436.11
Gesetz über die Universität
vom 05.09.1996 (Stand 01.01.2023)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
in Ausführung von Artikel 44 der Kantonsverfassung1,
auf Antrag des Regierungsrates,
beschliesst:
1 Grundlagen
Art. 1 Grundsätzliches
Der Kanton unterhält eine Universität.
Die Universität Bern ist eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist innerhalb der Grenzen von Verfassung und Gesetz autonom.
Sie erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit. Sie achtet und schützt die Würde des Menschen und der Natur.
Art. 2 Kernaufgaben
Die Universität
bildet die Studierenden wissenschaftlich aus und bereitet sie auf die Tätigkeit in akademischen Berufen vor;
wirkt an der Lehrerinnen- und Lehrerbildung sowie an weiteren Bildungsgängen mit;
bildet den wissenschaftlichen Nachwuchs heran;
wirkt an der Weiter- und Fortbildung mit.
Sie fördert durch Forschung die wissenschaftliche Erkenntnis.
Sie fördert die fächerübergreifende Forschung und Lehre sowie die Reflexion der Voraussetzungen und Wirkungen wissenschaftlicher Tätigkeit.
Sie erbringt Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit ihrer Bildungs- und Forschungsaufgabe stehen.
Sie fördert den Wissens- und Innovationstransfer und leistet in ihren Kernaufgaben in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen einen wirkungsvollen Beitrag zur Nachhaltigen Entwicklung.
Sie führt eine wissenschaftliche Bibliothek, die ihren Angehörigen und der Öffentlichkeit zugänglich ist.
Art. 3 Statut, Leitbild
Die Universität erlässt das Universitätsstatut.
Sie gibt sich ein Leitbild.
Sie erlässt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Reglemente.
Art. 4 Titel, Bescheinigungen
Die Universität verleiht Bachelor- und Mastertitel sowie Doktortitel gemäss den schweizerischen Koordinationsvorschriften und stellt Bescheinigungen aus.
Sie erteilt die Lehrbefugnis und verleiht damit den Titel Privatdozentin oder Privatdozent.
Sie kann im Universitätsstatut weitere Titel schaffen.
Sie entzieht einen Titel
bei Erwerb durch Täuschung oder Irrtum,
bei Begehung einer schweren Straftat in Ausübung der wissenschaftlichen Tätigkeit.
…
Art. 5 Qualitätssicherung und -entwicklung
Die Universität überprüft, sichert und entwickelt regelmässig die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung.
Der Regierungsrat regelt die Grundzüge.
Art. 6 Zusammenarbeit
Die Universität arbeitet mit Dritten zusammen, namentlich mit
kantonalen, schweizerischen und ausländischen Hochschulen,
Institutionen und Organisationen aus Forschung, Wissenschaft und Bildung,
Wirtschaft und Verwaltung,
Gymnasien.
Sie arbeitet mit den Universitätsspitälern sowie mit weiteren Spitälern zusammen.
Sie fördert den Austausch von Studierenden, Forschenden und Lehrenden aus dem In- und Ausland.
Sie fördert die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und Abschlüssen aus dem In- und Ausland.
Art. 7 Koordination
Die Universität koordiniert ihre Lehrangebote, Forschungsbereiche und Dienstleistungen.
Sie wirkt an den kantonalen und schweizerischen Bestrebungen zur Koordination und Aufgabenteilung in Lehre und Forschung mit.
Art. 8 Beziehungen zur Öffentlichkeit
Die Universität fördert das Verständnis der Öffentlichkeit für ihre wissenschaftlichen Ziele. Namentlich informiert sie regelmässig über Schwerpunkte und Ergebnisse ihrer Tätigkeit.
Sie führt Veranstaltungen zur allgemeinen Bildung durch.
2 Angehörige der Universität
2.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 9 Begriff
Angehörige der Universität sind die Studierenden sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
die Dozentinnen und Dozenten,
die Assistentinnen und Assistenten,
die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Drittmittelangestellte sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
deren Gehalt weder aus dem jährlichen Kantonsbeitrag, noch aus Grund- und Investitionsbeiträgen des Bundes, noch aus Studiengebühren oder Beiträgen für Studierende gemäss interkantonalen Vereinbarungen finanziert wird und
deren Arbeitsvertrag diese Anstellungsart ausdrücklich festhält.
Der Regierungsrat kann weitere Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern festlegen.
Art. 10 Freiheit und Verantwortung der Wissenschaft
Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
Die Studierenden werden darauf vorbereitet, nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen sowie nach ethischen Grundsätzen zu handeln.
Lernfreiheit besteht im Rahmen der Studienreglemente und Studienpläne.
Art. 11 Sprachen
Die deutsche und französische Landessprache sind gleichberechtigt.
Unterrichtssprachen sind Deutsch und nach Bedarf und Möglichkeit Französisch. Es können auch Veranstaltungen in anderen Sprachen durchgeführt werden.
Die Studierenden haben das Recht, Studienleistungen, namentlich Prüfungen und Arbeiten, auf deutsch oder französisch zu erbringen.
Art. 12 Gleichstellung von Frau und Mann
Frauen und Männer sind an der Universität gleichberechtigt.
Die Universität fördert durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, namentlich eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter auf allen Stufen und in allen Gremien.
Das Universitätsstatut regelt die Ausgestaltung.
Art. 13 Mitwirkung und Mitbestimmung
Die Angehörigen der Universität haben grundsätzlich das Recht auf Mitwirkung und Mitbestimmung. Sie sind insbesondere im Senat, in den ständigen Kommissionen und in den Fakultätskollegien vertreten.
Das Universitätsstatut regelt die Ausgestaltung. Es gewährleistet die Mitwirkung und Mitbestimmung insbesondere bei
der Neuordnung der Studien,
der Qualitätssicherung und -entwicklung sowie
der Vorbereitung der Anstellung von ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
Art. 14 Information, Anträge
Die Angehörigen der Universität werden durch die Universitätsleitung, die Dekanate, die Institute und die übrigen zuständigen Stellen über ihre Angelegenheiten informiert. Sie können Anfragen und Anträge an diese Stellen richten.
Art. 15 Soziale und kulturelle Einrichtungen
Die Universität kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder solche Einrichtungen unterstützen.
Das Universitätsstatut regelt das Nähere.
Art. 16 Beratung
Die Universität bietet Beratung und Information an zur Studiengestaltung, zum wirksamen Lernen und Lehren sowie zur Bewältigung von Schwierigkeiten im Studium.
Art. 17 Wissenschaftliche Veröffentlichungen
In Veröffentlichungen werden als Mitautorinnen und Mitautoren alle Personen aufgeführt, die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag geleistet haben.
2.2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
2.2.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 18 Personalrecht, Allgemeines
Soweit dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen keine besonderen Vorschriften über die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter enthalten, gilt die Personalgesetzgebung.
…
Der Regierungsrat kann durch Verordnung von der Personalgesetzgebung abweichende Bestimmungen für folgende Bereiche erlassen, um den spezifischen Rahmenbedingungen von Arbeitsverhältnissen an der Universität oder um bestimmten Kategorien von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Rechnung zu tragen:
Vertragsdauer,
Fristen, Termine und Folgen der Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
Beschäftigungsgrad als feste Zahl oder Bandbreite,
Festlegung des Gehalts bei Stellenantritt und des individuellen Gehaltsaufstiegs,
Arbeitszeitmodell,
Auslagenersatz.
Er kann die Befugnisse gemäss Absatz 3 ganz oder teilweise der Universitätsleitung übertragen.
Art. 18a Zuständigkeiten
Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Anstellungsbehörden und regelt die weiteren Zuständigkeiten durch Verordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Universitätsleitung übertragen.
Art. 18b Ausnahmen von Einvernehmen oder Zustimmung
Wird in der Personalgesetzgebung das Einvernehmen mit einer kantonalen Stelle oder deren Zustimmung vorausgesetzt, so ist die Universität davon ausgenommen.
Art. 19 Nebenbeschäftigung
Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dürfen die dienstliche Tätigkeit und den Universitätsbetrieb nicht beeinträchtigen.
Sie sind bewilligungspflichtig.
Bei dauernder erheblicher Belastung wird die Bewilligung an die Bedingung geknüpft, den Beschäftigungsgrad herabzusetzen.
Wird bei einer Nebenbeschäftigung die Infrastruktur oder das Personal der Universität beansprucht, so sind die Kosten abzugelten. Die Abgeltung kann pauschaliert werden.
In der Regel sind die Nebenbeschäftigungen, die zeitliche Belastung und die Erträge jährlich in Form einer Selbstdeklaration zu melden.
Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Bewilligungs- und Deklarationspflicht vorsehen. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Universitätsleitung übertragen.
Er regelt die Einzelheiten zu den zulässigen Nebenbeschäftigungen, die Zuständigkeiten und die Einzelheiten des Bewilligungs- und Deklarationsverfahrens sowie die Abgeltung durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion oder der Universitätsleitung übertragen.
Art. 20 Didaktische und Führungsfähigkeiten
Die Universität fördert
die didaktischen Fähigkeiten ihrer in der Lehre tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
die Führungsfähigkeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Führungsverantwortung,
die fachliche und fächerübergreifende Fortbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Bei ungenügenden didaktischen Fähigkeiten wird die Dozentin oder der Dozent zu einer entsprechenden Fortbildung verpflichtet.
2.2.2 Dozentinnen und Dozenten
Art. 21 Kategorien
Dozentinnen und Dozenten sind insbesondere
a die ordentlichen Professorinnen und Professoren,
b die ausserordentlichen Professorinnen und Professoren,
c die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten,
d die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren,
d1 die Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track,
e die Lehrbeauftragten,
f die Gastdozentinnen und Gastdozenten.
…
Art. 22 Forschungs- und Bildungsurlaube
Die Universität kann Dozentinnen und Dozenten Forschungs- oder Bildungsurlaube gewähren.
…
Der Regierungsrat regelt die Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Universitätsleitung übertragen.
Art. 23 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren
Die Besetzung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Professur setzt einen Bedarfsnachweis voraus.
Die Fakultät schlägt geeignete Kandidatinnen oder Kandidaten vor. Bei nichtfakultären ordentlichen oder ausserordentlichen Professuren bestimmt das Universitätsstatut, welches Organ oder welche Kommission für die Vorbereitung zuständig ist.
…
Art. 24 2 Beitrag an den Einkauf in eine Pensionskasse
Bei der Anstellung von ordentlichen oder ausserordentlichen Professorinnen und Professoren kann die Universität ausnahmsweise Beiträge für den Einkauf in eine Pensionskasse gewähren.
Der Beitrag darf 200'000 Franken und den selbst geleisteten Einkauf der anzustellenden Person nicht überschreiten.
Der gewährte Beitrag ist bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses während der ersten drei Jahre nach der Anstellung vollständig zurückzuzahlen. Bei einer späteren Auflösung des Anstellungsverhältnisses vermindert sich die rückzahlungspflichtige Summe je vollendetes Dienstjahr um fünf Prozent des gewährten Beitrags.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 25 Befristete Anstellung
Die Dauer der Anstellung von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren sowie Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track ist auf höchstens sechs Jahre befristet. Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der Höchstdauer der Befristung durch Verordnung vorsehen.
Art. 26 Interessenvertretung
Die Dozentinnen und Dozenten gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis f können sich zur Wahrung ihrer Interessen in einem Verein zusammenschliessen. Dieser nimmt ihre Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahr.
Die Interessenvertretung kann gemeinsam mit den Assistentinnen und Assistenten wahrgenommen werden.
2.2.3 Assistentinnen und Assistenten
Art. 27 Grundsätze
Die Assistentinnen und Assistenten wirken an Lehre, Forschung und Dienstleistung mit.
Sie sind befugt, einen angemessenen Teil ihrer Arbeitszeit für Fortbildung und eigene wissenschaftliche Arbeiten zu verwenden, namentlich für Promotion und Habilitation.
Die Dauer der Anstellung von Assistentinnen und Assistenten ist befristet.
…
Art. 28 Interessenvertretung
Die Assistentinnen und Assistenten können sich zur Wahrung ihrer Interessen in einem Verein zusammenschliessen. Dieser nimmt ihre Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wahr.
Die Interessenvertretung kann gemeinsam mit den Dozentinnen und Dozenten gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c bis f wahrgenommen werden.
2.2.4 Drittmittelangestellte
Art. 28a Kündigungsgrund
Bei Drittmittelangestellten gilt das Auslaufen der Drittmittel als Kündigungsgrund.
Art. 28b Privatrechtliche Anstellungen
Drittmittelangestellte können privatrechtlich angestellt werden, wenn die Universität durch das Drittmittelprojekt
im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern steht und
keinen gesetzlichen Auftrag erfüllt.
Die personalrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie die Personalgesetzgebung finden auf die privatrechtlichen Anstellungen keine Anwendung.
2.3 Studierende
Art. 29 Zulassung zum Bachelor- und zum Master-Studiengang
Als Studentin oder Student wird zu einem Bachelor-Studiengang zugelassen, wer
a einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis besitzt,
b Inhaberin oder Inhaber eines Bachelortitels einer schweizerischen universitären Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule ist,
c sich über eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung ausweist,
d einen Berufsmaturitätsausweis zusammen mit dem Ausweis über bestandene Ergänzungsprüfungen der Schweizerischen Maturitätskommission besitzt,
d1 einen Fachmaturitätsausweis zusammen mit dem Ausweis über bestandene Ergänzungsprüfungen der Schweizerischen Maturitätskommission besitzt,
e sich über eine teilweise anerkannte Vorbildung ausweist und die Aufnahmeprüfung bestanden hat oder,
f das 30. Lebensjahr vollendet hat und in einem Aufnahmeverfahren nachweist, über die Hochschulreife für den gewählten Studiengang zu verfügen.
Die Universität regelt die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmeverfahren gemäss Absatz 1 Buchstabe f durch Reglement.
Ein Bachelortitel einer schweizerischen universitären Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss berechtigen zur Zulassung zu allen Master-Studiengängen in der entsprechenden Studienrichtung.
Ein Bachelortitel einer schweizerischen universitären Hochschule oder ein gleichwertiger Abschluss berechtigen zur Zulassung zu allen Master-Studiengängen in einer anderen Studienrichtung, sofern die in den Studienreglementen gestellten zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden.
Ein endgültiger Ausschluss in einem Studiengang infolge Nichtbestehens von Leistungskontrollen an einer anderen Hochschule schliesst eine Zulassung zum Studium im gleichen Studiengang aus. Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch Verordnung vorsehen.
Die Zulassungsvoraussetzungen nach Bundesrecht bleiben vorbehalten.
Die Universität regelt das Nähere zur Gleichwertigkeit gemäss den Absätzen 1, 3 und 4 durch Reglement.
Art. 29a Zulassung zur Weiterbildung
Die Universität regelt die Zulassung zu ihren Weiterbildungsangeboten in den Weiterbildungsreglementen.
Art. 29b Verfahren
Das Universitätsstatut regelt das Verfahren der Anmeldung und der Immatrikulation sowie das Verfahren der Exmatrikulation.
Art.
29c Zulassungsbeschränkungen
1 Grundsatz
Die Zulassung kann für die Studiengänge der Medizin sowie der Sportwissenschaften beschränkt werden, sofern
die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung von Beschränkungen ergriffen hat,
die Ressourcen des Kantons und der Universität eine Verbesserung der Aufnahmefähigkeit nicht zulassen,
ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann und
die Koordination mit den anderen Universitäten gewährleistet ist.
Die Beschränkungen dürfen nur so lange andauern und nur so weit gehen, als dies die vorhandenen Kapazitäten in den betroffenen Studiengängen erfordern.
Art. 29d 2 Eignung
Bei Zulassungsbeschränkungen zum Bachelor-Studiengang entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter über die Zulassung.
Die Eignungsabklärung erfolgt vor Aufnahme des Bachelor-Studiengangs durch fachbezogene Eignungsverfahren.
Bei Zulassungsbeschränkungen zum Master-Studiengang entscheidet in erster Linie der Studienort des Bachelor-Studiengangs über die Zulassung.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 29e 3 Anordnung
Der Regierungsrat beschliesst jeweils für ein Jahr die Zulassungsbeschränkungen
zum Medizinstudium aufgrund der Koordination durch den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz,
zum Studium der Sportwissenschaften auf Antrag der Universitätsleitung.
Die Vereinigung der Studierenden ist anzuhören.
Art. 29f 4 Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter
Bei Zulassungsbeschränkungen können für ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter ohne Niederlassungsbewilligung besondere Zulassungsbedingungen festgelegt werden, insbesondere betreffend Wohnsitz, Ausländerstatus und Vorbildungsausweis.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 30 Studiendauer
Die Studienpläne sind so auszugestalten, dass Vollzeitstudierende ihr Studium in der Regelzeit, die durch die Studienreglemente vorgesehen ist, abschliessen können.
Die Studienreglemente können die Dauer der einzelnen Studiengänge und Studienabschnitte beschränken. Sie sehen Fristverlängerungen aus wichtigen Gründen vor.
Sie können den Ausschluss vom betreffenden Studiengang vorsehen, wenn eine Frist ohne wichtigen Grund überschritten wird.
Art.
31 Vereinigung der Studierenden
1 Grundsatz
Die immatrikulierten Studierenden bilden die Vereinigung der Studierenden. Wer dieser Vereinigung nicht angehören will, teilt dies der Universitätsleitung schriftlich mit.
Die Vereinigung der Studierenden ist eine öffentlichrechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Sie kann sich in Fachschaften gliedern. Sie kann Mitglied eines schweizerischen Dachverbandes der Studierenden sein.
Art. 32 2 Aufgaben, Finanzierung
Die Vereinigung der Studierenden vertritt die auf die Ausbildung bezogenen Anliegen und Interessen der Studierenden. Sie ist dabei parteipolitisch und konfessionell neutral.
Sie kann den Studierenden und weiteren Angehörigen der Universität Dienstleistungen und kulturelle Veranstaltungen anbieten.
Die Universität erhebt von den Mitgliedern der Vereinigung der Studierenden eine Gebühr zur Finanzierung der Vereinigung der Studierenden.
3 Organisation
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 33 Gliederung der Universität
Die Universität besteht aus folgenden Organisationseinheiten:
Gesamtuniversität,
Fakultäten,
Instituten,
weiteren Organisationseinheiten.
Der Regierungsrat beschliesst über die Schaffung und Aufhebung von Fakultäten.
Im Übrigen regelt die Universität die Organisation im Universitätsstatut und in den Reglementen.
Art. 34 Organe
Die Organe der Universität sind
der Senat,
die Universitätsleitung,
die Rektorin oder der Rektor,
die Fakultätskollegien,
die Dekaninnen oder Dekane,
...2
die Rekurskommission.
Das Universitätsstatut kann weitere Organe einsetzen.
3.2 Gesamtuniversität
3.2.1 Senat
Art. 35 Stellung, Zusammensetzung
Der Senat ist das oberste rechtsetzende Organ der Universität und unterstützt die Universitätsleitung bei der Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates.
Dem Senat gehören an
die Rektorin oder der Rektor,
die Dekaninnen oder Dekane,
je eine weitere Delegierte oder ein weiterer Delegierter der grossen Fakultäten,
eine Delegierte oder ein Delegierter der interfakultären und gesamtuniversitären Einheiten,
vier Delegierte der Studentinnen und Studenten, wobei pro Fakultät nur eine Person Einsitz nimmt,
je zwei Delegierte der Dozentinnen und Dozenten gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis e und der Assistentinnen und Assistenten.
Kleine Fakultäten können anstelle der Dekanin oder des Dekans eine andere Delegierte oder einen anderen Delegierten in den Senat entsenden.
Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz im Senat.
Die übrigen Mitglieder der Universitätsleitung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Art. 36 Zuständigkeiten
Der Senat
a erlässt das Universitätsstatut,
b erlässt die gesamtuniversitären Reglemente, namentlich über die Finanzen,
c erlässt das Leitbild,
d genehmigt die Weiterbildungsreglemente der Fakultäten,
e genehmigt die Fakultätsreglemente,
f genehmigt den Mehrjahresplan der Universität,
g nimmt Stellung zum Leistungsauftrag des Regierungsrates an die Universität,
h genehmigt den Geschäftsbericht,
i nimmt Kenntnis von den weiteren Berichten gemäss Artikel 60,
k nimmt Stellung zu Fragen von gesamtuniversitärer Bedeutung,
l wirkt bei der Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung mit,
m wählt die Mitglieder der ständigen Kommissionen und genehmigt deren Geschäftsordnungen,
n wählt die Delegierten in wissenschafts- und hochschulpolitische Gremien,
o genehmigt die Statuten der Vereinigung der Studierenden,
p–q …
r entzieht Titel, mit Ausnahme des Titels Privatdozentin oder Privatdozent.
Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Universitätsgesetzgebung übertragen sind.
3.2.2 Universitätsleitung
Art. 37 Stellung, Zusammensetzung
Die Universitätsleitung ist das Führungs- und Koordinationsorgan der Universität.
Sie ist gegenüber dem Regierungsrat für die Erfüllung des Leistungsauftrags verantwortlich.
Sie besteht aus höchstens sieben Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus
der Rektorin oder dem Rektor,
den Vizerektorinnen oder Vizerektoren und
der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.
Art. 38 Wahl und Amtsdauer
Der Regierungsrat stellt die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor an und wählt die übrigen Mitglieder der Universitätsleitung für eine Amtsdauer von vier Jahren.
Wiederwahl ist möglich.
Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt das Verfahren für die Anstellung oder die Wahl der Mitglieder der Universitätsleitung. Die Bildungs- und Kulturdirektion und der Senat stellen gemeinsam Antrag für die Anstellung oder die Wahl der Mitglieder der Universitätsleitung.
Bezüglich Rücktritt, Abberufung und Nichtwiederwahl gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung sinngemäss, wobei das Verwaltungsgericht die Abberufung von gewählten Mitgliedern der Universitätsleitung auf Antrag des Regierungsrates verfügt.
Art.
39 Zuständigkeiten
1 Universitätsleitung
Die Universitätsleitung
a setzt den Leistungsauftrag des Regierungsrates um,
b koordiniert Lehre, Forschung und Dienstleistung,
c vollzieht die Beschlüsse des Senats,
d beschliesst den Mehrjahresplan der Universität,
e beschliesst den Geschäftsbericht,
f beschliesst die weiteren Berichte gemäss Artikel 60,
g führt den Finanzhaushalt der Universität,
h …
i beschliesst über die Schaffung, Veränderung und Aufhebung von Stellen,
k beschliesst über die Organisation, soweit dieses Gesetz nicht andere Zuständigkeiten vorsieht,
l genehmigt die Studienpläne,
m stellt ein fächerübergreifendes Lehrangebot sicher,
n erteilt und entzieht die Lehrbefugnis und damit den Titel Privatdozentin oder Privatdozent,
n1 verleiht Titel, soweit die Universitätsgesetzgebung dies vorsieht,
o schliesst mit den Fakultäten Leistungsvereinbarungen gestützt auf den Leistungsauftrag des Regierungsrates ab,
p beschliesst über die Zulassung zum Studium.
Sie erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr durch die Universitätsgesetzgebung übertragen sind.
Sie kann die Befugnisse gemäss Absatz 1 Buchstaben i und p durch Reglement ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder der Universitätsleitung übertragen.
Art. 40 2 Rektorin oder Rektor
Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz in der Universitätsleitung und vertritt die Universität gegen aussen.
Sie oder er ist für alle gesamtuniversitären Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
3.2.3 Ständige Kommissionen
Art. 41
Ständige Kommissionen bestehen für Geschäftsbereiche von gesamtuniversitärem Interesse wie Aufgaben, Hochschulplanung und Finanzierung, Zulassung zum Studium sowie fächerübergreifende Fragen der Wissenschaft.
Das Universitätsstatut bestimmt die Bereiche, für die ständige Kommissionen bestehen, und regelt deren Stellung und Zusammensetzung. Es kann die Wahl nichtuniversitärer Mitglieder vorsehen.
Mitglieder der Universitätsleitung führen in der Regel den Vorsitz in den ständigen Kommissionen.
3.3 Fakultäten
Art. 42 Grundsatz
Die Fakultät fasst Institute mit verwandten Forschungs- und Lehrgebieten zusammen.
Sie arbeitet mit anderen Fakultäten und weiteren Organisationseinheiten zusammen und unterstützt die gesamtuniversitären Bestrebungen zur Koordination.
Art.
43 Fakultätskollegium
1 Stellung, Zusammensetzung
Das Fakultätskollegium ist das oberste Organ der Fakultät.
Das Universitätsstatut regelt die Zusammensetzung des Fakultätskollegiums.
Die Dekanin oder der Dekan führt den Vorsitz im Fakultätskollegium.
Art. 44 2 Zuständigkeiten
Das Fakultätskollegium
a wählt die Dekanin oder den Dekan,
b erlässt das Fakultätsreglement,
c erlässt die Studienreglemente,
d erlässt die Weiterbildungsreglemente,
e verleiht Bachelor- und Mastertitel sowie Doktortitel,
f stellt Antrag für die Erteilung der Lehrbefugnis und damit die Verleihung des Titels Privatdozentin oder Privatdozent,
f1 stellt Antrag für die Verleihung weiterer Titel,
g ist verantwortlich für die Umsetzung der Leistungsvereinbarung mit der Universitätsleitung.
Es erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Universitätsgesetzgebung übertragen sind.
Es legt die Zuständigkeiten für die Ausstellung von Bescheinigungen, einschliesslich der Entscheide über die Ergebnisse von Prüfungen, durch Reglement fest.
Art. 45 Dekanin oder Dekan
Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und vertritt sie gegen aussen.
Sie oder er ist für alle fakultären Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
Die Amtsdauer der Dekanin oder des Dekans beträgt mindestens zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Das Fakultätsreglement regelt die Entlastung der Dekanin oder des Dekans.
3.4 Institute
Art. 46
Das Institut ist für Forschung, Lehre und Dienstleistung in seinem Fachgebiet verantwortlich. Es erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit der Fakultät.
Vergleichbare Einheiten, namentlich die Kliniken, sind den Instituten gleichgestellt.
3.5 Weitere Organisationseinheiten
Art. 47 Departemente
Institute oder andere Organisationseinheiten können für die bessere Erfüllung ihrer Aufgaben zu Departementen zusammengefasst werden.
Art. 48 Interfakultäre und gesamtuniversitäre Einheiten
Die interfakultäre oder gesamtuniversitäre Einheit erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Organ oder der Kommission, dem oder der sie zugeordnet ist.
Das Universitätsstatut bestimmt die Zuordnung. Es regelt die Zuständigkeiten des Organs oder der Kommission, insbesondere ob es oder sie Reglemente erlassen oder Bachelor- und Mastertitel sowie Doktortitel verleihen kann.
Die wissenschaftlich tätige interfakultäre oder gesamtuniversitäre Einheit ist dem Institut gleichgestellt.
Der Senat kann interfakultäre und gesamtuniversitäre Einheiten sowie die für sie zuständigen Organe oder Kommissionen zu einer Konferenz zusammenfassen. Er bestimmt deren Zuständigkeiten.
Art. 49 Eigenständige Einheiten
Die Einheit mit besonderem Auftrag kann verselbständigt und als eigenständige Einheit der Universität angegliedert werden.
Art. 50 ...3
4 Zusammenarbeit der Universität mit Dritten
Art. 51 Vereinbarungen, Beteiligungen
Die Universität kann, soweit der Erfüllung der universitären Aufgaben dienlich,
Vereinbarungen mit Dritten abschliessen,
sich an Organisationen und Unternehmen beteiligen.
Art. 52 Aufträge und Beiträge, ständige Dienstleistungen
Die Universität, ihre Organisationseinheiten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können Forschungs- und Dienstleistungsaufträge sowie Forschungsbeiträge und weitere Beiträge annehmen.
Aufträge und Beiträge dürfen die Erfüllung der universitären Aufgaben sowie die Unabhängigkeit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.
Das Finanzreglement kann bei Aufträgen ab einer bestimmten Auftragssumme eine Genehmigungspflicht der Universitätsleitung vorsehen.
…
Art.
53 Universitätsspitäler
1 Aufgabenübertragung
Die Universität schliesst mit den bernischen Universitätsspitälern oder mit andern Leistungserbringern unter den Voraussetzungen der Spitalversorgungsgesetzgebung Verträge über die Übertragung von Aufgaben in Lehre und Forschung ab.
Die Verträge mit den bernischen Universitätsspitälern bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Können sich die Universität und die Universitätsspitäler nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.
Art. 54 2 Verhältnis zur Universität
Die Universitätsspitäler unterstehen der Spitalgesetzgebung.
Für die Anstellung und das Angestelltenverhältnis der an den Universitätsspitälern tätigen ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren gilt dieses Gesetz. Die medizinische Dienstleistungs- und Führungsfunktion richtet sich nach den für die Universitätsspitäler geltenden Erlassen.
Für die Anstellung und das Angestelltenverhältnis der in den Universitätsspitälern tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit universitärem Auftrag gelten die Bestimmungen der Universitätsspitäler. Das Universitätsstatut regelt das Verhältnis dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Universität, insbesondere bezüglich der Mitwirkung und Mitbestimmung.
Die Universitätsleitung beschliesst im Einvernehmen mit dem betroffenen Universitätsspital über die Schaffung, Veränderung und Aufhebung sowie über die Besetzung von ordentlichen und ausserordentlichen Professuren mit einem medizinischen Dienstleistungsauftrag an einem Universitätsspital.
Die Spitalleitungen beschliessen über die Schaffung, Veränderung und Aufhebung der übrigen Stellen mit universitärem Auftrag im Rahmen ihres Leistungsauftrags.
Art. 55 3. Vertrag zwischen Universität und Universitätsspitälern
Die Universität und die Universitätsspitäler regeln ihre Beziehungen untereinander in den Verträgen gemäss Artikel 53. Sie legen das Verfahren bei Uneinigkeit fest und regeln das Zusammenwirken, insbesondere bei
der Anstellung der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren mit medizinischem Dienstleistungsauftrag an einem Universitätsspital sowie bei der Auflösung der Anstellung,
der Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben.
Art. 56 …
5 Planung, Steuerung und Finanzierung
Art. 57 …
Art. 58 Grundsatz
Die Planung, Steuerung und Finanzierung ist eine gemeinsame Aufgabe von Kanton und Universität.
Die Vorgaben des Bundes und der interkantonalen Organe sind zu berücksichtigen.
Die Steuerung erfolgt durch Leistungsauftrag des Regierungsrates.
…
Art. 59 Leistungsauftrag des Regierungsrates
Der Regierungsrat beschliesst periodisch den Leistungsauftrag für die Universität. Der Leistungsauftrag wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen.
Der Leistungsauftrag bestimmt
die Ziele für die Universität,
den Umfang des Lehrangebotes,
die finanziellen Eckwerte für die Leistungserbringung, unter Vorbehalt der Genehmigung des Voranschlags durch den Grossen Rat.
Er berücksichtigt die strategischen Zielsetzungen des Kantons in den anderen öffentlichen Aufgabenbereichen, namentlich im Medizinalbereich und in der Wirtschaftsförderung.
Art. 60 Berichterstattung
Die Universität legt der Bildungs- und Kulturdirektion vor:
jährlich den Geschäftsbericht (Tätigkeitsschwerpunkte, Jahresrechnung, Bericht der Revisionsstelle),
periodisch den Zwischenbericht über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates,
im Jahr vor Ablauf des Leistungsauftrags des Regierungsrates den Leistungsbericht über dessen Erfüllung.
Der periodische Zwischenbericht über den Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates ist nicht öffentlich.
Art. 60a Controlling
Die Bildungs- und Kulturdirektion führt das Controlling durch.
Sie beurteilt die jährliche und die periodische Berichterstattung der Universität und bringt dem Regierungsrat die Ergebnisse der Beurteilung zur Kenntnis.
Sie erstattet der Universität Bericht über das Ergebnis der Beurteilung und schlägt gegebenenfalls Massnahmen zur Verbesserung der Auftragserfüllung vor. Aufsichtsrechtliche Massnahmen bleiben vorbehalten.
Art. 61 Stellenbewirtschaftung
Die Universität bewirtschaftet die Stellen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der verfügbaren Mittel nach eigenem System.
Art. 62 Finanzierung
Der Kanton leistet der Universität einen Beitrag auf der Grundlage des vom Regierungsrat beschlossenen Leistungsauftrags. Die Beiträge sind Abgeltungen im Sinne der Staatsbeitragsgesetzgebung.
Mit dem Kantonsbeitrag wird die Leistungserbringung der Universität in Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistung pauschal abgegolten.
Bei der Festlegung des Kantonsbeitrags für die Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates werden insbesondere die interkantonalen Vergleichsgrössen, die allgemeine Finanzsituation der Universität sowie jene des Kantons berücksichtigt.
Die Universität erschliesst weitere Finanzierungsquellen.
Art. 62a Rechnungslegung
Die Rechnungslegung der Universität richtet sich nach allgemein anerkannten Standards.
Die Universität führt eine eigene Rechnung.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 62b Tresorerie
Die Verwaltung der finanziellen Mittel der Universität kann durch den Kanton erfolgen.
Art. 62c Prüfung und Genehmigung der Rechnung
Die Finanzkontrolle des Kantons ist die Revisionsstelle.
Sie prüft die Rechnung der Universität und beurteilt das finanzielle Risiko für den Kanton.
Der Regierungsrat genehmigt die Rechnung der Universität.
Art. 63 Liegenschaften
Der Kanton ist Eigentümer oder Mieter der Liegenschaften, die durch die Universität benutzt werden.
Er stellt die Liegenschaften rechtzeitig und bedürfnisgerecht zur Verfügung.
Die Universität kann Eigentümerin von Liegenschaften sein, die ihr durch Legate oder Schenkungen übertragen worden sind.
Sie kann für die Erfüllung von Aufträgen Dritter und zu Lasten der entsprechenden Mittel ein befristetes Mietverhältnis begründen.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
Art. 64 Vereinbarungen über Hochschulbeiträge
Der Regierungsrat schliesst mit anderen Kantonen Vereinbarungen über Hochschulbeiträge ab.
Die Beiträge sind unter angemessener Berücksichtigung der Kosten der einzelnen Studiengänge und der Standortvorteile grundsätzlich kostendeckend festzulegen.
Art.
64a Gebühren
1 Für das Eignungsverfahren
Bei Zulassungsbeschränkungen kann von den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern für das fachbezogene Eignungsverfahren eine Gebühr von 100 bis 500 Franken erhoben werden.
Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.
Art. 65 2 Studiengebühren
Die Universität erhebt für ihre Leistungen in der Ausbildung Gebühren.
Die Studiengebühren betragen 500 bis 1000 Franken pro Semester.
Für Studierende, welche die durch das Studienreglement vorgesehene Studiendauer ohne wichtigen Grund überschreiten, können die Studiengebühren höchstens bis zur Kostendeckung erhöht werden.
Für Ergänzungskurse in Fächern, die für die Zulassung zu einem Studiengang erforderlich sind, können zusätzliche, grundsätzlich kostendeckende und marktgerechte Gebühren erhoben werden.
Für ausländische Studierende ohne Niederlassungsbewilligung können unter Berücksichtigung internationaler Abkommen kostendeckende Gebühren erhoben werden.
Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.
Art. 65a 3 Doktorats- und Auskultantengebühren
Die Doktoratsgebühren betragen 100 bis 500 Franken pro Semester.
Die Gebühren für Auskultantinnen und Auskultanten betragen höchstens 1200 Franken pro Semester.
Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.
Art. 65b 4 Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsgebühren
Die Gebühren für das Ablegen sämtlicher Leistungskontrollen betragen für einen Studiengang höchstens 600 Franken.
Die Gebühren für die Promotion und die Habilitation betragen je höchstens 600 Franken.
Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.
Art. 66 Kursgelder
Die Universität erhebt für ihre Leistungen in der Weiter- und Fortbildung Kursgelder. Diese sind grundsätzlich kostendeckend und marktgerecht festzulegen.
Die Trägerschaft des Weiter- oder Fortbildungsangebots legt die Höhe des Kursgeldes fest.
Art. 67 Gebühren für soziale und kulturelle Einrichtungen
Die Universität kann von den Benützerinnen und Benützern sowie von ihren Angehörigen Gebühren für soziale und kulturelle Einrichtungen sowie den Sport erheben.
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität beträgt die Gebühr pro Jahr höchstens ein Promille des Jahresgehalts.
Für die Studierenden beträgt die Gebühr pro Semester zusätzlich zu den Studiengebühren höchstens vier Prozent der Studiengebühren.
Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die entsprechenden Einrichtungen und regelt die Gebühren. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.
Art.
68 Ständige Dienstleistungen
1 Gebühren
Die Universität erhebt für die ständigen Dienstleistungen Gebühren. Diese sind in der Regel kostendeckend und marktgerecht festzulegen.
Ist eine Dienstleistung für Forschung und Lehre wichtig und können bei einem kostendeckenden Preis nachweislich nicht genügend Dienstleistungsaufträge erzielt werden, kann vom Grundsatz der Kostendeckung abgewichen werden.
Der Regierungsrat regelt die Gebühren durch Verordnung. Er kann Tarifvereinbarungen verbindlich erklären, die zwischen Tarifpartnerinnen und Tarifpartnern im Gesundheitswesen und in der Tiermedizin getroffen werden. Er kann diese Befugnisse ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion oder der Universitätsleitung übertragen.
…
Art. 68a 2 Leistungsentgelte, Voraussetzungen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Instituten mit ständigem Dienstleistungsauftrag kann ein persönliches Leistungsentgelt ausgerichtet werden, wenn
die Wettbewerbsfähigkeit der Universität auf dem Arbeitsmarkt im betreffenden Fachbereich sonst nicht gewährleistet werden kann,
das Institut einen finanziellen Überschuss gemäss Artikel 68b Absatz 2 erzielt und
die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine besondere Verantwortung für die Erfüllung des Leistungsauftrags des Instituts im Dienstleistungsbereich trägt und besondere Leistungen erbringt.
Art. 68b 3 Leistungsentgelte, Höhe
Die Grundlage für die Berechnung der Leistungsentgelte ist die Kostenrechnung des Instituts, bezogen auf die Dienstleistung.
Die Universitätsleitung legt, gestützt auf den Leistungsauftrag des Regierungsrates, die massgebliche Deckungsbeitragsstufe des Instituts sowie den Anteil des Überschusses fest, der dem Institut insgesamt für Leistungsentgelte höchstens zur Verfügung steht.
Die Höhe des persönlichen Leistungsentgelts beträgt höchstens die Hälfte des Jahresgehalts der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters.
Art. 69 …
Art. 70 Geistiges Eigentum
Immaterielle Arbeitsergebnisse, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Verpflichtungen sowie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit schaffen, gelten ohne Weiteres als der Universität abgetreten.
Bei Computerprogrammen, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Erfüllung ihrer dienstrechtlichen Verpflichtungen sowie in Ausübung der beruflichen Tätigkeit schaffen, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der Universität.
Sind immaterielle Arbeitsergebnisse im Rahmen einer Nebenbeschäftigung entstanden, so werden die Erträge aus der Verwertung wie Erträge aus Nebenbeschäftigungen behandelt.
Bei einer dienstrechtlichen Verpflichtung für verschiedene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wird das Recht an den immateriellen Arbeitsergebnissen vertraglich geregelt.
Art. 71 Legate und unselbständige Stiftungen
Legate und unselbstständige Stiftungen, die Private der Universität freiwillig für einen bestimmten Verwendungszweck übertragen, sind deren Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
Die Universitätsleitung ist für die Annahme zuständig.
Legate und unselbstständige Stiftungen, deren Zweckbestimmung entfällt oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann, können durch die Bildungs- und Kulturdirektion auf Antrag der Universitätsleitung mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen mit ähnlicher Zweckbestimmung zusammengelegt werden.
Die Bildungs- und Kulturdirektion kann auf Antrag der Universitätsleitung in den Fällen von Absatz 3 die Zweckbestimmung von Legaten und unselbstständigen Stiftungen ändern oder ergänzen, wenn eine Zusammenlegung nach Absatz 3 nicht möglich ist.
6 Kantonale Behörden
Art. 72 Grosser Rat
Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht aus.
Er nimmt Kenntnis vom Geschäftsbericht der Universität und erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind.
Art. 73 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Universität aus.
Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Universität. Er kann diese Befugnis durch Verordnung an die Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.
Er erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch die Universitätsgesetzgebung übertragen sind.
Art. 74 Bildungs- und Kulturdirektion
Die Bildungs- und Kulturdirektion übt die direkte Aufsicht über die Universität aus. Die Universität ist verpflichtet, der Bildungs- und Kulturdirektion Auskünfte zu erteilen, Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, Zutritt zu den Einrichtungen zu verschaffen und sie in allen Belangen zu unterstützen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich ist.
Die Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt die Studienreglemente.
Sie erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihr durch die Universitätsgesetzgebung übertragen sind.
Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Universität oder einer anderen kantonalen oder eidgenössischen Behörde übertragen sind.
7 Verfahren, Rechtspflege, wissenschaftliche Integrität, Straf- und Disziplinarrecht
Art. 75 Verfahren
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege4.
Art. 76 Rechtsweg
Gegen Verfügungen des Senats, der Universitätsleitung oder ihrer Mitglieder sowie gegen Verfügungen der Rektorin oder des Rektors kann Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion geführt werden. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
Gegen andere Verfügungen, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, kann Beschwerde bei der Rekurskommission erhoben werden. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
Gegen Beschwerdeentscheide der Rekurskommission kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden.
Bei Beschwerden gegen Ergebnisse von Prüfungen ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
Die Rechtsmittel gegen Verfügungen in personalrechtlichen Angelegenheiten richten sich nach der Personalgesetzgebung.
Art. 77 Öffentlichrechtliche Verträge
Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage hin als einzige Instanz Streitigkeiten aus öffentlichrechtlichen Verträgen der Universität.
Art. 77a Wissenschaftliche Integrität
Die Angehörigen der Universität sowie alle weiteren an der Universität wissenschaftlich tätigen Personen sind verpflichtet, die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis zu beachten.
Die Universität konkretisiert diese Regeln durch Reglement.
Sie kann zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis in- und ausländischen Hochschulen sowie Forschungs- und Forschungsförderungsinstitutionen im Einzelfall Auskünfte darüber erteilen,
ob eine Verletzung oder der begründete Verdacht einer Verletzung dieser Regeln durch ihre Verpflichteten vorliegt,
welche Sanktionen gegen die entsprechenden Verpflichteten verhängt worden sind.
Sie kann ihrerseits bei Institutionen gemäss Absatz 3 über ihre Verpflichteten sowie über Verpflichtete anderer Institutionen, mit denen sie Forschungspartnerschaften unterhalten hat, unterhält oder eingehen will, die gleichen Auskünfte einholen.
Die Befugnis zum Erteilen oder Einholen von Auskünften verjährt fünf Jahre, nachdem die Universität vom Verdacht auf einen Regelverstoss Kenntnis erlangt hat. Diese Frist wird durch jede Untersuchungshandlung unterbrochen. Die absolute Verjährung beträgt zehn Jahre.
Art. 78 Strafbestimmung
Wer unbefugt behauptet, Inhaberin oder Inhaber eines Titels oder einer Bescheinigung gemäss Artikel 4 zu sein, wird mit Busse bestraft. Die strafrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts sowie des interkantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Art. 78a Disziplinarrecht
Zur Gewährleistung eines geordneten Hochschulbetriebs regelt der Regierungsrat das Disziplinarrecht der Universität durch Verordnung.
Die Universitätsleitung kann gegen Studierende, die schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung oder gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität verstossen, folgende Sanktionen ergreifen:
Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen sowie von der Benützung einzelner Universitätseinrichtungen für die Dauer von einem oder mehreren Semestern,
vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss vom Studium an der Universität.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 79 Bestehende Angestelltenverhältnisse
Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Angestelltenverhältnisse werden ohne weiteres nach dem neuen Recht weitergeführt.
Art. 80 Übergangsrecht
Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Übergangsbestimmungen.
Art. 81 Verordnungen
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Er erlässt insbesondere Bestimmungen über
a die Grundzüge der Qualitätssicherung und -entwicklung,
b die berufliche Vorsorge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
c die Nebenbeschäftigungen,
d das Verfahren für die Anstellung der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren,
e die Planung, Steuerung und Finanzierung,
f die Organisation der Rekurskommission und die Wahl ihrer Mitglieder,
g–k …
Art. 82 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden geändert:
Gesetz vom 7. Februar 1954 über die Universität 5 :
Gesetz vom 10. November 1987 über den Finanzhaushalt 6 (Finanzhaushaltgesetz, FHG):
Art. 83 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Dekret vom 27. Juni 1991 über die Stellenschaffung in der Universitätsverwaltung,
Dekret vom 10. Dezember 1991 über die Dienstleistungen und Drittmittel der Universität,
Dekret vom 10. Dezember 1991 über die Besoldung und Versicherung der Dozentinnen und Dozenten der Universität.
Art. 84 Inkraftsetzung
Der Regierungsrat setzt dieses Gesetz, nach Bedarf zeitlich gestaffelt, in Kraft.
Er bezeichnet bei zeitlich gestaffelter Inkraftsetzung im Inkraftsetzungsbeschluss die aufgehobenen Artikel in bestehenden Erlassen.
T1 Übergangsbestimmungen vom 5.09.1996
Art. T1-1
Der Senat beschliesst in seiner konstituierenden Sitzung den Antrag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen oder Vizerektoren gemäss Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h UniG zuhanden des Regierungsrates.
Die Vertretung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung im Senat gemäss Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe e UniG wird bis zur Schaffung der Kantonalen Konferenz der Lehrerinnen- und Lehrerbildung gemäss Artikel 47 bis 49 des Gesetzes vom 9. Mai 1995 über die Lehrerinnen- und Lehrerbildung durch die Konferenz der Lehrerbildungsinstitutionen gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Februar 1954 über die Universität wahrgenommen.
Die Überführung der vollamtlichen und nebenamtlichen ausserordentlichen Professorinnen und Professoren gemäss Artikel 16 Buchstaben b und c des Gesetzes vom 7. Februar 1954 über die Universität in die Professorenkategorien gemäss Artikel 21 UniG erfolgt mit separaten Beschlüssen. Nebenamtlichen ausserordentlichen Professorinnen und Professoren ab eines bestimmten Alters kann die Weiterführung ihres Titels erlaubt werden.
T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 03.06.2010
Art. T2-1
Die Zuständigkeiten für laufende Anstellungsverfahren für ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren der Universität richten sich ab Inkrafttreten dieser Änderung nach dem neuen Recht.
Die nach bisherigem Recht besetzten Funktionen innerhalb der Universitätsleitung entsprechen bis zum Ende der laufenden Amtszeit den Funktionen nach dem neuen Recht.
Die Leistungsaufträge an die Universität, die Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule gemäss dem bisherigen Recht gelten für die vorgesehene Geltungsdauer sinngemäss weiter.
Der Regierungsrat legt für die Universität, die Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule den jeweiligen Zeitpunkt des Übergangs zu der Finanzierung gemäss dieser Änderung fest. Die Verbindlicherklärung des Finanzplans wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
Er beschliesst auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Finanzierung nach dieser Änderung die Eröffnungsbilanzen der jeweiligen Hochschule. Darin werden die Rücklagen gemäss Besonderer Rechnung ausgewiesen.
Die im Jahr des Übergangs gemäss Ziffer 5 eingereichten Geschäftsberichte richten sich nach dem bisherigen Recht und werden gemäss dem bisherigen Recht geprüft und behandelt.
Die Zuständigkeiten für den Beschluss und die Genehmigung des Statuts und der Reglemente, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung in Kraft treten, richten sich nach dem neuen Recht.
Art. T2-3 RRB Nr. 1349/2012 (BAG 12–74)
Der Zeitpunkt des Übergangs zur neuen Finanzierung gemäss Ziffer 4 der Übergangsbestimmungen wird für die Universität auf den 1. Januar 2013 festgelegt.
Die Eröffnungsbilanz der Universität gemäss Ziffer 5 der Übergangsbestimmungen wird vom Regierungsrat im Frühjahr/Sommer 2013 beschlossen.
T3 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 08.03.2022
Art. T3-1 Anpassung bestehender Arbeitsverhältnisse
Der Regierungsrat regelt die Anpassung der bestehenden Arbeitsverhältnisse an das neue Recht.
Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion oder der Universitätsleitung übertragen.
Bern, 5. September 1996
Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
Inkraftsetzung: Das Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (UniG) wird wie folgt in Kraft gesetzt: 1. Am 1. September 1997: Artikel 1 bis 21, 25 bis 28, 30 bis 34 Absatz 1 Buchstaben a bis e und g sowie Absatz 2, Artikel 35 bis 49, 51 bis 54 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 55 bis 62, 64 bis 75, 77 bis 81, 82 Ziffer 2, Artikel 83 Ziffer 1, Artikel 84. 2. Am 1. September 1998: Artikel 22 bis 24, 29, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 63, 76, 83 Ziffer 3. 3. Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 50 und 83 Ziffer 2 werden mit separatem Beschluss in Kraft gesetzt. 4. Artikel 82 Ziffer 1 betreffend Änderung des Gesetzes vom 7. Februar 1954 über die Universität tritt wie folgt in Kraft: a) Am 1. September 1997: Aufhebung von Artikel 1 und 2 Absätze 1, 2, 4 und 5, Artikel 3 und 4 Absätze 1 und 4, Artikel 5 bis 10, 12 bis 16, 18, 21 bis 25, 27, 28a Absätze 1 und 3, Artikel 28b, 29 und 30 Absätze 1 und 3, Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1, 2, 4, 5, 7 bis 10 und Absatz 2, Artikel 32 und 33 Buchstaben a bis d und f, Artikel 33a, 34 bis 36, 36a, 37, 38, 38a, 39 bis 43a Absatz 1, 2 und 4, Artikel 44 bis 48. b) Am 1. September 1998: Aufhebung von Artikel 11, 18a, 19 und 20, 28, 28a Absatz 2, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 6, Artikel 43a Absatz 3. c) Inkraftsetzung des neuen Titels und Aufhebung von Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 3, Artikel 33 Buchstabe e erfolgen mit separatem Beschluss. RRB Nr. 1987 vom 27. Juni 2001 Artikel 83 Ziffer 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (Aufhebung des Dekretes vom 10. Dezember 1991 über die Dienstleistungen und Drittmittel der Universität) wird auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt.
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