341.1
Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug
vom 25.06.2003 (Stand 01.11.2013)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 91 Absatz 3, Artikel 372, 375, 376, 377 und 380 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB1)sowie Artikel 19 der Verordnung des Bundesrates vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG2),
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt den Vollzug von Freiheitsstrafen, von freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen und von gemeinnütziger Arbeit bei Erwachsenen sowie die Bewährungshilfe.
Soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, ist das Gesetz ferner anwendbar auf
die in Artikel 10 erwähnten Formen des Freiheitsentzugs mit Ausnahme der Untersuchungs- und Polizeihaft sowie der freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts,
die fürsorgerische Unterbringung, sofern sie in den Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs erfolgt.
Der Vollzug von Untersuchungs-, Sicherheits- und Polizeihaft richtet sich nach diesem Gesetz, soweit keine Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO3) entgegenstehen. Im Übrigen sind die Artikel 21, 29, 30 und die Artikel 32 bis 38 auf die Vollzugseinrichtungen im Sinne von Artikel 10 nicht anwendbar; die Artikel 39 bis 70 gelten sinngemäss.
Der Vollzug von freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Einführungsgesetz vom 20. Januar 2009 zum Ausländer- und zum Asylgesetz (EG AuG und AsylG4) dieses als anwendbar erklärt.
Art. 2 Übergeordnetes Recht
Die Bestimmungen des Bundesrechts über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Vorschriften des Konkordats vom 5. Mai 2006 der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen5 bleiben vorbehalten.
2 Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs
Art. 3 Regierungsrat
Der Regierungsrat ist zuständig für
den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Kantonen über die gemeinsame Errichtung und den gemeinsamen Betrieb von Vollzugseinrichtungen, mit Ausnahme der Vereinbarungen, die der Volksabstimmung unterstehen,
den Abschluss von Vollzugsvereinbarungen mit einzelnen Kantonen der anderen Strafvollzugskonkordate.
Art. 4 Polizei- und Militärdirektion
Die Polizei- und Militärdirektion ist verantwortlich für den Straf- und Massnahmenvollzug im Kanton Bern.
Ihr obliegen namentlich
die Aufsicht über die ihr unterstellten Organisationseinheiten,
die Zusammenarbeit mit den Kantonen der anderen Strafvollzugskonkordate,
das Einholen von Bewilligungen beim Bund gemäss StGB und den gestützt auf das StGB erlassenen Verordnungen und
die Einsetzung von Fachkommissionen für die Beratung der Vollzugseinrichtungen.
Art. 5 Zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion
Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion
ist die im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs zuständige Behörde oder Vollzugsbehörde gemäss Bundesrecht, soweit das Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ6) nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt,
ist verantwortlich für die Bedarfsplanung, Konzipierung und Überwachung der kantonalen Vollzugseinrichtungen sowie des betrieblichen Bereichs der Bewachungsstation am Inselspital,
erfüllt mit ihren Abteilungen und Vollzugseinrichtungen alle mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen an Erwachsenen zusammenhängenden Aufgaben,
übt im Rahmen der Bewährungshilfe die im StGB vorgesehenen Aufgaben aus,
erfüllt mit ihren Vollzugseinrichtungen auch Aufgaben des Freiheitsentzugs ausserhalb des Straf- und Massnahmenvollzugs,
übt alle Befugnisse als Einweisungs- und Vollzugsbehörde aus, soweit das EG ZSJ nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit vorsieht.
Art. 6 …
Art. 7 Behörden der Strafrechtspflege
Die Behörden der Strafrechtspflege üben die ihnen nach der StPO, dem EG ZSJ und dem Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG7) zustehenden Befugnisse aus.
3 Vollzugseinrichtungen
Art. 8 Im Allgemeinen
Als Vollzugseinrichtungen stehen im Kanton Bern Konkordatsanstalten, Gefängnisse und weitere Vollzugseinrichtungen zur Verfügung.
Art. 9 Konkordatsanstalten
Kantonale Konkordatsanstalten sind die Anstalten in Hindelbank, Thorberg und Witzwil sowie das Massnahmezentrum St. Johannsen. Sie dienen im Rahmen des Bundesrechts dem vorzeitigen Antritt von Freiheitsstrafen und Massnahmen, dem Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und allfälligen anderen Vollzugsaufgaben. Sie werden von einer Direktorin oder einem Direktor geführt.
Art. 10 Gefängnisse
Die Gefängnisse dienen dem Vollzug
von kurzen Freiheitsstrafen,
der Untersuchungshaft, der Sicherheits- und der Auslieferungshaft,
von Freiheitsstrafen in Form der Halbgefangenschaft und des tageweisen Vollzugs,
von freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts,
der Polizeihaft,
von Freiheitsentzug an Jugendlichen,
von Freiheitsstrafen, und Massnahmen, die aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen vorübergehend nicht anderswo vollzogen werden können,
der Haft von Personen auf Transport,
von polizeilichem Gewahrsam.
Art. 11 Weitere Vollzugseinrichtungen
Freiheitsstrafen können auch in ausserkantonalen Vollzugseinrichtungen vollzogen werden, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
Massnahmen können auch in psychiatrischen Kliniken und in anerkannten privaten oder öffentlichen Institutionen sowie in ausserkantonalen Vollzugseinrichtungen vollzogen werden.
Die Polizei- und Militärdirektion kann für bestimmte Vollzugsformen oder für bestimmte Gruppen von Eingewiesenen besondere Vollzugseinrichtungen und gesonderte Abteilungen schaffen, in denen eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse abgestimmte Betreuung und Behandlung möglich ist. Im Rahmen des Bundesrechts kann sie zu diesem Zweck auch geeigneten Institutionen die Bewilligung erteilen, Freiheitsstrafen, und Massnahmen zu vollziehen.
Art. 12 Anforderungen und Vollzugskonzept
Die Vollzugseinrichtungen sind organisatorisch, baulich, betrieblich und personell so auszugestalten, dass die ihnen zugewiesenen Aufgaben erfüllt werden können. Sie sind so einzurichten, dass die Eingewiesenen in überschaubaren Betreuungs- und Behandlungsgruppen zusammengefasst werden können, die auch Differenzierungen im Vollzug ermöglichen.
Die Vollzugsbehörden haben eine marktorientierte Arbeitsbeschaffungs- und Produktionspolitik zu betreiben und dafür zu sorgen, dass arbeitsfähige Eingewiesene wirtschaftlich sinnvolle Arbeiten verrichten können und Arbeitsplätze zur Aus- und Weiterbildung zur Verfügung stehen.
Art. 13 Fachkommissionen
Die einzelnen Direktorinnen und Direktoren der Vollzugseinrichtungen werden in konzeptionellen, betrieblichen, personellen, finanziellen und baulichen Fragen je von einer Fachkommission beraten. Diese können mit den Eingewiesenen und dem Vollzugspersonal Gespräche führen.
4 Vollzugsregister
Art. 14 Führung des Registers
Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion führt das Straf- und Massnahmenvollzugsregister.
Art. 14a Abrufverfahren
Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion kann den Strafgerichten und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Daten des Straf- und Massnahmenvollzugsregisters in einem Abrufverfahren zugänglich machen, soweit diese die Daten zur Aufenthaltsnachforschung oder im Zusammenhang mit einer Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit benötigen.
Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die abrufbaren Daten, durch Verordnung.
5 Vollzugsformen
Art. 15 Normalvollzug
Freiheitsstrafen und stationäre Massnahmen werden in der Regel in einer offenen Vollzugseinrichtung vollzogen. Für kurze Freiheitsstrafen bleibt Artikel 10 vorbehalten.
Eingewiesene können bei Flucht- oder Wiederholungsgefahr, aus Sicherheitsgründen sowie wenn es für ihre Behandlung erforderlich ist, in eine geschlossene Vollzugseinrichtung oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung eingewiesen werden.
Art. 15a …
Art. 15b Halbgefangenschaft
Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr werden in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die eingewiesene Person flieht oder weitere Straftaten begeht.
Bei der Halbgefangenschaft setzen Verurteilte ihre Arbeit oder Ausbildung ausserhalb der Vollzugseinrichtung fort und verbringen ihre Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung.
Art. 16 Tageweiser Vollzug
Freiheitsstrafen von nicht mehr als vier Wochen können in der Form des tageweisen Vollzugs vollzogen werden.
Beim tageweisen Vollzug wird die Strafe in mehrere Vollzugsabschnitte aufgeteilt, die auf Ruhe- oder Ferientage der Verurteilten fallen.
6 Vollzugsziele und Vollzugsgrundsätze
Art. 17 Vollzugsziele
Der Vollzug von Strafen und Massnahmen soll Eingewiesene zu einem eigenverantwortlichen Verhalten unter Achtung der Rechte der andern im Hinblick auf ein straffreies Leben in der Gemeinschaft führen.
Er soll die Einsicht der Eingewiesenen in die Folgen begangener Straftaten für sich selbst, das Opfer und die Allgemeinheit wecken.
Er soll auf die Wiedergutmachung des Unrechts hinwirken, das den Geschädigten zugefügt worden ist.
Art. 18 Vollzugsgrundsätze
Der Vollzug ist so auszugestalten, dass er den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich entspricht, die Betreuung der Gefangenen gewährleistet, dem Schutz der Allgemeinheit angemessen Rechnung trägt und schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs entgegenwirkt.
Eingewiesene im Strafvollzug sind grundsätzlich zu trennen von Personen, denen die Freiheit aus anderen Gründen entzogen worden ist.
Art. 18a Vollzug von gemeinnütziger Arbeit
Die gemeinnützige Arbeit ist unentgeltlich zugunsten von sozialen Einrichtungen, von Werken im öffentlichen Interesse, von öffentlichen Verwaltungen oder von hilfsbedürftigen Personen zu leisten.
7 Rechtsstellung Eingewiesener, Rechte des Opfers und Auskünfte an Behörden
Art. 19 Rechte Eingewiesener
Eingewiesene haben Anspruch auf Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer Menschenwürde.
Ihre verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als es der Entzug der Freiheit und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung erfordern.
Beschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
Die Eingewiesenen stehen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Kanton.
Eingewiesenen wird das Anhörungsrecht in persönlichen und das Vorschlagsrecht in betrieblichen Angelegenheiten eingeräumt.
Art. 20 Pflichten Eingewiesener
Neueingewiesene müssen sich zur Abklärung allfälliger Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes einer körperlichen Untersuchung durch medizinisches Fachpersonal unterziehen.
Eingewiesene haben bei der Gestaltung des Vollzugs wie bei der Erreichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken.
Eingewiesene haben die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung sowie der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion Folge zu leisten. Sie unterlassen alles, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Verwirklichung der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet.
Eingewiesene sind verpflichtet, sich einer vom Gericht oder von der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten Therapie zu unterziehen.
Art. 21 Rechte des Opfers
Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG8) werden auf begründetes Gesuch hin informiert
im Voraus über den Zeitpunkt und die Dauer von Hafturlauben und den Zeitpunkt einer Vollzugsunterbrechung sowie über die vorzeitige oder definitive Entlassung von Eingewiesenen und
über eine Flucht von Eingewiesenen und deren Beendigung.
Die Auskunft kann verweigert werden, wenn für die Eingewiesenen schützenswerte Geheimhaltungsinteressen bestehen.
Art. 22 Auskünfte an Behörden
Weist eine Behörde nach, dass sie von verhängten Strafen oder Massnahmen Kenntnis hat, dürfen ihr die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte über Eingewiesene erteilt werden.
8 Einleitung, Vollzugsstufen, Entlassung
Art. 23 Übermittlung der Urteile und Strafakten
Die Staatsanwaltschaft sowie die Gerichte teilen der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion die Entscheid- und Beschlussformel innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit.
Sie teilen der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion die Urteils- oder Beschlussformel unabhängig von der Rechtskraft unverzüglich mit, wenn
die sich im vorzeitigen oder ordentlichen Straf- bzw. Massnahmenvollzug befindenden Personen freigesprochen oder zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer bedingten oder teilbedingten Strafe verurteilt worden sind,
die sich im vorzeitigen oder ordentlichen Straf- bzw. Massnahmenvollzug befindenden Personen zu einer unbedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe oder zu einer Massnahme verurteilt worden sind und in den vorzeitigen oder ordentlichen Straf- bzw. Massnahmenvollzug zurückkehren,
die Verurteilten in Haft belassen oder neu in Haft gesetzt werden,
das Gericht den Verurteilten mit deren Einwilligung den sofortigen Antritt der Freiheitsstrafe oder Massnahme bewilligt hat oder
die zu einer ambulanten oder stationären Massnahme Verurteilten in Freiheit weilen.
Die urteilende Instanz stellt der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion die Strafakten im erforderlichen Umfang auf Aufforderung hin zur Verfügung.
Art. 24 Entscheid über den tageweisen Vollzug
Kommt der Vollzug der Freiheitsstrafe in der Form des tageweisen Vollzugs in Frage, entscheidet die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion innert 30 Tagen nach Eingang des Gesuchs. Sie hört die betroffene Person an.
Art. 25 Hafterstehungsfähigkeit
Bei Hafterstehungsunfähigkeit wird der Vollzug aufgeschoben, bis ihr Grund wegfällt.
Über die Hafterstehungsfähigkeit entscheidet die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion unter Beizug einer sachverständigen Person.
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, welche die öffentliche Sicherheit erfordert, obliegt der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion.
Art. 26 Einweisung
Die Einweisung erfolgt durch Verfügung der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion.
Die Einweisungsverfügung enthält folgende Angaben: die Adressatin oder den Adressaten, das Urteil, die Vollzugseinrichtung, die Vollzugsdaten, besondere Anordnungen und die Rechtsmittelbelehrung.
Für den vorzeitigen Antritt von Freiheitsstrafen und Massnahmen gelten die Bestimmungen der StPO.
Art. 27 Vollzugszeitpunkt und Vollzugsaufschub
Freiheitsstrafen sollen spätestens innert sechs Monaten seit Bestimmung der Vollzugsform angetreten werden. Massnahmen sind unverzüglich anzutreten.
Aus wichtigen Gründen kann ein Vollzugsaufschub gewährt werden. Beim Entscheid sind die voraussichtliche Vollzugsdauer sowie eine allfällige Flucht-und Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.
Mit dem Vollzugsaufschub können Weisungen erteilt werden.
Über die Bewilligung und den Widerruf des Vollzugsaufschubs entscheidet die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion.
Art. 28 Vollstreckungsverjährung
Ein Urteil darf nicht vollstreckt werden, wenn die Strafe verjährt ist. Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion prüft von Amtes wegen, ob die Strafe verjährt ist.
Die verurteilte Person kann gegen den drohenden Vollzug einer verjährten Strafe oder Massnahme beim Obergericht Beschwerde führen.
Das Obergericht entscheidet über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 3 nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG9).
Art. 29 Eintritt, Vollzugsplan
Die in eine kantonale Vollzugseinrichtung Eingewiesenen erhalten nach ihrem Eintritt Gelegenheit zum Gespräch mit der Leitung der Vollzugseinrichtung und dem Betreuungsdienst. Sie werden über ihre Rechte und Pflichten unterrichtet, und es wird ihnen die Hausordnung ausgehändigt. Fremdsprachigen Eingewiesenen ist ein Merkblatt abzugeben, in dem nach Möglichkeit in ihrer Landessprache auf die wichtigsten Rechte und Pflichten hingewiesen wird.
Die Leitung der Vollzugseinrichtung klärt den Werdegang, die Lebensverhältnisse, den Gesundheitszustand und die Bedürfnisse der eingewiesenen Person ab; sie sucht ihre Persönlichkeit, insbesondere ihre berufliche Eignung und Neigung, in Zusammenarbeit mit weiteren Fachleuten zu erfassen.
Im Hinblick auf die Gestaltung des Vollzugs, die Erreichung des Vollzugsziels und die Eingliederung nach der Entlassung wird ein Vollzugsplan erstellt, der während der Dauer des Vollzugs in regelmässigen Abständen anzupassen ist.
Art. 30 Verlegung
Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion kann Eingewiesene zur Fortsetzung des Vollzugs in eine andere Vollzugseinrichtung, in eine psychiatrische Klinik oder in eine anerkannte private Institution verlegen, wenn ihr Zustand, ihr Verhalten oder die Sicherheit dies notwendig machen, ihre Behandlung dies erfordert oder ihre Eingliederung dadurch eher erreicht wird.
Aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen können Eingewiesene vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden. Verlegungen bis zu einer Dauer von drei Wochen können durch die Leitung der Vollzugseinrichtung angeordnet werden. Längerfristige Verlegungen sind durch die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion anzuordnen.
Die Verlegung wird mit Verfügung angeordnet.
Art. 31 Vollzugsunterbrechung
Der Straf- und Massnahmenvollzug kann aus wichtigen Gründen unterbrochen werden.
Als wichtige Gründe gelten
ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse,
vollständige Hafterstehungsunfähigkeit.
Über die Bewilligung und den Widerruf entscheidet auf Antrag der eingewiesenen Person oder der Leitung der Vollzugseinrichtung die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion. Artikel 27 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
Art. 32 Stufenweiser Vollzug im Allgemeinen
Zur Erreichung der Vollzugsziele kann der Vollzug stufenweise durchgeführt werden, soweit es die Art und die Dauer des Freiheitsentzugs sowie der Zustand und das Verhalten der eingewiesenen Person gestatten.
Als Vollzugsstufen gelten
Einzelvollzug,
Gemeinschaftsvollzug,
…
Wohn- und Arbeitsexternat,
bedingte Entlassung.
Art. 33 Einzelvollzug
Beim Einzelvollzug lebt die eingewiesene Person während der Arbeit, Freizeit und Ruhezeit getrennt von anderen Eingewiesenen.
Einzelvollzug kann zu Beginn des Aufenthalts in einer Konkordatsanstalt stattfinden und dauert höchstens eine Woche. Er kann auch später, namentlich zum Schutz der eingewiesenen Person oder Dritter, angeordnet werden.
Art. 34 Gemeinschaftsvollzug
Beim Gemeinschaftsvollzug lebt die eingewiesene Person während des Tages in Gemeinschaft und wird nachts in der Regel von den anderen Eingewiesenen getrennt untergebracht.
Der Gemeinschaftsvollzug ist die ordentliche Vollzugsform.
Art. 35 Arbeits- und Wohnexternat
Das Arbeitsexternat wird nach Verbüssung eines Teils des Freiheitsentzugs gewährt, wenn nicht zu erwarten ist, dass die eingewiesene Person flieht oder weitere Straftaten begeht. Bei Freiheitsstrafen wird es in der Regel nach mindestens der Hälfte der Strafdauer, frühestens aber nach neun Monaten und nach einem Aufenthalt von drei Monaten in einer offenen Anstalt gewährt.
Im Arbeitsexternat arbeitet die eingewiesene Person ausserhalb der Vollzugsinstitution und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung. Im Wohn- und Arbeitsexternat wohnt und arbeitet die verurteilte Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung, untersteht aber weiterhin der Stelle der Polizei- und Militärdirektion.
Die Betreuung im Wohn- und Arbeitsexternat wird durch die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion sichergestellt.
Über die Anordnung und den Widerruf entscheidet die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion. Artikel 27 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
Art. 36 …
Art. 37 Entlassung
Die Entlassung erfolgt definitiv
mit dem Ablauf der Strafzeit,
mit dem Ablauf der Probezeit bei Bewährung nach bedingter Entlassung,
mit dem Erreichen der Höchstdauer einer Massnahme nach Artikel 60 oder 61 StGB, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung eingetreten sind.
…
Art. 38 Aufhebung einer stationären Massnahme
Wird eine stationäre Massnahme vor Ablauf der Dauer der im Vollzug aufgeschobenen Strafe aufgehoben, so wird die eingewiesene Person in einer geeigneten Vollzugseinrichtung untergebracht, bis das Gericht entscheidet, ob und wieweit die aufgeschobene Strafe noch vollstreckt oder eine andere sichernde Massnahme angeordnet werden soll.
Art. 38a Anordnung von vollzugsrechtlicher Sicherheitshaft
Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion kann eine Person vor oder gleichzeitig mit der Einleitung eines nachträglichen richterlichen Verfahrens gemäss Artikel 62a Absatz 3, Artikel 62c Absätze 4 und 6, Artikel 64a Absatz 3 oder Artikel 95 Absatz 5 StGB zur Sicherung des Rückversetzungsverfahrens beziehungsweise des nachträglichen richterlichen Entscheids vorsorglich in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft nehmen, wenn Dringlichkeit besteht und der Schutz der Öffentlichkeit nicht anders gewährleistet werden kann.
Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion beantragt dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft.
9 Durchführung des Vollzugs
9.1 Unterkunft, Wertsachen und Gegenstände, Verpflegung, Arznei- und Genussmittel
Art. 39 Unterkunft
Eingewiesene verfügen in der Regel über eine Einzelzelle.
Art. 40 Besitz von Wertsachen und Gegenständen
Der eingewiesenen Person wird Bargeld, das sie bei ihrem Eintritt in die Vollzugseinrichtung auf sich trägt oder das ihr während des Anstaltsaufenthalts zufliesst, abgenommen und auf einem durch die Leitung der Vollzugseinrichtung verwalteten Konto gutgeschrieben. Diese gibt die entsprechenden Beträge für begründete Ausgaben frei.
Gegenstände können den Eingewiesenen aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene jederzeit abgenommen werden.
Abgenommenes Gut wird inventarisiert und bei der Entlassung zurückgegeben. Während einer Flucht kann die Leitung der Vollzugseinrichtung die Rückerstattung von Geldwerten, Gegenständen und Identitätsausweisen bis zum Eintritt der Verfolgungs- bzw. Vollstreckungsverjährung verweigern. Vorbehalten bleibt Artikel 77.
Art. 41 Verpflegung, Arznei- und Genussmittel
Bei der Gestaltung des Menüplans wird den ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen. Besondere Verpflegung erhält, wer auf ärztliche Anordnung hin spezielle Kost benötigt. Auf Speisevorschriften auf Grund von Religionszugehörigkeiten wird so weit als möglich Rücksicht genommen.
Arzneimittel werden nur gestützt auf ein Rezept der Ärztin oder des Arztes der Vollzugseinrichtung verabreicht.
Das Einbringen in die Anstalt, der Besitz, der Konsum von und der Handel mit Alkohol, nicht verordneten Arzneimitteln sowie Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen ist verboten.
9.2 Gesundheitsfürsorge
Art. 42
Der ärztliche Dienst der Vollzugseinrichtung und der Gesundheitsdienst sorgen für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen. Diese haben Anspruch auf therapeutische Behandlung, soweit sich eine solche durch die Abklärungen während der Strafuntersuchung und im Vollzug als notwendig erweist. Es besteht jedoch keine freie Arztwahl.
Eingewiesene, die nicht im Freien beschäftigt sind, erhalten täglich Gelegenheit zu einem einstündigen Aufenthalt im Freien.
Der Kanton versichert die eingewiesenen Personen gegen Unfall.
9.3 Betreuung und Seelsorge
Art. 43
Den Eingewiesenen stehen für die Lösung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und seelsorgerischen Probleme der Betreuungs- sowie der Seelsorgedienst der Vollzugseinrichtung zur Verfügung. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann zu diesem Zweck auch aussenstehende Personen sowie private und staatliche Organisationen beiziehen.
Der Betreuungsdienst arbeitet in Zusammenarbeit mit den Eingewiesenen nach Möglichkeit einen Plan für die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens aus und fördert Bestrebungen zum Täter- Opfer-Ausgleich.
Der Betreuungsdienst hilft den Eingewiesenen im Hinblick auf die Zeit nach der Entlassung bei der Suche nach Arbeit, Unterkunft und persönlichem Beistand.
9.4 Arbeit, Aus- und Weiterbildung, Arbeitsentgelt
Art. 44 Arbeit
Eingewiesene sind verpflichtet, zugewiesene Arbeit zu leisten; Haftgefangene können sich angemessene Arbeit selber beschaffen. Während der Untersuchungshaft und der fürsorgerischen Unterbringung besteht keine Arbeitspflicht.
Bei der Arbeitszuweisung wird auf den gesundheitlichen Zustand sowie nach Möglichkeit auf die Fähigkeiten und Neigungen der Eingewiesenen Rücksicht genommen.
Im Fall der Bewährung können Eingewiesene einzeln oder in Gruppen auch ausserhalb der Vollzugseinrichtung beschäftigt werden, sofern sie zustimmen und keine Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht.
Art. 45 Aus- und Weiterbildung
Bei entsprechender Eignung und Motivation wird den Eingewiesenen nach Möglichkeit Gelegenheit zur Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung oder Umschulung geboten.
Art. 46 Arbeitsentgelt
Eingewiesene erhalten entsprechend ihrer Arbeitsleistung ein Entgelt gutgeschrieben.
Die Höhe, die Grundsätze der Bemessung, die Verwaltung und die Verwendung des Entgelts regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
Eingewiesene, die sich in einer Aus- oder Weiterbildung befinden, haben Anspruch auf eine angemessene, mit dem Entgelt für eine Arbeitsleistung vergleichbare Vergütung.
9.5 Freizeit
Art. 47
Eingewiesene werden angeleitet, ihre Freizeit sinnvoll und nutzbringend zu gestalten.
9.6 Beziehungen zur Aussenwelt
Art. 48 Grundsätze
Eingewiesene haben das Recht, mit Aussenstehenden Kontakte zu pflegen. Sie tragen die daraus entstehenden Kosten in der Regel selber.
Der Kontakt kann kontrolliert sowie beschränkt oder untersagt werden, sobald ein Missbrauch dieses Rechts oder eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist, oder wenn der Kontakt dem Vollzugszweck zuwiderläuft.
Der Verkehr mit konsularischen Behörden bestimmt sich nach Artikel 36 Buchstaben b und c des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 196310. Der Regierungsrat bezeichnet die für die Information der ausländischen Konsulate zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion.
Art. 49 Briefverkehr, Telefon
Der Briefverkehr mit Gerichten, Behörden, Amtsstellen, Geistlichen, Ärztinnen und Ärzten sowie Anwältinnen und Anwälten kann im Falle des Missbrauchs beschränkt oder untersagt werden. Inhaltliche Kontrollen sind nicht zulässig.
Eingewiesene sind zu informieren, wenn ein Brief nicht weitergeleitet wird.
Eingewiesene können unter Beachtung der Regelung der jeweiligen Vollzugseinrichtung das Telefon benützen. Telefonische Mitteilungen werden nur in dringenden Fällen weitergeleitet. Absatz 2 gilt sinngemäss.
Art. 50 Pakete
Eintreffende Pakete können einer Kontrolle unterzogen werden. Die darin enthaltenen Gegenstände sind den Eingewiesenen auszuhändigen, wenn ihr Besitz nach den Bestimmungen der Hausordnung gestattet ist.
Art. 51 Zeitungen, Zeitschriften, Bücher
Eingewiesene können im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Zeitungen und Zeitschriften abonnieren und Bücher bestellen.
Art. 52 Radio- und Fernsehapparate, Aufnahme- und Wiedergabegeräte
Über die Benutzung von Fernseh- und Radioapparaten sowie von Aufnahme- und Wiedergabegeräten entscheidet die Leitung der Vollzugseinrichtung. Für anfallende Gebühren wird eine Pauschale erhoben.
Art. 52a Elektronische Kommunikationsmittel, Unterhaltungselektronik, Hard- und Software, Speichermedien
Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion regelt die Benutzung von Geräten zur elektronischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer Hard- und Software sowie von elektronischen Speichermedien. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Benutzung zu Bildungs- und Weiterbildungszwecken.
Art. 53 Besuche
In begründeten Fällen können Besuche offen überwacht werden.
Besuche von Anwältinnen und Anwälten bei der eingewiesenen Klientschaft sind zu gestatten. Sie können beaufsichtigt werden; das Mithören von Gesprächen und die inhaltliche Kontrolle der mitgeführten Schriftstücke sind jedoch nicht zulässig. Bei Missbrauch kann der anwaltliche Verkehr beschränkt oder untersagt werden
Gegenstände dürfen beim Besuch nur im Rahmen der Weisungen der Vollzugseinrichtung übergeben werden.
Aus Gründen der Sicherheit oder der Ordnung der Vollzugseinrichtung kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und Besucher durchsuchen lassen. Die Bestimmungen in Artikel 57 Absätze 1 und 3 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 54 Ausgang und Urlaub
Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion kann Eingewiesenen begleiteten oder unbegleiteten Ausgang oder Urlaub gewähren
zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt (Beziehungsurlaub bzw. Ausgang),
zur Verrichtung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender oder rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist, sowie zur Vorbereitung der Entlassung (Sachurlaub).
Die Befugnis zur Gewährung von Ausgang und Urlaub kann an die Leitung der Vollzugseinrichtung delegiert werden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausgang oder Urlaub.
9.7 Sicherheit und Ordnung
Art. 55 Allgemeine Sicherheitsvorkehren
Die Leitung der Vollzugseinrichtung erlässt die für die Wahrung der Sicherheit notwendigen Weisungen.
Zur Gewährleistung der Sicherheit der Vollzugseinrichtung stehen ihr die eigenen Sicherheitskräfte zur Verfügung. In ausserordentlichen Situationen können Einheiten der Kantonspolizei beigezogen werden.
Art. 56 Erkennungsdienstliche Massnahmen
Zur Sicherung des Vollzugs sind als erkennungsdienstliche Massnahmen zulässig
die Abnahme von Fingerabdrücken,
die Erstellung von Fotografien,
die Durchführung von Messungen und die Feststellung körperlicher Merkmale.
Die entsprechenden Unterlagen sind spätestens fünf Jahre nach dem definitiven Entlassungszeitpunkt zu vernichten.
Art. 57 Kontrollen, Durchsuchungen
Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Eingewiesene (oberflächliche Leibesvisitation), ihre persönlichen Effekten und ihre Unterkunft durchsuchen lassen.
Eingewiesene, die verdächtigt werden, in oder an ihrem Körper oder in nicht einsehbaren Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, können körperlich untersucht werden (intime Leibesvisitation).
Oberflächliche Leibesvisitationen sind durch gleichgeschlechtliches Personal in einem separaten Raum unter Ausschluss anderer Personen vorzunehmen.
Intime Leibesvisitationen sind einer Ärztin oder einem Arzt zu übertragen.
Bei Verdacht auf Betäubungsmittel- und Alkoholmissbrauch können Urinproben, Atemluftkontrollen, Blutproben oder die Kontrolle von Körperöffnungen angeordnet werden.
Art. 58 Besondere Sicherungsmassnahmen
Bestehen bei einer eingewiesenen Person in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, verfügt die Leitung der Vollzugseinrichtung besondere Sicherungsmassnahmen.
Als solche fallen insbesondere in Betracht
Einschluss in die eigene oder eine leer stehende Zelle,
Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder von Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist,
Zellenwechsel,
Fesselung,
Unterbringung in einem dafür eingerichteten Sicherheitsraum.
Vorbehalten bleibt die Verlegung in eine andere Vollzugseinrichtung gemäss Artikel 30.
Gefesselte oder im Sicherheitsraum untergebrachte Eingewiesene sind angemessen, gegebenenfalls unter Beizug einer Ärztin oder eines Arztes, zu beobachten und zu betreuen.
Diese Massnahmen dürfen nur so lange dauern, als ein zwingender Grund dafür besteht.
Art. 59 Ausserordentliche Situationen
In ausserordentlichen Situationen entscheidet ein Krisenstab über die notwendigen Massnahmen und die einzusetzenden Mittel. Seine Zusammensetzung und sein Pflichtenheft sind von der Leitung der Vollzugseinrichtung schriftlich festzulegen.
9.8 Unmittelbarer Zwang
Art. 60 Grundsatz
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist namentlich zulässig gegen renitente und gewalttätige Eingewiesene, zur Verhinderung ihrer Flucht oder zu ihrer Wiederergreifung sowie gegen andere Personen, die sich widerrechtlich auf dem Areal der Vollzugseinrichtung aufhalten, einzudringen oder Insassen zu befreien versuchen, sofern der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann.
Art. 61 Zwangsernährung
Im Fall eines Hungerstreiks kann die Leitung der Vollzugseinrichtung eine unter ärztlicher Leitung und Beteiligung durchzuführende Zwangsernährung anordnen, sofern Lebensgefahr oder eine schwerwiegende Gefahr für die betroffene Person bestehen. Die Massnahmen müssen für die Beteiligten zumutbar und dürfen nicht mit erheblicher Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der eingewiesenen Person verbunden sein.
Solange von einer freien Willensbestimmung der betroffenen Person ausgegangen werden kann, erfolgt von Seiten der Vollzugseinrichtung keine Intervention.
Art.
62 Medizinisch indizierte Zwangsmedikation
1. Geltungsbereich, Grundsatz
Die nachfolgenden Bestimmungen über die Zwangsmedikation gelten für Personen, die in eine bernische Vollzugseinrichtung eingewiesen worden sind, wenn
eine richterlich angeordnete Massnahme gemäss Artikel 59, Artikel 60 oder Artikel 64 StGB zu vollziehen ist und
sie mit dem konkreten Massnahmenzweck vereinbar sind.
Eine Zwangsmedikation im Sinn dieses Gesetzes ist eine Massnahme, die gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführt wird mit dem Ziel, deren Gesundheitszustand zu erhalten, zu verbessern oder Dritte zu schützen.
Die allgemeinen Rechte und Pflichten eingewiesener Personen gelten auch bei Anordnung von Zwangsmedikationen, soweit nachfolgend nicht Abweichendes bestimmt ist.
Art. 63 2. Voraussetzungen
Zwangsmedikationen sind nur zulässig, wenn freiwillige Massnahmen versagt haben oder nicht zur Verfügung stehen und
wenn das Verhalten der betroffenen Person ihre eigene Sicherheit oder Gesundheit schwerwiegend gefährdet,
wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben Dritter abgewendet werden soll,
wenn eine schwerwiegende Störung des Zusammenlebens im Falle massiver sozialer Auffälligkeit oder bei erheblich destruktivem Potenzial der betroffenen Person zu beseitigen ist.
Art. 64 3. Allgemeine Bestimmungen
Über die Anordnung, Durchführung und Beendigung einer Zwangsmedikation entscheidet ausschliesslich die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt der Vollzugseinrichtung auf Vorschlag des medizinischen Fachpersonals des Gesundheitsdienstes der Einrichtung.
Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit Zwangsmedikationen vermieden werden können. Den betroffenen Personen ist so weit Entscheidfreiheit zu belassen, als es mit ihrer eigenen und der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.
Es ist die jeweils mildeste geeignete Zwangsmassnahme zu wählen. Sie darf nur so lange andauern, als die sie rechtfertigenden Voraussetzungen gegeben sind.
Art. 65 4. Aufklärung
Vor einem Entscheid für eine Zwangsmedikation ist die betroffene Person über die angeordnete Massnahme und das Beschwerderecht aufzuklären, soweit keine Gefahr im Verzug liegt. Die Angehörigen oder eine bezeichnete nahe stehende Person sind unverzüglich und in geeigneter Form zu informieren.
Der Entscheid ist der betroffenen Person auch bei vorgängig erfolgter mündlicher Eröffnung nachträglich schriftlich mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.
Die Vollzugseinrichtung hat die Einweisungsbehörde sowie die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt umgehend über die Anordnung einer Zwangsmedikation zu informieren.
Art. 66 5. Beschwerde
Die von der Zwangsmedikation betroffene Person, ihre Angehörigen oder eine nahe stehende Person können gegen die Anordnung der Zwangsmedikation innert zehn Tagen bei der Polizei- und Militärdirektion schriftlich Beschwerde einreichen.
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 66a Massnahmeindizierte Zwangsmedikation
Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion kann gegenüber Personen, an denen eine richterlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme gemäss Artikel 59 StGB zu vollziehen ist, schriftlich eine dem Zweck der Massnahme entsprechende Zwangsmedikation verfügen, soweit dies zur Erfolg versprechenden Durchführung dieser Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich erscheint.
Die massnahmeindizierte Zwangsmedikation ist nur zulässig, wenn sie durch eine forensisch-psychiatrische Ärztin oder einen forensisch-psychiatrischen Arzt empfohlen wird.
Der Rechtsschutz richtet sich nach den Artikeln 80 bis 82.
Art. 67 Schusswaffengebrauch
Der Dienst der betriebseigenen Sicherheitskräfte erfolgt grundsätzlich ohne Schusswaffe.
Die Leitung geschlossener Vollzugseinrichtungen kann für betriebseigene Sicherheitskräfte im Einzelfall den Dienst mit Schusswaffe anordnen. Der Gebrauch der Schusswaffe ist nur in Notwehr- und Notwehrhilfesituationen zulässig.
Kommen Angehörige der Kantonspolizei zum Einsatz, gelten die Regeln über den Schusswaffengebrauch des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG11).
9.9 Bestimmungen für besondere Vollzugsgruppen
Art. 68 Besondere Bestimmungen für den Vollzug an Frauen
Abweichungen von den für den Vollzug geltenden Regeln sowie der Vollzug in anderen geeigneten Einrichtungen sind möglich während einer Schwangerschaft, der Geburt und der Zeit unmittelbar nach der Geburt sowie im Fall der gemeinsamen Unterbringung von Müttern mit ihren Kleinkindern.
Art. 69 Besondere Bestimmungen für den Vollzug an Kranken
Auf die Bedürfnisse kranker, gebrechlicher und betagter Eingewiesener ist Rücksicht zu nehmen.
Soweit der Gesundheitszustand Eingewiesener dies erfordert, kann auf ärztliche Empfehlung von den für den Vollzug geltenden Regeln abgewichen werden.
Kranke und verunfallte Eingewiesene sind Gesundheitsfachpersonen zuzuführen. Sie können in der Bewachungsstation am Inselspital oder in einem anderen Spital betreut und medizinisch versorgt werden. Der Aufenthalt in solchen Einrichtungen wird auf die Strafe oder Massnahme angerechnet. Vorbehalten bleibt die Unterbrechung des Vollzugs.
Wird die Strafe oder Massnahme in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht die betroffene Person den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion nichts anderes verfügt. Der Aufenthalt in solchen Einrichtungen wird auf die Strafe oder Massnahme angerechnet.
Art. 70 Besondere Bestimmungen für den Massnahmenvollzug
Während des Vollzugs einer stationären Massnahme darf die eingewiesene Person nur isoliert werden, wenn dies vorübergehend aus therapeutischen Gründen oder zum eigenen oder zum Schutz Dritter unerlässlich ist. Vorbehalten bleiben disziplinarische Sanktionen.
Arbeitsfähige Eingewiesene können zur Arbeit verpflichtet werden, soweit ihre stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. In solchen Fällen sind die Artikel 44 bis 46 sinngemäss anzuwenden.
Für die Beziehungen zur Aussenwelt gelten die Artikel 48 bis 54 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung oder Pflege weitergehende Einschränkungen gebieten.
Für Kontrollen, Durchsuchungen und körperliche Untersuchungen zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung gilt Artikel 57 sinngemäss.
10. Bewährungshilfe
Art. 71 Durchgehende Betreuung und Zusammenarbeit
Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion führt die Bewährungshilfe als durchgehende Betreuung nach den Methoden der Sozialarbeit und nach den bundesrechtlichen Vorgaben durch.
Zur Eingliederung von Eingewiesenen arbeitet sie mit den Strafverfolgungs-, Gerichts- und Vollzugsbehörden, den Betreuungs- und Sozialdiensten der Vollzugseinrichtungen sowie mit privaten und öffentlichen Sozial- und Fachdiensten zusammen.
Art. 72 Aufgaben
Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion betreut und unterstützt Eingewiesene und Entlassene unter Einbezug von ihnen nahe stehenden Personen nach den Methoden der Sozialarbeit, um die soziale Eingliederung zu fördern.
Sie fördert die Sanierung der finanziellen Verhältnisse der von ihr betreuten Personen. Sie kann Darlehen gewähren und finanzielle Unterstützungen ausrichten.
Sie beschafft soweit notwendig geeignete Unterkünfte und Arbeitsplätze.
Art. 73 Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden fachlich in die Betreuungsarbeit eingeführt und während derselben beraten und betreut. Sie leisten diese Arbeit freiwillig, ihre Auslagen werden ihnen ersetzt.
Art. 74 Geheimhaltungspflicht
Die in der Bewährungshilfe tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstehen der Geheimhaltungspflicht.
Soweit dies für die Betreuung notwendig ist, sind sie ermächtigt, Informationen über die persönlichen Verhältnisse der Betreuten Dritten zu erteilen.
Die Anzeigepflicht gemäss Artikel 48 EG ZSJ bleibt vorbehalten.
11 Disziplinarwesen
Art. 75 Disziplinarvergehen
Verstösse gegen dieses Gesetz, dessen Ausführungsvorschriften, die Hausordnung, zusätzliche Weisungen oder Anordnungen der Leitung der Vollzugseinrichtung können als Disziplinarvergehen bestraft werden, wenn sie das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährden.
Als Disziplinarvergehen gelten insbesondere
Flucht und unmissverständliche Handlungen zur Fluchtvorbereitung,
Störung des Arbeitsbetriebs und Arbeitsverweigerung,
rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermögenswerte,
Widersetzlichkeit und Beleidigungen gegenüber dem Personal der Vollzugseinrichtung,
Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität gegenüber dem Personal der Vollzugseinrichtung und Miteingewiesenen,
unerlaubte Kontakte mit Miteingewiesenen und Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung,
Urlaubsmissbrauch,
Ein- und Ausfuhr, Beschaffung, Vermittlung und Besitz von verbotenen Gegenständen wie Waffen, Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung der Kontrolle,
Einbringen in die Anstalt, Besitz, Konsum von und Handel mit Alkohol und Betäubungsmitteln oder ähnlich wirkenden Stoffen sowie der Missbrauch von Arzneimitteln,
missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer Hard- und Software und von elektronischen Speichermedien.
Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft zur Begehung von Disziplinarvergehen sind ebenfalls strafbar.
Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
Art. 76 Disziplinarische Sanktionen
Die disziplinarischen Sanktionen sind
der schriftliche Verweis,
die Auferlegung von zusätzlichen Freiheitsbeschränkungen bis zu einer Dauer von zwei Monaten,
die Einschliessung bis zu 21 Tagen,
der Arrest bis zu 21 Tagen.
Einschliessung und Arrest können mit Beschränkungen verbunden werden.
Bei der Zumessung der Disziplinarsanktion werden insbesondere die Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit, Ordnung und geordnetem Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung sowie die persönlichen Umstände der eingewiesenen Personen und die Wirkung der Sanktion auf die Resozialisierung berücksichtigt.
Im Wiederholungsfall kann die Disziplinarsanktion erhöht werden.
Die Vollstreckung von Disziplinarmassnahmen kann ganz oder teilweise bis auf sechs Monate bedingt ausgesprochen werden. Der bedingte Vollzug ist verwirkt, wenn sich die eingewiesene Person innerhalb der Probezeit eines neuen Verstosses schuldig macht und deshalb diszipliniert werden muss.
Die Dauer der Einschliessung und des Arrests kann abgekürzt werden, wenn das Ziel der Disziplinierung vorzeitig erreicht ist.
Art. 77 Einziehung und Vernichtung
Gegenstände und Vermögenswerte, die durch ein Disziplinarvergehen erlangt worden sind, an oder mit welchen ein Disziplinarvergehen begangen worden ist oder die zur Begehung eines Disziplinarvergehens bestimmt waren, werden eingezogen.
Sie können zu Gunsten des Kantons verwertet, unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Rechtmässige Ansprüche Dritter bleiben vorbehalten.
Art. 78 Zuständigkeit
Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion verfügt disziplinarische Sanktionen bei Widerhandlungen, die sich gegen die Direktorin oder den Direktor einer Vollzugseinrichtung richten. In allen anderen Fällen entscheidet die Leitung der Vollzugseinrichtung.
Art. 79 Verjährung
Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt drei Monate nach seiner Begehung. Die Verjährung ruht, solange die eingewiesene Person anstaltsabwesend ist. Nach Ablauf eines Jahres kann ein Vergehen nicht mehr verfolgt werden.
Der Vollzug einer disziplinarischen Sanktion verjährt sechs Monate nach Rechtskraft der Verfügung.
12 Rechtsschutz
Art. 80 Verfügung, aufschiebende Wirkung
Im besonderen Rechtsverhältnis kann mündlich verfügt werden. Die Betroffenen können eine schriftliche Verfügung verlangen.
Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion und der Leitung der Vollzugsinstitution können die Betroffenen in persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheiten innert 30 Tagen nach Eröffnung und gegen disziplinarische Sanktionen innert drei Tagen bei der Polizei- und Militärdirektion Beschwerde führen.
Die Beschwerde gegen Einweisungs- und Verlegungsverfügungen gemäss Artikel 26 und 30 hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die verfügende oder instruierende Stelle der Polizei- und Militärdirektion erteile diese aus wichtigen Gründen auf Antrag der Betroffenen.
Die Beschwerde in den übrigen persönlichen vollzugsrechtlichen Angelegenheiten hat aufschiebende Wirkung, sofern die verfügende oder instruierende Stelle der Polizei- und Militärdirektion aus wichtigen Gründen nichts Gegenteiliges anordnet.
Die Disziplinarbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die verfügende oder instruierende Stelle der Polizei- und Militärdirektion erteile diese aus wichtigen Gründen.
Art. 81 Durchführung des Beschwerdeverfahrens
Beschwerden gegen Verfügungen der Leitung der Vollzugseinrichtung sind innert der Beschwerdefrist bei der zuständigen Stelle der Polizei- und Militärdirektion einzureichen. Diese versucht nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels eine gütliche Einigung herbeizuführen. Gelingt ihr dies nicht innerhalb von 30 Tagen seit Beschwerdeeinreichung, leitet sie die Akten zur weiteren Behandlung an die Polizei- und Militärdirektion weiter.
Das Einigungsverfahren findet nicht statt, wenn sich Beschwerden gegen den Entzug oder die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung richten.
Art. 81a Beschwerde an das Obergericht
Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Polizei- und Militärdirektion kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden.
Art. 82 Ergänzende Bestimmungen
Das Verfahren richtet sich nach dem VRPG12.
13 Kosten
13.1 Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs
Art. 83
Als ordentliche Vollzugskosten erheben die Vollzugseinrichtungen ein nach Aufwand abgestuftes und von der Polizei- und Militärdirektion festgelegtes Kostgeld.
Als ausserordentliche Vollzugskosten gelten namentlich die Auslagen für
den Aufenthalt und die medizinische Behandlung in der Bewachungsstation am Inselspital und in anderen Spitälern oder Kliniken,
die ambulante ärztliche Behandlung ausserhalb der Vollzugseinrichtung,
die Behandlung durch aussenstehende Spezialistinnen und Spezialisten,
die zahnärztliche Behandlung,
die Anfertigung und den Unterhalt von Prothesen,
die Anschaffung von medizinischen Hilfsmitteln aller Art (Brillen, Hörgeräte),
die Anschaffung persönlicher Effekten,
Heilmittel,
Leistungen zur Integration wie Berufsauslagen, Kosten für die externe Ausbildung oder die Freizeitgestaltung,
die Transporte im Zusammenhang mit vorstehenden Bemühungen.
13.2 Kostenträger
Art. 84 Ordentliche Vollzugskosten bernischer Gerichtsentscheide
Der Kanton trägt die Kosten des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von stationären strafrechtlichen Massnahmen während der Dauer der ausgesprochenen, jedoch durch die Massnahme ersetzten oder aufgeschobenen Strafe.
Die übrigen Kosten werden dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugeführt. Sie werden vom Kanton vorfinanziert. Das zur Gewährung von Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen prüft allfällige Rückerstattungsansprüche gegenüber Dritten und übernimmt das Inkasso. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
Der Kanton trägt die Kosten des Vollzugs ambulanter und stationärer strafrechtlicher Massnahmen, soweit kein zur Gewährung von Sozialhilfe zuständiges Gemeinwesen vorhanden ist, und
die Kosten nicht aus persönlichen Mitteln der betroffenen Person gedeckt werden können,
keine leistungspflichtige Krankenkasse, Versicherung oder andere Stelle für die Bezahlung aufkommt oder
keine interkantonale Vereinbarung eine Kostenteilung vorsieht.
Im Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form der Halbgefangenschaft und während des Wohn- und Arbeitsexternats leistet die betroffene Person einen Kostenbeitrag. Der Regierungsrat bestimmt dessen Höhe durch Verordnung unter Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der betroffenen Person.
Art. 85 Ausserordentliche Vollzugskosten bernischer Gerichtsentscheide
Die ausserordentlichen Kosten werden dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugeführt. Sie werden vom Kanton vorfinanziert. Das zur Gewährung von Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen prüft allfällige Rückerstattungsansprüche gemäss Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG13 ) und übernimmt das Inkasso.
Der Kanton trägt die ausserordentlichen Vollzugskosten von Ausländerinnen und Ausländern, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, sofern sie nicht von diesen selbst bezahlt werden können.
Art. 86 Kosten des Vollzugs ausserkantonaler Gerichtsentscheide
Die Vollzugseinrichtungen erheben die ordentlichen und ausserordentlichen Vollzugskosten bei den zuständigen ausserkantonalen Einweisungsbehörden.
13.3 Bevorschussung und Rückerstattungsanspruch von Versicherungsleistungen
Art. 87
Die zuständige Stelle der Polizei- und Militärdirektion garantiert gegenüber Ärztinnen, Ärzten und Spitälern, dass die von Eingewiesenen während des Straf- und Massnahmenvollzugs entstandenen Behandlungskosten vollumfänglich bevorschusst werden.
Sie kann vom Versicherer verlangen, dass ihr fällige Versicherungsleistungen im Umfang der bevorschussten Behandlungskosten direkt ausbezahlt werden.
13.4 Kosten während der Dauer der Untersuchungshaft
Art. 88 Ordentliche Vollzugskosten während der Dauer der Untersuchungshaft
Der Kanton trägt die ordentlichen Vollzugskosten während der Dauer der durch die bernischen Justizorgane angeordneten Untersuchungshaft.
Art. 89 Ausserordentliche Vollzugskosten während der Dauer der Untersuchungshaft
Die ausserordentlichen Kosten während der Untersuchungshaft werden dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugeführt. Sie werden vom Kanton vorfinanziert. Das zur Gewährung der Sozialhilfe zuständige Gemeinwesen prüft allfällige Rückerstattungsansprüche gemäss Sozialhilfegesetz und übernimmt das Inkasso.
13.5 Konkordat
Art. 90
Der Beitritt zu einem Konkordat der Kantone über die Kostentragung beim Vollzug der Strafen und Massnahmen liegt in der Zuständigkeit des Grossen Rates.
14 Ausführungsbestimmungen
Art. 91
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Vollzugs der Strafen und Massnahmen durch Verordnung.
15 Schlussbestimmungen
Art. 92 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
Gesetz vom 6. Oktober 1940 betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (EGStGB)14 :
Gesetz vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV)15:
Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)16:
Art. 93 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung vom 28. Mai 1986 über den Vollzug freiheitsentziehender Sanktionen und das Gefängnis- und Anstaltswesen im Kanton Bern (Strafvollzugsverordnung) (BSG 341.11) wird aufgehoben.
Art. 94 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15.03.2010
Art. T1-1
Diese Änderung ist auch auf den Vollzug von Freiheitsstrafen und Massnahmen anwendbar, die vor deren Inkrafttreten ausgesprochen worden und noch nicht oder noch nicht ganz vollzogen sind.
Bern, 25. Juni 2003
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rychiger Der Staatsschreiber: Nuspliger
RRB Nr. 1263 vom 28. April 2004: Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2004 mit Ausnahme von Artikel 5 Buchstaben a und f, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 14 sowie Artikel 23. RRB Nr. 2062 vom 22. November 2006: Artikel 14 und Artikel 23 treten am 1. Januar 2007 in Kraft
04-25