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661.611

Gesetz über die Steuerrekurskommission

vom 23.11.1999 (Stand 01.01.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Gegenstand

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der Steuerrekurskommission sowie das Verfahren.

2 Zuständigkeit

Art. 2

Die Steuerrekurskommission entscheidet über

  1. Rekurse betreffend die direkten Steuern von Kanton und Gemeinden nach Massgabe des Steuergesetzes1 und des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuern2,

  2. Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer, soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,

  3. Beschwerden betreffend die Verrechnungssteuer, soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,

  4. Beschwerden betreffend den Wehrpflichtersatz, soweit für deren Vollzug der Kanton Bern zuständig ist,

  5. Beschwerden betreffend den Ertragswert gemäss dem Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht.

Citato in

3 Wahl und Organisation

Art. 3 Zusammensetzung

Die Wahl der Mitglieder und die Organisation der Steuerrekurskommission richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)3.

Art. 4–10a

Art. 10b Leitung des juristischen Sekretariates

Die Leiterin oder der Leiter des juristischen Sekretariats führt das juristische Sekretariat der Steuerrekurskommission. Sie oder er führt das Protokoll der Sitzungen der Geschäftsleitung.

Sie oder er muss in der Regel über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen, die zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister oder in das Notariatsregister des Kanton Bern berechtigt, und beide Amtssprachen sprechen.

4 Verfahren

Art. 11 Grundsatz

Soweit das Steuergesetz und die folgenden Bestimmungen nichts Abweichendes vorschreiben, richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)4.

Citato in

Art. 12 Öffentlichkeit

Mündliche Schlussverhandlungen im Sinn von Artikel 6 Ziffer 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)5 sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschlussgründe öffentlich.

In der Regel beraten das Plenum und die Kammern der Steuerrekurskommission unter Ausschluss der Parteien und der Öffentlichkeit. Sie können im Interesse der Bürgernähe und der Akzeptanz der Rechtsprechung eine parteiöffentliche Urteilsberatung durchführen.

Citato in

Art. 13 Beweisverfahren

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet als Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter das Beweisverfahren.

Sie oder er führt die Beweisaufnahme durch oder lässt sie durch ein Mitglied, eine juristische Sekretärin oder einen juristischen Sekretär durchführen.

Bei der Bestimmung von Ort und Zeit der Einvernahme ist auf den Wohnort der steuerpflichtigen Person Rücksicht zu nehmen. Die Gemeinden sind verpflichtet, der Steuerrekurskommission unentgeltlich einen geeigneten Raum für die Einvernahme zur Verfügung zu stellen.

Citato in

Art. 13a Einigungsverfahren

Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann nach dem Abschluss des ersten Schriftenwechsels ein Einigungsverfahren durchführen, bei dem im Rahmen eines Vermittlungsgesprächs eine gesetzeskonforme Besteuerung durch Rückzug, Abstand oder Vergleich erwirkt werden kann.

Art. 14–16

Art. 17 Büchersachverständige

Die Büchersachverständigen führen nach Anordnung der Kammervorsitzenden Bücheruntersuchungen durch und bearbeiten die ihnen übertragenen buchtechnischen Fragen.

Art. 18 Aufbewahrung

Die Rekursakten sind während zwanzig Jahren seit Ablauf der Steuerjahre, die sie betreffen, aufzubewahren.

Bei Rekursen über die amtliche Bewertung von Grundstücken und Wasserkräften berechnet sich die Frist seit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die angefochtene Bewertung oder Berichtigung vorgenommen worden ist.

Art. 19–21

5 Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22 Vollzugsbestimmungen

Der Grosse Rat regelt durch Dekret

  1. die Gebühren der Steuerrekurskommission,

  2. die Höhe der Sitzungsgelder und die Reiseentschädigungen.

Art. 23 Übergangsrecht

Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Rekurse, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits hängig sind.

Art. 24 Aufhebung eines Erlasses

Das Dekret vom 6. September 1956 betreffend die Steuerrekurskommission wird aufgehoben.

Art. 25 Änderung eines Erlasses

Das Gesetz vom 29. Oktober 1944 über die direkten Staats- und Gemeindesteuern6 wird wie folgt geändert:

Art. 26 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 22.11.2007

Art. T1-1

Auf Beschwerde- und Rekursverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängig sind, findet das neue Recht Anwendung.

Bern, 23. November 1999

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Neuenschwander Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl

RRB Nr. 3037 vom 20. September 2000: Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2001

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