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OG O4V-20-32

OG O4V-20-32

Rubrum

Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung

Zirkular-Urteil vom 20. November 2020

Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer

Verfahren Nr. O4V 20 32

Beschwerdeführer A.

Vorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9100 Herisau

Vorvorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau

Beigeladener 1 Gemeinderat B.

Beigeladener 2 Gemeinderat C.

vertreten durch: RA C.

Gegenstand Neuregelung der Kosten im Verfahren O4V 17 28

Erwägungen

1. Der Gemeinderat C. hat am 15. April 2015 für zwei Wasserfassungen im Gebiet D. und E. Schutzzonen- und Schutzarealpläne zuhanden der öffentlichen Auflage genehmigt. A. hat beim Departement Bau und Volkswirtschaft Einsprache erhoben, welche am 16. August 2016 abgewiesen wurde. Den dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Rekursentscheid des Regierungsrats vom 22. August 2017, Urteil des Obergerichts vom 20. Dezember 2018).

2. A. gelangte an das Bundesgericht. Dieses hat die Beschwerde grundsätzlich abgewiesen, im Zusammenhang mit einer ehemaligen Schiessanlage aber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht (Urteil 1C_95/2019 vom 10. September 2020). Es folgerte, die vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten im kantonalen Verfahren sei falsch, und wies die Angelegenheit zur Neuregelung der Kosten an das Obergericht zurück.

3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn es sich um eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung handelt (W IEDERKEHR/ PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 685). Diesfalls ist aber im Kostenpunkt eine für die beschwerdeführende Partei vorteilhaftere Regelung zu treffen (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 718). Weil A. vor Bundesgericht in der Sache selbst unterlegen ist, kommt ein völliger Verzicht auf die Auferlegung von Kosten nicht in Frage. Der Beschwerdeführer hat wegen des materiellen Unterliegens nur, aber immerhin einen Teil der Kosten zu tragen (REBECCA HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 90 f.). Nach dem Bundesgericht (Urteil 1C_95/2019 vom 10. September 2020 E. 10 S. 29) handelt es sich bei den Abklärungen über das Vorliegen einer Gefährdung des Grundwassers im Zusammenhang mit der ehemaligen Schiessanlage um einen zentralen Punkt des Urteils des Obergerichts vom 20. Dezember 2018. Diesen Verhältnissen angemessen erscheint eine hälftige Kostenauflage. Den Vorinstanzen können keine Kosten auferlegt werden (Art. 22 Abs. 1 VRPG).

4. Nach Art. 53 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Bei nur teilweisem Obsiegen besteht ein Anspruch nur nach Massgabe des Obsiegens. Bei hälftigem Obsiegen sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn dem Beschwerdeführer ein Privater mit gegenläufigen Interessen

(als Beschwerdegegner) gegenüber steht (Urteil des Obergerichts O4V 11 22 vom 28. März 2012 E. 5.2.2). Fehlt eine solche Gegenpartei, besteht bei hälftigem Obsiegen ein Anspruch auf eine halbe Entschädigung aus der Staatskasse (Urteil des Obergerichts O3V 17 6 vom 13. Februar 2018 E. 7.2).

Der Beschwerdeführer hat seine Sache selber geführt und sich nicht vertreten lassen. Umfang und Höhe seiner Entschädigung richten sich deshalb nicht nach dem Anwaltstarif (vgl. Art. 1 Anwaltstarif, bGS 145.43).

Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG besteht Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen. Anders etwa als die Zivilprozessordnung (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), sieht das VRPG keine Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vor. Der eigene Zeitaufwand der nicht vertretenen Partei ist deshalb nicht zu entschädigen. Obwohl der Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch nachgewiesen hat, dass ihm Kosten und Auslagen entstanden sind, ist offensichtlich, dass etwa für Kommunikation, Porti und Kopien Kosten angefallen sind. Diese Kosten sind zu entschädigen. Praxisgemäss wird dafür ein Pauschalbetrag zugesprochen. Angesichts der nicht umfangreichen Akten und wenigen Prozessschritte erscheint vorliegend ein Betrag von Fr. 200.-- als angemessen. Davon sind dem Beschwerdeführer Fr. 100.-- zu ersetzen.

Dispositiv

Das Obergericht erkennt:

1. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘500.-- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- wird auf seinen Kostenanteil angerechnet.

2. Dem Beschwerdeführer wird aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zugesprochen.

3. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG).

4. Zustellung an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Vorvorinstanz, den Beigeladenen 1, den Beigeladenen 2 über seine Rechtsvertreterin sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Gerichtskasse und das Finanzamt.

Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer

versandt am: 25. November 2020

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 82 e Art. 103 — letto nella versione del 1 gennaio 2019; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2024, 1 febbraio 2024, 1 luglio 2024, 1 gennaio 2025, 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95 — letto nella versione del 1 luglio 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.