Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

OG O2V-16-14 ARGVP 2018 3720

Obergericht Appenzell Ausserrhoden

Del 6 feb 2018

https://lexipedia.io/it/docs/ch-ar/obergericht/og-o2v-16-14-argvp-2018-3720/de/og-o2v-16-14-argvp-2018-3720

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Appenzello Esterno
  3. Obergericht Appenzell Ausserrhoden
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

OG O2V-16-14 ARGVP 2018 3720

OG O2V-16-14 ARGVP 2018 3720

Rubrum

AR GVP 30/2018, Nr. 3720

Steuerrecht. Die steuerliche Behandlung von Schadenersatzschulden aus Organhaftung gemäss Art. 52 AHVG als einkommensmindernder Abzug hängt unter anderem auch vom Verschuldensgrad ab. Es ist Sache der Steuerpflichtigen, Art und Umfang der der Schadenersatzforderung zugrunde liegenden Schädigung zu substantiieren und zu belegen, damit die allfällige Abzugsfähigkeit beurteilt werden kann. Nachdem die Steuerpflichtigen dies im konkreten Fall unterliessen, wurde eine Abzugsfähigkeit verneint.

Urteile des Obergerichts, 2. Abteilung, 06.02.2018, O2V 16 12 / O2V 16 14

Aus den Erwägungen

2.3

e) [...] Nach [der] Bestimmung von [Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, SR 831.10] haften Arbeitgeber bzw. subsidiär deren Organe für Schäden, die sie der Ausgleichskasse durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügen. Die Haftung nach Art. 52 AHVG ist somit keine Kausalhaftung, sondern setzt ein qualifiziertes Verschulden voraus (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015, E. 4.2.1, m.w.H.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer spielt der Verschuldensgrad für die Frage, ob eine Haftungsverpflichtung gestützt auf Art. 52 AHVG bei der Steuerveranlagung einer Person einkommensmindernd berücksichtigt werden kann, nicht etwa „keine Rolle mehr“: Im Rahmen der sich aufdrängenden Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls kommt es unter anderem auf die Art und den Umfang der massgeblichen Schädigung an. Diese und weitere Gesichtspunkte können im Einzelfall von Belang sein, um darüber zu befinden, ob zwischen der erfolgten Schadensverursachung und der Einkommenserzielung ein genügend enger Zusammenhang besteht, um die steuerliche Abzugsfähigkeit zu bejahen. Dabei kann auch der Verschuldensgrad durchaus bedeutsam sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_566/2008 bzw.2C_567/2008 vom 16. Dezember 2008, E. 4.3 in fine). Will ein Steuerpflichtiger einen Abzug im Zusammenhang mit einer Schadenersatzforderung der Ausgleichkasse gestützt auf Art. 52 AHVG geltend machen, liegt es daher an ihm, genügend substantiierte Angaben und die nötigen Unterlagen dazu zu liefern, damit eine allfällige Abzugsfähigkeit überhaupt beurteilt werden kann.

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 13. Juli 2018 in den Verfahren 2C_489/2018 bzw.2C_490/2018 die gegen die obergerichtlichen Urteile erhobenen Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale sull’assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti, Art. 52 — letto nella versione del 1 gennaio 2018; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2019, 1 giugno 2019, 1 gennaio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025 e 1 gennaio 2026.