121.111
Verordnung über das Einbürgerungsverfahren
vom 01.03.2006 (Stand 01.07.2014)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 13, 14 Absatz 7 und 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 9. September 1996 über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG1), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Gesuch
Das Einbürgerungsgesuch ist auf dem amtlichen Formular zu stellen und mit sämtlichen Unterlagen versehen bei der Gemeinde einzureichen, um deren Bürgerrecht nachgesucht wird (Einbürgerungsgemeinde).
Ehepaare und Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können ein gemeinsames Gesuch einreichen.
Ein unvollständiges Gesuch wird zur Ergänzung zurückgewiesen.
Soll eine Person ehrenhalber eingebürgert werden, wird das Gesuch von der Gemeinde gestellt. Die betroffene Person erteilt ihre Zustimmung und reicht die erforderlichen Urkunden über den Zivilstand ein.
Art. 2 Urkunden, Ausweise und Bescheinigungen
Sämtliche erforderlichen Urkunden, Ausweise und Bescheinigungen sind dem Gesuch im Original beizulegen, soweit diese Verordnung nicht etwas anderes vorsieht.
Art. 3 Bericht, Auskünfte und Meldepflichten
Die Gemeinde erstellt einen detaillierten Bericht gestützt auf die eingereichten Unterlagen und die durchgeführten Erhebungen gemäss der Wegleitung Einbürgerungsverfahren des Zivilstands- und Bürgerrechtsdiensts des Kantons Bern und beurteilt die Eignung für die Einbürgerung.
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, den Behörden, die sich mit dem Einbürgerungsgesuch befassen, alle für die Beurteilung des Gesuches erforderlichen Auskünfte über den Lebenslauf, den Personenstand, die Familienverhältnisse, allfällige Vorstrafen, Schulden sowie aktuelle und bis zehn Jahre zurückliegende Sozialhilfebezüge zu erteilen.
Treten vor dem Abschluss des Verfahrens folgende Gegebenheiten ein, ist die Gemeinde, bei der das Gesuch eingereicht worden ist, durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller unverzüglich darüber zu informieren und zu dokumentieren, damit die Gemeinde die Änderungen im Formular nachträgt oder das Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) informiert, wenn das Gesuch bereits weitergeleitet worden ist:
Änderungen im Personenstand oder in den Familienverhältnissen,
ein mehr als sechs Monate dauernder Auslandsaufenthalt,
der Wegzug aus der Gemeinde.
Die persönliche Befragung erfolgt unter Wahrung der Privatsphäre in den Amtsräumen. Auf eine persönliche Befragung kann verzichtet werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller den Gemeindebehörden seit längerer Zeit persönlich bekannt ist und der positiven Behandlung des Gesuches nichts im Wege steht.
Art.
4 Gebühren
1. Bemessung
Für die Behandlung des Gesuchs werden kostendeckende Gebühren verlangt.
Ausländische Jugendliche, die ihr Gesuch gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 KBüG2 stellen, sowie Kinder zwischen dem vollendeten 11. und dem vollendeten 15. Altersjahr, die sich selbstständig einbürgern lassen, entrichten der Gemeinde eine Gebühr gemäss Absatz 1 in reduzierter Höhe.
Erstreckt sich das Gesuch auf minderjährige Kinder, entrichten diese keine Gebühren, auch wenn sie während des Verfahrens volljährig werden.
Erfolgt die Einbürgerung ehrenhalber, verzichtet der Kanton auf die Erhebung einer Gebühr.
Die Gebühren des Kantons und des Bundes richten sich im Übrigen nach den entsprechenden Gebührenverordnungen.
Art. 5 2. Bezug
Die Gemeinde stellt die anfallenden Gebühren auf Stufe Gemeinde, Kanton und Bund für alle drei Behörden gemeinsam in Rechnung, nachdem das Gemeindebürgerrecht definitiv erteilt, definitiv zugesichert oder das Gesuch rechtkräftig abgewiesen worden ist.
Das Verfahren nimmt erst dann seinen weiteren Verlauf, wenn sämtliche in Rechnung gestellten Gebühren bezahlt sind.
Die Gemeinden haben die für die gutgeheissenen Gesuche anfallenden und einkassierten Gebühren auf Stufe Kanton und Bund mindestens einmal jährlich auf Jahresende an das Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) weiterzuleiten.
2 Einbürgerungen von Schweizerinnen und Schweizern
Art. 6 Unterlagen
Schweizerinnen und Schweizer haben folgende Unterlagen einzureichen:
Personenstandsausweis (für Einzelpersonen), Familienausweis (für Ehegatten) oder gleichwertiges Dokument (für eingetragene Partnerschaften),
Wohnsitzbescheinigung,
Auszug aus dem Zentralstrafregister,
Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister über hängige Verfahren und Verlustscheine, die in den letzten fünf Jahren ausgestellt worden sind,
Bescheinigung über die Bezahlung der Steuern.
Für minderjährige Kinder, die in das Gesuch eines Elternteils eingeschlossen werden, sind ein Personenstandsausweis sowie eine Wohnsitzbescheinigung einzureichen.
Art. 7 Eintreten
Auf das Einbürgerungsgesuch wird eingetreten, wenn der Nachweis erbracht ist, dass
die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllt sind oder
eine enge Verbundenheit zur Gemeinde besteht.
Art. 8 Abklärungen und Antrag
Die zuständige Stelle der Gemeinde klärt ab, ob die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 7 KBüG3 erfüllt sind und stellt dem Gemeinderat bzw. dem zuständigen Organ der Burgergemeinde Antrag über die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts bzw. des Burgerrechts.
Die Abklärungen erstrecken sich auf alle in die Einbürgerung eines Elternteils einzubeziehenden minderjährigen Kinder. Wenn sie das 16. Altersjahr zurückgelegt haben oder diese Altersgrenze voraussichtlich noch während des Verfahrens erreichen, ist für sie ein separater Bericht gemäss Artikel 3 zu erstellen.
Das Gesuch kann im Einvernehmen mit den betroffenen Personen für höchstens zwei Jahre eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Einbürgerung noch nicht vollumfänglich erfüllt sind.
Art. 9 Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts bzw. des Burgerrechts
Der Gemeinderat oder das zuständige Organ der Burgergemeinde erteilt Bernerinnen und Bernern das Gemeindebürgerrecht bzw. das Burgerrecht.
Schweizerinnen und Schweizern anderer Kantone wird das Gemeindebürgerrecht bzw. das Burgerrecht unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zugesichert.
Wird das Gemeindebürgerrecht bzw. das Burgerrecht erteilt oder zugesichert, ist das Gesuch mit allen Unterlagen unverzüglich dem Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) zur weiteren Bearbeitung zuzustellen.
Wird die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts bzw. des Burgerrechts verweigert, ist die begründete Verfügung der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu eröffnen und dem Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) zur Kenntnis zu bringen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann in diesen Fällen erst bei veränderter Sach- oder Rechtslage erneut ein Einbürgerungsgesuch stellen.
Art. 10 Erteilung des Kantonsbürgerrechts
Das Kantonsbürgerrecht wird gestützt auf die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts oder des Burgerrechts mit Verfügung der Polizei- und Militärdirektion erteilt.
Mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts erwirbt die betroffene Person gleichzeitig das ihr zugesicherte Gemeindebürgerrecht.
Ist ihr das Burgerrecht einer Burgergemeinde zugesichert worden, erwirbt sie mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts gleichzeitig das Burgerrecht, welches das Bürgerrecht der entsprechenden Einwohnergemeinde einschliesst.
Wird die Erteilung des Kantonsbürgerrechts verweigert, ist die begründete Verfügung der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu eröffnen und der Gemeinde, bei der das Gesuch eingereicht worden ist, zur Kenntnis zu bringen.
3 Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern
Art. 11 Unterlagen
Ausländerinnen und Ausländer, die noch nicht in den schweizerischen Registern registriert sind, haben vor dem Einbürgerungsverfahren ihren Personenstand beim zuständigen Zivilstandsamt registrieren zu lassen. Dabei sind namentlich folgende Unterlagen einzureichen:
Geburtsurkunde mit Angaben über die Abstammung,
Nachweis über den aktuellen Namen und den Zivilstand,
Nachweis über die Eheschliessung oder eingetragene Partnerschaft für Paare, die ein gemeinsames Gesuch stellen,
Nachweis der Staatsangehörigkeit oder Bestätigung über den Flüchtlingsstatus,
Erklärung über nicht streitige Angaben zum Personenstand, wenn die Angaben ausnahmsweise nicht mit Urkunden belegt werden können.
Im Rahmen der Gesuchseinreichung bei der Einbürgerungsgemeinde sind beizubringen:
Dokument des zuständigen Zivilstandsamtes, welches über den Personenstand der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers Auskunft gibt,
Wohnsitzbescheinigungen für die gesetzlich vorgeschriebene Dauer,
Aufstellung über die bisherigen Wohnorte, Schulorte und Arbeitsstellen,
Auszug aus dem Zentralstrafregister,
Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister über hängige Verfahren und Verlustscheine, die in den letzten fünf Jahren ausgestellt worden sind,
Bescheinigung über die Bezahlung der Steuern,
Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss des Einbürgerungstests gemäss Artikel 11a,
Bescheinigungen über den Nichtbezug von Sozialhilfeleistungen in den vergangenen zehn Jahren oder deren Rückzahlung,
Bestätigung der guten Kenntnisse in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises gemäss Artikel 11e,
Kopien der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) sowie des Reisepasses, des Reiseausweises für Flüchtlinge oder der Identitätskarte.
Minderjährige Kinder, die in das Gesuch eines Elternteils einbezogen werden, haben gestützt auf Absatz 1 nur ihre Geburtsurkunde mit Angaben der Abstammung, den Nachweis über den aktuellen Namen und die Staatsangehörigkeit einzureichen. Im Rahmen der Gesuchseinreichung bei der Gemeinde sind der Nachweis über den Wohnsitz sowie eine Aufstellung über alle bisherigen Wohn- und Schulorte einzureichen. Vorbehalten bleiben Artikel 11a bis 11e.
Die Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe k sind der Einbürgerungsgemeinde bei der persönlichen Vorsprache im Original vorzulegen.
Art. 11a Einbürgerungstest
Ausländerinnen und Ausländer haben im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens bei der Gemeinde einen von dieser Gemeinde organisierten Einbürgerungstest zu absolvieren.
Der Test hat folgende Themen:
Geografie, Geschichte, Sprachen, Religionen und Feiertage der Schweiz und des Kantons Bern,
Demokratie, Föderalismus sowie Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger,
Soziale Sicherheit, Gesundheit, Arbeit und Bildung.
Die Rahmenbedingungen für den Test, den Testrhythmus, die Lernziele und die Lerninhalte werden in der Wegleitung Einbürgerungsverfahren des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes des Kantons Bern näher geregelt.
Der Einbürgerungstest ist schriftlich und in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises zu absolvieren. Er dauert 90 Minuten.
Vom Einbürgerungstest befreit sind Kinder, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unter 16 Jahre alt sind.
Der besonderen Situation von Personen, die geistig behindert sind oder nicht lesen oder schreiben können, ist Rechnung zu tragen.
Art. 11b Bei Bestehen des Einbürgerungstests
Über den erfolgreichen Abschluss des Einbürgerungstests wird eine Bestätigung ausgestellt. Der Test gilt als bestanden, wenn 60% oder mehr der Fragen korrekt beantwortet sind. Die Bestätigung hat eine Gültigkeit von zwei Jahren.
Der Nachweis des erfolgreich absolvierten Einbürgerungstests befreit die Gemeinden nicht von der Überprüfung der Eignung gemäss Artikel 14 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG)4.
Art. 11c Bei Nichtbestehen des Einbürgerungstests
Wird der Einbürgerungstest beim ersten Mal nicht bestanden, muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller einen von der Einbürgerungsgemeinde bestimmten Einbürgerungskurs besuchen. Die Kursdauer hat sich im Rahmen von 12 bis 18 Lektionen zu 45 Minuten zu bewegen.
Art. 11d Durchführung der Einbürgerungstests und -kurse
Die Gemeinden sorgen für die Durchführung der Einbürgerungstests und Einbürgerungskurse. Sie können die Kurse und Prüfungen zusammen mit anderen Gemeinden durchführen oder an öffentliche oder private Anbieter delegieren.
Die Test- und Kurskosten gehen vollumfänglich zulasten der Gesuchstellerinnen oder der Gesuchsteller.
Art. 11e Sprachkenntnisse
Gute Kenntnisse der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c der Kantonsverfassung5 liegen vor, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Sprachkompetenzen auf dem Niveau B1 (mündlich) und A2 (schriftlich) des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates (GER)6 besitzt.
Die mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnisse werden mit einer individuellen Sprachstandanalyse von einer bis zwei Lektionen zu 45 Minuten durch die Einbürgerungsgemeinde überprüft.
Die Gemeinden können die Sprachstandanalyse zusammen mit anderen Gemeinden durchführen oder die Durchführung an öffentliche oder private Anbieterinnen und Anbieter übertragen.
Über die absolvierte Sprachstandanalyse wird eine Bestätigung ausgestellt, die über die Sprachkenntnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers im mündlichen und schriftlichen Bereich Auskunft gibt.
Wird das sprachliche Anforderungsprofil gemäss Absatz 1 nicht erreicht, wird der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller der Besuch eines Sprachkurses empfohlen.
Die Kosten der Sprachstandanalyse und der Sprachkurse gehen vollumfänglich zulasten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.
Von der Sprachstandanalyse befreit sind:
Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, welche die Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises als Muttersprache beherrschen,
Kinder, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unter 16 Jahre alt sind,
Personen, die in der Schweiz während gesamthaft mindestens drei Jahren ohne Unterbruch einen Bildungsgang in der Volksschule, auf der Sekundarstufe II oder der Tertiärstufe in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises absolviert haben,
Personen, die eine Sprachprüfung in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises auf dem Niveau B1 (mündlich) bzw. A2 (schriftlich) des GER erfolgreich bestanden haben.
Der besonderen Situation von Personen, die geistig behindert sind, nicht lesen oder schreiben können oder das sprachliche Anforderungsprofil trotz absolviertem Sprachkurs nicht erreicht haben, ist Rechnung zu tragen.
Art. 12 Eintreten
Auf das Einbürgerungsgesuch wird eingetreten, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sowohl die örtliche Zuständigkeit als auch die bundesrechtlichen und kantonalen Wohnsitzerfordernisse erfüllt sind.
Sind die kantonalen Wohnsitzerfordernisse nicht erfüllt, kann das Einbürgerungsverfahren eingeleitet werden, wenn die Bewilligung gemäss Artikel 8 Absatz 3 KBüG7 vorliegt. Das begründete Gesuch um Erteilung dieser Bewilligung ist im Einvernehmen mit der betroffenen Person von der Gemeinde beim Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) zu stellen.
Art. 13 Abklärungen und Antrag
Die zuständige Stelle der Gemeinde klärt insbesondere ab, ob die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist,
mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist,
die schweizerische Rechtsordnung beachtet sowie
die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Die Abklärungen erstrecken sich auf alle in die Einbürgerung eines Elternteils einzubeziehenden minderjährigen Kinder. Wenn sie das 16. Altersjahr zurückgelegt haben oder diese Altersgrenze voraussichtlich noch während des Verfahrens erreichen, ist für sie ein separater Bericht gemäss Artikel 3 zu erstellen.
Gestützt auf die Erhebungen stellt die zuständige Stelle der Gemeinde dem Gemeinderat Antrag über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts.
Das Gesuch kann im Einvernehmen mit den betroffenen Personen für höchstens zwei Jahre eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Einbürgerung noch nicht vollumfänglich erfüllt sind.
Art. 14 Zusicherung des Gemeindebürgerrechts
Der Gemeinderat sichert das Gemeindebürgerrecht unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zu.
Wird das Gemeindebürgerrecht zugesichert, ist das Gesuch mit allen Unterlagen unverzüglich dem Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) zur weiteren Bearbeitung zuzustellen.
Wird die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts verweigert, ist die begründete Verfügung der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu eröffnen und dem Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) zur Kenntnis zu bringen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann in diesen Fällen erst bei veränderter Sach- oder Rechtslage erneut ein Einbürgerungsgesuch stellen.
Art. 15 Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung
Das Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) holt die Einbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration ein (Art. 13 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts [Bürgerrechtsgesetz, BüG8].
Art. 16 Erteilung des Kantonsbürgerrechts
Das Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) prüft die Einbürgerungsgesuche auf die formellen und materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen.
Das Kantonsbürgerrecht wird gestützt auf die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts und auf die Einbürgerungsbewilligung des Bundes mit Verfügung der Polizei- und Militärdirektion erteilt.
Mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts erwirbt die betroffene Person gleichzeitig das ihr zugesicherte Gemeindebürgerrecht und damit das Schweizer Bürgerrecht.
Wird die Erteilung des Kantonsbürgerrechts verweigert, ist die begründete Verfügung der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu eröffnen und der Gemeinde, bei der das Gesuch eingereicht worden ist, zur Kenntnis zu bringen.
4 Abschluss des Verfahrens
Art. 17 Amtliche Mitteilungen
Die Einbürgerung wird vom Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) mitgeteilt
der Einbürgerungsgemeinde,
dem für die Beurkundung der Einbürgerung zuständigen Zivilstandsamt.
Die eingereichten Urkunden über den Personenstand werden vom Zivilstandsamt als Beleg zur Beurkundung der Einbürgerung aufbewahrt. Das Gesuch wird mit allen anderen Unterlagen der Gemeinde zurückgesandt, bei der es eingereicht worden war.
Art. 18 Einbürgerungsurkunde
Die Gemeinde fertigt die Einbürgerungsurkunde aus und überreicht sie gestützt auf die Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a.
Art. 19 Archivierung der Akten
Die Einbürgerungsakten werden von der Gemeinde archiviert, deren Bürgerrecht die Person erworben hat.
Die Einbürgerungsakten sind während fünfzig Jahren aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind sie innert eines Jahres zu vernichten. Vorbehalten bleiben besondere Aufbewahrungsvorschriften sowie die Vorschriften über die öffentlichen Archive.
5 Schlussbestimmungen
Art. 20 Änderung eines Erlasses
Der Anhang VA der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV9) wird wie folgt geändert:
Art. 21 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 22. Januar 1997 über das Einbürgerungsverfahren (Einbürgerungsverordnung, EbüV) (BSG 121.111) wird aufgehoben.
Art. 22 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2006 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 12.08.2009
Art. T1-1
Gesuche, die bei der Gemeinde vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht worden sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Die durch Gesuche gemäss Abs. 1 eingeleiteten Verfahren sind durch die Gemeindebehörde binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung abzuschliessen.
T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 15.08.2012
Art. T2-1
Gesuche, die bei der Gemeinde vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingereicht worden sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
Die durch Gesuche gemäss Abs. 1 eingeleiteten Verfahren sind durch die Gemeindebehörde binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung abzuschliessen.
T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23.04.2014
Art. T3-1
Gesuche, die bei der Einbürgerungsgemeinde vor dem Inkrafttreten dieser Änderung vollständig mit den Unterlagen nach Artikel 11 eingereicht worden sind, werden hinsichtlich des erforderlichen Sprachniveaus nach bisherigem Recht beurteilt.
Bern, 1. März 2006
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Annoni Der Staatsschreiber: Nuspliger
06-36