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930.1

Gesetz über Handel und Gewerbe

vom 04.11.1992 (Stand 01.07.2021)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

In Ausführung von Artikel 37 der Kantonsverfassung1, gestützt auf Artikel 907 und 915 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)2, Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG)3 und Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)4,

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

1 Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Grundsätze für Handel und Gewerbe.

Ihm unterstehen selbständige dauernde oder gelegentliche privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeiten mit Einschluss der gewerblichen Betriebe von öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Das Bundesrecht sowie kantonale Erlasse über einzelne Gewerbe und Berufe bleiben vorbehalten.

2 Ausübung gewerblicher Tätigkeiten

Art. 2

Gewerbliche Tätigkeiten können grundsätzlich ohne Einschränkungen ausgeübt werden.

Einschränkungen gewerblicher Tätigkeiten gestützt auf dieses Gesetz sind nur zulässig, wenn sie

  1. dem Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit, Sicherheit oder dem Schutz des Publikums vor unlauterem Geschäftsgebaren dienen,

  2. verhältnismässig sind und

  3. den Grundsatz der Rechtsgleichheit beachten.

2a Bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeiten

Art. 3 Bewilligungspflicht

Bewilligungspflichtig sind

  • a …

  • b das Halten und Führen von Taxis,

  • c–h …

  • i das Gewähren und Vermitteln von Konsumkrediten, soweit dies das KKG vorsieht,

  • k der Betrieb des Pfandleihgewerbes.

Für das Halten und Führen von Taxis sind nur Einheitsbewilligungen zulässig.

Art. 4 Bewilligungsvoraussetzungen

Das Erteilen einer Bewilligung kann von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, insbesondere

  1. vom Nachweis der Handlungsfähigkeit,

  2. vom Abschluss einer Haftpflichtversicherung,

  3. von der Angabe des Wohn- oder Geschäftssitzes.

Für den Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen kann das Beibringen von Unterlagen verlangt werden, insbesondere

  1. Strafregisterauszug,

  2. Betreibungsregisterauszug,

  3. Versicherungsnachweis.

Art. 5 Widerruf

Die Bewilligungsbehörde widerruft eine Bewilligung, wenn sich nachträglich erweist, dass die Voraussetzungen zur Erteilung nicht vorhanden gewesen sind.

Art. 6 Entzug

Die Bewilligungsbehörde entzieht die Bewilligung, wenn

  1. die Inhaberin oder der Inhaber in schwerer Weise oder trotz Mahnung Vorschriften der Gewerbegesetzgebung verletzt hat oder

  2. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen sind.

Art. 7 Erlöschen

Die Bewilligung erlischt mit der Aufgabe der bewilligten Erwerbstätigkeit, mit Ablauf der Bewilligungsdauer und mit dem Tod der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.

Art. 8 Verordnung

Der Regierungsrat kann durch Verordnung insbesondere Bestimmungen erlassen über

  1. Bewilligungsvoraussetzungen,

  2. Bewilligungsbehörde und -verfahren,

  3. Rechte und Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber,

  4. Anerkennung von Fach- und Fähigkeitsausweisen.

Für das Pfandleihgewerbe kann er durch Verordnung zudem

  1. den Höchstzinssatz bestimmen,

  2. die zulässigen Kosten festlegen, insbesondere für Aufbewahrung, Unterhalt, Versicherung und Verwertung der Pfandgegenstände,

  3. die Verwertung des Pfandgegenstands regeln.

Der Höchstzinssatz darf den Zinssatz des Bundes für Konsumkredite nicht übersteigen.

3 Ladenöffnungszeiten

Art. 9 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände.

Sie gelten nicht für Apotheken, Ausstellungen, Galerien und Veranstaltungen.

Für Imbissstände und den Verkauf von Speisen und Getränken durch Hauslieferdienste gelten die Öffnungszeiten für Gastgewerbebetriebe.

Art. 10 Öffnungszeiten

Die Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände dürfen von Montag bis Freitag von 06.00 bis 20.00 Uhr und an Samstagen sowie vor öffentlichen Feiertagen von 06.00 bis 17.00 Uhr offen halten.

An höchstens einem Werktag je Woche, ausgenommen an Samstagen und vor öffentlichen Feiertagen, dürfen die Detailverkaufsgeschäfte und Verkaufsstände von 06.00 bis 22.00 Uhr offen halten (Abendverkauf).

Folgende Geschäfte dürfen täglich von 06.00 bis 22.00 Uhr offen halten:

  1. Detailverkaufsgeschäfte bis zu 120 m² Verkaufsfläche, die einer Tankstelle angegliedert sind,

  2. Kioske, die hauptsächlich Tabakprodukte, Süssigkeiten, Zeitungen und Zeitschriften verkaufen,

  3. Detailverkaufsgeschäfte, die einer Milchannahmestelle angegliedert sind,

  4. Videotheken, die Bild- und Tonträger verleihen oder verkaufen.

Art. 11 Öffnungszeiten an öffentlichen Feiertagen

Folgende Geschäfte dürfen an öffentlichen Feiertagen von 06.00 bis 18.00 Uhr offen halten:

  1. Bäckereien, Confiserien, Metzgereien, Milchhandlungen,

  2. andere Lebensmittelgeschäfte mit einer maximalen Verkaufsfläche von 120 m²,

  3. Blumengeschäfte,

  4. alle weiteren Geschäfte in der Unteren Altstadt von Bern.

An zwei öffentlichen Feiertagen im Jahr, ausgenommen an hohen Festtagen, dürfen alle Geschäfte von 10.00 bis 18.00 Uhr offen halten.

Art. 11a

Art. 12 Öffnungszeiten in Tourismusorten

In überwiegend vom Tourismus abhängigen Gemeinden dürfen die Geschäfte täglich von 06.00 bis 22.30 Uhr offen halten.5

Der Regierungsrat bezeichnet diese Gemeinden in einer Verordnung.

Art. 13 Verhältnis zum Arbeitsgesetz

Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel bleiben vorbehalten.

Art. 14 Vollzug

Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung der Öffnungszeiten.

Die zuständige Stelle kann befristete Ausnahmen von den Öffnungszeiten bewilligen.

Sie kann ein Detailverkaufsgeschäft oder einen Verkaufsstand bis zu drei Monaten schliessen, wenn die Öffnungszeiten wiederholt missachtet worden sind.

Art. 14a–14b

4 Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken

Art. 14c Begriffe

Tabakprodukte sind Erzeugnisse, die aus Blattteilen oder Rippenstücken der Tabakpflanze bestehen oder solche enthalten und zum Rauchen, Inhalieren nach dem Erhitzen, oralen Gebrauch oder Schnupfen bestimmt sind.

Pflanzliche Rauchprodukte sind pflanzliche Erzeugnisse ohne Tabak, die mittels eines Verbrennungsprozesses konsumiert werden.

Elektronische Zigaretten sind Geräte, die ohne Tabak verwendet werden und mit denen die Emissionen einer erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin inhaliert werden können. Als elektronische Zigarette gilt auch das Nachfüllmaterial für diese Geräte.

Der Regierungsrat kann Produkte den elektronischen Zigaretten gemäss Absatz 3 durch Verordnung gleichstellen, wenn sie von den Wirkungen her mit diesen vergleichbar sind.

Art. 15 Werbeverbot

Die Werbung für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten und alkoholische Getränke ist verboten

  1. auf öffentlichem Grund und auf von diesem einsehbarem privaten Grund,

  2. an und in öffentlichen Gebäuden.

An öffentlichen Anlässen ist die Werbung verboten

  1. für Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten und alkoholische Getränke mit mehr als 15 Volumenprozent Alkohol, wenn Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen können,

  2. für alkoholische Getränke mit weniger als 15 Volumenprozent Alkohol, wenn hauptsächlich Kinder oder Jugendliche unter 18 Jahren teilnehmen.

Vom Verbot ausgenommen sind

  1. Anschriften und Schilder von Betrieben,

  2. Schaufensterauslagen von Geschäften, die Tabakprodukte, pflanzliche Rauchprodukte, elektronische Zigaretten oder alkoholische Getränke verkaufen,

  3. Werbung an Fahrzeugen gemäss der eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzgebung,

  4. Werbung direkt an der Verkaufsstelle bei öffentlichen Anlässen.

Der Regierungsrat kann weitere Ausnahmen vom Verbot vorsehen.

Art. 16 Verkauf

Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind verboten.

Das Verkaufspersonal überprüft das Alter der Kundinnen und Kunden. In Zweifelsfällen verlangt es einen Ausweis.

Art. 17 Automaten

Die Abgabe und der Verkauf von Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten mittels Automaten sind nur zulässig, wenn die Automaten die Abgabe und den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verunmöglichen.

Art. 18 Überwachung

Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken.

Art. 18a Verwaltungszwang

Die zuständige Stelle kann den Handel mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten und elektronischen Zigaretten oder jede Werbung bis zu drei Monaten verbieten, wenn die Vorschriften von Artikel 15 bis 17 wiederholt missachtet worden sind.

4a

Art. 19

5 Unlauterer Wettbewerb

Art. 20 Gemeinden

Die Gemeinden vollziehen die öffentlichrechtlichen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb über die Preisbekanntgabe.

Art. 21 Zuständige Stelle

Der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion obliegen

  1. die Beratung von Gemeinden und Privaten,

  2. die Aufsicht über den Vollzug und

  3. der Verkehr mit dem Bund und andern Kantonen.

Art. 22–23

6 Märkte auf öffentlichem Boden

Art. 24

Die Gemeinden können an bestimmten Tagen Jahr-, Monats- und Wochenmärkte zulassen.

Sie können Vorschriften über den Marktverkehr erlassen.

6a

Art. 24a

7 Vollzug und Rechtspflege

Art. 25 Allgemeines

Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 26

Art. 27 Beschwerde

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)6.

Art. 28 Gebühren

Die kantonalen Amtsstellen erheben für Bewilligungen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz kostendeckende Gebühren.

Die Gemeinden sind berechtigt, für Bewilligungen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz Gebühren zu erheben, sofern

  1. es im kantonalen Recht ausdrücklich vorgesehen ist oder

  2. sie dies in einem Reglement vorgesehen haben.

Art. 29 Strafbestimmungen

Mit Busse von 50 Franken bis 20'000 Franken wird bestraft, wer

  1. unbefugt eine Tätigkeit ausübt, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig ist;

  2. eine Bewilligung überschreitet oder

  3. das Verbot oder die Einschränkung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz missachtet.

Bei Widerhandlung gegen die Bestimmungen über Beschränkungen des Handels mit Tabakprodukten, pflanzlichen Rauchprodukten, elektronischen Zigaretten und alkoholischen Getränken beträgt die Busse mindestens 200 Franken.

Art. 30–32

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 33 Übergangsbestimmungen
1. Skilehrer

Die bisherige Bewilligungspflicht für den Skilehrerberuf bleibt bis zur Anerkennung des Skilehrer- bzw. Skischulleiterberufs durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, höchstens während sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, in Kraft.

Die Aus- und Weiterbildungsbeiträge für Skilehrer können während des gleichen Zeitraums weiter ausgerichtet werden.

Art. 34 2. Coiffeure

Die bisherige Bewilligungspflicht für Coiffeurbetriebe und die Verordnung über die Coiffeurbetriebe bleiben während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.

Art. 34a

Art. 35 Aufhebung eines Erlasses

Das Gesetz vom 4. Mai 1969 über Handel, Gewerbe und Industrie wird aufgehoben.

Art. 36 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 06.06.2018

Art. T1-1

Die Bestimmung von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d bedarf hinsichtlich der Erfahrungen während vier Geltungsjahren seit Inkrafttreten einer Evaluation. Der Regierungsrat stellt dem Grossen Rat gemeinsam mit dem Evaluationsbericht Antrag auf eine unbefristete Weitergeltung oder Aufhebung.

Bern, 4. November 1992

Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Zbinden Der Staatsschreiber: Nuspliger

RRB Nr. 1945 vom 19. Mai 1993: Inkraftsetzung auf den 1. Juli 1993.7

1993 d 56 | f 61