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121.1

Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

vom 09.09.1996 (Stand 01.01.2013)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 7 der Kantonsverfassung1,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts, soweit der Bund keine abschliessende Regelung getroffen hat.

Art. 2 Grundsätze

Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde oder einer gemischten Gemeinde. Es vermittelt das Schweizer Bürgerrecht (Art. 43 Abs. 1 der Bundesverfassung2).

Das Gemeindebürgerrecht bestimmt die Heimatzugehörigkeit (Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches3).

Das Burgerrecht einer Burgergemeinde schliesst das Bürgerrecht der entsprechenden Einwohnergemeinde ein.

2 Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen

Art. 3 Verlust durch Erwerb eines andern Bürgerrechts

Wer durch Einbürgerung ein anderes Gemeindebürgerrecht erwirbt, verliert das bisherige.

Die Änderung im Bürgerrecht ist der betroffenen Person mitzuteilen.

Das bisherige Gemeindebürgerrecht kann beibehalten, wer binnen eines Monats nach Erhalt dieser Mitteilung eine entsprechende Erklärung abgibt.

Wird keine Erklärung abgegeben, so tritt der Verlust des bisherigen Gemeindebürgerrechts mit dem rechtskräftigen Erwerb des neuen ein.

Art. 4 Verlust durch Einbürgerung eines Elternteils

Das minderjährige Kind verliert das bisherige Gemeindebürgerrecht, wenn es in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen wird. Artikel 3 Absatz 2 ist nicht anwendbar.

Der Verlust tritt nicht ein, wenn das Kind ein Gemeindebürgerrecht besitzt, das der Elternteil beibehält.

Art. 5 Erwerb und Verlust des Burgerrechts

Durch die Wiedereinbürgerung nach Bundesrecht wird auch das Burgerrecht wieder erworben.

Die erleichterte Einbürgerung nach Bundesrecht hat den Erwerb des Burgerrechts zur Folge, sofern die das Bürgerrecht vermittelnde Person Mitglied der Burgergemeinde ist.

Mit dem Verlust des Bürgerrechts der Einwohnergemeinde erlischt auch das Burgerrecht der entsprechenden Burgergemeinde.

Art. 6 Findelkind

Das im Kanton gefundene Kind unbekannter Abstammung erhält das Bürgerrecht derjenigen Einwohnergemeinde oder gemischten Gemeinde, in welcher es gefunden worden ist.

3 Erwerb und Verlust des Bürgerrechts durch Beschluss

3.1 Einbürgerung

Art. 7 Schweizerinnen und Schweizer

Schweizerinnen und Schweizer, die in geordneten Verhältnissen leben und über einen guten Leumund verfügen, können um die Aufnahme in das Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde, einer gemischten Gemeinde oder in das Burgerrecht einer Burgergemeinde ersuchen, wenn sie bei Einreichen des Gesuches seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch in der Gemeinde wohnen oder eine enge Beziehung zu ihr nachweisen.

Art. 8 Ausländerinnen und Ausländer

Ausländerinnen und Ausländer, welche die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen, können um die Aufnahme in das Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde oder einer gemischten Gemeinde ersuchen, wenn sie bei Einreichen des Gesuches seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch in der Gemeinde wohnen.

Jugendliche, welche die obligatorische Schulbildung mehrheitlich oder ganz nach einem schweizerischen Lehrplan erworben haben und das Gesuch zwischen dem 15. und dem vollendeten 25. Altersjahr stellen, können um die Aufnahme in das Bürgerrecht derjenigen Gemeinde ersuchen, in der sie seit mindestens zwei Jahren ohne Unterbruch wohnen oder gewohnt haben.

In begründeten Fällen kann der Kanton die Aufnahme in das Bürgerrecht einer Gemeinde gestatten, ohne dass diese Wohnsitzvoraussetzung erfüllt ist.

Art. 9 Paare

Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, können das Gesuch um Einbürgerung gemeinsam stellen.

Sie werden in der Regel gleichzeitig eingebürgert.

Art. 10 Minderjährige

Die Einbürgerung eines Elternteils erstreckt sich in der Regel auf die minderjährigen Kinder.

Nach dem zurückgelegten 16. Altersjahr können Minderjährige nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung eingebürgert werden.

Art. 11 Ehrenbürgerrecht

Wer sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht hat, kann mit seinem Einverständnis ehrenhalber eingebürgert werden. Ausländerinnen und Ausländer müssen jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfüllen.

Die Erteilung des Ehrenbürgerrechts ist an keine Wohnsitzvoraussetzungen gebunden und hat keinen Einfluss auf die bestehenden Bürgerrechte.

Das Ehrenbürgerrecht steht ausschliesslich der Person zu, der es verliehen wird. Es hat jedoch die gleichen Wirkungen wie das im ordentlichen Verfahren erworbene Bürgerrecht.

Art. 12 Gemeindebürgerrecht

Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde oder der gemischten Gemeinde sichert das Gemeindebürgerrecht zu oder erteilt es.

Personen, die das Kantonsbürgerrecht nicht besitzen, wird das Gemeindebürgerrecht zugesichert. Der Erwerb wird erst mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts wirksam. Wird die Erteilung des Kantonsbürgerrechts rechtskräftig verweigert, verfällt die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts.

Wer durch das zuständige Organ einer Burgergemeinde als Mitglied aufgenommen wird, erwirbt zugleich das Bürgerrecht der entsprechenden Einwohnergemeinde. Die Aufnahme erfolgt gegebenenfalls unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts.

Art. 13 Kantonsbürgerrecht

Der Regierungsrat erteilt das Kantonsbürgerrecht. Er kann seine Befugnis durch Verordnung an die zuständige Direktion delegieren.

Ausländerinnen und Ausländer erwerben mit dem Kantonsbürgerrecht gleichzeitig auch das Schweizer Bürgerrecht.

Art. 14 Verfahren

Das Einbürgerungsgesuch ist bei der Einwohnergemeinde oder bei der gemischten Gemeinde einzureichen. Schweizerinnen und Schweizer können das Einbürgerungsgesuch auch bei der Burgergemeinde einreichen.

Die Gemeinde trifft die Erhebungen, welche für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuches nötig sind. Die Gemeinden sind verpflichtet, sich gegenseitig die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Nach der Zusicherung des Gemeindebürgerrechts übermittelt die Gemeinde die Akten der zuständigen Direktion. Diese nimmt nötigenfalls zusätzliche Abklärungen vor und unterbreitet das Geschäft in der Folge dem Regierungsrat zur Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Ist mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts verbunden, wird die nach Bundesrecht erforderliche Bewilligung oder Zustimmung von Amtes wegen eingeholt.

Hat der Regierungsrat von seiner Delegationsbefugnis gemäss Artikel 13 Absatz 1 Gebrauch gemacht, erteilt die zuständige Direktion das Kantonsbürgerrecht selber.

Einbürgerungsentscheide sind durch Verfügung zu eröffnen.

Eine Beschränkung der Zahl der Gesuche oder deren Sistierung ohne die Zustimmung der Gesuchstellenden ist nicht zulässig.

Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 15 Abgaben

Einwohnergemeinden und gemischte Gemeinden können für die Erteilung oder die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts höchstens kostendeckende Gebühren erheben.

Burgergemeinden können die Einkaufssumme in ihren Reglementen frei festlegen.

Der Regierungsrat legt die kantonale Gebühr durch Verordnung fest. Die Gebühr wird vorschussweise bezogen.

Ausländische Jugendliche, die ihr Gesuch nach Artikel 8 Absatz 2 stellen, entrichten der Einwohnergemeinde oder der gemischten Gemeinde und dem Kanton nur reduzierte Gebühren.

Minderjährige Kinder, die zusammen mit einem Elternteil eingebürgert werden, sind kostenfrei in das Verfahren einzubeziehen.

Art. 16 Rechtsanspruch

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung.

Bundesrecht bleibt vorbehalten.

3.2 Entlassung aus dem Bürgerrecht

Art. 17 Voraussetzungen

Wer noch ein anderes Kantonsbürgerrecht oder ein weiteres bernisches Gemeindebürgerrecht besitzt, wird auf Begehren kostenfrei aus dem Bürgerrecht der Gemeinde und gegebenenfalls des Kantons entlassen.

Die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht richtet sich nach den Vorschriften des Bundes.

Art. 18 Minderjährige

Die Entlassung aus dem Bürgerrecht erstreckt sich in der Regel auf die minderjährige Kinder, die unter der elterlichen Gewalt der entlassenen Person stehen.

Nach dem zurückgelegten 16. Altersjahr können Minderjährige nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung aus dem Bürgerrecht entlassen werden.

Art. 19 Zuständigkeit

Die Entlassung aus dem Bürgerrecht wird durch die Polizei- und Militärdirektion verfügt.

Wer nur aus dem Burgerrecht einer Burgergemeinde entlassen werden will, richtet das Gesuch an die Burgergemeinde. Diese entscheidet selbständig über das Begehren.

4 Zuständigkeiten, Verfahren und Rechtsschutz

Art. 20 Polizei- und Militärdirektion

Die Polizei- und Militärdirektion ist im übrigen zuständig in folgenden Fällen:

  1. Stellungnahme gegenüber der Bundesbehörde bei Wiedereinbürgerungen und bei erleichterten Einbürgerungen (Art. 25 und 32 BüG4),

  2. Bestimmung des Gemeindebürgerrechts bei erleichterten Einbürgerungen (Art. 29 Abs. 2 BüG),

  3. Erhebungen im Auftrage der Bundesbehörde (Art. 37 BüG),

  4. Zustimmung zur Nichtigerklärung (Art. 41 Abs. 1 BüG) oder Nichtigerklärung (Art. 41 Abs. 2 BüG) der ordentlichen Einbürgerung,

  5. Zustimmung zum Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Art. 48 BüG),

  6. Feststellung des Bürgerrechts, wenn fraglich ist, ob eine Person das Bürgerrecht einer Gemeinde und des Kantons besitzt (Art. 49 Abs. 1 BüG),

  7. Beschwerdeführung gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes in Bürgerrechtssachen (Art. 51 Abs. 2 BüG),

  8. Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 3.

Die Polizei- und Militärdirektion kann die Gemeinden zu Erhebungen beiziehen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen oder anderer Bürgerrechtssachen nötig sind.

Art. 21 Verfahren, Rechtsschutz

Das Verfahren vor den Behörden der Gemeinde und des Kantons sowie der Rechtsschutz richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Für das Gemeindeverfahren gelten ergänzend die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung.

5 Beurkundung des Bürgerrechts

Art. 22 Nachweis der Zusicherung und Einbürgerungsurkunde

Als Nachweis der Zusicherung des Bürgerrechts durch die Gemeinde genügt ein Auszug aus dem Protokoll über den Beschluss des zuständigen Organs oder die entsprechende Verfügung.

Über die Erteilung des Bürgerrechts oder die Aufnahme in das Burgerrecht stellt die Heimatgemeinde eine Urkunde aus. Diese darf erst ausgehändigt werden, nachdem auch das Kantonsbürgerrecht erteilt worden ist.

Art. 23 Nachweis des Bürgerrechts

Das Gemeindebürgerrecht wird nach den Vorschriften des Bundes von den Zivilstandsbehörden beurkundet. Der verbindliche Nachweis obliegt den Zivilstandsämtern. Kantonsbürgerrecht und Schweizer Bürgerrecht ergeben sich aus dem Nachweis des Gemeindebürgerrechts.

Burgergemeinden können für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben Auskünfte beim zuständigen Zivilstandsamt einholen. Im Übrigen steht es ihnen frei, für ihre Bedürfnisse eigene Personenverzeichnisse zu führen.

Art. 24 Ausstellung

Der Heimatschein wird auf Verlangen vom zuständigen Zivilstandsamt ausgestellt.

Art. 25

Art. 26 Ungültigkeit

Tritt eine Änderung im Stand, Namen oder Bürgerrecht einer Person ein, so wird ihr Heimatschein ungültig.

Ungültig gewordene Heimatscheine sind zu vernichten oder als unbrauchbar zu kennzeichnen. Gleich ist vorzugehen, wenn die Person, auf welche der Heimatschein lautet, gestorben oder gerichtlich für verschollen erklärt worden ist.

Art. 27

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Anwendbares Recht

Die bei Inkrafttreten hängigen Verfahren werden nach dem für die betroffenen Personen günstigeren Recht beurteilt.

Art. 29 Aufhebung von Erlassen

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:

  1. Gesetz vom 9. Dezember 1917 über das Gemeindewesen,

  2. Dekret vom 10. Dezember 1918 betreffend Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechtes und die Entlassung aus demselben.

Art. 30 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 9. September 1996

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 364 vom 12. Februar 1997: Inkraftsetzung auf den 1. April 1997

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