152.322.1
Verordnung über die Organisation und Steuerung der dezentralen Verwaltung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
vom 09.09.2009 (Stand 01.01.2013)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 6 des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG), Artikel 6a Absatz 4 und Artikel 6b des Gesetzes vom 28. März 2006 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RStG), Artikel 124 Absatz 3 und Artikel 139 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB), Artikel 10 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG), Artikel 19 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) sowie Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe r und Artikel 78 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG),
auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Organisation und die Steuerung der dezentralen Verwaltung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion. Sie legt die Rechte und Pflichten der Geschäftsleitungen der Betreibungs- und Konkursämter, der Grundbuchämter, des Handelsregisteramts, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) sowie der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter einerseits und der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion andererseits im gegenseitigen Geschäftsverkehr nach dem Modell der Neuen Verwaltungsführung fest.
Art.
2 Allgemeine Kompetenzabgrenzung;
1. Geschäftsleitungen
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Personalrechts und des Finanzhaushaltrechts sind die Geschäftsleitungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich für alle Geschäfte, die nicht anderen Organen zugewiesen sind. Sie setzen die Ressourcen, die ihnen aufgrund der Leistungsvereinbarungen zur Verfügung stehen, optimal ein.
Den Geschäftsleitungen obliegt insbesondere die zweckmässige Zuteilung der finanziellen und personellen Ressourcen auf die einzelnen Einheiten.
Art. 3 2. Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion schliesst mit den Geschäftsleitungen die Leistungsvereinbarung ab, mit der sie die dezentrale Verwaltung steuert.
Das Kantonale Jugendamt (KJA) nimmt für die KESB das Controlling über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung wahr. Es kann Inspektionen vornehmen und unterstützt die Geschäftsleitung und den Ausschuss der KESB durch Beratung.
Für die übrigen Organisationseinheiten der dezentralen Verwaltung nimmt das Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht (ABA) die Aufgaben nach Absatz 2 wahr.
2 Organisation
Art. 4 Geschäftsleitungen
Die Geschäftsleitungen der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Grundbuchämter bestehen aus den Vorsteherinnen oder Vorstehern der regionalen Ämter. Wird ein Amt von mehreren Personen geleitet, so kann nur eine davon ordentliches Mitglied der Geschäftsleitung sein.
Für die ordentlichen Mitglieder der Geschäftsleitungen der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Grundbuchämter bestimmen die beiden Geschäftsleitungen Ersatzmitglieder. Diese sind durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zu bestätigen.
Die Geschäftsleitung des kantonalen Handelsregisteramts besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher und den Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleitern.
Für die Geschäftsleitungen der KESB und der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter gelten die Artikel 6 RStG und 16 KESG.
Die Geschäftsleitungen können weitere Personen mit beratender Stimme beiziehen.
Art. 5 Vorsitz der Geschäftsleitung
Jede Geschäftsleitung wird durch eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden geleitet.
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ernennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Grundbuchämter für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Geschäftsleitungen haben ein Vorschlagsrecht.
Für den Vorsitz der Geschäftsleitung der KESB und den Vorsitz der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter gelten die Artikel 17 KESG und 6a RStG.
Die oder der Vorsitzende ist, vorbehältlich anderer Regelung, verantwortlich für die Vertretung und den Kontakt nach aussen.
Art. 6 …
Art. 7 Beschlüsse, Stimmrecht, Protokoll
Die Geschäftsleitungen der KESB und der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sind beschlussfähig, wenn acht Mitglieder anwesend sind. Ihre Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Die Geschäftsleitungen der Betreibungs- und Konkursämter und der Grundbuchämter sind beschlussfähig, wenn vier Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.
Die Mitglieder der Geschäftsleitungen und der Ausschüsse haben je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende durch Stichentscheid.
Über die Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
Art. 8 Zirkulationsbeschluss
Bei Dringlichkeit oder bei Geschäften mit rein technischem oder routinemässigem Charakter können die Geschäftsleitungen und Ausschüsse Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg fassen. Artikel 7 gilt sinngemäss.
3 Aufgaben
Art. 9 Hauptaufgaben der Geschäftsleitungen
Die Geschäftsleitungen sind insbesondere zuständig für
den Abschluss und die Einhaltung der Leistungsvereinbarung,
die Bewirtschaftung und das gesetzmässige Funktionieren der Produktgruppe,
die Aufteilung der Ressourcen innerhalb der Produktgruppe,
die personelle, fachliche und organisatorische Führung innerhalb der Produktgruppe,
das Berichtswesen,
die Personalentwicklung und die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die Unterstützung der Zentralverwaltung, der Gerichte und der Staatsanwaltschaft bei Bedarf.
Die Geschäftsleitungen können in ihrem Zuständigkeitsbereich Weisungen erlassen.
Die detaillierte Abgrenzung der Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung in den einzelnen Produktgruppen regelt die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion nach Rücksprache mit den Geschäftsleitungen in Reglementen und in den jeweiligen Leistungsvereinbarungen.
Art. 10 Ausschuss
Die Ausschüsse der Geschäftsleitungen der KESB und der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sind insbesondere zuständig für
die Vorbereitung aller Geschäfte der Geschäftsleitung, insbesondere die Leistungsvereinbarung, das Produktgruppenbudget, den Aufgaben- und Finanzplan, die Berichterstattung und die Ressourcenzuteilung an die einzelnen Behörden,
die Koordination unter den Behörden sowie zwischen diesen und der übrigen Kantonsverwaltung,
die Kommunikation von Rückmeldungen und Anliegen der Behörden an den Regierungsrat und die Direktionen,
die Abgabe von Stellungnahmen in Mitberichts- und Vernehmlassungsverfahren, die den Aufgabenbereich der jeweiligen Behörden tangieren,
die Organisation und Durchführung von Schulungs- und Weiterbildungsveranstaltungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.
3.1 Personal
Art. 11 Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse
Unter Vorbehalt von Artikel 20 Absatz 2 sind für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse zuständig:
die Ausschüsse der Geschäftsleitungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der KESB und der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter,
die jeweilige Geschäftsleitung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der übrigen Organisationseinheiten der dezentralen Verwaltung.
Kopien der für den Vollzug von Absatz 1 notwendigen Verträge, Verfügungen und Erklärungen sind dem ABA und im Falle der KESB zudem dem KJA zuzustellen.
Die Anstellungsbehörden setzen das Personal optimal und insbesondere unter Berücksichtigung von Belastungsspitzen an einzelnen Organisationseinheiten ein.
Art. 12 Personalrechtliche Bewilligungen
Vorbehältlich abweichender Abmachungen in der Leistungsvereinbarung sind die Geschäftsleitungen der Betreibungs- und Konkursämter, der Grundbuchämter und des Handelsregisteramtes sowie die Ausschüsse der Geschäftsleitung der KESB und der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter befugt, die folgenden personalrechtlichen Bewilligungen zu erteilen:
Festlegung des Ortes der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung (Art. 8 Abs. 2 der Personalverordnung vom 18.5.2005 (PV)
Bewilligung von bezahltem Urlaub für eine ärztlich verordnete Bade- oder Erholungskur (Art. 59 PV),
Umwandlung der Treueprämie in Entgelt (Art. 99 Abs. 1 PV),
Bewilligung zur dienstlichen Benützung von privaten Motorfahrzeugen (Art. 113 Abs. 1 PV),
Anordnen einer Abweichung vom ordentlichen Arbeitszeitrahmen (Art. 125 PV) und vom Jahresarbeitszeitmodell (Art. 128 Abs. 1 und 2 PV),
Bewilligung von unbezahltem Urlaub sowie Urlaub für den Besuch von externen Weiterbildungsveranstaltungen (Art. 157 Abs. 1 sowie Art. 175 Abs. 2 Bst. b PV).
Die zuständigen Stellen können die Befugnisse nach Absatz 1 Buchstaben d bis f generell oder im Einzelfall an Personen mit Führungsaufgaben in den regionalen Organisationseinheiten übertragen. Solche Delegationen sind der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur Kenntnis zu bringen.
Personalrechtliche Bewilligungen, welche die PV den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern zuweist, fallen in die Zuständigkeit der Vorsteherinnen und Vorsteher der regionalen Organisationseinheiten. Diese können sie generell oder im Einzelfall an Personen mit Führungsaufgaben übertragen.
Ist ein Mitglied der Geschäftsleitung betroffen, erteilt die personalrechtliche Bewilligung gemäss den Absätzen 1 und 3
das KJA für die Mitglieder der Geschäftsleitung der KESB,
das ABA für die Mitglieder der übrigen Geschäftsleitungen.
Art. 13 Standort-und Mitarbeitergespräch
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektorin oder der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektor führt mit den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern einmal pro Jahr ein Standortgespräch.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des KJA oder eine von ihr oder ihm bezeichnete Person führt mit den Präsidentinnen und Präsidenten der KESB das Mitarbeitergespräch.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des ABA oder eine von ihr oder ihm bezeichnete Person führt mit den Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Betreibungs- und Konkursämter, der Grundbuchämter sowie des Handelsregisteramtes das Mitarbeitergespräch.
Die Vorsitzenden der Geschäftsleitungen der Betreibungs- und Konkursämter, der Grundbuchämter und des Handelsregisteramtes führen mit den ordentlichen Mitgliedern der Geschäftsleitungen das Mitarbeitergespräch.
3.2 Finanzen
Art. 14 Gesamtstaatliche Prozesse
Die Geschäftsleitungen sind für die Umsetzung der gesamtstaatlichen Prozesse in ihrem Bereich verantwortlich.
Die Geschäftsleitungen sind insbesondere für die Erstellung, Verwaltung und Einhaltung ihres Globalbudgets verantwortlich und treffen bei Abweichungen entsprechende Massnahmen. Sie teilen jedem Bereich die notwendigen und möglichen Mittel zu. Sie führen das Controlling und erstatten die erforderlichen Berichte.
Art. 15 Ausgabenbewilligungen
1 Die Geschäftsleitungen der Betreibungs- und Konkursämter, der Grundbuchämter, des Handelsregisteramtes, der KESB und der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter bewilligen Ausgaben wie folgt, wobei die Geschäftsleitungen der KESB und der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter diese Bewilligungskompetenz ganz oder teilweise ihrem Ausschuss übertragen können:
neue einmalige Ausgaben bis 100 000 Franken,
neue wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken,
gebundene einmalige Ausgaben bis 100 000 Franken,
gebundene wiederkehrende Ausgaben bis 100 000 Franken.
Ausgaben, welche die in Absatz 1 genannten Grenzen übersteigen, sind dem für die Bewilligung zuständigen Organ vorzulegen.
Die Geschäftsleitungen und Ausschüsse können die Befugnisse gemäss Absatz 1 an einzelne Personen mit Führungsfunktionen in den Regionen oder den Verwaltungskreisen generell oder im Einzelfall delegieren. Solche Delegationen sind der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zur Kenntnis zu bringen.
3.3 Informatik
Art. 16
Die Geschäftsleitungen wirken mit bei der Evaluation und der Budgetierung der notwendigen Fachapplikationen.
Die Geschäftsleitungen können sich bei diesen Geschäften durch das ABA beraten lassen oder diesem gewisse Aufgaben mit einer Leistungsvereinbarung übertragen.
Die Geschäftsleitungen teilen jedem Bereich die notwendigen und möglichen Informatikmittel zu. Sie führen das Controlling und erstatten die erforderlichen Berichte.
3.4 Infrastruktur und Logistik
Art. 17 Betriebskommissionen
Die Geschäftsleitungen sind im Rahmen der bewilligten finanziellen Mittel verantwortlich für die Infrastruktur und Logistik.
Die Geschäftsleitungen sind in den jeweiligen Betriebskommissionen vertreten. Sie setzen sich für die optimale Nutzung der jeweiligen Raum- und Infrastrukturressourcen ein.
Art. 18 Geschäftsreglemente
Die Geschäftsleitungen der Betreibungs- und Konkursämter, der Grundbuchämter sowie des Handelsregisteramtes regeln das Nähere zu ihrer Zusammensetzung und Tätigkeit in einem Geschäftsreglement.
…
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion genehmigt die Geschäftsreglemente.
4 Zuständigkeit der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion
Art. 19 Weisungen und vorsorgliche Massnahmen
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann zur Beseitigung drohender oder festgestellter gesetzwidriger Zustände sowie zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen generell oder im Einzelfall Weisungen erlassen und vorsorgliche Massnahmen anordnen.
Art. 20 Personal
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion legt die Grundsätze ihrer Personalstrategie fest. Diese ist in den Leistungsvereinbarungen zu konkretisieren.
Das ABA ist für die Personalgeschäfte verantwortlich, die mit anderen Direktionen und der Staatskanzlei, insbesondere der Finanzdirektion, abgesprochen werden müssen. Das gilt insbesondere für Anstellungen ausserhalb des Stellenplans einer Produktgruppe, für Neueinreihungen von im Stellenplan enthaltenen Stellen sowie bei entsprechender Abmachung in der Leistungsvereinbarung.
Das ABA und Aufsicht sorgt für die Kommunikation und die einheitliche Umsetzung der Vorgaben im Fachbereich Personal.
Es ist Ansprechstelle der Geschäftsleitungen und Ausschüsse und berät diese in Personalbelangen.
Art. 21 Finanzen
Das ABA bestimmt für alle dezentralen Organisationseinheiten die Grundsätze im Bereich Finanzen und Rechnungswesen. Es erlässt diesbezügliche Weisungen und ist verantwortlich für den korrekten Ablauf des Finanz- und Rechnungswesens.
Es koordiniert die Erstellung des Voranschlags, des Aufgaben- und Finanzplans, des Investitionsplans, der Hochrechnung, des Jahresabschlusses sowie die Führung der Kosten-, Leistungs- und Erlösrechnung. Es erlässt fachliche Weisungen und sorgt für die diesbezügliche direktionsspezifische Ausbildung.
Art. 22 Informatik
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion legt die Grundsätze ihrer Informatikstrategie fest. Diese ist in den Leistungsvereinbarungen zu konkretisieren.
Das ABA beschafft, betreibt und unterhält die benötigten Informatikplattformen und -mittel. Insbesondere ist es verantwortlich für die Nachführung und Umsetzung der dafür notwendigen Programme, Sicherheitsstandards, Wartungen, Installation der benötigten Hardware und Netze sowie aller weiteren Vorgaben aus diesem Fachbereich.
Es sorgt für den informatikseitigen Betrieb der Fachapplikationen. Es betreut die zentral anfallenden Informatikaufgaben und sorgt für deren Umsetzung auf Stufe Geschäftsleitung und Ausschuss. Es sorgt zudem für die Kommunikation, Beratung und Steuerung in diesem Fachbereich.
Art. 23 Infrastruktur und Logistik
Das ABA vertritt und koordiniert die Interessen und Bedürfnisse der Geschäftsleitungen und der Ausschüsse bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion. Im Rahmen seiner Controllingtätigkeit sorgt es für die Einhaltung der regierungsrätlichen Vorgaben in den Bereichen Raum und Arbeitsplatz.
Art. 24 Kontakt
Das ABA und das KJA führen regelmässige Sitzungen mit den Vorsitzenden der Geschäftsleitungen durch. Die konkrete Ausgestaltung wird in den Leistungsvereinbarungen geregelt.
Art. 25 Aufhebung von Erlassen
Die Verordnung vom 26. Juni 2002 über die Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter wird aufgehoben (BSG 152.321.3).
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Bern, 9. September 2009
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Käser Der Staatsschreiber: Nuspliger
09-102