vertragswidrigen Verkauf von 3'010 VW-Aktien entstanden sei, werde die Beklagte daher ersatzpflichtig. Im Folgenden sei zu prüfen, ob er einen solchen Schaden erlitten habe.
Diese Überlegungen überzeugen und das Obergericht kann sich diesen vollumfänglich anschliessen (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 54 zu Art. 318 OR). Soweit es auf die durch die Beklagte dazu geäusserte Kritik nicht bereits eingegangen ist resp. noch eingehen wird, wird festgehalten, dass
- LU___ sel. Dr. WY___ sel. im Fall des unautorisierten Verkaufs der 3‘010 VW- Aktien proaktiv hätte informieren bzw. aufklären müssen (E. 2.2.7); bereits deshalb kann die Beklagte sich nicht auf eine stillschweigende Genehmigung berufen (act. B 1 Rz. 82/2, S. 47);
- es vor dem 23. September 2008 nicht nur „zwei, eventuell kritische Transaktionen“ gab, sondern nebst der anerkannten Barveruntreuung (EUR 45‘000.00 am 14. März 2008) und dem eigenmächtigen Verkauf von 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 weitere unautorisierte Geschäfte wie zum Beispiel den Kauf eines strukturierten Produkts für EUR 100‘000.00 am 31. März 2008 bzw. von DAB-Titeln für EUR 342‘263.68 am 3. Juli 2008 sowie den Verkauf von DAB-Titeln für EUR 75‘451.95 am 23. September 2008 gab (act. B 5/2/15 und 5/9/46); vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung keineswegs zu beanstanden, der Kundenberater habe das enge Vertrauensverhältnis mit dem Bankkunden missbraucht, weshalb die Bank nach Treu und Glauben nicht vom Genehmigungswillen des Geschädigten habe ausgehen dürfen;
- nach Auffassung des Obergerichts Dr. WY___ sel. sehr wohl ein Schaden entstanden (vgl. E. 2.4.2) und auch der Kausalzusammenhang zwischen der Genehmigungsfiktion und dem Schaden zu bejahen ist (vgl. E. 2.4.3); als erstellt kann auch die Absicht der Bank gelten, die Genehmigungsfiktion zu benützen, um Dr. WY___ sel. zu schädigen, da sie sich offensichtlich auf diese Klausel stützt um sich von der Verantwortung für den Schaden, welcher Dr. WY___ sel. durch LU___ sel. vorsätzlich zugefügt worden ist, zu entziehen.
2.2.8 Genehmigung durch die Klägerin 2 und Dr. WY___ sel. nach dem 23. September
Die Beklagte moniert, dass die Vorinstanz die persönliche Besprechung des aktuellen Vermögensverzeichnisses des Depots von Dr. WY___ sel. am 22. April 2009 durch LU___ sel. mit der Klägerin 2 sowie die anschliessende Zustellung der Steuerunterlagen 2008 an diese im angefochtenen Urteil übergangslos und im gleichen Abschnitt wie die Verfügungen über den Verkaufserlös für die 3‘010 VW-Aktien durch Dr. WY___ sel. zwischen dem 19. März 2008 und dem 23. September 2008 geprüft habe (act. B 1 Rz. 85, S. 49 f.). Damit habe die Vorinstanz an einen falschen Sachverhalt angeknüpft, da das Schweigen der Klägerin 2 mit den konkludenten Handlungen von Dr. WY___ sel. zwischen dem 19. März 2008 und dem 23. September 2008 nichts zu tun habe. Konkludente Handlungen würden zu einer nachträglichen Genehmigung gestützt auf Art. 1 Abs. 2 OR führen, während im April 2009 schlicht und ergreifend die Genehmigungsfiktion gemäss Ziffer 2 der AGB zur Anwendung komme. In Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten habe das Kantonsgericht nicht geprüft, dass dieselbe Wirkung der Genehmigungsfiktion gemäss Ziffer 2 der AGB (beklagt. act. B 5/9/43) nicht nur die Klägerin 2, sondern auch Dr. WY___ sel. treffe, der nach der Zustellung des Steuerausweises ebenfalls nicht remonstriert habe (act. B 1 Rz. 86, S. 50). Die Vorinstanz argumentiere an der Sache vorbei (act. B 1 Rz. 87, S. 50 f.): Ob die Klägerin 2 Kenntnis vom Verkauf der 3‘010 VW-Aktien gehabt habe oder nicht, interessiere nicht. Es gehe ja gerade darum, dass sie aufgrund der ihr übergebenen Unterlagen davon hätte Kenntnis haben können. Es gehe auch nicht um die Frage ihrer Sorgfaltspflichten für sich selber, sondern um jene als mit notariell beglaubigter Generalvollmacht handelnder Vertreterin von Dr. WY___ sel. und damit um dessen Sorgfaltspflichten selbst. Zu diesen Pflichten gehöre die Durchsicht der übergebenen und zugestellten Dokumente und ein Widerspruch innert Frist, widrigenfalls zugunsten der Beklagten die Genehmigungsfiktion gemäss Ziffer 2 der AGB wirke. Wegen der falschen Anknüpfung im Urteil könnte der falsche Eindruck entstehen (act. B 1
Rz. 89, S. 51), die Überlegungen der Vorinstanz zum Rechtsmissbrauchsverbot im Zusammenhang mit der Prüfung der Wirksamkeit der Genehmigungsfiktion der Entlastungserklärung kläg. act. 22 von Dr. WY___ sel. vom 23. September 2008 gemäss dem angefochtenen Urteil S. 21-30 lit. fa-fg würden auch hier gelten, was aber klarerweise nicht zutreffe. Die Klage sei damit gestützt auf Art. 6 OR in Verbindung mit Ziffer 2 der AGB der Beklagten auch abzuweisen zufolge stillschweigender Genehmigung des Verkaufs der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 durch die Klägerin 2 und Dr. WY___ sel. durch ihr Schweigen auf die ihnen im April 2009 zustellten Steuerunterlagen per 31. Dezember 2008, denen sich der prozessrelevante Verkauf der 3‘010 VW-Aktien, aber auch alle anderen Transaktionen des Jahres 2008, auf den ersten Blick hätten entnehmen lassen.
Die Kläger bestreiten eine nachträgliche, stillschweigende oder konkludente Genehmigung durch die Klägerin 2, da diese die Steuerunterlagen 2008 überhaupt nie erhalten habe (act. B 9 Rz. 233, S. 59). Falls sie die Steuerunterlagen 2008 erhalten habe, hätte dies nicht zu einer nachträglichen, stillschweigenden oder konkludenten Genehmigung geführt. Sie sei nämlich nicht verpflichtet gewesen, die Steuerunterlagen durchzuforsten, ob alle Banktransaktionen genügend autorisiert gewesen seien. Nicht die Klägerin 2, sondern Dr. WY___ sel. habe die Steuerunterlagen im September 2009 erhalten. Die Genehmigungsfiktion spiele nicht (act. B 9 Rz. 234, S. 59). Der Kläger 1 habe die Steuerunterlagen im September 2009 von seinem Vater ausgehändigt erhalten, diese in der Folge geprüft und bei der Bank remonstriert. Die Aufdeckungsphase und die Verzögerungstaktik von LU___ sel. bis zu dessen Suizid im März 2010 hätten sie minutiös aufgezeichnet. Es gelte Tabelle Ziffer 12. Eine stillschweigende Genehmigung käme in diesem Zusammenhang aufgrund der Schranke des Rechtsmissbrauchsverbots nicht in Frage, selbst wenn die Klägerin 2 die Steuerunterlagen erhalten hätte, was bestritten werde (act. B 9 Rz. 237, S. 60). Bestritten werde auch eine Genehmigung durch Dr. WY___ sel. im April 2009.
Das Kantonsgericht hat ausgeführt (act. B 4 E. 2.3.2 lit. ff, S. 30 f.), die Beklagte könne aus dem Umstand, dass der Klägerin 2 die Steuerunterlagen 2008 ausgehändigt worden seien und diese anschliessend nicht gegen den Aktienverkauf protestiert habe, nicht auf eine konkludente Genehmigung schliessen. Die Klägerin 2 habe offenkundig keine Kenntnis vom Verkauf [der VW-Aktien; Anmerkung der Unterzeichneten] gehabt und sei auch nicht zur Wahrung ihrer Sorgfaltspflichten dazu verpflichtet gewesen, die Steuerunterlagen unter dem Gesichtspunkt zu durchforsten, ob alle Banktransaktionen genügend autorisiert worden seien. Sie habe diese nicht gekannt, da es sich um Vorgänge gehandelt habe, von denen einzig Dr. WY___ sel. als Auftraggeber Kenntnis gehabt habe.
In der Klageantwort und in der Duplik machte die Beklagte geltend, die Klägerin 2 habe LU___ sel. am 22. April 2009 einen Bankbesuch abgestattet (act. B 5/8 Rz. 36/2 lit. f, S. 21 f.; act. B 5/18 Rz. 49, S. 24). Es sei mit ihr wie üblich das Depot von Dr. WY___ sel. anhand eines aktuellen Vermögensverzeichnisses besprochen worden, welchem sämtliche vorstehend erwähnten Transaktionen nochmals zu entnehmen gewesen seien. Die durch Dr. WY___ sel. unbeschränkt bevollmächtigte Klägerin 2 habe die Zustellung der Steuerunterlagen 2008 direkt an sich selbst gewünscht. Der entsprechende Ausweis, aus dem der Verkauf der VW-Aktien in zwei Tranchen am 17. März 2008 und am 28. Oktober 2008 deutlich hervorgehe, sei ihr am Tag darauf zugeschickt worden. Weder die Klägerin 2 noch Dr. WY___ sel. hätten in der Folge je gegen die beiden Teilverkäufe remonstriert (act. B 5/8 Rz. 36/2, S. 21 f.). Die Kläger haben sowohl den Bankbesuch der Klägerin 2 am 22. April 2009 bestritten, als auch, dass LU___ sel. mit dieser wie üblich das Depot von Dr. WY___ sel. besprochen und sie die Zustellung des Steuerreportes 2008 an sich selbst verlangt habe. Bestritten wird ebenfalls, dass der Steuerreport 2008 Dr. WY___ sel. bereits Ende April 2008 zugestellt wurde (act. B 5/13 Rz. 209-211, S. 80 ff.).
Der Steuerreport Deutschland datiert vom 23. April 2009 und ist an „Dr. iur. WY___, BLST N___ “ adressiert (act. B 5/9/48). Im CMS ist per Datum 22. April 2009 von LU___ sel. notiert worden: „Frau PY___ kommt in N___ vorbei und bezieht wie angekündigt EUR 40‘000.00. Die Steuerunterlagen werden wir ihr direkt zusenden“. In der Teilvereinbarung vom 18./22. August bzw. 1. September 2011 hat die Beklagte indessen anerkannt, dass LU___ sel. am 22. April 2009 widerrechtlich und ohne entsprechenden Auftrag eine Barabhebung von EUR 40‘120.00 zugunsten von Drittpersonen getätigt hat (act. B 5/2/11, S. 1).
Dass die Klägerin 2 LU___ sel. am 22. April 2009 einen Besuch auf der Bank abgestattet und mit ihm - angeblich wie üblich - anhand eines aktuellen Vermögensverzeichnisses das Depot von Dr. WY___ sel. besprochen hat, ist nach Meinung des Obergerichts nicht erstellt. Zweifel an der Darstellung der Beklagten erweckt namentlich der Umstand, dass die Letztere in der Teilvereinbarung vom 18./22. August bzw. 1. September 2011 die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Barabhebung von EUR 40‘120.00 als widerrechtliche und ohne Auftrag zugunsten von Drittpersonen getätigte Transaktion anerkannt hat (act. B 5/2/11, S. 1). Wie oben (E. 2.2.7) dargestellt, wurden bereits andere CMS- Einträge als falsch entlarvt. Mit einer anerkanntermassen teilweise falschen bzw. unvollständigen Kontaktübersicht der Bankbeziehung (kurz CMS) lässt sich der Beweis bezüglich des - bestrittenen - Bankbesuchs der Klägerin 2 und der Besprechung des Depots von Dr. WY___ sel. somit nicht erbringen. Umso mehr als im CMS eine Besprechung des Depots von Dr. WY___ sel. zwischen LU___ sel. und der Klägerin 2 ebenfalls nicht vermerkt ist. Dazu kommt, dass der Steuerreport vom 23. April 2009 an die Banklagernd- Postadresse von Dr. WY___ sel. gerichtet ist (act. B 5/9/48). Ein Beweis, dass dieser der Klägerin 2 oder Dr. WY___ sel. zeitnah an die jeweilige Wohnadresse zugestellt worden ist, liegt also nicht vor. Andere Beweise hat die Beklagte nicht angerufen resp. zum Beweis verstellt.
In Würdigung dieser Umstände existieren somit keine Genehmigungshandlungen der Klägerin 2 und von Dr. WY___ sel. im April 2009 resp. unmittelbar danach als Folge der behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Zustellung des Steuerreports. Aber selbst wenn der geltend gemachte Bankbesuch und die Unterredung mit LU___ sel. durch die Klägerin 2 am 22. April 2009 stattgefunden hätten und ihr im Nachgang zum Gespräch der Steuerreport 2008 zugestellt worden wäre (wovon - wie soeben dargelegt - nicht ausgegangen wird), erblickt das Obergericht darin ebenso wenig wie die Vorinstanz eine Genehmigung des Teilverkaufs der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008. In diesem Zusammenhang ist auf nachstehende Erwägung 2.2.9 zu verweisen, wo dargelegt wurde, dass die Beklagte - was Dr. WY___ sel. angeht - nicht in guten Treuen mit einer Genehmigung der widerrechtlichen Transaktionen rechnen durfte. Von der Klägerin 2 konnte eine solche Genehmigung umso weniger ausgehen, als sie - wie die Vorinstanz korrekt festhielt - nicht verpflichtet war, die Steuerunterlagen mit Blick auf allfällige unautorisierte Geschäfte durchzusehen und mangels Kenntnis der entsprechenden Vorgänge dazu auch überhaupt nicht in der Lage war.
2.2.9 Genehmigung durch den Kläger 1 und Dr. WY___ sel. nach dem 23. September
Die Beklagte trägt vor (act. B 1 Rz. 91, S. 52), dass schliesslich auch der (ebenfalls mit einer notariell beglaubigten Generalvollmacht ausgestattete) Kläger 1 den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 nachträglich ausdrücklich genehmigt habe, indem er, als LU___ sel. mit ihm am 2. November 2009 das Depot von Dr. WY___ sel. besprochen habe, positiv überrascht gewesen sei und ausgeführt habe „mitgeholfen hat sicherlich der VW Verkauf“. Auch hier habe wieder die Genehmigungsfiktion sowohl gegenüber dem Kläger 1 als auch gegenüber Dr. WY___ sel. gewirkt, seien doch dem am 2. November 2009 besprochenen Depotauszug auch wieder beide im Jahre 2008 erfolgten Transaktionen mit den VW-Aktien und die Verwendung des Erlöses daraus zu entnehmen gewesen, ohne dass der Kläger 1 oder in der Folge der von ihm an der Besprechung vertretene Dr. WY___ sel. remonstriert hätten, diese Transaktionen seien nicht wie 2008 abgesprochen abgewickelt worden (act. B 5/8 Rz. 36/2 lit. g, S. 22 und act. B 5/18 Rz. 382, S. 104). In der Replik hätten die Kläger anerkannt, dass der Steuerreport 2008 spätestens im September 2009 bei Dr. WY___ sel. vorgelegen habe. Der Kläger 1 habe diesen im September 2009 abgeholt und zusammen mit den weiteren Steuerunterlagen an den Steuerberater von Dr. WY___ sel. weitergeleitet. Der Kläger 1 habe die Unterlagen irgendwann im September 2009 gesichtet und dem Steuerausweis entnommen, „dass der Wert des Depots und der Konten erheblich von seinen Erwartungen abwichen“. Weiter hätten die Kläger in der Replik vorgetragen, LU___ sel. habe dem Kläger 1 anlässlich der Besprechung vom 1. Dezember 2009 angeblich zum ersten Mal erklärt, „dass die 4‘010 VW-Aktien in zwei Tranchen, d.h. 3‘010 Aktien am 17. März 2008 und 1‘000 Aktien am 28. Oktober 2008, verkauft wurden“ (act. B 1 Rz. 92 ff., S. 52 f.). Zu den Bankbesuchen des Klägers 1 und seinen Besprechungen mit LU___ sel. vom 2. November 2009 und vom 1. Dezember 2009 würden die Sachdarstellungen der Parteien auseinandergehen (act. B 1 Rz. 95, S. 54). Mit dem Schreiben des Klägers 1 vom 29. April 2010 (Anm. der Unterzeichneten: act. B 5/14/7) hätten die Kläger in der Folge erstmals geltend gemacht, der Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 sei „ohne Rücksprache bzw. Zustimmung der Beteiligten“ erfolgt. Als Fazit bleibe, dass Dr. WY___ sel. und die Kläger nach der Erstellung und dem
Erhalt des Steuerreportes 2008, dem auf Seite 5 mit aller Deutlichkeit der Verkauf der zu Jahresbeginn noch vorhandenen 4‘010 VW-Aktien in zwei Tranchen habe entnommen werden können, ein gutes Jahr (der Kläger 1 zugestandenermassen mindestens sieben
Monate) zugewartet hätten, bis sie erstmals hätten verlauten lassen, der Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 sei ohne Rücksprache bzw. Zustimmung der Beteiligten erfolgt. Ein Widerspruch erst am 29. April 2010 liege massiv über dem, was den Eintritt der Genehmigungsfiktion gemäss Ziffer 2 der AGB noch verhindern würde. Dies könne die Vorinstanz mit der krass aktenwidrigen Feststellung, nach dem 23. September 2008 habe die nächste Besprechung der banklagernden Post erst am 29. April 2010 stattgefunden, nicht aus der Welt schaffen (act. B 1 Rz. 98, S. 55). Die Vorinstanz habe den Sachvortrag der Beklagten zu diesem Thema zwar für die von der Beklagten geltend gemachte ausdrückliche Genehmigung durch den Kläger 1 anlässlich der Bankbesprechung vom 2. November 2009 erwähnt (angefochtenes Urteil S. 17 oben). Damit aber habe es sich. Auf den Umstand, dass der Steuerreport 2008 Dr. WY___ sel. und seinem Steuerberater spätestens im September 2009 vorgelegen habe, werde nicht eingegangen, ebenso wenig auf die Tatsache, dass der Kläger 1 das Depot im September 2009 analysiert habe und dessen Wert von seinen Erwartungen abgewichen sei, noch seine spätestens seit 1. Dezember 2009 zugestandene effektive Kenntnis des Verkaufs der VW-Aktien. Diesen Sachverhalt habe die Vorinstanz in Verkennung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht geprüft. (act. B 1 Rz. 99 f., S. 56). Die Situation sei bezüglich Genehmigung vergleichbar mit jener der Klägerin 2 und Dr. WY___ sel. (act. B 1 Rz. 101, S. 56). Die Klage sei auch für diesen Sachverhaltskomplex gestützt auf Art. 6 OR in Verbindung mit Ziffer 2 der AGB (beklagt. act. B 5/9/43), abzuweisen zufolge stillschweigender Genehmigung des Verkaufs der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 seitens des Kläger 1 und Dr. WY___ sel. durch ihr Schweigen bis zum Schreiben des Klägers 1 vom 29. April 2010 auf die ihnen im April 2009 und im September 2009 zugestellten und vom Kläger 1 im September 2009 geprüften und mit seinen Erwartungen abgeglichenen Steuerunterlagen per 31. Dezember 2008, denen sich der prozessrelevante Verkauf der 3‘010 VW - Aktien, aber auch alle anderen Transaktionen des Jahres 2008, auf den ersten Blick hätten entnehmen lassen (act. B 1 Rz. 102, S. 56).
Dieser Darstellung widersprechen die Kläger dezidiert (act. B 9 Rz. 238-253, S. 60 ff.) und bringen vor (act. B 9 Rz. 239, S. 61), der CMS-Eintrag vom 22. April 2009 sei eine schriftliche Lüge. Der Steuerreport 2008 sei Dr. WY___ sel. im September 2009 zugestellt worden, wo ihn der Kläger 1 ebenfalls im September 2009 abgeholt und in der Folge durchgesehen habe. LU___ sel. habe am 1. Dezember 2009 dem Kläger 1 gegenüber erstmals erwähnt, dass die 4‘010 VW-Aktien „in zwei Tranchen“ verkauft worden seien (3‘010 am 17. März 2008 und 1‘000 am 28. Oktober 2008; act. B 9 Rz. 240, S. 61). Es werde weiterhin bestritten, dass im September 2009 eine Genehmigungshandlung stattgefunden habe (act. B 9 Rz. 241, S. 61). Weder der Kläger 1 noch Dr. WY___ sel. hätten vorgängig der Auszahlung des Darlehens von EUR 100‘000.00 am 2. November 2009
Kenntnis vom Stand der Werte und/oder der Liquidität gehabt und hätten eine solche auch nicht haben müssen. Es sei an der Bank und nicht am Kunden, darauf zu achten, dass das Konto nicht überzogen werde. Die angebliche Überschreitung der Vollmacht durch den Kläger 1 stelle eine neue Behauptung dar, welche als unzulässiges Novum aus dem Recht zu weisen sei. Eine solche sei im Übrigen nirgends zu erblicken. Eine solche würde sodann nur das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und -nehmer betreffen, nicht aber dasjenige zur Bank; diesbezüglich fehle die Kausalität (act. B 9 Rz. 244 ff., S. 61 f.). Bereits im September 2009 habe der Kläger 1 sich an LU___ sel. gewandt und am 2. November 2009 Rechenschaft über die Depotwerte und die Vermögensentwicklung verlangt. Im Dezember 2009 sei ihm die schriftliche Zustellung der massgeblichen Unterlagen versprochen worden. Weder der Kläger 1 noch Dr. WY___ sel. hätten sich vorstellen können, dass LU___ sel. sie hinterging und dieser nur auf Zeit gespielt habe (act. B 9 Rz. 247, S. 62). Es wäre Pflicht der Beklagten gewesen, Dr. WY___ sel. über den erfolgten, nicht autorisierten, eigenmächtigen Verkauf der 3‘010 VW-Aktien proaktiv zu informieren und ein wirksames Controlling zu führen (act. B 9 Rz. 249 f., S. 62). Der unautorisierte Verkauf von 3‘010 VW-Aktien lasse sich wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht nachträglich stillschweigend genehmigen (act. B 9 Rz. 251, S. 63). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liege nicht vor, diese habe die Anwendung einer nachträglichen stillschweigenden Genehmigung bereits im Grundsatz verneint (act. B 9 Rz. 253, S. 63).
Die Kläger anerkennen, dass der Steuerreport 2008 Dr. WY___ sel. im September 2009 zugegangen ist und dieser ihn ebenfalls im September 2009 an den Kläger 1 weitergeleitet hat (act. B 9 Tabelle Ziffer 12, S. 16). Nach der - von den Klägern bestrittenen (act. B 9 Tabelle Ziffer 12, S. 16 f.) - Darstellung der Beklagten hat LU___ sel. am 2. November 2009 mit dem Kläger 1 das Depot von Dr. WY___ sel. besprochen. Der Kläger 1 sei positiv überrascht gewesen und habe gesagt: „Mitgeholfen hat sicherlich der VW Verkauf“ (act. B 5/8, Rz. 36/2 lit g, S. 22). Am 1. Dezember 2009 hat LU___ sel. gegenüber dem Kläger 1 bei einem weiteren Gespräch den Verkauf der 4‘010 VW-Aktien erwähnt (act. B 9 Rz. 240, S. 61). Am 14. März 2010 beging LU___ sel. Suizid (act. B 5/8, S. 4). Am 29. April 2010 und am 25. Juni 2010 erklärten die Kläger 1 und 2 resp. Dr. WY___ sel., der Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 sei ohne Rücksprache mit Dr. WY___ sel. erfolgt (act. B 5/9/10 und B 5/2/12).
Blosses Schweigen auf einen Antrag bedeutet in der Regel keine Annahme. In Art. 6 OR, der im Schweigen auf einen Antrag einen Vertragsabschluss erblickt, wenn „die ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten ist“, wird der Gedanke von Art. 5 Abs. 3 OR weitergeführt und das Vertrauensprinzip angesprochen. Der Absender des Antrages darf ein Stillschweigen auf seine Offerte nur dann als Zustimmung auslegen, wenn nach objektivem Massstab (Verkehrssitte) die besondere Natur des Geschäfts oder die Umstände es zulassen. Mit anderen Worten gilt ein Schweigen nur dann als Zustimmung, wenn Redlichkeit oder praktische Vernunft einen Widerspruch gefordert hätten, falls das scheinbare Einverständnis in Wirklichkeit nicht bestand (JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 6 OR). Entsprechend dem Grundsatz, dass Schweigen nicht Einverständnis bedeutet, ist diese Bestimmung nicht weit auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.2.2.1). Eine ausdrückliche Annahme ist nach den Umständen zum Beispiel nicht zu erwarten bei (JOLANTA KREN KOSTKIE- WICZ, a.a.O., N. 5 zu Art. 6 OR mit weiteren Hinweisen):
einer anderslautenden Abrede bzw. bei einem Rahmenvertrag (z.B. Zusendung von periodischen Konto- und Depotauszügen); hier wird eine Genehmigungsfiktion im Sinne von Art. 6 OR vereinbart, welche nach dem Vertrauensprinzip nur dann als Zustimmung gewertet werden kann, wenn eine positive Reaktion des Bankkunden zeitlich und tatsächlich möglich und zumutbar ist sowie die Bank nicht weiss oder nach den Umständen wissen muss, dass dem Kunden der Genehmigungswille fehlt;
Transaktionen einer Bank aufgrund der in Bankverträgen regelmässig enthaltenen Genehmigungsfiktion und ohne Instruktion des Bankkunden (unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots nach Art. 2 Abs. 2 ZGB).
Wie der Genehmigungsfiktionsklausel bei der Banklagernd-Post ist auch Art. 6 OR bei Vorliegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens die Anwendung zu versagen (AHMET KUT, a.a.O., N. 9 zu Art. 6 OR; Entscheid des Bundesgerichts 4C.378/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.2).
Ob und wann genau der Kläger 1 und Dr. WY___ sel. vom Verkauf der VW-Aktien letztendlich Kenntnis erhalten und gegen den Verkauf Einwände erhoben haben, spielt nach Auffassung des Obergerichts aus folgenden Gründen keine Rolle:
- Oben (E. 2.2.7) wurde dargelegt, dass LU___ sel. Dr. WY___ sel. aufgrund des zwischen ihnen bestehenden (Vertrauens-)Verhältnisses proaktiv über den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 hätte informieren müssen und dass die Genehmigungsfiktion der Banklagernd-Postzustellung vorliegend nicht zum Tragen kommt.
- Weil das VW-Aktien-Paket schon bei Beginn der Geschäftsbeziehung zur Beklagten existierte und als sogenanntes „Familiensilber“ über all die Jahre unangetastet blieb, hätte LU___ sel. wissen können und müssen, dass Dr. WY___ sel. einen unautorisierten Verkauf unter normalen Umständen nicht (nachträglich) genehmigen würde.
Bei ausgewöhnlichen resp. einmaligen, Verhältnissen, wie sie mit dem „Corner“ am 28. Oktober 2008 vorlagen, sieht das allerdings anders aus (vgl. unten E. 2.3.5).
- Der Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 stellt eine Geschäftsanmassung, d.h. eine bösgläubige, unechte Geschäftsführung im Sinne von Art. 423 OR dar (JEN- Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 2 ff. zu Art. 419 OR). Allerdings geht es vorliegend nicht um die Zuweisung eines Gewinnes (vgl. Art. 423 Abs. 1 OR), sondern um die Haftung für einen Schaden (vgl. zu den Voraussetzungen der Geschäftsanmassung: JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 423 OR): Oben (E. 2.1.6) wurde dargelegt, dass LU___ sel. keinen Fremdgeschäftsführungswillen gehabt hat resp. bei einem Anlageberatungsverhältnis einen solchen nicht hätte haben dürfen. Durch den eigenmächtigen Verkauf von 3‘010 VW-Aktien hat LU___ sel. sodann in ein absolutes Recht von Dr. WY___ sel. eingegriffen (JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, a.a.O., N. 7 zu Art. 423 OR). Die Widerrechtlichkeit der Einmischung ergibt sich aus dem Anlageberatungsverhältnis zwischen der Beklagten und Dr. WY___ sel., bei welchem der Entscheid für Transaktionen allein und ausschliesslich beim Kunden liegt (Urteil des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.1). Ein Rechtfertigungsgrund (JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 423 OR), wie zum Beispiel ganz spezielle Umstände an der Börse (wie sie dann am 28. Oktober 2008 gegeben waren), lagen am 17. März 2008 nicht vor und wurden von der Beklagten auch nicht behauptet. Diese versuchte den Verkauf lediglich mit einem angeblichen „Klumpenrisiko“ der grossen Aktienposition zu rechtfertigen (vgl. act. B 1 Rz. 23, S. 16 f.). Selbst wenn die VW-Aktien ein „Klumpenrisiko“ dargestellt hätten - was nicht erstellt ist -, wäre das innerhalb einer 10-jäh-rigen Geschäftsbeziehung kein Grund, eine ebenso lange unangetastet gebliebene Aktienposition ohne explizite Ermächtigung des Kunden zu verkaufen.
Zusammenfassend durfte LU___ sel. resp. die durch diesen vertretene Beklagte aufgrund der Umstände gerade nicht vom Genehmigungswillen von Dr. WY___ sel. ausgehen und die Schranke des Rechtsmissbrauchsverbots steht auch einer (nachträglichen) Genehmigung des Verkaufs der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 gestützt auf Art. 6 OR durch den Kläger 1 und Dr. WY___ sel. nach dem 23. September 2008 entgegen.
2.2.10 Fazit
Die von LU___ sel. am 17. März 2008 ohne (Verkaufs-)Auftrag getätigte Veräusserung von 3‘010 VW-Aktien wird nach dem Gesagten weder mittels der Genehmigungsfiktionsklausel gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (act. B 5/9/43, Ziffer 1) noch mittels Stillschweigen nach Art. 6 OR nachträglich geheilt. Für einen allfälligen Schaden, der Dr. WY___ sel. aus diesem vertragswidrigen Verkauf von 3‘010 VW-Aktien entstanden ist, wird die Beklagte daher ersatzpflichtig. Im Folgenden (E. 2.4.2) ist zu prüfen, ob ein solcher Schaden entstanden ist.
2.3 Aktienverkauf vom 28. Oktober 2008
2.3.1 Die Vorinstanz führt aus, dass am 28. Oktober 2008 die noch im Depot verbliebenen 1'000 VW-Aktien von Dr. WY___ sel. verkauft wurden (act. B 4 E. 2.4, S. 31 ff.). Die Initiative dafür sei von der Beklagten ausgegangen. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Porsche AG durch die VW AG hätten die VW-Aktien an diesem Tag ein Allzeithoch erreicht (Anm. der Unterzeichneten: sogenannter „corner“). SX____ habe seine Kundenberater daher angehalten, die Kunden mit VW-Aktien im Depot über dieses Allzeit-Hoch umgehend zu informieren, um ihnen die Veräusserung ihres Depotbestandes zu ermöglichen. LU___ sel. habe daraufhin telefonisch Dr. WY___ sel. kontaktiert, habe diesen aber nicht persönlich erreicht, sondern nur dessen Pfleger. Der Kundenberater habe dann den Restbestand von 1'000 VW-Aktien an der Börse verkauft, ohne diese Transaktion im CMS zu dokumentieren. Die Klägerin 2 sei darüber später telefonisch informiert worden und habe diesen Verkauf genehmigt. Der interessenwahrende Verkauf ohne Auftragserteilung werde von der Beklagten anerkannt. Die Kläger machten nun geltend, dass ohne den eigenmächtigen Teilverkauf von 3'010 VW-Aktien durch LU___ sel. am 17. März 2008 am Tag des Allzeit-Hochs vom 28. Oktober 2008 statt des Restbestandes von 1'000 VW-Aktien der Gesamtbestand von 4'010 VW-Aktien hätte gewinnbringend veräussert werden können. Sie gingen dabei von der Voraussetzung aus, dass Dr. WY___ sel. an diesem Tag im Glauben gewesen sei, weiterhin über das ganze Paket von 4'010 VW-Aktien zu verfügen, und vom eigenmächtigen Teilverkauf am 17. März 2008 keine Kenntnis gehabt habe. Die Preisdifferenz würden sie im vorliegenden Verfahren als Schadenersatzforderung gegen die Beklagte geltend machen. Die Beklagte stelle sich auf den Standpunkt, es sei nicht bewiesen, dass Dr. WY___ sel. am 28. Oktober 2008 tatsächlich sein ganzes Paket von 4'010 VW-Aktien hätte veräussern wollen. Der Inhalt der Telefonate, welche LU___ . sel. am fraglichen Tag mit der Familie Y___ geführt habe, lasse sich nicht mehr rekonstruieren und sei im Detail streitig. In der gerichtlichen Befragung habe der Vorgesetzte von LU___ sel., SX____, ausgeführt, er habe am fraglichen Tag sein Team zusammengerufen und erklärt, dass mit dem Kurs der VW-Aktien etwas nicht Alltägliches ablaufe, was so wahrscheinlich nie wieder zu
sehen sein werde. Er habe seine Kundenberater angewiesen, ihre Kunden mit VW-Aktien zu kontaktieren. Die Aktien seien dann auf einem "absurd" hohen Niveau verkauft worden. Es sei darum gegangen, alle im Depot befindlichen VW-Aktien zu verkaufen. Aus den Ausführungen von SX____ sei zu schliessen, dass den Kunden geraten worden sei, ihre gesamten VW-Aktienpakete zu veräussern, um von dieser ausserordentlichen Kursentwicklung zu profitieren. LU___ sel. habe in der Folge die verbleibenden VW-Aktien von Dr. WY___ sel. interessenwahrend verkauft, ohne im Verkaufszeitpunkt über dessen explizite Zustimmung zu verfügen. Werde hypothetisch gefragt, ob LU___ sel. für Dr. WY___ sel. auch interessenwahrend im Sinne der Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 419 OR gehandelt hätte, falls er am 28. Oktober 2008 lediglich 1'000 VW-Aktien verkauft hätte, obwohl sich damals tatsächlich noch 4'010 VW-Aktien in dessen Depot befunden hätten, so müsse diese Frage verneint werden. Mit Blick auf die ausserordentliche Kursentwicklung der VW-Aktien habe LU___ sel. die Interessen von Dr. WY___ sel. nur mit einem vollständigen Verkauf des gesamten Wertschriftendepots bestmöglich wahren können. Dies habe er, ohne die Interessen von Dr. WY___ zu gefährden, tun können. Da es sich bei den VW-Aktien um ein Allzeit-Hoch gehandelt habe, habe realistischerweise damit gerechnet werden können, dass der Aktienkurs sich später wieder beruhigen würde, so dass Dr. WY___ sel. die Möglichkeit gehabt hätte, VW-Aktien ohne Verlust wieder neu zu kaufen, falls es ihm wichtig gewesen wäre, solche weiterhin im Depot zu halten. Folglich müsse im Rahmen der weiteren schadenersatzrechtlichen Beurteilung hypothetisch davon ausgegangen, dass am fraglichen 28. Oktober 20108 der gesamte Aktienbestand von 4'010 VW-Aktien veräussert worden wäre.
2.3.2 Die Beklagte bringt dagegen vor (act. B 1, Rz. 107 f., S. 58 f.), der 28. Oktober 2008 liege nach dem Ende des hypothetischen Kausalverlaufs. Es sei Dr. WY___ sel. gewesen, der durch sein Schweigen auf die ihm gegen Unterschrift ausgehändigten zahlreichen Belege, welche den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 mehrfach ausgewiesen hätten, verhindert habe, dass noch vor dem 28. Oktober 2008 eine Restitution erfolgt sei und somit wieder 4‘010 VW-Aktien zum Allzeithoch hätten verkauft werden können, wenn dies denn Dr. WY___ sel. tatsächlich gewollt hätte, was jedoch gerade nicht so gewesen sei. Weil dieser am 28. Oktober 2008 nicht erreichbar gewesen sei, habe er weder einen Verkaufsauftrag für 1‘000 noch für 4‘010 VW-Aktien erteilt. Im Übrigen hätten die Kläger gerade nicht nachgewiesen, dass Dr. WY___ sel. am 28. Oktober 2008 überhaupt VW- Aktien hätte verkaufen wollen und wenn ja, wie viele (act. B 1, Rz. 108, S. 59). Diesen Beweis könnten die Kläger auch nicht erbringen (act. B 1, Rz. 109, S. 59 f.). Angesichts der von den Klägern stets geäusserten Haltung, an den VW-Aktien als dem „Familiensilber“ festhalten zu wollen, wäre am 28. Oktober 2008 ein Teilverkauf von hypothetisch sich noch im Depot befindlichen 4‘010 VW-Aktien sehr viel mehr im Sinne von Dr. WY___ sel. und damit interessenwahrend gewesen als ein Verkauf gleich aller Titel (act. B 1, Rz. 111, S. 60). Das Kantonsgericht unterstelle der Beklagten (ohne dies unter Verletzung seiner aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 ZPO fliessenden Begründungspflicht auch nur mit einem Gesetzesartikel oder einer Literaturstelle zu belegen) eine angeblich aus einer Garantenstellung als Geschäftsführerin ohne Auftrag fliessende Handlungspflicht, was bundesrechtswidrig sei (act. B , Rz. 113, S. 61). Eine zivilrechtliche Pflicht, für einen andern tätig zu werden, gebe es nicht (act. B 1 Rz. 114, S. 61). Die Beklagte habe keine Verpflichtung getroffen, das Portefeuille von Dr. WY___ sel. zu überwachen und weitere Anlagevorschläge zu unterbreiten. Wenn nicht für drohende Verluste, so erst recht nicht für allenfalls nicht realisierte Gewinne (act. B 1, Rz. 115, S. 62). Wenn die Beklagte sich dann trotzdem dazu entschlossen habe, interessenwahrend für Dr. WY___ sel. zu handeln, habe sie dessen mutmasslichen Interessen und seiner Familie
nach der für sie erkennbaren Interessenlage gewichten und insbesondere auch ihr Risiko, allenfalls als vollmachtlose Stellvertreterin zu agieren, reduzieren dürfen, indem sie (anstatt gar nicht zu handeln) zum Beispiel bloss 1‘000 VW-Aktien verkauft hätte. Es könne nicht sein, dass die Beklagte schlechter gestellt sei, weil sie überhaupt gehandelt habe, als wenn sie gar nicht gehandelt hätte und mangels einer Handlungspflicht von vorneherein nicht haften würde. Das Kantonsgericht urteile in einer Ex-post-Betrachtung in einem klassischen Rückschaufehler und gewichte die Interessenlage der Beklagten, welche am 28. Oktober 2008 fast innert Minuten habe handeln (oder nicht handeln) müssen, gar nicht (act. B 1, Rz. 116, S. 62 f.).
2.3.3 Die Kläger bestreiten, dass der 28. Oktober 2008 nach dem Ende des hypothetischen Kausalverlaufs liege und Dr. WY___ sel. durch sein Schweigen auf die ihm ausgehändigten Belege hin eine Restitution verhindert habe (act. B 9 Rz. 258 f., S. 64). „Familiensilber“ heisse nicht, dass es nicht versilbert werden solle. Am 28. Oktober 2008 sei auch nach SX____ der absolut beste Verkaufszeitpunkt gewesen (act. B 9 Rz. 261, S. 64 f.). Die Bemerkung, ein Teilverkauf am 28. Oktober 2008 wäre nicht im Sinne von Dr. WY___ sel. gewesen, widerspreche der Aussage des Zeugen SX____, welcher gesagt habe, er habe seinem Team geraten, „sie sollten die Kunden wegen dem Verkauf informieren, denn das sei eine Blase, die in Kürze explodieren werde“ (act. B 9 Rz. 263, S. 65). Die Beklagte verkenne, dass sie, sobald sie ohne Auftrag tätig werde und damit in Aktion trete, den Auftrag im bestmöglichen Interesse des Beauftragten ausführen müsse. Dies wäre, wie das Kantonsgericht korrekt ausführe, aufgrund der ausserordentlichen Kursentwicklung vom 28. Oktober 2008 nur mit einem vollständigen Verkauf der gesamten Position, mithin der 4‘010 VW-Aktien, der Fall gewesen (act. B 9 Rz. 265, S. 65 f.). Aus dem aktiven Tätigwerden der Beklagten entstehe aufgrund des zugrundeliegenden Anlageberatungsverhältnisses eine Garantenpflicht, bestens zu handeln; es liege gerade kein vertragsloses Rechtsverhältnis vor. Im Übrigen widerspreche die Argumentation der Beklagten den Aussagen des Zeugen SX____, welcher als Vorgesetzter seinem Team klar und deutlich erklärt habe, dass aufgrund der ausserordentlichen Kursentwicklung an diesem Tag alle Positionen verkauft werden sollten (act. B 9 Rz. 268 f., S. 66). Der Sachverhalt, in dem von der Beklagten zitierten Entscheid des Bundesgerichts, könne mit dem hier zu beurteilenden nicht verglichen werden; zudem unterlasse die Beklagte es, den Entscheid zu Ende zu zitieren (act. B 9 Rz. 273, S. 66 f.). Bei Vorliegen von nicht nur punktuellen Börsengeschäften gebe es eine Interessenwahrungspflicht (act. B 9 Rz. 276, S. 67). Die Argumentation der Beklagten trage dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Dr. WY___ sel. und der Beklagten bzw. dem Kundenberater LU___ sel. keine Rechnung und der Vorinstanz sei kein Rückschaufehler unterlaufen (act. B 9 Rz. 279 f., S. 67).
2.3.4 Auf den hypothetischen Kausalverlauf wird - ebenso wie auf den Schaden - unten (vgl. E.
2.4.3 und 2.4.2) eingegangen.
Die Einwände der Beklagten bezüglich einer Verkaufskommission (act. B 1 Rz. 108 f., S. 59 f.) sind müssig, da die Vorinstanz aufgrund der Akten korrekt festgestellt hat (act. B 4 E. 2.4, S. 32 f.), aus den Ausführungen von SX____ sei zu schliessen, dass den Kunden geraten worden sei, ihre gesamten VW-Aktienpakete zu veräussern, um von dieser ausserordentlichen Kursentwicklung zu profitieren. LU___ sel. habe in der Folge die verbliebenen VW-Aktien von Dr. WY___ sel. interessenwahrend verkauft, ohne im Verkaufszeitpunkt über dessen explizite Zustimmung zu verfügen.
Ob Dr. WY___ sel. am 28. Oktober 2008 den Willen zu einem Verkauf der VW-Aktien hatte oder nicht, kann ebenfalls dahingestellt bleiben, nachdem - wie oben dargelegt (E. 2.3.1) - eine Kontaktaufnahme nicht stattfand. Auch wenn die VW-Aktien zum „Familiensilber“ gehörten, bedeutet dies nach dem Verständnis des Obergerichts nur, dass es sich dabei - weil schon lange im Besitz der Familie stehend - um eine wertvolle Vermögensposition handelte, nicht aber, dass die Wertpapiere unter keinen Umständen und zu keinem Zeitpunkt veräussert werden sollten. Die Annahme, dass die Vermögensposition angesichts der einmaligen Börsenkonstellation am 28. Oktober 2008 (vgl. die Aussage des Zeugen SX____, act. B 5/112, S. 5) nicht realisiert worden wäre, wenn der Kontakt zwischen LU___ sel. und Dr. WY___ sel. zustande gekommen wäre, erscheint geradezu als lebensfremd. Zu Recht hat die Vorinstanz nämlich hervorgehoben, dass der Kurs der VW- Aktien sich nach dem Allzeit-Hoch mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder beruhigen werde und Dr. WY___ sel. die Möglichkeit gehabt hätte, VW-Aktien ohne Verlust wieder neu zu kaufen, wenn es ihm wichtig gewesen wäre, solche weiterhin im Depot zu halten. Somit ist auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, im Rahmen der weiteren schadenersatzrechtlichen Betrachtung müsse hypothetisch davon ausgegangen werden, dass am 28. Oktober 2008 der gesamte Aktienbestand von 4‘010 Aktien veräussert worden wäre, nicht zu beanstanden.
Ist die Bank nicht mit der Vermögensverwaltung beauftragt, ist zutreffend, dass sie grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich aktiv um die Begrenzung des Verlustrisikos des Kunden zu kümmern (Urteil des Bundesgericht 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.2). Wie oben dargelegt (E. 2.1.6) liegt in casu ein Anlageberatungsverhältnis vor, welches nach den Regeln des Auftrags zu beurteilen ist (E. 2.1.3 und 2.1.6). Die Treuepflicht gehört neben der Sorgfaltspflicht zu den grundlegenden Merkmalen des Auftrages (Art. 398 Abs. 2 OR). Aus ihr folgt die Interessenwahrungspflicht, und zwar eine umfassende Interessenwahrungspflicht (W ALTER FELLMANN, a.a.O., N. 431 zu Art. 398 OR). Zwar besteht beim Anlageberatungsvertrag grundsätzlich kein Eigendispositionsrecht wie zum Beispiel beim Vermögensverwaltungsvertrag. Besteht zwischen der Bank und dem Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis, aufgrund dessen die Bank in der Lage ist, die Vermögensverhältnisse des Kunden zuverlässig einzuschätzen, kann sich eine Informations- bzw. Warnpflicht in diesem Fall auch aus Treu und Glauben ergeben (Urteil des Bundesgerichts 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.2). Dabei setzt ein Anlageberatungsverhältnis keine Grundlage in Form eines ausdrücklich geschlossenen Vertrags voraus. Es reicht aus, wenn sich aufgrund einer andauernden Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden ein besonderes Vertrauensverhältnis entwickelt hat, aus welchem der Kunde nach Treu und Glauben auch unaufgefordert Beratung und Abmahnung erwarten darf (Urteil des Bundesgericht 4A_521/2008 vom 26. Februar 2009 E. 5.1; BGE 133 III 97 E. 7.1.2). Wie weit die Aufklärungs- und Beratungspflicht bei der Anlageberatung im Einzelnen geht, kann nicht allgemein festgelegt werden, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von der Ausgestaltung des jeweiligen Beratungsverhältnisses, der Art des konkreten Anlagegeschäftes sowie der Erfahrung und den Kenntnissen des Kunden (Urteil des Bundesgerichts 4A_525/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.2).
Ob sich aus dem Anlageberatungsvertrag eine Handlungspflicht der Beklagten ergibt, kann dahingestellt bleiben. Denn falls die Beklagte - wie hier - tätig wird, muss sie bestens, d.h. im wohlverstandenen Interesse, des Geschäftsherrn handeln (JEN- NY/MAISSEN/HUGUENIN, a.a.O., N. 18 zu Art. 419 OR). Dies ergibt sich aus Art. 419 OR.
Die Sorgfaltspflicht ist derjenigen nach Auftragsrecht ähnlich und bemisst sich nach dem Mass an Sorgfalt, das ein gewissenhafter Geschäftsführer in der gleichen Lage anwenden würde, wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind (BGE 117 II 563 E. 2a).
Weil die Klägerin 2 - auch nach den Darlegungen der Beklagten (vgl. act. B 5/8 Rz. 53, S. 28 f.) - den Verkauf der 1‘000 VW-Aktien am 28. Oktober 2008 nachträglich genehmigte, ist via Art. 424 OR mit Wirkung ex tunc dennoch Auftragsrecht anwendbar (JEN- NY/MAISSEN/HUGUENIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 424 OR). Dabei kommen die Regeln des Auftragsrechts nicht pauschal zur Anwendung, sondern nur insoweit, als sie den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag und dem Wesen der auftragslosen Geschäftsbesorgung nicht entgegenstehen (JENNY/MAISSEN/HUGUENIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 424 OR).
Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen LU___ sel. und Dr. WY___ sel. war hier zweifellos gegeben (vgl. oben E. 2.2.7 lit. d) und gestützt auf dieses war die Beklagte auch gehalten - wie sie es durch den Kundenberater LU___ sel. auf Anweisung von dessen Vorgesetzten getan hat -, ihren langjährigen Kunden sowohl über die einzigartige Entwicklung der VW-Aktien am 28. Oktober 2008 in Kenntnis zu setzen und bei Nichterreichbarkeit zu handeln. Angesichts der singulären Kursentwicklung war sodann nur ein Verkauf sämtlicher VW-Aktien interessenwahrend.
2.3.5 Folglich ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, im Rahmen der weiteren schadenersatzrechtlichen Betrachtung müsse hypothetisch davon ausgegangen werden, dass am 28. Oktober 2008 der gesamte Aktienbestand von 4‘010 Aktien veräussert worden wäre, nicht zu beanstanden.
2.4 Haftung
Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten hat die Vorinstanz korrekt dargestellt (act. B 4 E. 2.5, S. 33).
2.4.1 Vertragsverletzung
Mit Bezug auf die erste Haftungsvoraussetzung, nämlich die Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht, führt das Kantonsgericht aus (act. B 4 E. 2.5.1, S. 33 f.), wenn ein Anlageberater eine Disposition ohne Einwilligung des Kunden vornehme, liege eine Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrages vor, da er damit sein Mandat überschritten habe. Unbestrittenermassen sei LU___ sel. als Hilfsperson i.S.v. Art. 101 OR der Beklagten zu betrachten. Es entspreche konstanter Praxis, dass eine Bank auch unter dem Gesichtspunkt der Standesregeln für sämtliche Handlungen und Unterlassungen ihrer Mitarbeitenden verantwortlich sei, und zwar unabhängig davon, ob diese Organstellung hätten oder nicht. Der eigenmächtige Verkauf von 3'010 VW-Aktien mit einem Wert von CHF 727'563.72 durch LU___ sel. stelle eine Verletzung des Anlageberatungsvertrages dar.
Unter der Prämisse, dass das Obergericht weder den Nachweis eines telefonischen Verkaufsauftrages am 17. März 2008 noch die nachträgliche Genehmigung des Verkaufes der 3‘010 VW-Aktien durch mehrere ausdrückliche, konkludente und stillschweigende Genehmigungshandlungen anerkennt, liegt auch nach der Beklagten eine Vertragsverletzung vor (act. B 1 Rz. 118, S. 63). Indessen heisse das noch lange nicht, dass deswegen auch ein unrechtmässiger oder widerrechtlicher (und damit krimineller) Verkauf erfolgt sei (act. B 1 Rz. 119, S. 64).
Die Kläger halten daran fest, dass ein Verkauf ohne Auftrag ein unautorisiertes, eigenmächtiges Geschäft sei (act. B 9 Rz. 281 f., S. 68).
Für den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien lag keine Ermächtigung vor (E. 2.1.7) und das Geschäft wurde nachträglich auch nicht genehmigt (E. 2.2.7 bis 2.2.9). Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist somit zu bejahen (vgl. auch CHRISTOPH GUTZWILER, a.a.O., S. 360).
2.4.2 Schaden
Die Vorinstanz hat erwogen (act. B 4 E. 2.5.2 lit. a, S. 34), der Verkauf der 1'000 VW- Aktien am 28. Oktober 2008 habe in zwei Tranchen stattgefunden: Es seien 500 VW- Aktien zu einem Kurs von CHF 1'420.00 und 500 VW-Aktien zu einem Kurs von CHF 1'374.00 verkauft worden. Der Durchschnittsaktienkurs betrage somit CHF 1'397.00. Damit hätte der Brutto-Verkaufserlös für 3'010 VW-Aktien CHF 4'204'970.00 betragen. Davon abzuziehen sei der tatsächliche Erlös des Verkaufs vom 17. März 2008 in Höhe von EUR 468'383.64, was einem Betrag von CHF 727'563.72 entspreche (Kurs EUR/CHF von 1.55335). Ebenfalls abzuziehen sei die Courtage (3 ‰) in Höhe von CHF 10'432.22 sowie die Eidgenössische Stempelsteuer von 1,5 ‰ in Höhe von CHF 5'216.11. Dies ergebe den eingeklagten Schadenersatzbetrag von CHF 3'461'757.95.
Nach der Beklagten ist der 28. Oktober 2008 der falsche Zeitpunkt für die Berechnung des zweiten Betrages der Differenzrechnung (act. B 1 Rz. 120 f., S. 64) und mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichtes 4C.471/2004 vom 24. Juni 2005 hält sie dafür, dass der Schaden - wenn schon - am 17. März 2008 entstanden wäre. Weil die 3‘010 VW- Aktien zum aktuellen Börsenkurs realisiert und der Verkaufserlös am 19. März 2008 vollumfänglich dem EUR-Konto von Dr. WY___ sel. bei der Beklagten gutgeschrieben worden sei, sei allerdings überhaupt kein Schaden eingetreten. Wenn die Kläger so zu stellen wären, wie wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre, wäre der 23. September 2008 der massgebliche Stichtag für die Schadensberechnung; dafür gebe es allerdings keinen Beweisantrag der Kläger (act. B 1 Rz. 122, S. 65). Auch für diesen Stichtag gebe es letztlich aber überhaupt keinen Schaden (act. B 1 Rz. 122, S. 65 f.). Für den 28. Oktober 2008 sei ein Schaden betragsmässig nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz habe unter Verweigerung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör den zweiten Betrag der Differenzrechnung zum eingeklagten Schaden kurzerhand nach dem Durchschnittskurs der am 28. Oktober 2008 durch die Beklagte aus dem Depot von Dr. WY___ sel. interessenwahrend effektiv verkauften 1‘000 VW-Aktien berechnet (act. B 1 Rz. 123, S. 66). Mit dem so ermittelten hypothetischen Verkaufspreis von CHF 1‘397.00 für jede der am 17. März 2008 hypothetisch angenommenen verkauften 3‘010 VW-Aktien treffe das Kantonsgericht spekulative Annahmen zulasten der Beklagten und zugunsten der Kläger, welche in den Akten keine Stützen fänden. Damit habe die Vorinstanz die Beweislastverteilung gemäss Art. 42 Abs. 1 OR krass missachtet. Weiter hätten die Kläger nicht nachgewiesen, dass Dr. WY___ sel. an eben diesem 28. Oktober 2008 tatsächlich VW-Aktien - und zwar 4‘010 Stück - hätte verkaufen wollen (was nicht der Fall gewesen sei; act. B 1 Rz. 124, S. 67). Die Aussage, Dr. WY___ sel. habe vor dem historisch hohen Kurs der Aktien am 28. Oktober 2008 keinen Verkaufswillen gehabt, impliziere, dass dieser am 28. Oktober 2008 dann eingetreten sei. Dies sei aktenwidrig, nachdem das Kantonsgericht auf den Seiten 32 und 33 seines Urteils selbst festgehalten habe, dass LU___ sel. die verbleibenden
VW-Aktien interessenwahrend verkauft habe, ohne im Verkaufszeitpunkt über eine explizite Zustimmung verfügt zu haben (act. B 1 Rz. 125, S. 67). Zusammenfassend sei die Klage mangels Nachweises eines Schadens abzuweisen (act. B 1 Rz. 127, S. 68). Die Vorinstanz habe die Frage der Schadenminderungspflicht systematisch am falschen Ort geprüft; korrekt hange diese mit der Schadenersatzbemessung zusammen (act. B 1 Rz. 128, S. 68). Dasselbe gelte für die von der Beklagten eventualiter erhobene Verrechnungsforderung (act. B 1 Rz. 129, S. 68 f.) und die Frage, ob in der richtigen Währung geklagt worden sei (act. B 1 Rz. 130, S. 69).
Die Kläger bestreiten die Relevanz des erwähnten Urteils des Bundesgerichts für den hier zu beurteilenden Sachverhalt (act. B 9 Rz. 284, S. 68) und machen geltend, dass Dr. WY___ sel. bei korrekter Information über den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien sofortige Restitution verlangt hätte. Demzufolge wären am 28. Oktober 2008 4‘010 VW-Aktien zur Verfügung gestanden. Die Annahme, der 23. September 2008 sei für die Schadensberechnung massgebend, sei sachfremd und werde bestritten (act. B 9 Rz. 285, S. 68 f.). Sie hätten bereits in der Klageschrift und mittels einer Excel-Tabelle der SWX betreffend
VW-Aktien-Volumen vom 28. Oktober 2008 belegt, dass Abnehmer für den Verkauf von total 4‘010 VW-Aktien am 28. Oktober 2008 vorhanden gewesen wären. Dies sei von der Beklagten nicht explizit bestritten, sondern nur als irrelevant bezeichnet worden (act. B 9 Rz. 290, S. 69). Damit gebe es keine bestrittene Tatsache, welche zum Beweis hätte verstellt werden müssen (act. B 9 Rz. 291, S. 69). Bei der erstmals vorgebrachten Behauptung, die angebotenen Volumen seien extrem klein gewesen, handle es sich um ein verspätet vorgetragenes Novum, welches aus dem Recht zu weisen sei (act. B 9 Rz. 292, S. 69). Den Vorwurf einer aktenwidrigen Feststellung lassen die Kläger nicht gelten und bei den Rügen der Beklagten betreffend die Urteilssystematik handelt es sich ihres Erachtens um rein appellatorische Kritik, welche an den zutreffenden Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermag (act. B 9 Rz. 296-298, S. 70 f.).
Der Schaden ist jede ungewollte, unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann (CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil,
2. Aufl. 2014, N 112, m.w.H., N 867, 1845). Die Schadensberechnung beruht auf dem Erfüllungsinteresse (CHRISTOPH GUTZWILLER, a.a.O., S. 361; W ALTER Fellmann, a.a.O., N. 339 zu Art. 398 OR). Der Schaden ist somit die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (HUGUENIN, a.a.O., N 112, mit weiteren Hinweisen). Dies setzt allerdings voraus, dass der Auftrag erfolgreich hätte abgewickelt werden können. Nur in diesem Fall ist der Auftraggeber so zu stellen, wie wenn der angestrebte Auftragserfolg eingetreten wäre. Dabei wird von der Vermutung ausgegangen, dass die erfolgreiche Abwicklung des Auftrages möglich gewesen wäre. Dem Beauftragten steht der Einwand und der Beweis offen, dass der angestrebte Erfolg nicht hätte verwirklicht werden können (Urteil des Bundesgerichts 4C.471/2004 vom 24. Juni 2005 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen; W ALTER FELLMANN, a.a.O., N. 213 f. zu Art. 398 OR).
Die Kritik der Beklagten (vgl. act. B 1 Rz. 128 ff., S. 68 f.) erscheint dem Obergericht insofern berechtigt, als die Frage der Schadenminderungspflicht systematisch tatsächlich zur Schadenersatzbemessung gehört und auch die Frage des Bestehens einer (allfälligen) Verrechnungsforderung und der korrekten Währung in diesem Kontext zu prüfen sind (CLAIRE HUGUENIN, a.a.O., Rz. 118, 1848 und 1886, vgl. unten E. 2.4.6 bis 2.4.8).
Im Übrigen erachtet das Obergericht die Bezifferung des Schadens durch die Vorinstanz als korrekt und es kann deshalb ohne Vorbehalt auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 54 zu Art. 318 ZPO). Zu den Einwendungen der Beklagten, ist Folgendes zu bemerken:
- Dem Entscheid des Bundesgerichts 4C.471/2004 vom 24. Juni 2005 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, weshalb er für die hier zu beurteilenden Fragen nicht einschlägig ist (dort hatte der Anleger der Bank den Auftrag erteilt, in einer Zeitspanne von einigen Tagen zum „Limitkurs“ von 20.75 % zu kaufen). Entsprechend kann der 17. März 2008 nicht als Ausgangspunkt für die Schadensberechnung genommen werden, wie die Beklagte nahelegt (act. B 1 Rz. 121, S. 64).
- Aus den Erwägungen zum Aktienverkauf am 28. Oktober 2008 (E. 2.3.4) und zum Kausalverlauf (E. 2.4.3) geht hervor, dass der 28. Oktober 2008 (auch) für das erkennende Gericht der richtige Zeitpunkt für die Vornahme der Differenzrechnung zur Ermittlung des Schadens ist. Dass - wie die Beklagte ebenfalls vorschlägt (act. B 1 Rz. 122, S. 65 f.) - beim 23. September 2008 angeknüpft wird, erscheint demgegenüber nicht als sachgerecht. Zutreffend ist zwar, dass der Kausalverlauf ab dem 17. März 2008 nur noch hypothetisch weitergesponnen werden kann. Von den von der Beklagten genannten Möglichkeiten (vgl. act. B 1 Rz. 122/2, S. 65 f.) erscheint indessen keine plausibel: Gegen die Annahme, dass Dr. WY___ sel. den Teilverkauf der VW- Aktien vom 17. März 2008 nach der Offenlegung durch die Beklagte genehmigt oder erklärt hätte, er habe die Aktien gerade heute, d.h. am 23. September 2008, verkaufen wollen, spricht nebst dem Umstand, dass er einen Teilverkauf am 14. März 2008 - selbst nach der Darstellung der Beklagten (act. B 5/9/2, S. 6) - noch ablehnte, die Tatsache, dass die Aktienposition als „Familiensilber“ seit mehr als 10 Jahren unverändert im Depot lag. Kommt hinzu, dass die Beklagte keine Fakten genannt resp. zum Beweis verstellt hat, welche für einen Verkauf exakt am 23. September 2008 sprechen würden. Wenn Dr. WY___ sel. am 23. September 2008 Restitution verlangt hätte, hätte das nach Auffassung des erkennenden Gerichts zur Folge, dass sich die 3‘010 VW-Aktien am 28. Oktober 2008 im Wertschriftendepot befunden hätten und nicht, dass durch sein Schweigen auf die ihm am 23. September 2008 ausgehändigten Belege eine Restitution verhindert worden wäre.
- Zutreffend ist, dass die Vorinstanz bei der Bezifferung des Schadens von Durchschnittswerten ausgegangen ist (act. B 4 E. 2.5.2 lit. a, S. 34). Dies erscheint in casu angesichts des hypothetischen Verlaufs und gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR zulässig. Umso mehr als die Beklagte keine schlüssigen Argumente für eine überzeugendere Berechnungsweise vorgebracht oder zum Beweis verstellt hat (vgl. act. B 5/8 Rz. 81 f., S. 34 f.; act. B 5/18 Rz. 7/2, S. 9; act. B 1 Rz. 123, S. 66 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.471/2004 vom 24. Juni 2005 E. 3.2.1).
- Wie die Kläger zu Recht betonen (act. B 9 Rz. 292, S. 69) stellt die Behauptung der Beklagten (act. B 1 Rz. 123, S. 66), „am 28. Oktober 2008 seien nur kleine Stückzahlen gehandelt worden und falls 3‘010 VW-Aktien auf den Markt „geworfen“ worden wären, hätte dies den Kurs nach unten gedrückt“, ein verspätet vorgebrachtes, unzulässiges Novum dar, welches aus dem Recht zu weisen resp. nicht zu beachten ist (vgl. E. 1.4).
2.4.3 Kausalzusammenhang
Das Kantonsgericht hat festgestellt (act. B 4, E. 2.5.3, S. 36 f.), zwischen dem unautorisierten Aktienverkauf vom 17. März 2008 und dem Schadeneintritt am 28. Oktober 2008 bestehe ein natürlicher Kausalzusammenhang. Der auf dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge beruhenden Adäquanz komme neben diesem natürlichen Kausalzusammenhang häufig keine zusätzliche Bedeutung zu. Sie sei in vielen Fällen vollständig vernachlässigbar, wie dies auch vorliegend der Fall sei. Die Adäquanz natürlich kausaler Schadenursachen sei nur zu verneinen, wenn "ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten würden, mit denen schlechterdings nicht habe gerechnet werden müssen". Diese andere, der Adäquanz zugerechnete Ursache müsse einen "derart hohen Wirkungsgrad" aufweisen, "dass die vom Schädiger gesetzte Ursache nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erscheine". Hätte LU___ sel. am 17. März 2008 keine VW-Aktien aus dem Depot von Dr. WY___ sel. verkauft, wären am 28. Oktober 2008 noch sämtliche 4'010 VW-Aktien im Depot vorhanden gewesen. Damit sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem unautorisierten Aktienverkauf vom 17. März 2008 und dem Schadeneintritt am 28. Oktober 2008 ohne weiteres erfüllt. Das vertragswidrige Verhalten des Kundenberaters LU___ sel. in Form eines unautorisierten Verkaufs dieser Aktien könne nicht weggedacht werden, ohne dass auch der Erfolg in Form des Schadeneintrittes dahinfallen würde. Dieser natürliche Kausalverlauf sei gleichzeitig auch adäquat, wie die voranstehenden Erwägungen zeigten. Es sei nicht ersichtlich, dass Dr. WY___ sel. ein Verhalten zur Last gelegt werden könne, das "einen derart hohen Wirkungsgrad" aufweise, dass es die Beklagte trotzdem noch zu entlasten vermöchte.
Gemäss der Beklagten sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz unverständlich und bundesrechtswidrig und verletzen mangels Hinweis auf eine Belegstelle die Begründungspflicht (act. B 1 Rz. 131, S. 69 f.). Absolut unhaltbar sei die Feststellung, die Adäquanz sei „- wie hier - in vielen Fällen vollständig vernachlässigbar“. Demgegenüber erachtet die Beklagte bereits den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Aktienverkauf vom 17. März 2008 und einem hypothetischen Aktienverkauf am 28. Oktober
2008 als klar nicht gegeben. Denn die Vorinstanz übersehe, dass auch der natürliche Kausalverlauf ab dem 17. März 2008 nur hypothetisch nachvollzogen werden könne. Dass dieser „natürliche Kausalverlauf … gleichzeitig auch adäquat“ sein solle, stelle ein juristisches Unding dar (act. B 1 Rz. 134, S. 71). Die Kläger und das Kantonsgericht gingen vom Erfüllungsinteresse aus, d.h. die Kläger sollten so gestellt werden, wie sie bei richtiger Vertragserfüllung gestellt wären (act. B 1 Rz. 135, S. 71). Dann wäre Dr. WY___ sel. am 23. September 2008 über den Teilverkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 aus seinem Depot informiert worden. Dieser hätte sodann drei Möglichkeiten gehabt: Er hätte den Teilverkauf genehmigen können und der Fall wäre erledigt gewesen. Er hätte Widerspruch erheben und sofortige Rückabwicklung des Geschäftes verlangen können oder aber er hätte geltend machen können, er hätte die 3‘010 VW-Aktien gerade heute anlässlich seines Bankbesuches am 23. September 2008 verkaufen wollen (act. B 1 Rz. 136 f., S. 71). Der erste Fall hätte zufolge ausdrücklicher Genehmigung nicht zu einem entgangenen Gewinn geführt und im dritten Fall wäre der Schaden per 23. September 2008 zu berechnen gewesen. D.h. zu Kursen zwischen EUR 265.01 und EUR 291.25 (act. B 1 Rz. 138, S. 71 f.). Im zweiten Fall hätte Dr. WY___ sel. durch sein Schweigen auf die ihm gegen Unterschrift ausgehändigten zahlreichen Belege, welche den Verkauf der 3‘010 VW-Aktien vom 17. März 2008 mehrfach ausgewiesen hätten, zu vertreten, dass nicht noch vor dem 28. Oktober 2008 eine Restitution erfolgt wäre und somit wieder 4‘010 VW-Aktien zum Allzeithoch hätten verkauft werden können (act. B 1 Rz. 139, S. 72). Die Vorinstanz gebe die drei genannten Handlungsoptionen zwar wieder, würdige diese jedoch mit keinem Wort und gebe mehr oder weniger den (diesbezüglichen) Inhalt der Klageschrift wieder. Mithin sei die Klage bereits zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuweisen (act. B 1 Rz. 140, S. 72).
Die Kläger weisen die Vorwürfe der Beklagten zum Kausalverlauf als unbegründet zurück (act. B 9 Rz. 301, S. 71 f.) und halten fest, der 17. März 2008 sei Ausgangspunkt für den Kausalverlauf bezüglich der Schadensbezifferung (act. B 9 Rz. 302, S. 72). Wäre Dr. WY___ sel. am 23. September 2008 über den eigenmächtigen Verkauf der 3‘010 VW- Aktien informiert worden, hätte er schlicht und einfach Restitution verlangt und weder eine Teil-Veräusserung akzeptiert, noch einen Verkauf am 23. September 2008 verlangt.
Korrekt ist - wie die Beklagte ausführt -, dass die Adäquanztheorie zur Eingrenzung der sich aus der natürlichen Kausalität ergebenden „Ursachenpalette“ dient. Danach wird nur eine Ursache als haftungsbegründend angesehen, die „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (MARTIN A. KESSLER, Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, N. 16 zu Art. 41 OR mit weiteren Hinweisen). Dabei zählt die objektive Voraussehbarkeit des Schadensereignisses. Aus dieser Objektivierung und Normativierung folgt, dass der adäquate Kausalzusammenhang auf dem Weg der nachträglichen oder retrospektiven Prognose zu beurteilen ist, d.h. „unter Auswertung aller ex post bekannten Umstände“ (MARTIN A. KESSLER, a.a.O.). In der Lehre wird die Adäquanztheorie kritisiert. Auch die sogenannte Normzwecktheorie oder Schutzzwecklehre führen jedoch nicht zu griffigeren Abgrenzungskriterien, was dadurch bedingt ist, dass die Adäquanz zwangsläufig ein Werturteil voraussetzt, das nur schwer objektiv gefasst werden kann (CHRISTOPH MÜLLER, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 37 zu Art. 41 OR). Im Übrigen hat das Kantonsgericht richtig darauf hingewiesen, dass die Adäquanz natürlich kausaler Schadensursachen nur zu verneinen ist, wenn „ganz aussergewöhnliche Umstände als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechterdings nicht gerechnet werden musste“ (MARTIN A. KESSLER, a.a.O., N. 20 zu Art. 41 OR mit weiteren Hinweisen; CHRISTOPH MÜLLER, a.a.O., N. 38 zu Art. 41 OR).
Dass zwischen dem unautorisierten Aktienverkauf vom 17. März 2008 und dem Schadeneintritt am 28. Oktober 2008 ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, liegt auf der Hand, denn das vertragswidrige Verhalten von LU___ sel. kann nicht weggedacht werden, ohne dass auch der Erfolg in Form des Schadeneintrittes dahinfallen würde. Nach Auffassung des Obergerichts ist auch die Adäquanz des Kausalverlaufs gegeben, weil nach allgemeiner Erfahrung davon ausgegangen werden darf bzw. sogar muss, dass bei einer historischen Hausse an der Börse durchaus auch Titel veräussert werden, von denen man sich unter normalen Umständen nicht ohne weiteres trennt, weil sie zum Beispiel besonders werthaltig oder mit besonderen Emotionen verbunden sind (sogenanntes Familiensilber). Dass kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, weshalb die Aktien vor dem 28. Oktober 2008, zum Beispiel am 23. September 2008, hätten verkauft werden sollen, wurde bereits ausgeführt. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es kein Verhalten von Dr. WY___ sel. gibt, welches einen „derart hohen Wirkungsgrad“ aufweist, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen wurde. Dem ist nichts hinzuzufügen. Im Übrigen ist die Kritik der Beklagten zum Kausalverlauf nicht stichhaltig: Dass die drei Geschehensvarianten der Beklagten (act. B 1 Rz. 135 ff., S. 71 f.) nicht zu überzeugen vermögen, wurde bereits festgestellt (oben E. 2.4.2).
2.4.4 Verschulden
Zum Verschulden hat das Kantonsgericht erwogen (act. B 4 E. 2.5.4, S. 37), Art. 398 OR begründe wie Art. 97 Abs. 1 OR eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast. Der Beauftragte habe darzutun, dass ihn kein Verschulden treffe, er trage mithin das Beweisrisiko hinsichtlich der mangelnden Vorwerfbarkeit seines Fehlverhaltens. Soweit keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, fehle es auch an einem Verschulden. Soweit eine solche bejaht werden könne, werde durch diese auch das Verschulden indiziert, da fehlende Sorgfalt den Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit begründe. LU___ sel. habe am 17. März 2008 in vollem Bewusstsein einen unautorisierten Aktienverkauf vorgenommen, seine Dokumentationspflichten verletzt und Dr. WY___ sel. über den Aktienverkauf nicht von sich aus informiert und aufgeklärt . Dadurch habe er zweifellos schuldhaft gehandelt.
Die Beklagte bestreitet, dass LU___ sel. gegenüber Dr. WY___ sel. angeblich seine Dokumentations- oder Aufklärungspflicht verletzt habe. Dass dieser am 17. März 2008 in vollem Bewusstsein einen unautorisierten Aktienverkauf vorgenommen habe, finde in den Akten keine Stütze und widerspreche den eigenen Feststellungen der Vorinstanz (act. B 1 Rz. 146, S. 73). Letztlich hätten die Motive von LU___ sel. nicht eruiert werden können.
Gemäss den Klägern handelte es sich beim Verkauf der 3‘010 VW-Aktien um einen eigenmächtigen Verkauf und die Beklagte habe davon Kenntnis gehabt, weil sie sich das Handeln ihres Mitarbeiters LU___ sel. anrechnen lassen müsse (act. B 9 Rz. 304, S. 72 f.). Die Beklagte habe denn auch nie behauptet, sie habe die 3‘010 VW-Aktien versehentlich verkauft. Neben einer Vertragsverletzung, welche zu einer vertraglichen Haftung führe, seien auch die Haftungsvoraussetzungen für eine ausservertragliche Haftung gegeben, was die Vorinstanz allerdings nicht habe prüfen müssen.
Oben hat das Obergericht festgestellt, dass LU___ sel. die 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 eigenmächtig veräussert (E. 2.1.7), seine Dokumentationspflichten verletzt (E. 2.2.7 lit c) und Dr. WY___ sel. über den Wertschriftenverkauf nicht von sich aus informiert und aufgeklärt hat (E. 2.2.7 lit. b). Mithin kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz abgestellt werden.
2.4.5 Zins
Nach der Vorinstanz besteht ein Anspruch auf Schadenszins, weil der Geschädigte so gestellt werden solle, wie wenn er den Schaden am Tag der Schädigung ersetzt bekommen hätte. Entsprechend sei der Zins ab der Entstehung des Schadens geschuldet, wobei von einem Zinssatz von 5 % auszugehen sei. Praxisgemäss werde Art. 73 OR analog angewendet. Vorliegend sei der Schaden am 28. Oktober 2008 eingetreten. Entsprechend sei der Schadenersatzanspruch ab dem 28. Oktober 2008 zu 5 % zu verzinsen.
Nach der Beklagten ist dies korrekt, sofern die Klage wider Erwarten nicht abzuweisen wäre (act. B 1 Rz. 147, S. 74).
Nach dem bisher Gesagten ist die Klage gutzuheissen und entsprechend ist der Schadenersatzanspruch ab dem 28. Oktober 2008 zu 5 % zu verzinsen.
2.4.6 Schadenersatzbemessung
Im Zusammenhang mit dem Schaden führt das Kantonsgericht aus, grundsätzlich habe ein Geschädigter alle nach Treu und Glauben zumutbaren Massnahmen (Art. 2 ZGB) zu ergreifen, die zur Verminderung des Schadens geeignet seien (act. B 4 E. 2.5.2 lit. b, S. 35). Es sei aber nicht ersichtlich, welchen Platz die von der Beklagten postulierte Schadenersatzpflicht noch haben könne, wenn davon ausgegangen werde, dass die Beklagte sich nicht auf die Genehmigungsfiktionsklausel berufen könne. Eine Verletzung von Schadenminderungspflichten durch Dr. WY___ sel. sei nicht ersichtlich.
Gemäss der Beklagten geht es hier im Rahmen der (vom Kantonsgericht unterlassenen) Schadenersatzbemessung um das Selbstverschulden von Dr. WY___ sel. Darauf sei im angefochtenen Urteil in Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 53 ZPO nicht eingegangen worden (act. B 1 Rz. 148 f., S. 74 f.). Falls die Kläger sämtliche Haftungsvoraussetzungen nachgewiesen hätten, wäre im Rahmen der Schadenersatzbemessung das Verhalten von Dr. WY___ sel. zu würdigen, der erhebliche Vermögensdispositionen getroffen habe, welche bei der ihm bekannten, am 14. März 2008 vorhandenen Liquidität nicht möglich gewesen wären und dies ohne angeblich bei der Bank nachzufragen, woher denn dieses Geld plötzlich stamme. Weiter habe er bei resp. nach der Übergabe eines unversehrten Couverts mit seiner Banklagernd-Post seine ihm als Bankkunde obliegenden Kontrollfunktionen nicht wahrgenommen (act. B 1 Rz. 151, S. 75). Falls dieses Verhalten nicht so schwer wiege, dass es den Kausalzusammenhang unterbreche, stelle es auf jeden Fall einen erheblichen Herabsetzungsgrund im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR dar. Dr. WY___ sel. habe - wenn nicht sogar eventualvorsätzlich - zumindest grobfahrlässig gehandelt (act. B 1 Rz. 152, S. 76). Demzufolge müsste ein allenfalls zuzusprechender Schadenersatz mit Blick auf das Urteil 4C_193/2000 vom 26. September 2001 massiv herabgesetzt werden (act. B 1 Rz. 153, S. 76). Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht die Selbstverantwortung des Bankkunden in konstanter Praxis hoch gewichte (act. B 1 Rz. 154, S. 76)..
Die Kläger bestreiten diese Darstellung und die von der Beklagten postulierten Pflichtverletzungen durch Dr. WY___ sel. (act. B 9 Rz. 307, S. 73). Ihres Erachtens fehlt es an einem Mitverschulden von Dr. WY___ sel. und damit sowohl an einem Grund für eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges wie auch an einer Herabsetzung bzw. Reduktion des Schadenersatzanspruches (act. B 9 Rz. 310, S. 74).
Ein Selbstverschulden von Dr. WY___ sel. liegt nach Meinung des erkennenden Gerichts klarerweise nicht vor: Oben (E. 2.1.6) wurde aufgezeigt, dass unter Weglassung der von den Klägern bestrittenen Transaktionen (Erlös aus Verkauf VW-Aktien, Kauf/Verkauf strukturiertes Produkt und DAB-Titel) sowie der Veruntreuung von Euro 45‘135.00 am 14. März 2008 die von Dr. WY___ sel. veranlassten Überweisungen von Euro 10‘000.00 und Euro 50‘000.00 an die Sparkasse G___ aufgrund der zwischenzeitlich aufgelaufenen Dividendenerträge ohne weiteres möglich waren, ohne dass das Konto ins Minus gefallen wäre. Weiter wurde ausführlich dargelegt (E. 2.2.7), weshalb die Genehmigungsfiktionsklausel vorliegend nicht zum Tragen kommt. Nicht Dr. WY___ sel. hat die ihm obliegenden Kontrollfunktionen nicht wahrgenommen, sondern sein Kundenberater, LU___ sel., hat sich treuwidrig verhalten. Die Vorinstanz ist somit völlig zu Recht davon ausgegangen, dass kein Verschulden von Dr. WY___ sel. vorliegt, welches den adäquaten Kausalzusammenhang unterbricht oder im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 OR als Herabsetzungsgrund zu berücksichtigen ist. Aufgrund der langjährigen Geschäftsbeziehung und des zwischen Dr. WY___ sel. und LU___ sel. bestehenden Vertrauensverhältnisses sind die von der Beklagten erwähnten Entscheide des Bundesgerichts 4C.193/2000 vom 26. September 2001 E. 6,4C.20/2005 vom 21. Februar 2006 E. 4.2.3 und 4A_521/208 vom 26. Februar 2009 E. 5.2 nicht einschlägig (vgl. den Entscheid 4C.193/2000 vom 26. September 2001, wo in E. 6 ausgeführt wird, der Kläger habe beim Abschluss der Verträge elementare Vorkehren unterlassen, welche sich jedem vernünftigen Anleger schon bei viel kleineren Geldbeträgen aufgedrängt hätten und er habe grosse Geldsummen investiert, ohne seine Geschäftspartner näher gekannt zu haben; zudem hatte dieser sein Selbstverschulden zumindest teilweise anerkannt) bzw. besagen für den Fall, dass zwischen den Beteiligten eine langjährige Geschäftsbeziehung und/oder ein Vertrauensverhältnis besteht, gerade nicht das, was die Beklagte behauptet (so die Entscheide 4C.20/2005 vom 21. Februar 2006 E. 4.2.3 und 4A_521/208 vom 26. Februar 2009 E. 5.2).
2.4.7 Zur Verrechnung gestellte Schadenersatzforderung der Beklagten
Die Vorinstanz hat die von der Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforderung auf Seite 35 ihres Urteils behandelt und dabei ausgeführt (act. B 4 E. 2.5.2 lit b, S. 35), die Letztere berufe sich darauf, dass Dr. WY___ sel. eine Schadenersatzpflicht aus Verletzung vertraglicher Nebenpflicht treffe, konkret der fehlenden Prüfung der am 23. September 2008 übergebenen Unterlagen und der unterbliebenen Anzeige von nicht autorisierten Transaktionen. Für diesen Schaden habe die Beklagte Verrechnung erklärt. Wie die vorstehenden Ausführungen gezeigt hätten, könne Dr. WY___ sel. keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, denn er sei das "Opfer" der Machenschaften von LU___ sel. Eine Schadenersatzpflicht des Bankkunden sei daher zu verneinen. Da keine Verrechnungsforderung der Beklagten bestehe, stelle sich auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage des Grundlagenirrtums bezüglich der Zessionserklärung nicht.
Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, diese habe es unterlassen, ihre Verrechnungsforderung zu prüfen (act. B 1 Rz. 155-158, S. 76 f.). Zudem habe Dr. WY___ sel. seinerseits vertragliche Nebenpflichten verletzt (act. B 1 Rz. 159-163, S. 78 f.).
Die Kläger bestreiten das Vorhandensein einer Verrechnungsforderung an sich sowie auch der einzelnen Elemente und vermögen auch keine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten zu erkennen (act. B 9 Rz. 313-319, S. 74 ff.).
Der Schlussfolgerung des Kantonsgerichts gibt es nichts hinzuzufügen und entsprechend vermag auch das Obergericht keine Grundlage für eine zur Verrechnung gestellte Schadenersatzforderung der Beklagten zu erkennen, noch hat Dr. WY___ sel. vertragliche Nebenpflichten verletzt (vgl. act. B 1 Rz. 159-163, S. 78 f.). Zu den Einwendungen der Beklagten sei lediglich bemerkt, dass sowohl das Kantons- wie das Obergericht von einem eigenmächtigen Verkauf der 3‘010 VW-Aktien durch LU___ sel. am 17. März 2008 ausgehen (E. 2.1.7). Sodann hat dieser zwar nicht die Banklagernd-Post manipuliert, aber es unterlassen, Dr. WY___ sel. proaktiv über den eigenmächtigen Verkauf der VW-Aktien zu informieren (E. 2.2.7 lit. b), die Kundenbeziehung lege artis zu dokumentieren E. 2.2.7 lit. c) und er hat das Vertrauensverhältnis zu Dr. WY___ sel. missbraucht (E. 2.2.7 lit. d). Dass die Beklagte aus den Überweisungsaufträgen vom 19. März 2008 bzw. 23. September 2008 nichts zu ihren Gunsten herleiten kann, wurde bereits mehrfach erwähnt (vgl. E.
2.1.6 und 2.2.6). Ebenso wenig lässt sich aus den Vertragsverletzungen von LU___ sel. im Umkehrschluss eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten von Dr. WY___ sel. konstruieren.
2.4.8 Klage in der falschen Währung
Die Vorinstanz erwähnt (act. B 4 E. 2.5.2 lit. c, S. 35), gemäss der Beklagten hätten die Kläger in der falschen Währung geklagt, weil die 3'010 VW-Aktien am 17. März 2008 an der deutschen Börse verkauft worden seien, wo in Euro gehandelt werde. Weiter sei auch der Verkaufserlös in Euro auf das Euro-Konto von Dr. WY___ sel. gutgeschrieben worden. Somit sei ein allfälliger Schaden in Euro entstanden, weil sein Depot in Euro geführt worden sei. Aus diesem Grund sei die Klage nach Art. 84 Abs. 1 OR abzuweisen. Aus den Akten ergebe sich (act. B 4 E. 2.5.2 lit. c, S. 35 f.), dass der Verkauf der 3'010 VW- Aktien am 17. März 2008 für EUR 463'231.41 ausschliesslich über Euro-Konti von Dr. WY___ sel. abgewickelt worden sei. Der Verkauf der 1'000 VW-Aktien vom 28. Oktober 2008 sei dagegen an der Schweizer Börse (SWX) in der Handelswährung Schweizer Franken erfolgt. Der Verkaufserlös sei gleichentags auf einem Euro-Konto von Dr. WY___ sel. angelegt worden. Es frage sich somit, in welcher Währung der Schaden entstanden sei. Die Kläger würden geltend machen, Dr. WY___ sel. hätte am 28. Oktober 2008 alle Aktien verkaufen wollen. An diesem Tag wären nach dem hypothetischen Kausalverlauf statt nur 1'000 VW-Aktien alle 4'010 VW-Aktien an der Schweizer Börse in Schweizer Franken verkauft worden. Der Vermögenschaden sei unmittelbar mit dem Verkauf der VW-Aktien an der Schweizer Börse aufgetreten, da Dr. WY___ sel. beim Verkauf von 4'010 VW-Aktien einen Erlös von durchschnittlich CHF 5'601'970.00 (4'010 x CHF 1'397.00) statt nur CHF 1'397'000.00 für die effektiv verkauften 1'000 VW-Aktien erzielt hätte. Der Vermögensschaden sei unmittelbar im Zeitpunkt der in Schweizer Franken ausgeführten Börsentransaktion aufgetreten und laute daher auf Schweizer Franken als Handelswährung. Keine Rolle spiele, dass dieser Verkaufserlös noch gleichentags auf ein Euro-Konto von Dr. WY___ sel. transferiert worden sei, da der Schaden nicht erst durch diese Kontoverschiebung, sondern bereits vorher beim Aktienverkauf in Schweizer Franken als Handelswährung entstanden sei. Somit sei der Schaden in Schweizer Franken entstanden und es sei in der richtigen Währung geklagt worden.
Gemäss der Beklagten war seit seiner Einführung der Euro (früher die DM) Referenzwährung für die Bankbeziehung mit Dr. WY___ sel. Auch das Depot von Dr. WY___ sel. sei im hier interessierenden Zeitraum stets in Euro geführt worden. Ebenso hätten der Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 und das Verfügen über die dadurch gewonnene Liquidität sich ausschliesslich in Euro abgespielt (act. B 1 Rz. 169-171, S. 80 f.). Der Verkauf der 1‘000 restlichen VW-Aktien am 28. Oktober 2008 sei an der Schweizer Börse zwar (notwendigerweise) in Schweizerfranken abgewickelt worden; der Verkaufserlös von CHF 706‘805.00 und CHF 683‘908.50 sei jedoch noch am Valutatag 31. Oktober 2008 in Euro umgewechselt und auf das EUR-Konto 254-156475.60F von Dr. WY___ sel. übertragen worden. Auch dieser Lebenssachverhalt hätte damit letztlich Euro als angestrebtes und erzieltes Ergebnis der Transaktion gehabt (act. B 1 Rz. 172, S. 81). Das auf Euro lautende Depot sei das „Gefäss“, dem am 17. März 2008 die 3‘010 VW -Aktien entnommen und in welches der (hypothetische) Verkaufserlös am 28. Oktober 2008 wie jener für die 1‘000 effektiv verkauften VW-Aktien sofort wieder „eingefüllt“ worden wäre. Nur in diesem „Gefäss“ sei (wenn dann überhaupt) der Schaden entstanden (act. B 1 Rz. 173, S. 81 f.). Eine Börsentransaktion bewirke (vielleicht) einen Schaden, aber sie sei nie der Schaden als solcher. Egal, in welcher Währung der Verkauf am 28. Oktober 2008 angeblich (hypothetisch) durchgeführt worden sei, massgeblich könne nur sein, wo sich die Transaktion auswirke (act. B 1 Rz. 174, S. 82). Die Vorinstanz habe den Verkauf vom 17. März 2008 rechtsfehlerhaft in den hypothetischen Kausalablauf einbezogen und nachträglich den ersten Betrag für die Differenzrechnung zur Bestimmung des angeblich entgangenen Gewinns von den tatsächlich erzielten Euro einfach kurzerhand in Schweizerfranken umgerechnet. Damit habe das Kantonsgericht missachtet, dass Tatsachen (hier der Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 in Euro) feststünden und nicht für den hypothetischen Kausalverlauf neu gestaltet werden dürften. Die Hypothese müsse das erfassen, was sich nicht verwirklicht habe und könne nicht das ändern, was tatsächlich eingetreten sei. Die Klage sei nur schon aus diesem Grund abzuweisen (act. B 1 Rz. 176 f., S. 83). Es werde auf die einschlägige Praxis verwiesen (act. B 1 Rz. 179-184, S. 84 ff.).
Die Kläger bringen demgegenüber vor (act. B 9 Rz. 323, S. 76), der massgebliche Verkauf bzw. Minderverkauf vom 28. Oktober 2008 sei an der Schweizer Börse in Schweizer Franken erfolgt und der Verkaufserlös auf das CHF-Konto von Dr. WY___ sel. geflossen. Damit sei der Schaden im CHF-Vermögen entstanden. Die nachträglich von der Beklagten eigenmächtig vorgenommenen Transaktionen auf das EUR-Konto würden einen nachträglichen Sachverhalt darstellen und hätten für den Schadenseintritt keine Bedeutung. Es sei auf Tabelle Ziffer 10 abzustellen. Die von der Beklagten zitierten Gerichtsentscheide seien für den vorliegenden Fall offensichtlich nicht einschlägig (act. B 9 Rz. 325- 334, S. 77 f.).
Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen (Art. 84 Abs. 1 OR). Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes „effektiv“ oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist (Art. 84 Abs. 2 OR).
Den überzeugenden Argumenten der Vorinstanz gibt es nichts hinzuzufügen; auf diese kann somit vollumfänglich verwiesen werden (REETZ/HILBER, a.a.O., N. 54 zu Art. 318 ZPO). Zu den Einwendungen der Beklagten sei lediglich kurz angemerkt, dass
- es hier nicht um eine geschuldete Summe Geld in einer bestimmten Währung, sondern um zu ersetzenden Schaden geht; dieser besteht vorliegend in entgangenem Gewinn, weil am Verkaufstag, dem 28. Oktober 2008, an Stelle von 4‘010 nur noch 1‘000 VW-Aktien im Depot von Dr. WY___ sel. lagen und an der Schweizer Börse
(SWX) verkauft werden konnten (E. 2.4.2 oben); entsprechend ist der Verkaufserlös in Schweizer Franken erheblich geringer ausgefallen und der Schaden hat sich in der Vermögensmasse „Gewinn in Schweizer Franken“ verwirklicht. Dies zeigt, dass die Vergleiche der Beklagten in der Berufungsschrift (act. B 1 Rz. 174, S. 82) mit Bezug auf die Begriffspaare Bilanz/Erfolgsrechnung bzw. dem körperlichen Zustand/Art des Eingriffs bei einer Körperverletzung „hinken“, d.h. betreffend die hier zu beurteilende Frage, in welcher Währung der Schaden entstanden ist, nicht zutreffen;
- das Kantonsgericht korrekt bei der Währung angeknüpft hat, in welcher der Schaden entstanden ist, d.h. in Schweizer Franken (act. B 5/2/23, B 5/2/24. B 5/9/49 Rz. 9 und 10). Ob das Depot von Dr. WY___ sel. auf Euro lautete, auf welches Konto der Erlös aus dem Verkauf der 1‘000 VW-Aktien am 31. Oktober 2008 überwiesen wurde und in welcher Währung der Verkauf der 3‘010 VW-Aktien am 17. März 2008 erfolgte, ist demgegenüber nicht von Bedeutung;
- die von der Beklagten zitierten Entscheide für die hier allein entscheidende Frage nichts aussagen.
2.5 Fazit
Zusammenfassend gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, dass neben einer Vertragsverletzung auch die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Beklagte den Klägern den nachgewiesenen Schaden zu ersetzen hat. Demzufolge hat es die Beklagte verpflichtet, den Klägern 1-3 als Solidargläubigern CHF 3'461'757.95 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Oktober 2008 zu bezahlen.
Dem kann das Obergericht sich ohne Vorbehalte anschliessen und die Berufung ist entsprechend vollumfänglich abzuweisen.
3. Prozesskosten
3.1 Erstinstanzliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen
Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Prozesskosten beinhalten sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht hat keinen neuen Entscheid getroffen, sondern das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts vom 21. September 2017 bestätigt (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Somit kann es bei den in jenem Urteil in den Ziffern 2 bis 4 getroffenen Regelungen der Prozesskosten bleiben.
3.2 Gerichtskosten im Berufungsverfahren
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss hat die vor Obergericht vollumfänglich unterliegende Beklagte die Gerichtkosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen. Als der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens sowie dem Streitwert der Sache angemessen erachtet das Obergericht eine Gerichtsgebühr von CHF 75‘000.00 (Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Gebührenordnung, bGS 233.3). Der von der Beklagten geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird angerechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
3.3 Parteientschädigungen im Berufungsverfahren
Unter Hinweis auf vorstehende E. 3.2 und Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Beklagte den obsiegenden Klägern den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und b ZPO) im zweitinstanzlichen Verfahren vollumfänglich zu ersetzen.
Wenn das Honorar im erstinstanzlichen Verfahren nach Streitwert bemessen wurde, beträgt es für das schriftliche Rechtsmittelverfahren 20 bis 50 Prozent (Art. 20 Abs. 1 Anwaltstarif, bGS 145.53). Bei einem Streitwert von CHF 3‘461‘757.95 ergibt dies ein mittleres Honorar von CHF 79‘141.10 (Art. 9 Abs. 2 lit. lit. h Anwaltstarif). Aufgrund des sehr hohen Streitwertes und des Umfangs der Streitsache ist bei der Prozessentschädigung vom maximalen Ansatz von 50 Prozent auszugehen. Sodann erscheint es gerechtfertigt, je einen Zuschlag von 40 Prozent für die zusätzliche Eingabe (Stellungnahme vom 1. Juni 2018, act. B 14) und den aussergewöhnlich komplizierten Prozess zu gewähren (Art. 12 Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 2 Anwaltstarif). Die Entschädigung beträgt somit CHF 39‘570.55 = CHF 15‘828.20 x 2]). Dazu kommen CHF 147.90 Barauslagen. Mehrwertsteuer ist keine zu berücksichtigen, weil die obsiegenden Kläger im Ausland wohnen und in der Schweiz nicht mehrwertsteuerpflichtig sind (Art. 1 MWStG). Entsprechend haben ihre Rechtsvertreter auf ihrem Honorar keine MWSt in Rechnung gestellt (act. B 20). Insgesamt hat die Beklagte die Kläger 1-3 als Solidargläubigern mit CHF 71‘375.00 ausseramtlich zu entschädigen.
Dispositiv
In Abweisung der Berufung erkennt das Obergericht:
1. Die Berufungsklägerin und Beklagte wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, den Berufungsbeklagten und Klägern 1-3 als Solidargläubigern CHF 3‘461‘757.95 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Oktober 2008 zu bezahlen.
2. Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) wird bestätigt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 75‘000.00, werden der Berufungsklägerin und Beklagten auferlegt, unter Anrechnung des von ihr geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
4. Die Berufungsklägerin und Beklagte hat die Berufungsbeklagten und Kläger 1-3 als Solidargläubiger für die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit insgesamt CHF 71‘375.00 (inkl. Barauslagen) zu entschädigen.
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. CHF 3‘461‘757.95.
6. Versand am 27. September 2019 an:
RA Dr. iur. AA___, eingeschrieben
Kantonsgericht, Trogen, intern (K1Z 13 44)
Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli