169.11
Notariatsgesetz
vom 22.11.2005 (Stand 01.01.2012)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 55 Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB1),
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Organisation des Notariats
1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragenen Notarinnen und Notare.
Andere Personen unterstehen dem Gesetz nur, soweit es ausdrücklich vorgesehen ist.
Art. 2 Notariatsberuf
Die Notarin oder der Notar übt einen freien, wissenschaftlichen und öffentlichen Beruf aus.
Art. 3 Unabhängigkeit
Die Notarin oder der Notar übt den Beruf unabhängig und auf eigene Verantwortung aus. Eine Ausübung im Namen oder auf Rechnung einer juristischen Person ist ausgeschlossen.
Art. 4 Unvereinbarkeit
Unvereinbar mit der Ausübung des Notariatsberufs ist eine andere berufliche Tätigkeit, deren Erfüllung die Arbeitszeit der Notarin oder des Notars überwiegend beansprucht. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn dadurch die Unabhängigkeit der Berufsausübung und das Ansehen des Notariats nicht gefährdet werden.
Unvereinbar mit der Ausübung des Notariatsberufs ist die gleichzeitige Tätigkeit in der Grundbuch- oder Handelsregisterführung.
Die Notarin oder der Notar darf ferner keine dauernde oder gelegentliche Tätigkeit ausüben, die mit einer unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder mit dem Ansehen des Notariats nicht vereinbar ist. Unvereinbar sind namentlich Spekulationsgeschäfte jeglicher Art sowie die Übernahme von Bürgschaften oder Garantien im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Die Notarin oder der Notar darf eine solche Tätigkeit auch nicht durch Dritte ausüben lassen.
Die gleichzeitige Ausübung des Berufs einer Notarin oder eines Notars und einer Anwältin oder eines Anwaltes ist zulässig.
Die Ausübung des Notariatsberufs im Anstellungsverhältnis zu einer anderen Notarin oder einem anderen Notar, die oder der im Notariatsregister eingetragen ist, ist zulässig.
Art. 5 Notariatspatent
Das Notariatspatent wird einer Person erteilt, die
handlungsfähig ist und
die bernische Notariatsprüfung bestanden hat.
Zur bernischen Notariatsprüfung wird zugelassen, wer
das juristische Lizentiat oder Masterdiplom einer schweizerischen Hochschule oder ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat und welcher für die Zulassung zur Notariatsprüfung Gegenrecht hält, erworben hat, und
eine praktische Ausbildung im Kanton Bern absolviert hat.
Wer über ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates verfügt, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, hat sich vor Antritt der praktischen Ausbildung in einer Prüfung darüber auszuweisen, dass sie oder er über ausreichende Kenntnisse des schweizerischen Rechts verfügt, soweit diese für die Ausübung des Notariatsberufs erforderlich sind.
Der Regierungsrat regelt das Prüfungswesen, insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Wahl ihrer Mitglieder, die weiteren Zulassungsvoraussetzungen, den Gegenstand und die Durchführung der Prüfung sowie die Prüfungsgebühren durch Verordnung.
Die Inhaberin oder der Inhaber des Notariatspatents darf die Berufsbezeichnung Notarin oder Notar führen.
Fällt eine Voraussetzung für das Notariatspatent weg, so ist es zu entziehen. Fällt der Entzugsgrund weg, so kann es wieder erteilt werden.
Ist die Notarin oder der Notar infolge Krankheit, Unfalls oder Alters nicht mehr handlungsfähig, so ist ihr oder ihm das Notariatspatent in der Regel zu belassen.
Art. 5a Rechtspflege im Prüfungswesen
Gegen Verfügungen der Notariatsprüfungskommission und gegen Verfügungen ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten kann bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Beschwerde geführt werden.
Mit Beschwerde gegen Prüfungsergebnisse können nur Rechtsfehler gerügt werden.
Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)2.
1.2 Notariatsregister
Art. 6 Grundsatz
Notarinnen und Notare, die im Kanton Bern den Notariatsberuf ausüben wollen, haben sich im Notariatsregister eintragen zu lassen.
Der Regierungsrat bestimmt die Einzelheiten zur Führung des Notariatsregisters durch Verordnung.
Art. 7 Inhalt
Das Notariatsregister enthält
den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit der Notarin oder des Notars,
das Datum der Patentierung,
das Datum der Eintragung und das Datum der Löschung,
den Namen und die Adresse des Notariatsbüros sowie des oder der Zweigbüros,
die Administrativmassnahmen und Disziplinarmassnahmen.
Der Regierungsrat kann die Aufnahme weiterer persönlicher Daten in das Notariatsregister vorsehen, soweit sie für die Durchführung der Aufsicht über die praktizierenden Notarinnen und Notare von Bedeutung sind.
Art. 8 Eintragung
Die Aufsichtsbehörde trägt Notarinnen und Notare auf Gesuch hin im Notariatsregister ein. Sie prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid mit Verfügung.
Art. 9 Voraussetzungen
Die Eintragung im Notariatsregister erfolgt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
das bernische Notariatspatent besitzt,
handlungsfähig und gesundheitlich in der Lage ist, den Beruf auszuüben,
Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet, insbesondere nicht strafrechtlich verurteilt worden ist wegen Handlungen, die mit dem Notariatsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, die Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen,
in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt,
Wohnsitz in der Schweiz hat,
die Sicherheit gestellt und eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat,
über geeignete Büroräume im Kanton Bern verfügt,
keine mit dem Notariat unvereinbare Tätigkeit beibehält und
die Unterschrift bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion deponiert hat.
Der Regierungsrat kann die Aufsichtsbehörde durch Verordnung ermächtigen, anstelle des bernischen Notariatspatents Ausweise eines anderen Kantons über die Befähigung von Urkundspersonen als Voraussetzung für die Eintragung ins Notariatsregister anzuerkennen, sofern die Ausbildung und die Prüfungen gleichwertig sind und der andere Kanton Gegenrecht hält.
Art. 10 Hinweis auf den Eintrag im Notariatsregister
Die im Notariatsregister eingetragenen Notarinnen und Notare verwenden im Geschäftsverkehr und in ihren Urkunden neben der Berufsbezeichnung den Hinweis «eingetragen im Notariatsregister des Kantons Bern».
Art. 11 Löschung und Suspendierung
Die Notarin oder der Notar wird im Notariatsregister gelöscht, wenn
sie oder er die Löschung beantragt,
sie oder er verstorben ist,
eine der Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt ist,
die Löschung als Disziplinarmassnahme verfügt worden ist.
Die Suspendierung wird im Notariatsregister vermerkt.
Art. 12 Meldepflichten
Die Notarinnen und Notare melden der Aufsichtsbehörde ohne Verzug jede Änderung der für den Eintrag massgeblichen Verhältnisse.
Art. 13 Einsicht
Jedermann hat ein Recht auf Auskunft, ob eine Notarin oder ein Notar im Notariatsregister eingetragen ist oder ob eine Suspendierung vermerkt ist.
Notarinnen und Notare dürfen ihren Eintrag im Notariatsregister einsehen.
Art. 14 Veröffentlichung
Eintragung und Löschung einer Notarin oder eines Notars im Notariatsregister werden veröffentlicht.
Namen und Geschäftsadressen der im Notariatsregister eingetragenen Notarinnen und Notare können veröffentlicht werden.
Der Regierungsrat bestimmt die Art der Veröffentlichung. Er kann Zugriffe auf die Namen und Geschäftsadressen der im Notariatsregister eingetragenen Notarinnen und Notare im Abrufverfahren gestatten.
1.3 Notariatsbüro
Art. 15 Notariatsbüro
Die Notarin oder der Notar führt ein eigenes Notariatsbüro mit den für die Berufsausübung geeigneten Räumen.
Sie oder er kann Zweigbüros eröffnen.
Der Regierungsrat bestimmt die Anforderungen an das Notariatsbüro.
Art. 16 Gemeinsames Büro
Die Notarin oder der Notar kann mit folgenden Personen ein gemeinsames Büro führen:
Notarinnen und Notaren, welche im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragen sind,
Anwältinnen und Anwälten, welche in einem Anwaltsregister eingetragen sind.
Art. 17 Schliessung des Notariatsbüros
Im Notariatsregister gelöschte Notarinnen und Notare haben unverzüglich alle Hinweise auf die Berufsausübung zu unterlassen. Das Notariatsbüro ist zu schliessen. Die Berufssiegel sind der Aufsichtsbehörde umgehend abzuliefern.
Die Urschriftensammlung und die Urschriftenregister sind nach den Weisungen der Aufsichtsbehörde abzuliefern.
Die Aufsichtsbehörde stellt, wenn nötig, die Urschriftensammlung und die Urschriftenregister sowie die Testamentssammlung und die der Notarin oder dem Notar anvertrauten Vermögenswerte sicher.
Art. 18 Weiterführung des Notariatsbüros
Die Urschriftensammlung und die Urschriftenregister können der Büronachfolgerin oder dem Büronachfolger zur Aufbewahrung überlassen werden.
Die Büronachfolgerin oder der Büronachfolger trägt die Verantwortung für die Aufbewahrung und Verwaltung der übernommenen Urschriften und Urschriftenregister.
Art. 19 Weiterführung hängiger Geschäfte
Bezeichnen die Beteiligten nach der Löschung oder Suspendierung einer Notarin oder eines Notars im Notariatsregister keine andere Notarin oder keinen anderen Notar zur Weiterführung hängiger hauptberuflicher Geschäfte, so bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Notarin oder einen Notar zur Erledigung dieser Geschäfte.
Die Notarin oder der Notar ist zur Übernahme des Auftrags verpflichtet.
Sie oder er erhält für die Tätigkeit einen Gebührenanspruch gegenüber den Beteiligten.
Die Aufsichtsbehörde kann in gleicher Weise vorgehen, wenn die Notarin oder der Notar längere Zeit an der Ausübung des Berufs verhindert ist.
2 Öffentliche Beurkundung
Art. 20 Hauptberufliche Tätigkeit
Die öffentliche Beurkundung obliegt den im Notariatsregister eingetragenen Notarinnen und Notaren.
Die hauptberufliche Tätigkeit der Notarin oder des Notars umfasst diejenigen Verrichtungen, für welche die Notarin oder der Notar ausschliesslich zuständig ist.
Art. 21 Sachliche Zuständigkeit
Die Notarin oder der Notar ist ausschliesslich zuständig zur Vornahme von Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung andern Organen zugewiesen sind.
Sie oder er errichtet auf Begehren der Beteiligten insbesondere die im Privatrecht vorgesehenen öffentlichen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Feststellungsurkunden.
Rechtsgeschäfte zur Begründung oder Änderung von dinglichen Rechten an bernischen Grundstücken sowie Vor-, Vorkaufs-, Kaufrechts- und Rückkaufsverträge, welche sich auf solche Grundstücke beziehen, können nur durch eine im Notariatsregister eingetragene Notarin oder einen im Notariatsregister eingetragenen Notar öffentlich beurkundet werden.
Die Notarin oder der Notar ist befugt, die von ihr oder ihm errichteten, eintragungsbedürftigen öffentlichen Urkunden bei den zuständigen Registerämtern zur Eintragung in öffentliche Register anzumelden. Sie oder er ist in damit zusammenhängenden Verfahren zur Prozessvertretung vor kantonalen Instanzen ermächtigt.
Art. 22 Örtliche Zuständigkeit
Die Notarin oder der Notar kann Beurkundungen im ganzen Kantonsgebiet vornehmen.
Art. 23 Öffentliche Urkunden
Die von einer Notarin oder einem Notar errichteten Urkunden sind öffentliche Urkunden.
Art. 24 Nichtentstehen der Urkunde
Keine öffentliche Urkunde entsteht, wenn
die Notarin oder der Notar zur Beurkundung nicht zuständig ist,
die Notarin oder der Notar ohne Rogation eine Urkunde errichtet,
die Notarin oder der Notar wegen Selbstbeteiligung ausgeschlossen ist,
die Notarin oder der Notar die beurkundeten Willenserklärungen oder Vorgänge und Zustände nicht selbst wahrgenommen hat,
die Urkundsparteien nicht in der vorgeschriebenen Weise Kenntnis vom Inhalt der Urkunde erhalten oder ihre Zustimmung nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt haben,
die Unterschrift der Notarin oder des Notars fehlt.
Art. 25 Urschrift
Die im Beurkundungsverfahren erstellte Urkunde ist die Urschrift.
Art. 26 Ausfertigungen
Ausfertigungen sind öffentliche Urkunden, welche den Inhalt der Urschrift wortgetreu wiedergeben und als Beweismittel oder als Rechtsgrundausweis für die Eintragung in öffentliche Register dienen.
Sie werden von der beurkundenden Notarin oder vom beurkundenden Notar erstellt. Ist sie oder er verhindert, so bezeichnet die Aufsichtsbehörde eine andere im Notariatsregister eingetragene Notarin oder einen andern eingetragenen Notar.
Ist die Notarin oder der Notar nicht mehr im Notariatsregister eingetragen, werden Ausfertigungen nach Weisung der Aufsichtsbehörde erstellt. Sie kann die Verwalterin oder den Verwalter der Urschriften zur Erstellung von Ausfertigungen ermächtigen.
Art. 27 Urschriftenregister
Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, hat die Notarin oder der Notar die von ihr oder ihm errichteten Urschriften zu registrieren.
Die Urschriftenregister sind öffentliche Urkunden.
Art. 28 Verordnung
Der Regierungsrat regelt die Beurkundungsverfahren, die Erstellung von Ausfertigungen sowie die Registrierung und Aufbewahrung der Urkunden durch Verordnung.
Er kann die Notarinnen und Notare ermächtigen, elektronische Ausfertigungen der von ihnen erstellten öffentlichen Urkunden zu erstellen und Unterschriften sowie Kopien elektronisch zu beglaubigen; er regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Art. 29 Nebenberufliche Tätigkeit
Die Notarin oder der Notar ist unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Unvereinbarkeit berechtigt, neben der hauptberuflichen Tätigkeit Aufträge für Rechtsberatung, Vermögensverwaltung, Treuhandfunktionen und ähnliche Verrichtungen zu übernehmen.
Die nebenberufliche Tätigkeit unterliegt dem Privatrecht.
3 Berufspflichten der Notarin und des Notars
3.1 Urkundspflicht
Art. 30 Grundsatz
Die Notarin oder der Notar ist verpflichtet, einer Rogation zur Vornahme einer in ihre oder seine Zuständigkeit fallenden Berufsfunktion Folge zu leisten.
Art. 31 Ausnahmen
Die Notarin oder der Notar hat die Rogation abzulehnen,
wenn sie oder er gesetzlich von der Mitwirkung ausgeschlossen ist,
wenn der Inhalt der Beurkundung offensichtlich rechtlich unmöglich, rechts- oder sittenwidrig ist,
wenn bei der Beurkundung eine offensichtlich nicht urteilsfähige Person mitwirken soll.
Sie oder er ist berechtigt, die Mitwirkung zu versagen, wenn sie oder er durch wesentliche Gründe verhindert ist oder der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet wird.
3.2 Ausstandspflicht
Art. 32 Im Allgemeinen
Die Notarin oder der Notar darf bei der Errichtung einer öffentlichen Urkunde und bei damit im Zusammenhang stehenden Berufsfunktionen nicht mitwirken, wenn
sie oder er selbst beteiligt ist,
ihr Ehegatte oder seine Ehegattin, ihre eingetragene Partnerin oder sein eingetragener Partner, die mit ihr oder ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führende Person, eine Person aus dem Kreis der Verwandten in gerader Linie sowie ihre oder seine Geschwister oder eine Ehegattin, ein Ehegatte, eine eingetragene Partnerin, ein eingetragener Partner oder eine mit ihr oder ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führende Person dieser Verwandten beteiligt ist,
eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft beteiligt ist, welcher sie oder er als unbeschränkt haftende Gesellschafterin bzw. als unbeschränkt haftender Gesellschafter oder als Kommanditärin bzw. als Kommanditär angehört,
bei der Beurkundung einer Willenserklärung eine juristische Person beteiligt ist, bei der sie oder er einem zur Vertretung befugten Organ angehört oder für welche sie oder er die Unterschrift führt.
Eine Person ist beteiligt, wenn sie
eine sie selber betreffende Beurkundung vornehmen lässt,
zu ihren Gunsten oder Lasten eine Verfügung getroffen wird,
bei der Beurkundung einer Willenserklärung eine Urkundspartei vertritt.
Nicht als Beteiligung im Sinne dieser Bestimmung gilt, wenn in einem Vertrag zwischen Drittpersonen Rechte oder Pflichten derselben gegenüber den in Absatz 1 genannten Personen übertragen werden oder wenn über solche Rechte oder Pflichten eine Feststellungsurkunde für einen Dritten errichtet wird.
Die Notarin oder der Notar ist ferner nicht ausgeschlossen, wenn sie oder er in der Urkunde mit weiteren haupt- oder nebenberuflichen Geschäften betraut wird.
Die gleiche Ausstandspflicht gilt für die Sachverständigen, die Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die Schätzerinnen und Schätzer, die bei der Beurkundung mitwirken.
Art. 33 Besondere Fälle
Bei der Beglaubigung von Unterschriften besteht keine Ausstandspflicht.
Bei Versteigerungen gilt die Ausstandspflicht nur im Verhältnis zur Versteigerin oder zum Versteigerer.
Die Notarin oder der Notar kann in einer von ihr oder ihm beurkundeten Versteigerung nicht selbst ersteigern.
Bei der Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen ist die Notarin oder der Notar nur ausgeschlossen, wenn sie oder er selbst stimmen will.
3.3 Wahrheitspflicht
Art. 34
Die Notarin oder der Notar darf nur Willenserklärungen und Tatsachen beurkunden, die sie oder er selbst vorschriftsgemäss wahrgenommen hat.
Die Urkunde ist wahrheitsgetreu und klar abzufassen.
3.4 Rechtsbelehrungspflicht
Art. 35
Die Notarin oder der Notar belehrt die Urkundsparteien über Form und Inhalt der Urkunde und ihre rechtlichen Wirkungen.
3.5 Geheimhaltungspflicht
Art. 36
Die Notarin oder der Notar hat über Tatsachen, die ihr oder ihm von den Beteiligten beruflich anvertraut worden sind, Stillschweigen zu bewahren. Das Gleiche gilt für Tatsachen, die sie oder er für die Beteiligten beruflich erfahren hat. Unbefugten Dritten darf keine Einsicht in Schriftstücke gewährt werden, welche solche Tatsachen enthalten.
Die gleiche Geheimhaltungspflicht gilt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für die Sachverständigen, die Übersetzerinnen und Übersetzer sowie die Schätzerinnen und Schätzer. Die Notarin oder der Notar hat diese Personen darüber zu belehren.
Das Berufsgeheimnis entfällt, wenn
sämtliche Beteiligten die Notarin oder den Notar davon entbinden,
die richtige Erfüllung einer beruflichen Obliegenheit die Bekanntgabe an Dritte erfordert,
die Notarin oder der Notar durch die Gesetzgebung ausdrücklich zur Bekanntgabe an Behörden verpflichtet ist.
Tatsachen, die allgemein bekannt sind oder von jedermann in einem öffentlichen Register eingesehen werden können, fallen nicht unter die Geheimhaltungspflicht. Können nur bestimmte Personen Einsicht in ein öffentliches Register nehmen, so entfällt die Geheimhaltungspflicht nur ihnen gegenüber.
3.6 Interessenwahrung
Art. 37
Die Notarin oder der Notar hat die Interessen der Beteiligten nach bestem Wissen und Gewissen gleichmässig und unparteiisch zu wahren.
Die ihr oder ihm übertragenen Geschäfte sind innert nützlicher Zeit zu erledigen.
Der Notarin oder dem Notar anvertraute Gelder, Wertschriften und andere Sachen sind vorschriftsgemäss aufzubewahren.
4 Aufsicht
4.1 Organisation, Verfahren, Rechtspflege
Art. 38 Aufsichtsbehörde
Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion ist Aufsichtsbehörde über das Notariat. Sie erteilt das Notariatspatent, überwacht die Einhaltung der für die Berufsausübung geltenden Vorschriften und führt das Notariatsregister.
Sie führt die Untersuchung und entscheidet
über den Entzug und die Wiedererteilung des Notariatspatents,
über die Löschung und die Suspendierung des Eintrags sowie die Wiedereintragung im Notariatsregister,
in Disziplinarfällen,
über Gesuche betreffend die amtliche Festsetzung von Gebühren und Auslagen.
Sie kann zur Beseitigung drohender oder festgestellter gesetzwidriger Zustände sowie zum Schutz erheblicher öffentlicher oder privater Interessen Weisungen erteilen und vorsorgliche Massnahmen anordnen.
Sie ist zuständig für die Revision der Notariatsbüros. Sie kann geeignete Personen oder Organisationen mit der Durchführung beauftragen.
Art. 39 Verfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Aufsichtsverfahren nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG3) geführt.
Art. 40 Rechtspflege bei der Aufsicht
Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde kann die Notarin oder der Notar Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen.
Die Notarin oder der Notar sowie die Empfängerin oder der Empfänger der Rechnung können gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörde betreffend die amtliche Festsetzung von Gebühren und Auslagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen.
Gegen die Eintragung einer Notarin oder eines Notars im Notariatsregister steht dem kantonalen Berufsverband der bernischen Notarinnen und Notare ein Beschwerderecht zu. Der Verbandsbeschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
…
Art. 41 Geheimhaltungspflicht der Aufsichtsbehörde und der Revisionsorgane
Die Aufsichtsbehörde und die Revisionsorgane haben über Tatsachen, welche sie bei der Ausübung der Aufsicht wahrnehmen und die unter das Berufsgeheimnis fallen, Stillschweigen zu bewahren wie die Notarin oder der Notar.
4.2 Revision der Notariatsbüros
Art. 42
Die Einhaltung der Berufsvorschriften ist durch periodische, in der Regel jährliche Revisionen der Notariatsbüros zu prüfen. Die Revisionspflicht endet mit dem Abschluss der Büroliquidation. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Durchführung der Revisionen und die Gebühren der Revisionsorgane.
Die Notarinnen und Notare haben den Revisionsorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einblick in alle Bücher, Urkunden und Dokumente zu gewähren, welche mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehen. Auf Verlangen sind den Revisionsorganen die privaten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Notarin oder des Notars offen zu legen.
4.3 Buchführung, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft
Art. 43 Buchführungspflicht
Die Notarin oder der Notar führt eine Buchhaltung über alle haupt- und nebenberuflichen Tätigkeiten. Die Buchführung erfolgt nach kaufmännischen Grundsätzen.
Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Buchführung, den Geldverkehr und die Zahlungsbereitschaft.
Art. 44 Gemeinsame Buchhaltung
Übt die Notarin oder der Notar gleichzeitig den Anwaltsberuf aus, hat die Buchführung über beide Erwerbstätigkeiten in einer gemeinsamen Buchhaltung zu erfolgen.
Übt sie oder er weitere Tätigkeiten aus, hat die Buchführung über alle selbstständigen Erwerbstätigkeiten in einer gemeinsamen Buchhaltung zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bestimmen.
Juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmungen, die eine dem Notariat verwandte oder nahe stehende Tätigkeit ausüben oder mit diesem zusammenarbeiten, unterliegen den Vorschriften über Buchführung, Revision, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft, sofern die Notarin oder der Notar sie wirtschaftlich beherrscht, bei ihnen eine Organstellung innehat oder zu ihnen in einem Arbeitsverhältnis steht.
Die Aufsichtsbehörde kann solche juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelunternehmungen von der Einhaltung der Vorschriften über Buchführung, Revision, Geldverkehr und Zahlungsbereitschaft befreien. Sie berücksichtigt dabei den Auftritt und die Erscheinung in der Öffentlichkeit, die Verwechslungsgefahr mit dem Notariatsbüro sowie die räumliche, administrative und buchhalterische Trennung vom Notariatsbüro.
4.4 Disziplinaraufsicht
Art. 45 Tatbestand
Verletzt die Notarin oder der Notar vorsätzlich oder fahrlässig Berufspflichten oder verstösst sie oder er gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, das Gebot der unabhängigen und einwandfreien Berufsausübung oder gegen das Ansehen des Notariats, namentlich durch aufdringliche Werbung, wird sie oder er unabhängig von der vermögens- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit disziplinarisch bestraft.
In leichten Fällen kann von einer Bestrafung abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass die Notarin oder der Notar den Beruf künftig einwandfrei ausüben wird.
Art. 46 Eröffnung des Verfahrens
Die Aufsichtsbehörde eröffnet ein Disziplinarverfahren auf Anzeige hin oder von Amtes wegen.
Hat die Notarin oder der Notar die Urkundspflicht verletzt, so wird ein Disziplinarverfahren nur auf Anzeige einer beteiligten Person hin eröffnet.
Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Voraussetzungen für die Eintragung im Notariatsregister betreffen oder den Tatbestand der Verletzung einer Berufspflicht erfüllen können.
Art. 47 Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen sind
Verweis,
Busse bis zu 20 000 Franken,
Suspendierung des Eintrags im Notariatsregister für die Dauer von einem Monat bis zu zwei Jahren,
Löschung des Eintrags im Notariatsregister.
Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.
Bei Löschung oder Suspendierung des Eintrags im Notariatsregister darf die oder der Bestrafte keine Handlungen vornehmen, welche in die hauptberufliche Zuständigkeit der Notarinnen und Notare fallen.
Der Antrag auf Löschung des Eintrags im Notariatsregister oder der Verzicht auf das Notariatspatent schliesst die Suspendierung des Eintrags als Disziplinarmassnahme nicht aus.
Nach der disziplinarischen Löschung des Eintrags im Notariatsregister ist eine Wiedereintragung vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ausgeschlossen.
Art. 48 Verjährung
Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen.
Liegt ein Disziplinarfehler mehr als fünf Jahre zurück, so ist eine Bestrafung ausgeschlossen.
Wird gegen eine Notarin oder einen Notar ein Strafverfahren durchgeführt, so kann nach Ablauf der oben genannten Fristen eine Disziplinarmassnahme wegen des gleichen Sachverhaltes noch innerhalb von zwei Jahren seit Kenntnis des rechtskräftigen Abschlusses des Strafverfahrens ausgefällt werden.
Art. 49 Löschung der Disziplinarmassnahmen
Verweise und Bussen werden fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Notariatsregister gelöscht.
Der Eintrag einer Suspendierung wird zehn Jahre nach deren Ablauf im Notariatsregister gelöscht.
5 Notariatsgebühren
Art. 50 Gebühren und Auslagen
Die Notarin oder der Notar hat für die hauptberufliche Tätigkeit Anspruch auf eine Gebühr und auf vollen Ersatz der entstandenen Auslagen. Ist sie oder er auf Begehren mehrerer Personen tätig geworden, haften diese solidarisch für Gebühren und Auslagen.
Sie oder er kann für Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Hat die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner den Wohn- oder Geschäftssitz ausserhalb des Kantons Bern, können bestrittene Gebühren und Auslagen beim Gericht am Ort des Notariatsbüros oder des Zweigbüros geltend gemacht werden.
Art. 51 Gegenstand
Die Notariatsgebühr umfasst
die Entgegennahme der Rogation,
die Prüfung der Voraussetzungen für das Erstellen einer öffentlichen Urkunde,
die Vorbereitung der Urkunde,
die Durchführung des Beurkundungsverfahrens,
die Registrierung und Aufbewahrung der Urschrift,
das Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- oder das Handelsregisteramt.
Für das Ausstellen weiterer Ausfertigungen und die Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wird eine zusätzliche Gebühr erhoben.
Art. 52 Bemessung
Die Notariatsgebühr bemisst sich nach dem Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts, nach der von der Notarin oder vom Notar übernommenen Verantwortung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der rogierenden Partei.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Gebühren für die hauptberufliche Tätigkeit der Notarin und des Notars.
Die Gebühren sind so auszugestalten, dass die Notarinnen und Notare in der Lage sind, die allgemeinen Unkosten zu finanzieren, eine angemessene Altersvorsorge aufzubauen und ein Einkommen zu erzielen, das ihrer Ausbildung und Verantwortung entspricht.
Der Regierungsrat erlässt
einen gestaffelten Rahmentarif für die Gebühren zur Errichtung öffentlicher Urkunden über Geschäfte mit Geschäftswert,
einen Rahmentarif für die Gebühren zur Errichtung öffentlicher Urkunden über Geschäfte ohne Geschäftswert.
Innerhalb des Tarifrahmens richtet sich die Notariatsgebühr nach den Grundsätzen von Absatz 1.
Art. 53 Orientierung der Klientschaft
Die Notarin oder der Notar orientiert die Klientschaft bei Entgegennahme der Rogation über die Grundsätze der Gebührenordnung sowie über die voraussichtlichen Gebühren des Geschäfts.
Art. 54 Amtliche Festsetzung
Die Empfängerin oder der Empfänger der Rechnung sowie die Notarin oder der Notar können die Höhe streitiger Gebühren und Auslagen durch die Aufsichtsbehörde festsetzen lassen.
Ist die Rechnung vorbehaltlos bezahlt worden, kann die amtliche Festsetzung nicht mehr verlangt werden.
Art. 55 Einleitung des Verfahrens
Vor der Einleitung des amtlichen Festsetzungsverfahrens hat die Empfängerin oder der Empfänger der Rechnung innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Rechnung von der Notarin oder vom Notar eine detaillierte und nach den Bemessungsregeln gemäss Artikel 52 Absatz 1 begründete Aufstellung zu verlangen.
Die Notarin oder der Notar hat die Aufstellung innert 30 Tagen zu erstellen.
Das Gesuch um Festsetzung von Gebühren und Auslagen ist innert 30 Tagen nach Empfang der Aufstellung der Aufsichtsbehörde einzureichen. Dem Gesuch sind die Rechnung und die Aufstellung beizulegen.
Art. 56 Zuständigkeit der Zivilgerichte
Über eine bestrittene Schuldpflicht bezüglich Gebühren und Auslagen entscheidet das Zivilgericht.
6 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
Art. 57 Haftung aus hauptberuflicher Tätigkeit
Die Notarin oder der Notar haftet den Beteiligten für den Schaden, den sie oder er in Ausübung hauptberuflicher Tätigkeiten rechtswidrig verschuldet hat.
Für das Verschulden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern haftet die Notarin oder der Notar wie für eigenes.
Hat die Notarin oder der Notar die Beurkundung richtig vorgenommen, haftet sie oder er nur bei grobem Verschulden für die schädigenden Folgen
eines unter ihrer oder seiner beruflichen Mitwirkung durch die Urkundsparteien in rechtswidriger Weise abgeschlossenen Rechtsgeschäfts,
eines unter ihrer oder seiner beruflichen Mitwirkung durch die Urkundsparteien zu einem rechtswidrigen oder unsittlichen Zweck abgeschlossenen Rechtsgeschäfts oder
einer durch eine Urkundspartei in diesem Sinne veranlassten Beurkundung.
Sie oder er haftet nicht, wenn die Urkundsparteien entgegen ihrer oder seiner Rechtsbelehrung gehandelt haben. Sie oder er kann einen entsprechenden Vorbehalt in die Urkunde aufnehmen.
Bei Beglaubigungen von Unterschriften, Kopien und Abschriften haftet die Notarin oder der Notar nicht für den Inhalt der Urkunden.
Auf die Entstehung, die Bemessung und den Untergang von Schadenersatzansprüchen finden die Vorschriften des Obligationenrechts (OR4) über unerlaubte Handlungen als ergänzendes kantonales Recht Anwendung.
Der Kanton haftet nicht.
Art. 58 Haftung aus nebenberuflicher Tätigkeit
Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Notarin oder des Notars aus nebenberuflicher Tätigkeit richtet sich nach den Vorschriften des Privatrechts.
Art. 59 Sicherheit und Berufshaftpflichtversicherung
Die Notarin oder der Notar hat zur Deckung allfälliger Ansprüche aus ihrer oder seiner vermögensrechtlichen Verantwortlichkeit eine Sicherheit zu stellen und ausserdem eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschliessen.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 60 Streitigkeiten
Schadenersatzansprüche aus der beruflichen Tätigkeit der Notarin oder des Notars werden durch die Zivilgerichte beurteilt.
7 Strafbestimmungen
Art. 61
Wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne im Notariatsregister eingetragen zu sein, Funktionen ausübt, die in die Zuständigkeit der Notarinnen und Notare fallen, oder wer die Berufsbezeichnung Notarin oder Notar führt, ohne dass sie ihr oder ihm durch die zuständige in- oder ausländische Behörde verliehen worden ist, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
Ist gleichzeitig ein Tatbestand erfüllt, für welchen das Bundesrecht eine schwerere Strafe vorsieht, so wird ausschliesslich dieses angewendet.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
8.1 Übergangsbestimmung
Art. 62
Notarinnen und Notare, die eine Berufsausübungsbewilligung nach bisherigem Recht besitzen, haben Anspruch auf Eintragung im Notariatsregister.
Die Aufsichtsbehörde trägt sie innerhalb von sechs Monaten seit Inkrafttreten dieses Gesetzes von Amtes wegen im Notariatsregister ein. Sie dürfen auch vor der Eintragung hauptberufliche Tätigkeiten ausüben.
8.2 Schlussbestimmungen
Art. 63 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
Gesetz vom 16. März 1995 über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter (RstG)5:
Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG6):
Gesetz vom 14. März 1995 über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen (GOG7):
Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB8):
Gesetz vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG9):
Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG10):
Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG11):
Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG12):
Art. 64 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Notariatsgesetz vom 28. August 1980 (BSG 169.11),
Notariatsdekret vom 28. August 1980 (BSG 169.111),
Dekret vom 24. Juni 1993 über die Notariatsgebühren (BSG 169.81),
Dekret vom 18. Mai 1892 über die Amts- und Berufskautionen (BSG 930.41).
Art. 65 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 22. November 2005
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Koch Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 853 vom 26. April 2006: Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2006 Vom eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 18. April 2006
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