741.11
Einführungsverordnung zum eidgenössischen Energiegesetz und zur eidgenössischen Energieverordnung betreffend Photovoltaik-Grossanlagen
vom 17.05.2023 (Stand 01.06.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung (KV)1, Artikel 71a Absatz 3 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG)2 sowie Artikel 9f und 9g der eidgenössischen Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV)3,
auf Antrag der Bau- und Verkehrsdirektion,
beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a Absatz 3 EnG.
Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind Anschlussleitungen und Anlagenteile, die einer Genehmigung des Bundes bedürfen.
Art. 2 Zweck
Diese Verordnung bezweckt die Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens nach Artikel 71a Absatz 3 EnG, insbesondere im Hinblick auf die zeitlichen Voraussetzungen für Vergütungen des Bundes nach Artikel 71a Absatz 4 EnG.
Art. 3 Zuständigkeit
Die örtlich zuständige Regierungsstatthalterin oder der örtlich zuständige Regierungsstatthalter ist als Leitbehörde zuständig für den Entscheid über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG.
Art. 4 Priorität
Die Verfahren für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG sind prioritäre Verfahren nach Artikel 2a des Koordinationsgesetzes vom 21. März 1994 (KoG)4.
Art. 5 Verfahren
Soweit diese Verordnung nichts Anderes regelt, sind auf das Bewilligungsverfahren die Bestimmungen der Baugesetzgebung und des Koordinationsgesetzes anwendbar.
Das Gesuch ist nach den Vorgaben der Baugesetzgebung einzureichen und muss zudem enthalten
die Angaben nach Artikel 9h Absatz 2 EnV,
ein Konzept zum vollständigen Rückbau und zur Wiederherstellung der Ausgangslage einschliesslich Kostenschätzung.
Art. 6 Rechtspflege
Der Entscheid der Leitbehörde nach Artikel 3 und die weiteren Verfügungen kantonaler Behörden über die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Artikel 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)5.
Die Rüge der Unangemessenheit ist zulässig.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Bern, 17. Mai 2023
Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Häsler Der Staatsschreiber: Auer
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