OG O4V-21-26 ARGVP 2022 3832
OG O4V-21-26 ARGVP 2022 3832
Rubrum
AR GVP 34/2022 Nr. 3832
Verfahren. Eine Behörde kann ihre angefochtene Verfügung während eines Rekursverfahrens formlos in Wiedererwägung ziehen.
Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 31.03.2022, O4V 21 26
Aus den Erwägungen
3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz den Rekurs infolge Gegenstandslosigkeit rechtsfehlerhaft abgeschrieben habe. Aufgrund des Devolutiveffekts dürfe sich die verfügende Behörde im Rekursverfahren grundsätzlich nicht mehr mit der Sache befassen. Es fehle eine gesetzliche Grundlage, wonach die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen könne. Selbst wenn eine solche zulässig wäre, fehle es an einer Wiedererwägungsverfügung, die den im Rekurs gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entspreche.
3.2
Wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise zutreffend ausführt, entspricht es einer langjährigen kantonalen Verwaltungspraxis, dass Behörden ihre Verfügungen während eines Rekursverfahrens formlos in Wiedererwägung ziehen können (HANS-JÜRG SCHÄR, Gesetz über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh., 1985, Vorbemerkungen zu Art. 14 und 15, N. 6; Vorbemerkungen zu Art. 18-29, N. 2), ohne dass dazu explizit eine gesetzliche Grundlage notwendig wäre. Eine solche formlose Wiedererwägung von Amtes wegen entspricht im Weiteren auch der herrschenden Lehre (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
8.
Aufl. 2020, Rz. 1213; W IEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 3880; RHI- NOW/KOLLER/KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rz. 655) und der Praxis anderer Kantone (MARTIN BERTSCHI, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Rz N. 22 zu den Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d VRG). Aus dem Schreiben der verfügenden Behörde vom 18. Mai 2021 geht zudem klar hervor, dass die Verfügung vom 1. April 2021 in Wiedererwägung gezogen und die Rechnung für die Transportkosten zulasten der Beschwerdeführerin hinfällig wurde. Damit kann nicht zweifelhaft sein, dass die verfügende Behörde die Rechnung aufgehoben hat, zumal nicht ersichtlich ist, wie der Widerruf einer Rechnung sonst erfolgen sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass kein Rechtsmittel auf der Verfügung vom 18. Mai 2021 aufgeführt ist, da mit der Aufhebung der Rechnung dem Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren entsprochen wurde und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin auch bei einer unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung innert zwei Monaten der Weiterzug der Wiedererwägungsverfügung offen gestanden wäre (Art. 18 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1). Der Abschreibungsentscheid der Vorinstanz ist damit in der Hauptsache nicht zu beanstanden, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.