122.11
Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer
vom 12.09.1985 (Stand 01.02.2024)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 45 der Bundesverfassung1 und Artikel 80 der Staatsverfassung2,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
Art. 1 Anmeldung
Schweizerinnen und Schweizer, die in eine Gemeinde einziehen, haben sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden.
Die Anmeldung erfolgt
digital über die vom Regierungsrat bestimmte Plattform oder
persönlich bei der Einwohnerkontrolle.
Die digitale Anmeldung setzt die gleichzeitige digitale Abmeldung in der Wegzugsgemeinde voraus.
Für die rechtzeitige Anmeldung von Minderjährigen, von Personen unter umfassender Beistandschaft und von Personen, deren Handlungsfähigkeit in Bezug auf Absatz 1 aufgrund einer errichteten Beistandschaft eingeschränkt worden ist, ist deren gesetzliche Vertretung verantwortlich.
Art. 2 Ausnahmen
Von der Anmeldung ist befreit,
wer sich nur vorübergehend und nicht länger als drei Monate ausserhalb seines Wohnsitzes aufhalten will,
wer in einem Heim oder in einer Anstalt untergebracht ist.
…
Art. 3 Niederlassung (polizeilicher Wohnsitz)
Wer in eine Gemeinde einzieht, in der er dauernd zu bleiben beabsichtigt oder wo sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen befindet, hat sich zur Niederlassung anzumelden.
Niedergelassene können bei der Einwohnerkontrolle gegen Gebühr eine Wohnsitzbestätigung verlangen.
Art. 4 Aufenthalt
Wer für länger als drei Monate in die Gemeinde einzieht, ohne die Voraussetzungen der Niederlassung (Art. 3) zu erfüllen, meldet sich zum Aufenthalt an.
Die Anmeldung erfolgt bei der Einwohnerkontrolle persönlich oder schriftlich.
Der Regierungsrat kann die digitale Anmeldung durch Verordnung zulassen, sobald die Plattform dies ermöglicht.
Aufenthalt kann nur begründen, wer in der Schweiz niedergelassen ist.
Der Aufenthalt ist in der Einwohnerkontrolle als befristet zu führen, wobei
die Frist in der Regel nach der Aufenthaltsdauer und der in der Meldung der Niederlassungsgemeinde angegebenen Gültigkeitsdauer bemessen wird,
Fristverlängerungen möglich sind.
Art. 5 …
Art. 6 Zustimmung der gesetzlichen Vertretung
…
Personen, die nicht selber über Niederlassung und Aufenthalt bestimmen können, werden nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertretung im Einwohnerregister eingetragen.
Die Einwohnerkontrolle löscht Eintragungen von Amtes wegen, die ohne die erforderliche Zustimmung erfolgt sind.
Art. 7 Identifikation
Bei der digitalen Umzugsmeldung erfolgt die Identifikation gemäss der Gesetzgebung über die digitale Verwaltung.
Bei der persönlichen Anmeldung prüft die Einwohnerkontrolle die Identität von Personen
aufgrund des Passes oder der Identitätskarte,
auf andere geeignete Weise, wenn ein entsprechender Ausweis fehlt.
Art. 7a Meldungen von Kollektivhaushalten
Der Regierungsrat regelt die Meldungen zu statistischen Zwecken von Kollektivhaushalten gemäss Artikel 2 Buchstabe abis der eidgenössischen Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (RHV)3 durch Verordnung.
Art. 8 Auskunftspflicht
Die Meldepflichtigen haben die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nötigen Angaben über die Person der oder des Zugezogenen zu machen.
Wer Unterkunft gewährt oder eine Wohnung vermietet, hat der Einwohnerkontrolle über Zu- und Weggezogene oder Mieterinnen und Mieter Auskunft zu erteilen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben über die Namen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Auskunft zu geben.
Industrielle Werke haben über die Daten Auskunft zu erteilen, die zur Bestimmung und Nachführung des Wohnungsidentifikators einer Person nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 9. Juni 2017 über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (VGWR)4 erforderlich sind. Der Regierungsrat kann durch Verordnung vorsehen, dass die Gemeinden die periodische Meldung verlangen und die Form der Übermittlung bestimmen können.
Die Auskünfte werden unentgeltlich erteilt.
Die oder der zur Auskunft Verpflichtete kann zum Nachweis ihrer oder seiner Angaben angehalten werden. Aufenthalterinnen und Aufenthalter haben auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die Voraussetzungen zur Niederlassung (Art. 3) in einer anderen Gemeinde erfüllen.
Art. 9 Meldung von Änderungen
Niedergelassene sowie Aufenthalterinnen und Aufenthalter haben der Einwohnerkontrolle Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde innert 14 Tagen zu melden.
Die Niederlassungsgemeinde meldet der Aufenthaltsgemeinde eine Änderung des Namens, des Zivilstands oder des Bürgerrechts.
Art. 10 Wegzug
Wer von einer Gemeinde wegzieht, hat sich spätestens am Tage des Wegzugs abzumelden und die neue Wohnadresse anzugeben.
Erfolgt die Meldung des Wegzugs nicht digital, erstattet die Wegzugsgemeinde der Zuzugsgemeinde eine Meldung über den bevorstehenden Zuzug.
Art. 11 Register
Die Gemeinden führen ein Register der Niedergelassenen sowie der Aufenthalterinnen und Aufenthalter (Einwohnerregister).
Art. 12 Bekanntgabe von Personendaten
Die Herausgabe von Personendaten durch die Einwohnerkontrolle richtet sich nach den Vorschriften über den Datenschutz.
Besondere gesetzliche Vorschriften bezüglich Auskunftspflicht bleiben vorbehalten.
Art. 13 Polizeiliche Vorführung
Wer der gesetzlichen Meldepflicht trotz Mahnung nicht nachkommt, kann polizeilich vorgeführt werden.
Art. 14 …
Art. 15 Beschwerde
Gegen Verfügungen der Gemeindeorgane kann nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG5) Beschwerde erhoben werden.
Art. 16 Strafen
Widerhandlungen gegen die Melde- und Auskunftspflicht werden mit Busse bis 500 Franken bestraft.
Die Bussen werden nach den Bestimmungen von Artikel 58 bis 60 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)6 verhängt.
Art. 17 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes nötigen Ausführungsbestimmungen, namentlich
zur digitalen Umzugsmeldung,
zur Registerführung,
zum Meldewesen,
zu den besonderen Arten von Niederlassung und Aufenthalt,
zu den von den Gemeinden zu beziehenden Gebühren.
Art. 18 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft7.
Das Gesetz vom 22. Oktober 1961 und das Dekret vom 20. Februar 1962 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer Bürger werden aufgehoben.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 05.09.2023
Art. T1-1 Spätester Einführungszeitpunkt der digitalen Umzugsmeldung
Die Gemeinden führen die Möglichkeit der digitalen Umzugsmeldung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung ein.
Bern, 12. September 1985
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rentsch Der Staatsschreiber: Nuspliger
Vom Bundesrat genehmigt am 28. Mai 1986
1986 d 30 | f 34