860.111
Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe
vom 24.10.2001 (Stand 01.01.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Bern,
gestützt auf Artikel 13 Buchstabe d, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 48 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 3, Artikel 75 Absatz 3, Artikel 76 Absatz 3, Artikel 77b Absatz 3, Artikel 77e Absatz 4, Artikel 77f Absatz 4, Artikel 79 Absatz 2, Artikel 80 Absätze 2 und 3, Artikel 83 und 84 sowie Artikel 87 Absätze 3 und 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)1 und Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG)2,
auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion,
beschliesst:
1 Organisation und Zuständigkeiten (Art. 11 bis 21 SHG)
Art. 1 Strategisches Controlling
Das strategische Controlling stellt die Effektivität und Effizienz auf allen Verantwortungsebenen sicher.
Das strategische Controlling ist wirkungs- und zielorientiert aufgebaut. Es schafft die Verbindung zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Wirkungen und Leistungen.
Art.
2 Sozialdienst
1 Organisation
Die Gemeinden regeln die Organisation des Sozialdienstes.
Die gewählte Organisationsform muss sicherstellen, dass
die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden,
die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen nach den Grundsätzen professioneller Sozialarbeit erbracht werden können,
fachlich kompetentes Personal verfügbar ist,
eine sinnvolle Aufgabenteilung zwischen Fach- und Administrativpersonal erfolgt,
…
Art. 3 2 Mindestgrösse
Der Sozialdienst verfügt über mindestens 150 Stellenprozente Fachpersonal.
Ausnahmsweise kann ein Sozialdienst über weniger Stellenprozente Fachpersonal verfügen, sofern die Trägerschaft den Nachweis erbringt, dass
die Schaffung eines grösseren Sozialdienstes aus geografischen oder anderen Gründen nicht zumutbar ist,
die Wirkungsziele und Qualitätsvorgaben erreicht werden können und
eine Regelung besteht, wie die Stellvertretung und der fachliche Austausch mit anderen Fachleuten gewährleistet werden.
Das Sozialamt (SOA) der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) entscheidet, ob der Sozialdienst diesen Anforderungen genügt.
Art.
3a Fachpersonal des Sozialdienstes
1 Allgemeines
Als Fachpersonal gelten
die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter des Sozialdienstes,
Personen, welche die fachlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 3b Absatz 2 oder 6 erfüllen.
Art. 3b 2 Anforderungen
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter verfügen über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung in Sozialarbeit oder Sozialpädagogik an einer Hochschule, Fachhochschule, Höheren Fachschule oder Fachschule oder absolvieren eine solche Ausbildung berufsbegleitend.
Personen, die eine andere, gleichwertige Ausbildung mit einem inhaltlichen Bezug zu sozialer Arbeit abgeschlossen haben, erfüllen die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen.
…
Als Beurteilungskriterien für den inhaltlichen Bezug gelten insbesondere
Kenntnisse in der Methodik sozialer Arbeit, im Sozialhilfe-, Sozialversicherungs-, Erwachsenen- und Kindesschutzrecht,
absolvierte Ausbildungspraktika.
…
Die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen ebenso Personen ohne die erforderliche Fachausbildung, die
am 1. Januar 2002 bei einer Gemeinde tätig waren und
sich zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 1. Januar 2005 über mindestens drei Jahre erfolgreiche praktische Tätigkeit in Beratung und Betreuung in einem Sozialdienst sowie über mindestens 120 Lektionen fachliche Weiterbildung ausweisen können.
Art. 3c 3 Aufgaben
Das Fachpersonal trägt die Verantwortung für die Fallführung. In diesem Rahmen ist es insbesondere zuständig für
die Subsidiaritätsabklärung sowie das individuelle Budget,
die Beratung und Betreuung hilfesuchender Personen,
die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
die Festlegung der individuellen Ziele mit der hilfesuchenden Person in einer Zielvereinbarung,
…
die Anordnung von Massnahmen,
die Verfügung von Leistungen,
die Erfüllung von Aufgaben nach der besonderen Gesetzgebung, namentlich im Bereich des Erwachsenen- und Kindesschutzes und im Bereich der Pflegekinderaufsicht.
Konkret bezeichnete, sachbezogene Aufgaben der Fallführung können an das übrige Personal delegiert werden, soweit keine regelmässige fachliche Beratung und Betreuung erforderlich ist.
Art. 3d Personal im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Als Personal im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gelten Personen, die
einen Fachkurs oder eine entsprechende Aus- oder Weiterbildung absolviert haben oder berufsbegleitend absolvieren oder
seit mindestens fünf Jahren mit einem Pensum von mindestens 50 Stellenprozenten in diesem Bereich tätig sind.
Art.
4 Kommission für Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik
1 Ziele
Die Kommission berät den Regierungsrat, die Verwaltung und die Gemeinden bei der Umsetzung des Sozialhilfegesetzes und richtet ihre Arbeit auf eine ganzheitliche Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik des Kantons aus.
Die Ganzheitlichkeit der Existenzsicherungspolitik liegt in der Koordination und Vernetzung der Sozialhilfegesetzgebung mit anderen Rechts- und Politikbereichen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Existenzsicherung der Bevölkerung haben, namentlich die Bildungs-, Steuer- oder Arbeitsmarktgesetzgebung.
Art. 5 2 Aufgaben
Die Kommission
nimmt Stellung und gibt Empfehlungen ab zu grundlegenden Fragen und Rechtsetzungsprojekten mit Bezug zur Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik,
verfolgt die kantonale, gesamtschweizerische und internationale Entwicklung der Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik,
fördert den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Kanton, Gemeinden, Fachorganisationen und Sozialpartnern in Fragen der Sozial-, Existenzsicherungs- und Familienpolitik ,
nimmt zu Fragen und Projekten Stellung, die ihr vom Regierungsrat, der Gesundheits- und Fürsorgedirektion oder von Gemeinden unterbreitet werden.
Art. 6 3 Zusammensetzung
Die Kommission wird von der Gesundheits- und Fürsorgedirektorin oder vom Gesundheits- und Fürsorgedirektor präsidiert und setzt sich zusammen aus höchstens
sieben Vertreterinnen und Vertretern der Kantonsverwaltung,
drei Vertreterinnen und Vertretern der Gemeinden,
fünf Vertreterinnen und Vertretern des Grossen Rates,
acht Vertreterinnen und Vertretern von Fachorganisationen,
zwei Vertreterinnen und Vertretern der Sozialpartner.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Kantonsverwaltung haben kein Stimmrecht.
Die Kommission kann zur Erörterung bestimmter Fragen Expertinnen und Experten beiziehen.
Art. 7 4 Ernennung, Amtsdauer, Organisation und Geschäftsgang
Die Mitglieder der Kommission werden auf Antrag der GEF vom Regierungsrat ernannt. Sie können sich im Verhinderungsfall an Sitzungen vertreten lassen.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.
Die Kommission wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten mindestens zweimal jährlich einberufen.
Sie konstituiert sich selbst.
Die weitere Organisation und der Geschäftsgang werden in einem von der Kommission erlassenen Organisations- und Geschäftsreglement geregelt.
2 Leistungsangebote der individuellen Sozialhilfe (Art. 22 bis 57 SHG)
2.1 Wirtschaftliche Hilfe
Art. 8 Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe
Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)3 in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12, 12/14, 12/15 und 12/16 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.
Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Haushaltsgrösse beträgt pro Monat, unter Vorbehalt von Absatz 3, für
eine Person CHF 977
zwei Personen CHF 1 495
drei Personen CHF 1 818
vier Personen CHF 2 090
fünf Personen CHF 2 364
jede weitere Person + CHF 200
Bei jungen Erwachsenen wird der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach Lebens- und Wohnform pro Monat wie folgt festgelegt:
a entsprechender Anteil bei einer Hausgemeinschaft mit den Eltern oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft, wobei sich dieser nach dem Grundbedarf für den gesamten Haushalt, geteilt durch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen bestimmt,
b Pauschale von 748 Franken bei einer Zweckwohngemeinschaft,
c Pauschale von 782 Franken bei eigenem Haushalt aus wichtigen Gründen,
d gemäss Absatz 2 bei eigenem Haushalt, wenn sie
1 an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnehmen,
2 einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder
3 eigene Kinder betreuen,
e Pauschale von 748 Franken bei eigenem Haushalt, ohne die Voraussetzungen nach den Buchstaben c und d zu erfüllen.
Art. 8a Integrationszulage für Nichterwerbstätige
…
Jede bedürftige Person, die nicht erwerbstätig ist, hat Anspruch auf eine Integrationszulage von 100 Franken pro Monat, wenn sie sich nachweislich angemessen um ihre soziale und/oder berufliche Integration bemüht.
…
Art. 8b Berücksichtigung der Integrationszulage
Sind die Voraussetzungen für eine Integrationszulage nach Artikel 8a erfüllt, wird die Integrationszulage bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als anrechenbarer Aufwand berücksichtigt.
…
Art. 8c Überprüfung der Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Integrationszulage sind auf Gesuch hin, nach jeweils höchstens sechs Monaten jedoch von Amtes wegen zu überprüfen.
Der Sozialdienst verfügt neu, wenn die Beurteilung der Integrationsbemühungen zu einem neuen Ergebnis führt.
Art.
8d Einkommensfreibetrag bei Erwerbstätigkeit
1 Grundsatz
Jede bedürftige Person, welche die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat und eine Erwerbstätigkeit ausübt, aufnimmt oder ausweitet, hat Anspruch auf Anrechnung eines Freibetrags auf ihrem Erwerbseinkommen.
Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben an Stelle eines Einkommensfreibetrags Anspruch auf eine Integrationszulage gemäss Artikel 8a Absatz 2 Buchstabe a.
Der Einkommensfreibetrag wird bei der Berechnung, ob eine Bedürftigkeit vorliegt, als Abzug vom anrechenbaren Einkommen berücksichtigt.
Art. 8e 2 Bemessung
Der Freibetrag beträgt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent 200 Franken pro Monat und steigt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent je weitere 10 Prozent Arbeitspensum um jeweils 50 Franken bis auf 600 Franken pro Monat.
Er beträgt bis zu einem Beschäftigungsgrad von 20 Prozent 200 Franken pro Monat und steigt je weitere zehn Prozent um jeweils 25 Franken bis auf höchstens 400 Franken pro Monat, wenn
die massgebende Erwerbsaufnahme vor Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe erfolgt ist, oder
die anspruchsberechtigte Person die obligatorische Schulzeit oder das 16. Lebensjahr vollendet hat, unter 25 Jahre alt ist und keine Betreuungsaufgaben für unter ihrer Sorge stehende Kinder wahrnimmt.
Bei Alleinerziehenden mit einem oder mehreren Kindern unter 16 Jahren liegt der Einkommensfreibetrag jeweils 100 Franken höher.
Sechs Monate nach Beginn der Anrechnung eines Freibetrags gemäss Absatz 1 wird der Einkommensfreibetrag auf 200 bis 400 Franken pro Monat, entsprechend dem Beschäftigungsgrad, beschränkt.
Art. 8f Höchstgrenze
Integrationszulagen und Einkommensfreibeträge dürfen pro Haushalt bis zu fünf Personen 850 Franken und pro Haushalt mit sechs und mehr Personen 1000 Franken pro Monat nicht übersteigen.
Art. 8g Zumutbare Arbeit
Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen.
Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist.
Art. 8h Obligatorische Krankenpflegeversicherung
Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, werden zusätzlich zur ordentlichen Prämienverbilligung gemäss Artikel 11 der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 (KKVV)4 folgende Leistungen gewährt:
bis zum Ende des Kalenderjahres, auf das hin die obligatorische Krankenpflegeversicherung frühestmöglich gewechselt werden kann, ein Betrag, der zusammen mit der ordentlichen Prämienverbilligung der ganzen Prämie der jeweiligen obligatorischen Krankenpflegeversicherung entspricht,
nach Ablauf dieses Termins ein Betrag, der zusammen mit der ordentlichen Prämienverbilligung der ganzen Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung innerhalb der zehn günstigsten Krankenkassen bei tiefster Franchise nach Alterskategorie und Prämienregion entspricht.
Bei der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe sind Prämienanteile der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, welche die ordentliche Prämienverbilligung und den Betrag gemäss Absatz 1 übersteigen, nicht als anrechenbarer Aufwand mit einzubeziehen.
Der Sozialdienst richtet die Prämienanteile, welche die ordentliche Prämienverbilligung übersteigen, direkt dem Krankenversicherer aus.
Art.
8i Situationsbedingte Leistungen
1 Grundsatz
Aufgrund von besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Umständen können bedürftigen Personen situationsbedingte Leistungen gewährt werden.
Die situationsbedingten Leistungen müssen stets in einem angemessenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Einkommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen.
Besteht bezüglich einer situationsbedingten Leistung eine Auswahl gleichermassen zweckmässiger Angebote, ist die kostengünstigste Leistung zu gewähren.
Die GEF erlässt eine Verordnung zur Bemessung von situationsbedingten Leistungen.
Art. 8k 2 Private Motorfahrzeuge
Bedürftige Personen haben nur dann Anspruch auf Beiträge an die Kosten für Betrieb und Unterhalt eines privaten Motorfahrzeugs, wenn sie das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen, zu Erwerbszwecken oder nach Würdigung der Umstände aufgrund einer abgelegenen Wohnlage benötigen.
Führen Betrieb und Unterhalt eines nicht benötigten privaten Motorfahrzeuges zu finanziellen Nachteilen für im selben Haushalt lebende Familienangehörige oder dazu, dass sich die bedürftige Person verschuldet, so ist diese anzuweisen, die Nummernschilder zu hinterlegen.
Art. 8l Einschränkungen
Für folgende Personen ist der Anspruch auf Sozialhilfe eingeschränkt:
Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland,
Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung,
Personen, die sich gemäss Artikel 2 Absatz 1 Anhang I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit5 und Artikel 2 Absatz 1 Anhang K Anlage 1 zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)6 zur Arbeitssuche in der Schweiz aufhalten.
Die Sozialhilfe umfasst in diesen Fällen einen angemessen reduzierten Grundbedarf, die Krankenkassenprämie, die medizinische Grundversorgung sowie die Wohnkosten.
Nicht von der Einschränkung betroffen sind Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für ein befristetes, unterjähriges Arbeitsverhältnis, die unter das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder unter das Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) fallen, für die Dauer ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Für Personen gemäss Absatz 1, für die eine Rückreise in den Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsstaat oder in den Heimatstaat möglich und zumutbar ist, beschränkt sich die Sozialhilfe auf einen angemessen reduzierten Grundbedarf, medizinische Notfallbehandlung sowie die Rückreisekosten.
Art. 8m Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene
Die Sozialdienste gewährleisten, dass Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren, die Sozialhilfe beziehen, für ihre berufliche Integration primär die Angebote der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung sowie das Case Management Berufsbildung nutzen.
Die Sozialdienste berücksichtigen bei ihren Leistungen die Empfehlungen der in Absatz 1 genannten Institutionen.
Art. 9 Einkommenspfändung
Die wirtschaftliche Hilfe wird bei einer laufenden Einkommenspfändung nach dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum bemessen, sofern dieses unter dem Ansatz der SKOS-Richtlinien liegt.
Art. 10 Schuldentilgung
Für das Tilgen von Schulden wird in der Regel keine wirtschaftliche Hilfe gewährt.
Schulden können bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe ausnahmsweise berücksichtigt und getilgt werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben oder vermieden werden kann.
Art. 10a Gesetzliche Grundpfandrechte
Keine Verpflichtung gemäss Artikel 34 Absatz 4 SHG zur Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts besteht, wenn
zum Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit bereits feststeht, wann sie wegfällt, und sie weniger als sechs Monate dauert,
der Verkauf des Grundstücks bereits feststeht oder
der amtliche Wert des Grundstücks weniger als 50'000 Franken beträgt.
Art. 11 Personen des Asylbereichs
Falls die Trägerschaft eines Sozialdienstes den Vollzug der Sozialhilfe für vorläufig Aufgenommene, die sich länger als seit sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, an eine andere öffentliche oder private Trägerschaft überträgt, kommen die Artikel 34 ff. über den Einbezug von Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen zum Lastenausgleich zur Anwendung.
Art.
11a Rückerstattung
1 Berechnung
Bei der Berechnung der Rückerstattung ist bei Personen mit Kindern, denen wirtschaftliche Hilfe als Haushaltseinheit gewährt worden ist, der auf die Kinder entfallende nicht rückerstattungspflichtige Betrag nach Personenzahl auszusondern, soweit die geleistete wirtschaftliche Hilfe nicht eindeutig einer Person zugeordnet werden kann.
Der Zinssatz für die Berechnung der Rückerstattung bei unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe entspricht dem vom Regierungsrat jährlich festgelegten Zinssatz für ausstehende Steuerbeträge.
Art. 11b 2 Wirtschaftliche Verhältnisse
Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 SHG liegt dann vor, wenn die Person, die wirtschaftliche Hilfe bezogen hat,
ein Einkommen erzielt, das über dem erweiterten Bedarf gemäss Kapitel H. 9 der SKOS-Richtlinien liegt oder
ein Vermögen aufweist, das über dem Betrag von Kapitel E. 3.1 der SKOS-Richtlinien liegt.
Art. 11c 3 Härtefall
Ein Härtefall im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 SHG liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung
die Erreichung der gemäss Artikel 27 Absatz 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert,
die Integration gefährdet,
aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint oder
unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint.
2.2 Zuständigkeit
Art. 11d Wohnsitz
Die Gemeinde, in der die bedürftige Person ihre Ausweisschriften hinterlegt hat, gilt als Wohnsitzgemeinde, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Wohnsitz sich nicht dort befindet.
Art. 12 Aufenthaltsgemeinde
Als Aufenthaltsgemeinde gemäss Artikel 46 Absatz 2 SHG7 zuständig ist diejenige Gemeinde, in der die Bedürftigkeit aufgetreten ist.
Die Zuständigkeit der Aufenthaltsgemeinde bleibt bestehen, bis ein Wohnsitz oder neuer Aufenthalt begründet wird oder bis die Wohnsitzgemeinde Hilfe zu gewähren imstande ist. Die Unterbringung in einer Anstalt, in einem Heim oder in einem Spital begründet keinen neuen Aufenthalt.
Personen im Straf- und Massnahmenvollzug begründen in der Standortgemeinde der Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalt keinen Aufenthalt im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 SHG.
Art.
13 Vollzug ZUG
1 Unterstützung
Die wirtschaftliche Hilfe gemäss Artikel 30ff. SHG8 gilt als Unterstützung im Sinne des ZUG.
Art. 14 2 Unterstützungsanzeigen
Unterstützungspflichtige Gemeinden haben dem SOA binnen 30 Tagen seit dem Unterstützungsbeschluss Unterstützungsanzeige zu erstatten.
In Notfällen gemäss Artikel 13 ZUG9 ist die Unterstützungsanzeige dem SOA so rasch als möglich zu erstatten.
Für die Unterstützungsanzeigen sind die vom SOA vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.
Art. 15 3 Abrechnungen
Hat eine Gemeinde im Laufe eines Kalendervierteljahres Unterstützungen ausgerichtet, die ganz oder teilweise von anderen Kantonen zu vergüten sind, hat sie darüber dem SOA binnen 30 Tagen nach Ablauf des Vierteljahres eine Abrechnung zuzustellen.
Für die Abrechnungen sind die vom SOA vorgeschriebenen Formulare zu verwenden.
Art.
16 Burgerliche Sozialhilfe
1 Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen gemäss Artikel 47 Absatz 1 SHG10 erstreckt sich auf alle ihre Angehörigen innerhalb und ausserhalb des Kantons.
Art. 17 2 Kostenersatz
Das forderungsberechtigte Gemeinwesen macht den Kostenersatz gemäss Artikel 47 Absatz 2 SHG11 bei der zuständigen Burgergemeinde oder burgerlichen Korporation geltend.
Die betroffenen Gemeinwesen sind gegenseitig zur Auskunft verpflichtet, soweit dies zur Geltendmachung und Festsetzung des Kostenersatzes erforderlich ist.
Art. 18 3 Rücktritt
Der Rücktritt von der burgerlichen Sozialhilfe erfolgt durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung an das SOA.
Mit dem Rücktritt wird die Burgergemeinde und die burgerliche Korporation burgergutsbeitragspflichtig.
Die Wiederaufnahme der burgerlichen Sozialhilfe nach dem Rücktritt ist nicht zulässig.
Art. 19 4 Entzug
Das SOA kann einer Burgergemeinde oder einer burgerlichen Korporation, die ihre Pflichten vernachlässigt oder den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, das Recht zur Ausübung der burgerlichen Sozialhilfe nach vorgängiger Mahnung entziehen.
Die Folgen des Entzugs sind die gleichen wie beim Rücktritt.
Art.
20 Burgergutsbeiträge
1 Beitrags- und Bemessungsperiode
Das SOA setzt die Burgergutsbeiträge jeweils für eine vierjährige Beitragsperiode fest.
Die Bemessungsperiode umfasst jeweils das dritte bis und mit dem sechsten Jahr vor Beginn der Beitragsperiode.
Art. 21 2 Höhe der Beiträge
Massgebend für die Festsetzung der Beiträge sind das durchschnittliche steuerbare Einkommen und Vermögen der beitragspflichtigen Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen während der vierjährigen Bemessungsperiode.
Die Beiträge betragen 3,3474 Prozent des massgebenden durchschnittlichen steuerbaren Einkommens und 0,0554 Prozent des durchschnittlichen steuerbaren Vermögens.
Beiträge unter 200 Franken werden nicht erhoben.
Art. 22 3 Festsetzung
Die Beiträge werden auf Grund der rechtskräftigen Steuerveranlagungen der Bemessungsperiode festgesetzt.
Falls noch keine rechtskräftigen Daten vorliegen, erfolgt die Festsetzung auf Grund der vorliegenden provisorischen Daten. Nach Vorliegen der rechtskräftigen Daten passt das SOA den Beitrag entsprechend an.
Art. 23 4 Bezug
Das SOA fordert die Beiträge jeweils Ende Juni mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ein.
Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Für zu viel in Rechnung gestellte und bezahlte Beiträge wird ein Vergütungszins gutgeschrieben.
Die Berechnung und der Zinssatz für die Verzugs- und Vergütungszinse richten sich nach der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit (Bezugsverordnung, BEZV12).
Das SOA kann Burgergemeinden und burgerliche Korporationen bei Vorliegen einer grossen Härte für jeweils ein Jahr von der Beitragspflicht befreien.
2.3 Sozialinspektion
Art. 23a Anforderungsprofil
Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren verfügen über eine abgeschlossene und anerkannte Ausbildung auf Tertiärstufe oder eine gleichwertige Ausbildung
im juristischen Bereich,
im Sozialbereich oder
im Sicherheitsbereich.
Sie verfügen über die erforderlichen Rechtskenntnisse, insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts und des Verfahrensrechts.
Art. 23b Sozialinspektionsauftrag
Aufträge für Sozialinspektionen werden schriftlich erteilt.
Sie müssen namentlich folgende Angaben enthalten:
die erforderlichen Personendaten der betroffenen Person,
eine Beschreibung des Verdachts und die ihn begründenden Tatsachen,
die Ergebnisse der bereits erfolgten Abklärungen,
eine klare Umschreibung der erforderlichen Abklärungen und der Beweismittel, die eingesetzt werden dürfen,
bei Beweismitteln gemäss Artikel 50c Absatz 2 SHG eine zeitliche Begrenzung.
Treten im Verlauf einer Sozialinspektion neue Verdachtsmomente auf, die ebenfalls anhand einer Sozialinspektion abgeklärt werden sollen, so ist dafür ein neuer Auftrag erforderlich.
Es ist zu gewährleisten, dass die zur Beweisaufnahme ermächtigten Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren über die im betreffenden Fall erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen.
Art. 23c Ermächtigung zur Beweisaufnahme
Die Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren müssen zur Aufnahme von Beweismitteln ermächtigt sein.
Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren, die mittels Einzelauftrag für eine Sozialinspektion beauftragt werden, sind zur Aufnahme von Beweismitteln berechtigt.
Art. 23d Berichterstattung
Die Sozialdienste erstatten dem SOA Ende jeden Kalenderjahres Bericht über die durchgeführten Sozialinspektionen.
Der Bericht enthält Angaben über die Anzahl der Sozialinspektionen, die Ergebnisse, die Sanktionen, die Dauer und Kosten der Abklärungen sowie gegebenenfalls die Namen der vom Sozialdienst beauftragten Dritten.
3 Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe (Art. 58 bis 77 SHG)
3.1 Leistungserbringer
Art. 24
Die Zulassung und Beaufsichtigung der Leistungserbringer gemäss Artikel 65f. SHG13 richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung vom 18. September 1996 über die Betreuung und Pflege von Personen in Heimen und privaten Haushalten14 (Heimverordnung, HEV).
3.2 Leistungsabgeltung
Art. 25 Gewährung von Beiträgen
Die von den Leistungserbringern im Rahmen eines Leistungsvertrages oder Leistungsauftrages erbrachten Leistungen der institutionellen Sozialhilfe werden vom Kanton oder von den Gemeinden mit Beiträgen abgegolten.
Die Gewährung der kantonalen und kommunalen Beiträge richtet sich nach den Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 199215 (StBG) und der Staatsbeitragsverordnung vom 23. März 199416 (StBV).
Art.
25a Pflegekosten im stationären Bereich
1 Beitrag des Kantons
Das Alters- und Behindertenamt (ALBA) vergütet den Erbringern von Leistungen der stationären Pflege die nicht von den Sozialversicherungen und den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern gedeckten Pflegekosten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger mit Wohnsitz im Kanton Bern:
bei Pflegestufe 1: CHF 0.00
bei Pflegestufe 2: CHF 0.00
bei Pflegestufe 3: CHF 4.65
bei Pflegestufe 4: CHF 16.95
bei Pflegestufe 5: CHF 29.25
bei Pflegestufe 6: CHF 41.50
bei Pflegestufe 7: CHF 53.80
bei Pflegestufe 8: CHF 66.10
bei Pflegestufe 9: CHF 78.40
bei Pflegestufe 10: CHF 90.70
bei Pflegestufe 11: CHF 103.00
bei Pflegestufe 12: CHF 115.30
Die Leistungserbringer müssen für ihre Leistungen folgende Angaben separat ausweisen:
das Total der Pflegekosten der entsprechenden Pflegestufe,
den Finanzierungsanteil der Krankenversicherer,
den Finanzierungsanteil des Kantons,
den Finanzierungsanteil der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers, unterteilt in Anteil Pflege und Anteil Hotellerie.
Art. 25b 2 Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
Die Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger an den Pflegekosten entspricht maximal der nach Artikel 25a Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)17 zulässigen Beteiligung.
Art.
25c Pflegekosten im ambulanten Bereich
1 Beitrag des Kantons
Das ALBA vergütet den Erbringern von Leistungen der ambulanten Pflege die nicht von den Sozialversicherungen und den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern gedeckten Pflegekosten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger mit Wohnsitz im Kanton Bern.
Diese betragen für
Abklärung und Beratung: CHF 15.95 pro Stunde
Behandlungspflege: CHF 15.95 pro Stunde
Grundpflege: CHF 15.95 pro Stunde
Art. 25d 2 Kostenbeteiligung der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger
Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger, die das 65. Altersjahr vollendet haben, beteiligen sich im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit an den Pflegekosten.
Die Kostenbeteiligung entspricht maximal der nach Artikel 25a Absatz 5 KVG zulässigen Beteiligung.
Bis zu einem massgebenden Einkommen von 50'000 Franken sind die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger von der Kostenbeteiligung befreit.
Ab einem massgebenden Einkommen von 100'000 Franken wird die maximale Kostenbeteiligung erhoben.
Das massgebende Einkommen setzt sich zusammen aus dem steuerbaren Einkommen zuzüglich eines Zehntels des steuerbaren Vermögens.
Die Kostenbeteiligung wird linear zwischen dem Minimalansatz von einem Franken bei einem massgebenden Einkommen von 50'001 Franken und dem Maximalansatz entsprechend dem tatsächlichen massgebenden Einkommen und Vermögen gemäss der im Anhang 1 enthaltenen Formel festgelegt.
Art. 26 Ausgabenbefugnisse
Die Bau- und Investitionsbeiträge des Kantons werden vom Regierungsrat bewilligt.
Die GEF bewilligt die Bau- und Investitionsbeiträge des Kantons im Rahmen der ihr gemäss Artikel 152 der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV18) übertragenen Ausgabenbefugnisse.
Sie bewilligt die Betriebsbeiträge des Kantons.
Die Beiträge der Gemeinden werden von dem für die Bewilligung der Ausgabe zuständigen Gemeindeorgan bewilligt.
Art. 27 Festsetzung der Beiträge
Die Beiträge an die Leistungserbringer werden grundsätzlich leistungsorientiert und soweit möglich prospektiv und auf Grund von Normkosten festgesetzt.
Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukosten festgesetzt werden.
Die GEF wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion die für die Beitragsfestsetzung anrechenbaren Kosten auf ein einheitliches Mass zu beschränken und Kostenobergrenzen festzusetzen.
Art. 28 Subsidiarität
Betriebs- und Baukosten werden vom Kanton und den Gemeinden nur soweit übernommen, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können.
Vorrang gegenüber den Beiträgen des Kantons und der Gemeinden haben
Beiträge und Leistungen Dritter, insbesondere des Bundes, anderer Kantone und der Sozialversicherer,
Beiträge und Gebühren der Benutzerinnen und Benutzer,
Eigenmittel der Leistungserbringer.
Die GEF wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Finanzdirektion Vorschriften zur Anrechnung der Eigenmittel zu erlassen.
Art. 29 Tarife
Die Modalitäten der Tarifanwendung sind in den Leistungsverträgen zu regeln.
Die GEF wird zum Erlass von Tarifvorschriften ermächtigt.
Art. 30 Rechnungsführung
Die Leistungserbringer haben nach einheitlichen Vorschriften Rechnung zu führen.
Die GEF wird zum Erlass entsprechender Vorschriften ermächtigt.
Art. 31 Pilotversuche
Die GEF, oder mit ihrer Ermächtigung die Gemeinden, können im Rahmen von Versuchen und Pilotprojekten besondere Formen der Leistungsabgeltung erproben.
3a Aus- und Weiterbildung
Art. 31a Nicht universitäre Gesundheitsberufe
Die Wohn- und Pflegeheime sowie die Spitex-Organisationen beteiligen sich an der Aus- und Weiterbildung in den nicht universitären Gesundheitsberufen gemäss Anhang 2.
Art. 31b Ausbildungspotenzial
Das Ausbildungspotenzial wird für jede Aus- oder Weiterbildung einzeln als Standard gemäss Absatz 2 und 3 festgelegt.
Der Standard bei Wohn- und Pflegeheimen legt fest, wie viele Aus- oder Weiterbildungswochen das Wohn- und Pflegeheim pro Vollzeitstelle gemäss Richtstellenplan pro Jahr erbringen muss.
Der Standard bei Spitex-Organisationen legt fest, wie viele Aus- oder Weiterbildungswochen eine Spitex-Organisation pro 1000 Leistungsstunden nach Artikel 7 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)19 pro Jahr erbringen muss.
Anhang 3 enthält die Standards für die Berufsgruppe Pflege und Betreuung.
Art. 31c Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen
Die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen beachtet insbesondere den in der Versorgungsplanung erhobenen Bedarf an Aus- und Weiterbildungen.
Anhang 4 enthält die Gewichtung der Aus- und Weiterbildungen.
Art. 31d Abgeltung der einzelnen Aus- und Weiterbildungen
Die Abgeltung an die Leistungserbringer für die einzelnen Aus- und Weiterbildungsplätze erfolgt in Form von Pauschalen.
Sie entspricht dem Aus- und Weiterbildungsaufwand, den die in Aus- oder Weiterbildung stehende Person verursacht.
Anhang 5 enthält die Abgeltungen für die einzelnen Aus- und Weiterbildungen.
Art.
31e Aus- und Weiterbildungsleistung
1 Grundsatz
Das Spitalamt legt die vom Leistungserbringer geforderte Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Ausbildungspunkten und in Form des Frankenbetrags fest.
Art. 31f 2 In Form von Aus- und Weiterbildungspunkten
Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form von Aus- und Weiterbildungspunkten ergibt sich aus der Summe der Aus- und Weiterbildungspunkte gemäss Absatz 2 und 3.
Sie ergibt sich für die einzelnen von einem Wohn- und Pflegeheim erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von
Anzahl Vollzeitstellen gemäss Richtstellenplan des Wohn- und Pflegeheims,
Gewichtung gemäss Artikel 31c Absatz 2,
Standard gemäss Artikel 31b Absatz 2.
Sie ergibt sich für die einzelnen von einer Spitex-Organisation erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von
Anzahl Stunden, die die Spitex-Organisation für die Erbringung von Leistungen nach Artikel 7 KLV aufwendet, dividiert durch tausend,
Gewichtung gemäss Artikel 31c Absatz 2,
Standard gemäss Artikel 31b Absatz 3.
Art. 31g 3 In Form des Frankenbetrags
Die Aus- und Weiterbildungsleistung in Form des Frankenbetrags ergibt sich aus der Summe der Frankenbeträge gemäss Absatz 2 und 3.
Sie ergibt sich für die einzelnen von einem Wohn- und Pflegeheim erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von
Anzahl Vollzeitstellen gemäss Richtstellenplan des Wohn- und Pflegeheims,
Abgeltung gemäss Artikel 31d Absatz 3,
Standard gemäss Artikel 31b Absatz 2.
Sie ergibt sich für die einzelnen von einer Spitex-Organisation erbrachten Aus- oder Weiterbildungen aus der Multiplikation von
Anzahl Stunden, die die Spitex-Organisation für die Erbringung von Leistungen nach Artikel 7 KLV aufwendet, dividiert durch tausend,
Abgeltung gemäss Artikel 31d Absatz 3,
Standard gemäss Artikel 31b Absatz 3.
Art. 31h Abgeltung der Aus- und Weiterbildungsleistung
Das Spitalamt entrichtet für die durch den Leistungserbringer erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung die Abgeltung gemäss Anhang 3.
Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung unter der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 31g Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt der Leistungserbringer die Differenz an das Spitalamt.
Liegt die Summe dieser Abgeltungen für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung über der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 31g Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, zahlt das Spitalamt die Differenz an den Leistungserbringer.
Art. 31i Ausgleichszahlung
Der Leistungserbringer hat eine Ausgleichszahlung an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion zu leisten, wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung mehr als zehn Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung gemäss Artikel 31f Absatz 1 liegt.
Die Höhe der Ausgleichszahlung entspricht der dreifachen Differenz nach Artikel 31h Absatz 2.
Liegt die Abgeltung für die tatsächlich erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung über der Summe, die der Leistungserbringer nach Artikel 31g Absatz 1 im betreffenden Rechnungsjahr erhalten hat, entspricht die Ausgleichszahlung dem dreifachen Betrag, der sich aus der Multiplikation der prozentualen Abweichung zwischen verfügter und effektiv erbrachter Aus- und Weiterbildungsleistung mit der verfügten Abgeltung ergibt.
Das Spitalamt legt die Ausgleichszahlung durch Verfügung fest.
4 Lastenausgleich (Art. 78 bis 83 SHG )
4.1 Aufwand des Kantons
Art. 32
Die Beiträge des Kantons an die Leistungserbringer im Bereich der institutionellen Sozialhilfe sind lastenausgleichsberechtigt im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen über die Leistungsabgeltung (Artikel 25ff.).
Als lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen für weitere Massnahmen gelten die Aufwendungen für Ombudsstellen gemäss Artikel 21 SHG20 und für besondere Massnahmen gemäss Artikel 73 SHG.
Als lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung gelten die Aufwendungen im Rahmen der kantonalen Sozialhilfezuständigkeit gemäss Artikel 46b Absatz 3 SHG, abzüglich allfälliger Kostenvergütungen Dritter.
Der Kanton führt die Differenz zwischen den Bonus- und Maluszahlungen gemäss Artikel 80d Absatz 3 und 4 SHG dem Lastenausgleich zu.
Art.
32a Sozialinspektion
1 Sozialinspektorate der Gemeinden
Das SOA vergütet den Gemeinden, die eigene Sozialinspektorate führen, pro Sozialinspektionsauftrag gemäss Artikel 23b eine Pauschale gemäss Artikel 34d Absatz 1, sofern der Auftrag durch eine Person mit der Qualifikation gemäss Artikel 23a ausgeführt wird.
…
Das SOA vergütet die Pauschale auf Gesuch hin, nach Prüfung des von der Gemeinde erbrachten Bedarfsnachweises.
…
Gemeinden, die ein eigenes Sozialinspektorat führen, können nicht gleichzeitig Kosten für an Dritte erteilte Sozialinspektionsaufträge über den Lastenausgleich abrechnen.
Art. 32b 2 Aufträge der Gemeinden an Dritte
Das SOA vergütet den Gemeinden, die Dritte mit der Durchführung von Sozialinspektionen beauftragen, die Kosten für Sozialinspektionen
bis höchstens 4000 Franken pro betroffene Person und Kalenderjahr,
bis höchstens 6000 Franken pro betroffene Person und Kalenderjahr, wenn zur Beweismittelerhebung Überwachungen durchgeführt werden.
Die Sozialdienste der Gemeinden rechnen nach Abschluss der Sozialinspektion im Rahmen der jährlichen Berichterstattung mit dem SOA ab.
Das SOA vergütet die Kosten nach Prüfung der Berichterstattung und der Rechnungen.
Art. 32c 3 Lastenausgleichsberechtigter Betrag
Die Aufwendungen des SOA gemäss Artikel 32a und 32b sowie die Abgeltungen des SOA für Leistungen Dritter, die in ihrem Auftrag Sozialinspektionen durchführen, sind lastenausgleichsberechtigt.
4.2 Aufwand der Gemeinden
4.2.1 Wirtschaftliche Hilfe
Art. 33
Die Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe für bedürftige Personen sind lastenausgleichsberechtigt, soweit sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der SKOS-Richtlinien ausgerichtet werden.
Von den Leistungen für die wirtschaftliche Hilfe werden folgende Einnahmen in Abzug gebracht:
Kostenvergütungen gemäss ZUG,
Zahlungen Dritter an den Sozialdienst auf Grund von Forderungen, die von der wirtschaftliche Hilfe beanspruchenden Person an den Sozialdienst abgetreten wurden, und
Rückerstattungen und Zahlungen Dritter auf Grund bevorschusster Leistungen, unter Vorbehalt von Absatz 3.
Von folgenden Einnahmen werden nur zwei Drittel in Abzug gebracht:
Kostenersatz gemäss Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 SHG,
…
Rückerstattungen gemäss Artikel 40 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 41 und 42 SHG, und
Rückerstattungen und Zahlungen Dritter auf Grund bevorschusster Leistungen, sofern der Sozialdienst für deren Inkasso den Rechtsweg beschreiten musste.
Kann eine Gemeinde wegen Unterlassung oder Verspätung einer Unterstützungsanzeige oder einer Abrechnung eine Kostenvergütung gemäss ZUG nicht realisieren oder unterlässt sie es, den Kostenersatz gemäss Artikel 47 Absatz 2 SHG bei der zuständigen Burgergemeinde oder burgerlichen Korporation geltend zu machen, werden die entsprechenden Leistungen für die wirtschaftliche Hilfe vom Lastenausgleich ausgeschlossen.
Die GEF kann Richtlinien erlassen über die Zulassung von Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe zum Lastenausgleich, welche zur Vergütung von Kosten institutioneller Leistungsangebote gewährt werden (Art. 32 Abs. 1 Bst. d SHG).
4.2.2 Bestattungskosten
Art. 33a
Bestattungskosten gelten nicht als wirtschaftliche Hilfe und sind nicht lastenausgleichsberechtigt.
4.2.3 Andere Beweiserhebungen
Art. 33b
Die Kosten für vertrauensärztliche Untersuchungen einer bedürftigen Person durch Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind lastenausgleichsberechtigt, soweit sie nicht von den Sozialversicherungen getragen werden.
4.2.4 Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen
Art. 34–34b …
Art. 34c Fallpauschalen
Zur Abgeltung ihrer Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung des im Bereich der individuellen Sozialhilfe tätigen Personals können die Gemeinden Fallpauschalen in den Lastenausgleich eingeben.
Zur Abgeltung ihrer Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung des im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen tätigen Personals können die Gemeinden Fallpauschalen in den Lastenausgleich eingeben, soweit
sie diese Aufgabe durch ihren eigenen Sozialdienst erfüllen oder ausnahmsweise einem anderen Sozialdienst im Kanton oder einer gemeinnützigen Organisation übertragen und
das Personal die Anforderungen nach Artikel 3d ab dem 1. Januar 2018 erfüllt.
Art. 34d Pauschale für die wirtschaftliche Hilfe
Die Pauschale pro Fall wirtschaftlicher Hilfe beträgt 2280 Franken.
Als Fall wirtschaftlicher Hilfe gilt eine Unterstützungseinheit, der im Laufe des Kalenderjahres wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wird.
Als Unterstützungseinheit gelten folgende Personen und Personengruppen, sofern sie im selben Haushalt wohnen und gegenseitige Unterhalts- und Unterstützungspflichten bestehen:
Einzelpersonen,
Einzelpersonen mit minderjährigen Kindern,
verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare,
verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Paare mit minderjährigen Kindern.
Stationär untergebrachte Personen bilden eine eigene Unterstützungseinheit.
Art. 34e Pauschale für die präventive Beratung
Die Pauschale pro Fall präventiver Beratung beträgt 1140 Franken.
Als Fall präventiver Beratung gilt die Unterstützung einer hilfesuchenden Person bzw. einer Unterstützungseinheit bei mindestens einer Problemlage, wenn
die Unterstützung in Form von Beratung oder Betreuung im Sinne von Artikel 3c Absatz 1 Buchstabe b erfolgt,
der Arbeitsaufwand im Laufe des Kalenderjahres mindestens drei Stunden betrug,
der Fall schriftlich dokumentiert wurde,
keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet wurde und
die Tätigkeit nicht anderweitig abgegolten wurde.
Die maximale Anzahl der zum Lastenausgleich zugelassenen Pauschalen für die präventive Beratung beträgt 25 Prozent der Anzahl Pauschalen für die wirtschaftliche Hilfe.
Art. 34f Pauschale für das Inkasso von Unterhaltsbeiträgen
Die Pauschale pro Inkassofall beträgt 368 Franken.
Als Inkassofall gilt die Tätigkeit gestützt auf Artikel 1 oder 1a des Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen21 oder auf Artikel 37 SHG.
Auch als Inkassofall gelten Verlustscheinverwaltungsdossiers, wenn der Arbeitsaufwand im Laufe des Kalenderjahres mindestens drei Stunden beträgt.
Art. 34g Pauschale für die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
Die Pauschale pro Bevorschussungsfall beträgt 480 Franken.
Als Bevorschussungsfall gilt die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gestützt auf Artikel 3 des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen.
Art. 35 Praktikantinnen und Praktikanten
Lastenausgleichsberechtigt sind auch die effektiven Besoldungsaufwendungen für Personen, welche in einer Fachausbildung im Sozialbereich stehen und bei einem Sozialdienst ein Praktikum absolvieren.
Art. 36 Festlegung der Pauschalen
Die GEF setzt die Fallpauschalen gemäss den Artikeln 34d Absatz 1, 34e Absatz 1, 34f Absatz 1 und 34g Absatz 1 jeweils auf Jahresbeginn im Umfang des für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstums neu fest.
Art. 36a …
Art. 36b Festlegung des lastenausgleichsberechtigten Betrags
Das SOA berechnet das Total der Fallpauschalen gestützt auf die Fallzahlen des vorangehenden Kalenderjahres und rechnet die Besoldungsaufwendungen für Praktikantinnen und Praktikanten dazu.
Es bestimmt den lastenausgleichsberechtigten Betrag, indem es den Durchschnitt der gemäss Absatz 1 über die letzten zwei Jahre berechneten Beträge bestimmt.
Art. 37–40a …
4.2.5 Übrige Aufwendungen
Art. 41 Mit Ermächtigung
Die Beiträge der Gemeinden an die Leistungserbringer im Bereich der institutionellen Sozialhilfe sind lastenausgleichsberechtigt, soweit sie im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen über die Leistungsabgeltung (Art. 25ff.) und der Ermächtigung der GEF gewährt werden.
Die Aufwendungen der Gemeinden für die Planung der institutionellen Leistungsangebote sind lastenausgleichsberechtigt, sofern die Planung im Auftrag oder mit Zustimmung der GEF erfolgt.
Bei der Erteilung von Ermächtigungen für institutionelle Leistungsangebote sind die Besoldungsaufwendungen für Personen, die in der entsprechenden Institution für die Erlangung einer Fachausbildung Praktika absolvieren, zu berücksichtigen.
Art. 41a Ohne Ermächtigung
Als lastenausgleichsberechtigte Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung gelten die Kostenvergütungen gemäss der Gesetzgebung über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Aufwendungen im Rahmen der Gesetzgebung über das Inkasso und die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen.
4.2.6 Kosteneffizienz Sozialdienste
Art. 41b Bemessung
Massgebend für die Ermittlung der Bonus-Malus-Ergebnisse pro Sozialdienst sind folgende strukturelle Faktoren:
der Anteil an Ausländerinnen und Ausländern an der Wohnbevölkerung,
der Anteil an Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezügern an der Wohnbevölkerung,
der Anteil an Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen an der Wohnbevölkerung,
der Anteil der leer stehenden Wohnungen am Gesamtwohnungsbestand (Leerwohnungsziffer).
Für die Berechnung der strukturellen Faktoren sind die folgenden Grundlagen massgebend:
für die Anzahl der Ausländerinnen und Ausländer die Daten der ständigen Wohnbevölkerung des Bundesamtes für Statistik,
für die Anzahl der Ergänzungsleistungsbezügerinnen und -bezüger die Daten der Ausgleichskasse des Kantons Bern,
für die Anzahl der Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommenen die Daten des Bundesamtes für Migration,
für die Leerwohnungsziffer die Daten des Bundesamtes für Statistik.
Die für die Berechnung massgebende Wohnbevölkerung bestimmt sich nach Artikel 7 FILAG.
Der Bonus oder Malus wird nach der im Anhang 6 wiedergegebenen Formel berechnet.
Die Auswirkungen des Bonus-Malus-Systems werden regelmässig evaluiert und das System wird bei Bedarf angepasst. Die Berechnungsformel wird periodisch aktualisiert.
Bei regionalen Sozialdiensten wird der Bonus oder Malus den angeschlossenen Gemeinden nach Massgaben des Bevölkerungsanteils gutgeschrieben oder belastet.
Art. 41c Verzicht
Das SOA verzichtet auf die Auferlegung eines Malus, wenn die Trägerschaft des Sozialdienstes nachweisen kann, dass der Malus sachlich unhaltbar ist und aufgrund von Faktoren zustande kam, die durch die Gemeinde nicht beeinflusst werden können und die in der Formel gemäss Anhang 6 nicht berücksichtigt werden.
4.3 Verfahren
Art. 42 Abrechnung mit dem Sozialamt
Jede Gemeinde rechnet mit dem SOA den lastenausgleichsberechtigten Aufwand separat ab.
Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst können die Sitzgemeinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes für allein zuständig erklären, um die Aufwendungen für die individuelle Sozialhilfe, den lastenausgleichsberechtigten Besoldungsaufwand oder Aufwendungen gemäss besonderer Gesetzgebung für alle angeschlossenen Gemeinden mit dem SOA abzurechnen. Wird die Sitzgemeinde oder die Trägerschaft des Sozialdienstes für die Abrechnung bestimmter Aufwendungen für allein zuständig erklärt, so werden die entsprechenden Aufwendungen ausschliesslich von der Sitzgemeinde oder der Trägerschaft abgerechnet.
Für die Abrechnung der Aufwendungen regionaler institutioneller Leistungsangebote haben die beteiligten Gemeinden in ihrem Gesuch um Ermächtigung eine einzige Abrechnungsstelle zu bezeichnen. Gemeinsame Abrechnungsstelle ist in der Regel die Sitzgemeinde der Trägerschaft des Leistungsangebotes. Sofern die beteiligten Gemeinden einen gemeinsamen Sozialdienst führen, kann die Abrechnung der Trägerschaft des Sozialdienstes übertragen werden, sofern die Aufgaben der beteiligten Organe klar geregelt sind.
Ist die Trägerschaft des Sozialdienstes ein Verein, haften die Mitgliedsgemeinden gegenüber der GEF für Verbindlichkeiten des Vereins aus der Lastenausgleichsabrechnung.
Art. 43 Rechnungsführung
Aufwand und Ertrag der Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe werden nach den Weisungen des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) über den Finanzhaushalt der Gemeinden einheitlich verbucht.
Die Weiterentwicklung der Buchungsweisungen des AGR im Bereich der Sozialhilfe erfolgt im Einvernehmen mit dem SOA.
Art. 44 Datenlieferung
Die Gemeinden sind verpflichtet, dem SOA bis Ende März jedes Jahres die statistischen Angaben und die Sozialhilfeaufwendungen des vorangehenden Kalenderjahres zu liefern, die für die Abrechnung des Lastenausgleichs sowie für die Abfassung der Berichte an eidgenössische Amtsstellen über die Verwendung von Bundesbeiträgen erforderlich sind.
Das SOA kann von den Gemeinden Budgets der Sozialhilfeaufwendungen und Halbjahresabschlüsse einfordern.
Es kann von den Gemeinden Angaben über die Qualifikation ihres Sozialdienstpersonals sowie zu den effektiven Besoldungsaufwendungen einfordern.
Es kann von den Gemeinden Geschäftslisten mit den bearbeiteten Fällen präventiver Beratung sowie den bearbeiteten Inkasso- und Bevorschussungsfällen einfordern.
Es stellt den Gemeinden die nötigen Erhebungsbogen unentgeltlich zur Verfügung.
Sozialhilfeaufwendungen von Gemeinden, welche ihre statistischen Angaben trotz Mahnung nicht einreichen, können vom Lastenausgleich ausgeschlossen werden.
Sofern die Gemeinde die Aufgaben im Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen nach Artikel 34c Absatz 2 Buchstabe a an eine Institution überträgt, sorgt sie dafür, dass diese ihr die erforderlichen Daten liefert, um diese dem eigenen Sozialdienst zu melden.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 84 bis 90 SHG)
Art. 45 Einführungsfristen
Die Gemeinden haben ihre Behördenorganisation (Sozialbehörde und Sozialdienst) bis spätestens 31. Dezember 2004 an die Bestimmungen des SHG anzupassen.
Die Gemeinden haben im Bereich der individuellen Sozialhilfe bis spätestens 31. Dezember 2004 ein Controllingsystem nach den Vorschriften der GEF einzuführen.
Die Bereitstellung der institutionellen Leistungsangebote nach den Bestimmungen des SHG hat bis spätestens 31. Dezember 2005 zu erfolgen.
Für das Jahr 2005 werden die lastenausgleichsberechtigten Aufwendungen für die einzelnen Leistungsangebote der familienergänzenden Kinderbetreuung sowie der Mütter- und Väterberatung auf den Betrag beschränkt, der für 2004 zugelassen worden ist, zuzüglich eines Teuerungszuschlags von einem Prozent. Zusätzliche Aufwendungen können nur im Rahmen einer Ermächtigung zugelassen werden.
Art. 46 Lastenausgleich
Die Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen der Gemeinden für das Personal der Sozialdienste des Jahres 2001 werden beim Lastenausgleich im Jahre 2002 mit den Pauschalen gemäss Artikel 34 abgerechnet. Massgebend sind dabei die vom SOA für das Jahr 2001 festgelegten Fachpersonalstellen.
Die Besoldungsaufwendungen für das Personal der Jugendarbeit, die gemäss der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Zulassung von Besoldungskosten zur Lastenverteilung22lastenverteilungsberechtigt waren, bleiben bei gleich bleibendem Bedarf bis zur Bereitstellung der institutionellen Leistungsangebote im Bereich Jugendarbeit nach den Bestimmungen des SHG im bisherigen Umfang zum Lastenausgleich zugelassen.
Art. 47 Finanzierung der Fachhochschulen in den Fachgebieten Soziales und Gesundheit
Der Kanton gewährt Beiträge an den Verein Bildungsstätte für Soziale Arbeit Bern und an die Fondation Ecole d'études sociales et pédagogiques Lausanne gemäss Ziffer 4 der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton Bern vom 8./12. November 1999 bzw. gemäss Convention pour l'exploitation de l'Ecole d'études sociales et pédagogiques Lausanne mit dem Kanton Bern vom 1. Juli 1972 mit Nachtrag vom 7./27. Januar 1997.
Art. 48 Änderung eines Erlasses
Die Verordnung vom 12. Mai 1999 über die staatlichen Schulheime und die Kantonale Sprachheilschule Münchenbuchsee23 (Schulheimverordnung, SHV) wird wie folgt geändert:
Art. 49 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Verordnung vom 28. Juni 1995 über den Tarif für ärztliche Leistungen auf Kosten der Fürsorgebehörden (Ärztlicher Fürsorgetarif, AFT),
Verordnung vom 28. Juni 1978 zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG-Verordnung, ZUGV),
Verordnung vom 20. September 2000 über die Bemessung der fürsorgerechtlichen Unterstützung (Bemessungsverordnung, BemV),
Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Zulassung von Besoldungskosten zur Lastenverteilung,
Verordnung vom 23. Mai 1958 über die Hilfsstellen für kriegsgeschädigte Auslandschweizer und Rückwanderer.
Art. 50 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Artikel 47 gilt bis zum Inkrafttreten der Änderung von Artikel 59 des Gesetzes vom 6. November 1996 über die Fachhochschulen24 (FaG).
T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 21.09.2005
Art. T1-1
Die Sozialdienste überprüfen den Anspruch von Personen, die schon vor dem 1. Januar 2006 wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, und setzen die Leistungen aufgrund der neuen Vorschriften bis spätestens 30. Juni 2006 neu fest.
Die erste Festsetzung der Burgergutsbeiträge nach neuem Recht erfolgt für die Periode 2007 bis 2010 auf Grund der Bemessungsperiode 2001 bis 2004.
Im Jahr 2006 werden die Burgergutsbeiträge noch nach den gemäss Artikel 22 der bisherigen Fassung festgesetzten Ansätzen für die Periode 2002-2005 erhoben.
T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 04.06.2008
Art. T2-1
Die Umstellung der wirtschaftlichen Hilfe für vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, von der Bemessung nach den Richtlinien gemäss Artikel 11 Absatz 1 zur ordentlichen Bemessung nach Artikel 8 ff. der Sozialhilfeverordnung erfolgt gestaffelt:
bis spätestens 31. Dezember 2008 für vorläufig Aufgenommene, die bis am 31. Dezember 1997 eingereist sind,
bis spätestens 31. Dezember 2009 für vorläufig Aufgenommene, die bis am 31. Dezember 2000 eingereist sind,
bis spätestens 31. Dezember 2010 für vorläufig Aufgenommene, die bis am 31. Dezember 2003 eingereist sind.
T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 02.11.2011
Art. T3-1
Das SOA vergütet den Gemeinden, die eigene Sozialinspektorate führen, im Jahre 2012 eine Besoldungskostenpauschale im Betrag von 128'200 Franken pro anrechenbare Stelle.
T4 Übergangsbestimmung der Änderung vom 23.10.2013
Art. T4-1
Abweichend von Artikel 31i hat der Leistungserbringer eine Ausgleichszahlung an den Kanton zu leisten, wenn die erbrachte Aus- und Weiterbildungsleistung im Jahr 2014 mehr als 25 Prozent unter der Aus- und Weiterbildungsleistung nach Artikel 31f Absatz 1 liegt.
T5 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27.04.2016
Art. T5-1
Die Sozialdienste setzen die Leistungen aufgrund der neuen Vorschriften bis spätestens 30. Juni 2016 neu fest.
T6 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19.10.2016
Art. T6-1
Die im Jahr 2017 zu verfügenden lastenausgleichsberechtigten Besoldungsaufwendungen für das Jahr 2016 bestimmen sich nach der Regelung, die im Jahr 2016 galt.
Die im Jahr 2018 zu verfügenden lastenausgleichsberechtigten Besoldungsaufwendungen für das Jahr 2017 bestimmen sich nach dem Durchschnitt des Betrags, der für das Jahr 2017 ermittelt und das Jahr 2016 verfügt wurde.
Bern, 24. Oktober 2001
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger
01-77