435.111.4
Direktionsverordnung über den Lehrplan Berufsmaturität Technik, Architektur, Life Sciences
vom 30.06.2014 (Stand 01.01.2018)
Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG)1 und Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)2,
beschliesst:
Art. 1
Der im Anhang 1 veröffentlichte Lehrplan Berufsmaturität Technik, Architektur, Life Sciences vom 30. Juni 2014, einschliesslich der Änderungen vom 8. Januar 2018, regelt die verbindlichen Inhalte der Ausbildung und gilt für sowohl für kantonale als auch private Bildungsanbieter im Kanton Bern, die eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturitätsausbildung Ausrichtung Technik, Architektur, Life Sciences anbieten.
Art. 2 Inkrafttreten
Diese Direktionsverordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2018 in Kraft.
A1 Anhang 1
Art. A1-1
Dieser Erlass wird in Anwendung von Artikel 5 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG)3 in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung nur in der Form eines Verweises veröffentlicht. Er ist auf Internet verfügbar unter: www.erz.be.ch → Berufsbildung → Berufsmaturität → Dokumente zum Download
Bern, 8. Januar 2018
Der Erziehungsdirektor: Pulver
18-023