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Gesetz über See- und Flussufer

704.1 · Bern Gesetzessammlung

Versione del 1 gen 2009

https://lexipedia.io/it/docs/ch-be/bsg-rsb/704-1/de/gesetz-uber-see-und-flussufer

Consultato il 30 ago 2026

  1. Documenti
  2. Berna
  3. Legislazione Berna
Fonte

Questa versione non è più in vigore dal 1 nov 2020.

704.1

Gesetz über See- und Flussufer

vom 06.06.1982 (Stand 01.01.2009)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 9 der Staatsverfassung des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die von der Sozialdemokratischen Partei des Kantons Bern am 18. März 1980 eingereichte Gesetzesinitiative mit 19 930 Unterschriften zustande gekommen ist (Regierungsratsbeschluss Nr. 1605 vom 23. April 1980).

2. Die Initiative weist die Form des ausgearbeiteten Entwurfs aus und verlangt den Erlass des folgenden Gesetzes:

Art. 1 Zweck

Kanton und Gemeinden schützen die Uferlandschaft und sorgen für öffentlichen Zugang zu See- und Flussufern.

Art. 2 Uferschutzplan

Die Gemeinden erstellen Uferschutzpläne für die folgenden See- und Flussufer:

  1. Brienzer-, Thuner-, Bieler-, Neuenburger- und Wohlensee;

  2. Aare vom Brienzersee flussabwärts.

Der Grosse Rat bestimmt, dass für weitere See- und Flussufer Uferschutzpläne erstellt werden, wenn der Zweck dieses Gesetzes es erfordert.

Art. 3 Inhalt

Der Uferschutzplan legt namentlich fest:

  1. eine Uferschutzzone im unüberbauten Gebiet und Baubeschränkungen im überbauten Gebiet;

  2. einen Uferweg;

  3. allgemein benützbare Freiflächen für Erholung und Sport;

  4. Massnahmen zur Erhaltung naturnaher Uferlandschaften und zu ihrer Wiederherstellung.

Er zeigt, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln die Massnahmen verwirklicht werden sollen.

Art. 4 Besondere Anforderungen

In der Uferschutzzone dürfen Bauten und Anlagen nur errichtet werden, wenn sie

  1. nach ihrem Zweck einen Standort in der Uferschutzzone erfordern,

  2. im öffentlichen Interesse liegen und

  3. die Uferlandschaft nicht beeinträchtigen.

Der Uferweg muss durchgehend sein und in der Regel unmittelbar dem Ufer entlang führen.

Wo besondere Verhältnisse, wie die Möglichkeit einer wesentlichen Kosteneinsparung, andere wichtige öffentliche Interessen oder überwiegende private Interessen es rechtfertigen, kann der Weg ufernah geführt werden.

Wo der Weg ufernah geführt wird, sind mit Stichwegen öffentliche Bereiche am Ufer zu erschliessen und bestehende Durchblicke auf das Wasser zu erhalten.

Auf einen ufernahen Weg nach Absatz 3 kann für Streckenabschnitte verzichtet werden, wenn eine attraktivere Wegführung möglich ist, wenn dies aus topographischen Gründen nötig ist oder wenn die Rücksichtnahme auf Natur und Landschaft es erfordert. Am Ende dieser Wegführung ist die Verbindung zu den Uferwegen nach den Absätzen 2 und 3 sicherzustellen.

Der Uferweg soll möglichst verkehrsfrei sein.

Art. 5 Verfahren und Zuständigkeiten

Der Regierungsrat erlässt einen Richtplan, der für die Ausarbeitung und Koordination der Uferschutzpläne wegleitend ist. Er hört die Gemeinden sowie die Natur- und Uferschutzorganisationen an.

Die Gemeinde erlässt den Uferschutzplan im Verfahren für Überbauungspläne. Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion anerkennt bestehende Pläne als Uferschutzplan, wenn sie den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.

Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion.

Art. 6 Verwirklichung

Die Gemeinde verwirklicht den Uferschutzplan.

Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion kann, auf Antrag oder mit Zustimmung der Gemeinde, einzelne Massnahmen an ihrer Stelle verwirklichen.

Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, soweit der Zweck dieses Gesetzes nicht gefährdet wird.

Das Enteignungsverfahren richtet sich nach Artikel 97 des Baugesetzes. Der Kanton hat im Enteignungsverfahren Parteirechte.

Art. 7 Finanzierung

Für die Verwirklichung der Uferschutzpläne und für die notwendigen Unterhaltsarbeiten wird ein Fonds gebildet.

Der Grosse Rat weist diesem Fonds jährlich höchstens zwei Millionen Franken zu. Das Fondsvermögen soll jedoch zwölf Millionen Franken nicht übersteigen.

Der Regierungsrat stellt nach Anhören der Gemeinden sowie der Natur- und Uferschutzorganisationen ein Investitionsprogramm mit Prioritäten auf und entscheidet über den Einsatz der Fondsmittel.

Der Regierungsrat bestimmt, welche Kosten voll und welche teilweise aus dem Fonds finanziert werden. Massgeblich sind dabei die Bedeutung der Massnahme sowie die Kosten im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde.

Art. 8 Übergangsbestimmungen

Die Uferschutzpläne sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. Der Regierungsrat kann die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion nötigenfalls ermächtigen, sie ersatzweise zu erlassen.

Bis zum Erlass der Uferschutzpläne gilt innerhalb von 50 Metern vom Ufer ein allgemeines Bauverbot. Die zuständige Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann diesen Abstand auf Antrag der betroffenen Gemeinden oder von Natur- und Uferschutzorganisationen örtlich begrenzt reduzieren oder erhöhen.

Verwirklicht eine Gemeinde Massnahmen des Uferschutzplanes nicht zeitgerecht, so trifft die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion ersatzweise die nötigen Vorkehren.

Art. 9 Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten

Der Regierungsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Das Gesetz tritt mit seiner Annahme durch das Volk in Kraft.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 05.09.2000

Art. T1-1

Die auf Grund des bisherigen Rechts geltenden Vorschriften und Pläne der Gemeinden bleiben in Kraft.

Vom zuständigen Organ der Gemeinde beschlossene Uferschutzpläne, deren Verfahren noch hängig sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

Bern, 25. August 1981

Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Barben Der Staatsschreiber: Josi

1982 d 182 | f 212