Anordnung Untersuchungshaft
Rubrum
Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne
Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen
Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 350 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juni 2026
Besetzung
Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Pittet
Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________
Gegenstand
Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen sexueller Nötigung, sexuellen Handlungen mit Kindern
Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 5. Juni 2026 (ARR 26 78)
Erwägungen
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern, in dessen Rahmen er durch das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) mit Entscheid vom 5. Juni 2026 (Begründung ausgefertigt am 8. Juni 2026) in Untersuchungshaft versetzt wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer persönlich am 14. Juni 2026 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 17. Juni 2026) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die sofortige Haftentlassung. Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren, bot dem Zwangsmassnahmengericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme und zog die Haftakten bei. Am 19. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer das handschriftliche Original der Beschwerde ein, welche er am 14. Juni 2026 als Kopie mit handschriftlichen Ergänzungen eingereicht hatte. Am 19. Juni 2026 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft reichte am 22. Juni 2026 eine delegierte Stellungnahme ein, am 14. Juni 2026 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 26. Juni 2026) der Beschwerdeführer ein Schreiben. Mit E- Maileingabe vom 30. Juni 2026 verzichtete – unter Verweis auf die Ausführungen vor dem Zwangsmassnahmengericht – der Beschuldigte/Beschwerdeführer auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.
2.
2.1
Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde – unter Vorbehalt des Nachstehenden – frist- und als Laienbeschwerde formgerecht eingereicht.
2.2
Das Anfechtungsobjekt definiert den Streitgegenstand, dieser wird durch jenes bestimmt und begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juni 2026, mit dem der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft versetzt wurde. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Eröffnung von Strafverfahren gegen mehrere Personen verlangt, so geht er über den Streitgegenstand hinaus. Im Weiteren handelt es sich bei diesen Anträgen um Strafanzeigen, für die die Beschwerdekammer funktionell nicht zuständig ist. Der Beschwerdeführer wird sich hierfür an Polizei oder Staatsanwaltschaft zu richten haben. Auf diese Anträge ist daher nicht einzutreten. Nur am Rande ist festzuhalten, dass es sich bei der Rechtsverweigerung, die der Beschwerdeführer dem ver- fahrensleitenden Staatsanwalt vorwirft, anhand des Kontexts nicht um eine solche i.S.v. Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO handelt.
3.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde sinngemäss zusammengefasst vor, dass er hinsichtlich der genannten Sex-Fantasien nicht zu 100% abgeneigt sei sich vorzustellen, wie es sein könnte. Er sei diesen aber auch nicht zu 100% zugeneigt, da ihm diese Bilder ein bisschen brutal erschienen. Er sei sich bewusst, dass es in Realität anders sei. Es handle sich dabei ausserdem um legale Bilder von älteren Frauen. Wenn ihm diese Sex-Fantasien vorgeworfen würden, seien auch alle «Domina-Houses» in der Schweiz zu schliessen. Er sei hilfsbereit und beliebt, gebe Menschen Trinkgeld und Essen. Er habe seine Mutter vor siebeneinhalb Monaten gesehen, seine Tante vor eineinhalb Monaten und drei alte Freunde auf der Strasse, die gerne wieder Kontakt zu ihm hätten. Es sei kein Verbrechen, allein sein zu wollen. Er habe November und Dezember 2025 sowie April und Mai 2026 gearbeitet, obwohl es für jemanden mit IV schwierig sei, einen Job zu finden. Noch Anfang Oktober 2025 sei er obdachlos gewesen. In den acht Monaten seither habe er versucht, sich ein Leben aufzubauen. Das Opfer mache Falschaussagen, vermutungsweise, weil die Eltern ausländische Wurzeln hätten, die Familie wenig Geld habe und so etwas nicht zum ersten Mal in der Familie oder dem Freundeskreis passiere. Für ein kleines Trinkgeld wanderten Leute ins Gefängnis und würden mit hohen Bussen bestraft. Die Aussagen des Opfers seien unglaubhaft, da neben dem Tatort eine viel befahrene Strasse vorbeiführe, auf der sich die Fahrzeuge zum Feierabend stauten sowie viele Velofahrer und Fussgänger unterwegs seien. Das Opfer hätte schreien oder Hilfe holen können, wenn es dies gewollt hätte. Er habe geahnt, dass es sich um eine Falschaussage handle, weil er kooperativ gewesen sei, ihm aber von der Polizei nur gesagt worden sei, dass es um ein Sexualdelikt gehe, nicht mehr. An anderer Stelle in der Beschwerde erklärt er ausserdem, dass er vor der Polizei weggerannt sei, weil er geahnt habe, dass es sich bei der Aussage des Opfers um eine Falschaussage gehandelt habe.
4.
Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinn eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht.
4.1
Im Haftprüfungsverfahren geht es nicht darum, den Schuldbeweis zu erbringen, sondern den dringenden Tatverdacht zu belegen. Somit ist bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen. Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1; 143 IV 316 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_203/2024 vom 11. März 2024 E. 5.1;7B_184/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2;7B_928/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2;7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2;1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 3.2). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_595/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.1).
4.2
Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung zunächst auf den Haftantrag und führt dann aus, was folgt: Vorweg ist festzuhalten, dass sich die vorliegende Strafuntersuchung noch ganz am Anfang befindet, weshalb an die Begründung des dringenden Tatverdachts keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind. Im aktuellen Verfahrensstadium genügt daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte etwas mit der ihm vorgeworfenen Tat zu tun haben könnte. In diesem Zusammenhang ergeben sich insbesondere aus den Aussagen des Opfers konkret belastenden Hinweise dafür, dass es sich beim fraglichen Täter um den Beschuldigten handeln könnte. Zwar befinden sich die Aufnahmen der Videobefragung nicht in den Haftakten, jedoch der entsprechende Wahrnehmungsbericht, in welchem die Aussagen des Opfers hinreichend ausführlich zusammengefasst werden. So stimmen namentlich die vom Opfer beschriebenen Tätermerkmale in mehrfacher Hinsicht – namentlich bzgl. Hautfarbe und Hautton, Haarfarbe, Statur, Eigenart, teilweise Hochdeutsch und Englisch zu sprechen – mit dem des Beschuldigten überein, was dieser auch anerkennt. Hinzu kommt der Umstand, dass sich der Beschuldigte während des Tatzeitpunkts gemäss eigenen Angaben wohl in der fraglichen Gegend aufgehalten hat. Belastend wirkt weiter der Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der Festhaltung vom 02.06.2026 gegenüber den Polizisten spontan geäussert haben soll «isch öpper berüehrt worde», was zumindest einen Hinweis auf tatspezifisches Wissen sein könnte. Sodann ist im Ermittlungsbericht vom 03.06.2026 festgehalten, dass der Beschuldigte der Polizei bereits in der Vergangenheit mehrfach dadurch aufgefallen ist, dass er gegenüber Passanten ausfällig oder gar übergriffig wurde («Tätlichkeit, Mann remple Passanten an, 15.02.2.25 / 16:06»; «(...) Mann schreit umher und beschimpft Passanten, 01.02.2026 / 09:32»; «(...) Komischer Typ aggressiv gegenüber Frauen, 21.07.2025 / 12:22»). Dies sowie der Umstand, dass der Beschuldigte bereits wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung vorbestraft ist, lässt den Schluss zu, dass dem Beschuldigten durchaus zuzutrauen ist, dass er gegenüber Dritten übergriffig werden könnte. Schliesslich legen die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten pornografischen Darstellungen, welche auch explizite
Darstellungen von Gewalt gegenüber Frauen beinhalten, den Schluss zu, dass der Beschuldigte zumindest eine gewisse Faszination für derartige Fantasien hegt. Es kann daher nicht per se ausgeschlossen werden, dass er diese in die Tat umsetzen könnte. Insgesamt liegen damit aufgrund der hiervor festgehaltenen Umstände im derzeitigen Verfahrensstadium hinreichend konkrete Hinweise dafür vor, dass es sich bei der vom Opfer geschilderten Person um den Beschuldigten handeln könn- te. Die vom Opfer geschilderten Tathandlungen dürften zudem die von der Staatsanwaltschaft genannten Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Abs. 1 StGB) erfüllen, welche Vergehen bzw. Verbrechen darstellen. Entsprechend liegt derzeit ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vor. Indes wird im Zuge der weiteren Untersuchung die Täterschaft des Beschuldigten zeitnah näher zu klären sein, namentlich durch eine Gegenüberstellung mit dem Opfer oder der Durchführung einer Fotokonfrontation sowie durch Auswertung allfälliger auf den Kleidern des Opfers gesicherter biologischer Spuren.
4.3
Das Opfer gab bei der Videoeinvernahme ein genaues Tätersignalement ab (pag. 13 f.: «Gepflegte Erscheinung, helle, von der Sonne gebräunte Haut, dunkle gewellte Haare, schwarze kurze Hosen, helles T-Shirt, ca. 30 Jahre alt. Muskulös. Sie habe das Gesicht nicht gesehen. Das Alter habe sie anhand seines Ganges erahnt. (…) Sprach schlechtes Hochdeutsch mit englischen Wörtern vermischt. War etwa einen Kopf grösser als sie. (…) Er habe kurze Haare gehabt, ein Haarschnitt für jüngere Leute, so in ihrem Alter. Der Nacken sei rasiert gewesen. Er habe sehr dunkle Haare gehabt, gewellt, sicher nicht gerade. Sie habe ihn als gepflegt wahrgenommen, weil er feine Haut hatte und saubere Kleider trug. Er habe keinen Buckel und seine Haare seien gepflegt gewesen, er habe einen sauberen Haarschnitt gehabt. Er habe ein starkes Parfüm getragen.»). Es ist mit dem Zwangsmassnahmengericht festzuhalten, dass sich die eigentliche Aufnahme der Videoeinvernahme nicht in den Haftakten befindet. Praxisgemäss werden diese Einvernahmen nur kurz in einem Rapport zusammengefasst. Was der Beschwerdeführer zu den Aussagen des Opfers vorbringt, vermag diese nicht in Zweifel zu ziehen, da er nicht mehr als Vermutungen und Unterstellungen äussert. Weitere Gründe, aufgrund derer dieser Rapport nicht verwertbar sein sollte, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Kürze der Zusammenfassung ist jedoch eine weitergehende aussagepsychologische Würdigung nicht möglich. Der Beschwerdeführer anerkennt mehrfach, dass das Signalement auf ihn passt (pag. 42, Z. 415; pag. 91, Z. 297; pag. 130, Z. 1). Auf pag. 48 findet sich ein Foto des Beschwerdeführers, das anlässlich der Anhaltung aufgenommen wurde (pag. 37, Z. 145), welches – soweit anhand eines Fotos beurteilbar – mit dem bekannten Signalement in Einklang gebracht werden kann. Auch wechselte der Beschwerdeführer bei den in den Akten befindlichen Einvernahmen mehrfach von Dialekt zu Hochdeutsch und Englisch (pag. 22, Z. 202 f.; pag. 24, Z. 314; pag. 25, Z. 376; pag. 26, Z. 410 f.; pag. 27, Z. 473; pag. 36, Z. 83 f.; pag. 46, Z. 588, pag. 85, Z. 82 f. und 87; pag. 86, Z. 111, pag. 91, Z. 282 f. und 299 f.; pag. 93, Z. 383- 385; pag. 128, Z. 30). Weiter gibt der Beschwerdeführer an, dass er etwa zur Tatzeit am Tatort gewesen sei (pag. 130, Z. 8-13). Der Beschwerdeführer bestreitet, die Tat begangen zu haben. Dem rapport de
communication vom 2. Juni 2026 (pag. 16 f.) lässt sich jedoch entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personenkontrolle spontan «isch öpper berührt worde?» geäussert haben soll. Dies, direkt nachdem ihm die Kontrolle eröffnet, ohne dass ihm etwas über den Grund der Kontrolle gesagt worden sei. Die Kontrolle fand statt, nachdem infolge eines Zeugenaufrufs eine Meldung eingegangen war, wonach sich eine Person am Tatort aufhalte, die exakt auf das Signalement passe und sich auffällig verhalte (pag. 7). Mit dieser Spontanäusserung konfrontiert, verstand der Beschwerdeführer dies in der ersten Einvernahme zunächst nicht (pag. 25, Z. 376 f.), brachte dann aber später vor, er wisse nicht, was mit einer Passantin gewesen sei. Er habe niemanden berührt (pag. 27, Z. 473 f.). Wiederum damit konfrontiert, dass er ohne weitere Veranlassung die Passantin und das Museum erwähnt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, ihm sei dies durch die Polizei bei der Kontrolle gesagt worden (pag. 27, Z. 478). In derselben Einvernahme sprach er jedoch davon, dass die Polizei von einem Vorfall vom Vorabend gesprochen habe, ihm aber nicht genau hätte sagen können, was passiert sei (pag. 19, Z. 38 f.). Bei der zweiten Einvernahme, welche einen Tag nach der ersten stattfand, konnte sich der Beschwerdeführer nicht an die Spontanäusserung gemäss rapport de communication erinnern (pag. 39, Z. 222). Die Polizei habe ihm bei der Kontrolle von einem Vorfall im Museum erzählt. Sie hätten ihm aber nichts Weiteres sagen können (pag. 37, Z. 122-128). Bei der Hafteröffnung, welche wiederum einen Tag später durchgeführt wurde, machte der Beschwerdeführer geltend, vor der Personenkontrolle nichts vom Vorfall gewusst zu haben (pag. 91, Z. 312). Bei der Kontrolle sei ihm etwas über ein Museum gesagt worden, aber richtig erfahren, um was es gehe, habe er erst nach 24 Stunden Haft (pag. 92, Z. 345 f.). In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass ihm bei der Kontrolle gesagt worden sei, dass es um ein Sexualdelikt gehe, sie dazu aber nichts sagen könnten (S. 9). Die abschliessende Beweiswürdigung ist dem Sachgericht überlassen. Dennoch kann für das Beschwerdeverfahren gesagt werden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht geeignet scheinen, die im rapport de communication festgehaltene Wahrnehmung hinsichtlich der Spontanäusserung des Beschwerdeführers
in Zweifel zu ziehen. Insbesondere scheint er es zu sein, der im Rahmen der ersten Einvernahme erstmals von einer Passantin gesprochen haben soll. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von sich aus vorbrachte, dass jemand berührt worden sei und dass es sich um eine Passantin gehandelt habe. Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer vor der Personenkontrolle zu flüchten versuchte. Dass er dies tat, weil er eine Falschaussage des Opfers fürchtete, wie er dies in der Beschwerde behauptet, ist hingegen eine offensichtliche Schutzbehauptung. Andernorts machte der Beschwerdeführer gerade geltend, zu diesem Zeitpunkt noch gar nichts vom Vorfall gewusst zu haben. Seine Flucht begründete der Beschwerdeführer sodann auch damit, dass die Polizei nicht genau habe sagen können, weshalb sie ihn mitnehmen wolle (pag. 24, Z. 312; pag. 27, Z. 490 f.), weil er keine Handschellen habe tragen wollen (pag. 25, Z. 347; pag. 27, Z. 491 f.), weil er gehofft habe, dass die Sache etwas «abflache» (pag. 25, Z. 351 f.) und weil er der Polizei misstraue (pag. 37, Z. 104; pag. 92, Z. 323 f.). Schliesslich kann der Beschwerdeführer nichts aus dem angeblichen Verhalten des Opfers beim Vorfall zu seinen Gunsten ableiten. Entweder handelt es sich hierbei um reine Vermutungen des Beschwerdeführers oder er müsste sich die Frage gefallen lassen, woher er diese Kenntnisse des Tatablaufs hat. Nach dem Gesagten ist der dringende Tatverdacht hinsichtlich sexueller Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern zu bejahen. Daran vermag auch die angebliche starke Frequentierung der Strasse, an der der Vorfall geschehen sein soll, nichts zu ändern. Damit kann auch offenbleiben, ob die Vorstrafen des Beschwer- deführers und insbesondere die in der Wohnung des Beschwerdeführers aufgefundenen pornographischen Bilder einen Einfluss auf den Tatverdacht haben.
5.
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht begründet die Anordnung der Untersuchungshaft zunächst mit Kollusionsgefahr.
5.1
Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person andere Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Strafprozessuale Haft wegen Kollusions- bzw. Verdunkelungsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_12/2025 vom 22. Januar 2025; je mit Hinweisen).
5.2
Das Zwangsmassnahmengericht führt zur Begründung aus, was folgt: Auch an den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr sind zu Beginn der Strafuntersuchung keine überhöhten Anforderungen zu stellen. Den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Kollusionsgefahr ist grundsätzlich zu folgen. Die gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachtsmomente basieren im Wesentlichen auf den Aussagen des minderjährigen Opfers. Solche Aussagen sind notorischerweise anfällig für Kollusion, zumal das Opfer gemäss Einschätzung der einvernehmenden Polizeimitarbeitenden traumatisiert und verängstigt schien. Das Opfer wurde bislang nicht in Anwesenheit der Verteidigung befragt, weshalb dem Beschuldigten grundsätzlich das Recht auf Wahrung seiner Konfrontationsrechte im Rahmen einer zweiten Befragung zusteht. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es entscheidend, dass verhindert wird, dass der Beschuldigte das Opfer kontaktiert, um auf diese Weise Einfluss auf seine Aussagen zu nehmen oder gar zu bewirken, dass es diese widerruft. Der Beschuldigte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach durch drohendes Verhalten sowie Tätlichkeiten aufgefallen, weshalb es durchaus denkbar scheint, dass er versucht sein könnte, auf das Opfer Einfluss zu nehmen. Aus diesem Grund ist derzeit Kollusionsgefahr gegeben. Nicht erkennbar ist dagegen, inwiefern ein Kollusionsrisiko mit der Tante des Beschuldigten bestehen sollte. Die Staatsanwaltschaft äussert sich hierzu nicht näher und aufgrund der Akten ist auch kein Grund erkennbar, weshalb diese Aussagen zur Sache machen könnte. Auch das Verschaffen eines unzutreffenden Alibis ist nicht zu befürchten, nachdem der Beschuldigte nicht bestreitet, sich im Tatzeitpunkt in der Umgebung des Tatortes aufgehalten zu haben.
5.3
Der Beschwerdeführer bestreitet die Begehung der ihm vorgeworfenen Tat. Angesichts des Nemo-tenetur-Grundsatzes ist ihm dies unbenommen. Allerdings belässt er es nicht dabei, die Tat abzustreiten. Er unterstellt der Polizei, ihn in eine Falle gelockt zu haben (pag. 92, Z. 333). Weiter führt er aus, er glaube nicht daran, dass die Polizei einfach jemanden mitnehmen könne, weil ein Zeuge sage, er habe etwas gesehen (pag. 24, Z. 319 f.; pag. 37, Z. 128-131). Es sei schon krass, dass jemand eine Aussage mache und er einfach ein Jahr ins Gefängnis wandre (pag. 85, Z. 85 f.). In der Beschwerde will er sogar Gegenanzeige gegen das Opfer erheben (S. 5) und unterstellt dem Opfer ziemlich direkt, ihn für Geld falsch beschuldigt zu haben (S. 11). Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Tätlichkeiten (mehrfach begangen) und einfacher Körperverletzung verurteilt ist (pag. 104 f.), gegen ihn ein Gefährderprozess im Gang ist (pag. 8) und zu ihm eine Vielzahl von Einträgen in den polizeilichen Systemen wegen aggressivem Verhalten vorliegen (pag. 8 f.). Schliesslich lässt sich der Auftragsbestätigung vom 17. Juni 2026 an die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern, welche die Staatsanwaltschaft mit ihrer Stellungnahme einreichte, entnehmen, dass der Auftrag für eine psychiatrische Begutachtung erteilt worden ist. Dies stellte die Staatsanwaltschaft im Haftantrag (pag. 4) bereits in Aussicht. Nach dem Gesagten muss die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers bejaht werden. Er scheint mittels Gegenanzeige Druck auf das Opfer ausüben zu wollen und ist bereits mehrfach gewalttätig und aggressiv in Erscheinung getreten. Ausserdem geht es im vorliegenden Verfahren für den Beschwerdeführer um viel, da eine empfindliche Strafe und/oder eine Massnahme droht. Auch die Möglichkeit zur Kollusion liegt vor. Soweit ersichtlich, wurde das Opfer erst einmal ohne Teilnahme des Beschwerdeführers respektive dessen Verteidiger einvernommen. Nach der Meldung des Vorfalls begab sich eine Polizeipatrouille an das Domizil des Opfers, wobei die Patrouille das Opfer als sichtlich verängstigt wahrgenommen habe, das Opfer habe sich grösstenteils in seinem Zimmer aufgehalten (pag. 6). Auf die einvernehmende Polizistin machte das 13-jährige Opfer bei
der Einvernahme einen sehr traumatisierten, ängstlichen und schüchternen Eindruck (pag. 14). Kommt hinzu, dass die Personalien des Opfers aktenkundig sind. Damit liegt ohne Weiteres Kollusionsgefahr hinsichtlich des Opfers vor. Dies gilt sicher bis zur nächsten Einvernahme des Opfers. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass auch darüber hinaus Kollusionsgefahr gegeben sein kann. Ob auch Kollusionsgefahr hinsichtlich der Tante des Beschwerdeführers besteht, kann somit offengelassen werden.
6.
Weiter bejaht das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr.
6.1
Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024, zur Entstehungsgeschichte siehe: BGE 150 IV 360 E. 3.2.2, 150 IV 149 E. 3.2) ist Untersuchungshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben (Bst. a) und die ernste und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (Bst. b). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll das zusätzliche Erfordernis der «schweren Beeinträchtigung» sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat – aufgrund glücklicher Umstände – ausgeblieben sind (siehe dazu BGE 151 IV 207 E. 4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Eine einschlägige Vortat ist bei der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen; FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 221 Abs. 1bis Bst. b StPO verlangt als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben werde. Qualifizierte Wiederholungsgefahr in diesem Sinne kommt nur infrage, wenn das Risiko von neuen Schwerverbrechen als "untragbar hoch" erscheint (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). In zeitlicher Hinsicht müssen diese akut respektive in naher Zukunft drohen, weshalb die Haft mit grosser Dringlichkeit angeordnet werden muss (BGE 150 IV 360 E. 3.2.3 und 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die richterliche Prognosebeurteilung stützt sich auf die konkreten Umstände des Einzelfalles (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Hierbei ist namentlich die konkret von
der beschuldigten Person ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihr vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_1350/2025 vom 7. Januar 2026 E. 5.2; je mit Hinweisen). Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Rechtsprechung zudem die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (BGE 150 IV 360 E. 3.2.4; 150 IV 149 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 7B_137/2025 vom 6. März 2025 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung des Prognoseelements gilt das Prinzip der «umgekehrten Proportionalität». Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
6.2
Das Zwangsmassnahmengericht begründet die qualifizierte Wiederholungsgefahr wie folgt: Der Beschuldigte wird vorliegend dringend verdächtigt, das 13-jährige Opfer von hinten gepackt und an den Brüsten sowie am Gesäss berührt bzw. «wie geknetet» zu haben. Dieses Verhalten dürfte die Tatbestände der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) sowie der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Abs. 1 StGB) erfüllen, welche die hochwertigen Rechtsgüter der sexuellen Integrität sowie der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen schützen. Aus dem Wahrnehmungsbericht der Videobefragung mit dem Opfer geht sodann hervor, dass dieses anlässlich der Videobefragung einen verstörten bzw. traumatisierten Eindruck machte, was angesichts des Tatvorgehens nachvollziehbar scheint. Entsprechend kann auch eine Verletzung bzw. zumindest Gefährdung der psychischen Integrität nicht ausgeschlossen werden. Durch die Tat wurden folglich mehrere hochwertige Rechtsgüter in konkreter Weise gefährdet, weshalb diese als Anlasstat für die Annahme qualifizierter Wiederholungsgefahr klarerweise in Betracht kommt. Hinsichtlich der Prognosestellung ist sodann zu berücksichtigen, dass bei der potenziellen Verletzung der hochwertigen Rechtsgüter der sexuellen und psychischen Integrität sowie der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen keine überhöhten Anforderungen an die Prognosestellung zu stellen sind. Der Beschuldigte leidet gemäss eigenen Angaben in mehrfacher Hinsicht an psychischen Störungen (so wurden namentlich eine Asperger-Symptomatik, ADHS sowie Hypersensibilität genannt) und ist in den vergangenen zwei Jahren bei zahlreichen Gelegenheiten polizeilich aufgefallen, insbesondere durch aggressives Verhalten gegenüber Passanten und Frauen. Es liegen zudem zwei rechtskräftige Verurteilungen u.a. wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten vor, was ein gewisses Gewaltpotenzial aufzeigt. Der Beschuldigte lebt weitgehend isoliert von seiner Familie und seinem Freundeskreis und verfügt weder über einen festen Job noch über eine gesicherte Wohnsituation, womit kein nennenswerter sozialer Auffangraum auszumachen ist. Aufgrund der in der (offenbar gekündigten) Wohnung des Beschuldigten gefundenen pornografischen Bilder ist sodann nicht auszuschliessen, dass dieser eine Faszination für sadistische Gewalt gegenüber Frauen hegt.
Angesichts des Umstands, dass er anlässlich des nun untersuchten Vorfalls angeblich ein Mädchen von hinten gepackt und an den Brüsten sowie am Gesäss ausgegriffen hat, ist festzuhalten, dass nun erstmals ein körperlicher Übergriff gegenüber einer Frau stattgefunden hat. Es liegt somit eine Eskalation des Verhaltens gegenüber Dritten namentlich hinsichtlich der Intensität der Übergriffe festzustellen. Angesichts dieser Umstände ist aufgrund der derzeit vorhandenen Anhaltspunkte ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte im Falle einer Freilassung erneut sexuelle Übergriffe gegen Mädchen oder junge Frauen begehen könnte, wobei es aufgrund der offenbar vorhandenen Gewaltfantasien nicht ausgeschlossen scheint, dass dem Beschuldigten auch erhebliche schwere Taten zuzutrauen sind. Dieses Risiko ist klarerweise nicht hinzunehmen. Entsprechend ist derzeit vom Vorliegen qualifizierter Wiederholungsqefahr auszugehen. Die vorstehende Einschätzung basiert auf den bisher bekannten Erkenntnissen und Akten und stellt damit lediglich eine vorläufige Prognose dar. Wie von der Staatsanwaltschaft festgehalten und beabsichtigt, dürfte es sich im weiteren Verlauf der Untersuchung aufdrängen, die psychische Situation des Beschuldigten und die von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr hinsichtlich Sexualdelikten im Rahmen eines psychiatrischen Gutachtens näher abzuklären. Im Hinblick auf eine allfällige Haftverlängerung wird die Staatsanwaltschaft daher gehalten sein, diesbezüglich zumindest eine Vorabklärung der Wiederholungsgefahr durch eine Fachperson vornehmen zu lassen und dem Zwangsmassnahmengericht einzureichen.
6.3
Die Beschwerdekammer pflichtet dem Zwangsmassnahmengericht bei, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat geeignet ist, die sexuelle Integrität des
Opfers schwer zu beeinträchtigen. Mit dem Zwangsmassnahmengericht kann auf die hochrangigen Rechtsgüter der sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie die schweren Folgen für das Opfer verwiesen werden (für Letzteres siehe E. 5.3). Darüber hinaus stellt jedoch auch die konkrete Tat unabhängig von deren Folgen ein schweres Delikt dar. Das Opfer schilderte die Tat gemäss Rapport (pag. 13) bei der Videoeinvernahme wie folgt: Er habe sie von hinten an die Brüste gegriffen, während dem er sie umarmt habe. Er habe sie so wie herumgeschwungen, so hin und her gewippt. Er habe ihr ab und zu so Sachen gesagt, so wie das sie gut aussehe. Als sie sich habe losreissen wollen, habe er sie an der Hand festgehalten. Er habe sie glaublich mit der rechten Hand von hinten an der Hand gehalten. Mit der anderen habe er ihr an den Hintern gefasst. Er habe sie am Hintern gleich angefasst wie an den Brüsten. Er habe so wie geknetet. Sie habe ihm gesagt, dass er aufhören solle. Sie habe sich stark bewegt, so dass er sie loslassen müsste. Sie habe sich so ruckartig bewegt.
Dem Beschwerdeführer wird somit vorgeworfen, ein 13-jähriges Opfer von hinten umarmt, an Brüsten und Gesäss ausgegriffen und festgehalten zu haben. Ungeachtet der Tatsache, dass die Nötigungshandlung dem Tatbestand der sexuellen Nötigung immanent ist, kann dies ohne Weiteres als schweres Delikt i.S.v. Art. 221 Abs. 1bis Bst. a StPO qualifiziert werden.
6.4
Hinsichtlich des Prognoseelements ist mit dem Zwangsmassnahmengericht zunächst auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur umgekehrten Proportionalität zu verweisen. Die Erschütterung hochrangiger Rechtsgüter durch die Tat, welche dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, ist bereits erheblich. Die Beschwerdekammer teilt zudem die Ansicht des Zwangsmassnahmengerichts, dass erheblich schwerere Taten zu befürchten sind (siehe sogleich). Entsprechend können an die Rückfallgefahr derzeit nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 10. März 2020 u.a. wegen Tätlichkeiten (mehrfach begangen) und einfacher Körperverletzung verurteilt, die er 2019 begangen hatte. Am 14. Juli 2025 folgte eine erneute Verurteilung wegen Tätlichkeiten und Hinderung einer Amtshandlung. Bereits vor der zweiten Verurteilung war der Beschwerdeführer in den polizeilichen Systemen verzeichnet worden. Um die Zeit der zweiten Verurteilung nahm die Anzahl Verzeichnungen jedoch markant zu: Nachdem er in den Jahren 2023 und 2024 nur je einmal verzeichnet worden war, stieg diese Zahl im Jahr 2025 auf drei (zweimal im Juli 2025 und einmal im August 2025). In den ersten fünf Monaten des Jahres 2026 waren es sodann 13 Verzeichnungen. Der Beschwerdeführer bringt vor, an mehreren psychischen Störungen zu leiden, nämlich Asperger, ADHS und Hypersensibilität (pag. 133, Z. 3-6). Gemäss seinen Angaben wurden ihm Medikamente verschrieben, welche er aber 60 Tage vor seiner Anhaltung abgesetzt hat. Durch das Absetzen sei er häufiger aggressiv geworden, dann ruhiger (pag. 20, Z. 82-88). Weiter bringt der Beschwerdeführer mehrfach vor, auf Job- und Wohnungssuche zu sein. Das mag sein. Dennoch ist mit dem Zwangsmassnahmengericht festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wohl über keinen nennenswerten sozialen Emp- fangsraum verfügt. Diesbezüglich ist vor allem hervorzuheben, dass er bei der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht aussagte, Freunde zu haben, die Kontakt zu ihm haben wollten. Diese habe er jedoch abgewiesen und gesagt, dass er lieber allein bleiben wolle (pag. 130, Z. 39-43). Ähnliches führt er in der Beschwerde aus (E. 3). Bei einer sofortigen Haftentlassung besteht keinerlei Gewähr
dafür, dass der Beschwerdeführer umgehend Kontakt zu diesen Freunden aufnehmen wird. Ohnehin wird er dann weiterhin ohne Arbeitsstelle sein und über keine Anschlusslösung für die Wohnung verfügen, welche er Ende Juli verlassen muss. Bei der Hausdurchsuchung wurden im Domizil des Beschwerdeführers pornographische Bilder gefunden, die Frauen zeigen, die teilweise gefesselt sind, teilweise mit schmerzverzerrten Gesichtern (pag. 63 ff.). Es scheint sich dabei um Screenshots einer Website mit pornographischen Videos zu handeln. In den Titeln der Videos ist etwa die Sprache von «Auspeitschen» und «Harte Prügelstrafe». Unabhängig von einer allfälligen konsensualen Erstellung der fraglichen Inhalte und deren allfälligen Legalität in der Schweiz erscheinen die Inhalte sehr problematisch, wird dem Beschwerdeführer doch ein Sexualdelikt vorgeworfen. Der Beschwerdeführer bezeichnete diese Inhalte als «Blackerotic». Er erklärte dazu, dass diese Inhalte nicht gut für «die Leute» seien, da diese Inhalte zu einem Adrenalinkick führten. Die Website solle geschlossen werden, da er nicht gut finde, dass die Leute übertrieben. Er habe darum versucht, seinen Konsum zu stoppen und sei zurückgefahren. Er greife schon seit zwei-drei Jahren nicht mehr darauf zu (pag. 41, Z. 315-338). An anderer Stelle sagte der Beschwerdeführer zu den Inhalten aus, dass er sie zu verstehen versuche und so etwas nicht selbst machen wolle. Die Bilder machten ihn aber geil (pag. 87, Z. 148 f.). Er habe sich auch schon zu den Bildern in der Wohnung befriedigt (pag. 41, Z. 367). Er sei nicht der Typ für solche Sachen. Er liebe eine süssere Variation, «sweeter», auch mit Endorphin, aber auf eine bessere Art (pag. 88, Z. 167-169). Wie es sich mit einer allfälligen Pathologie verhält, wird das psychiatrische Gutachten zeigen müssen. Die Bilder und die Aussagen des Beschwerdeführers dazu reichen jedoch aus, um an dieser Stelle weitere Sexualdelikte zu befürchten. Es erscheint durchaus denkbar, dass der Vorfall, auf den sich der dringende Tatverdacht richtet, darauf abzielte, eine solche «süssere Variation» dieser Inhalte umzusetzen. Das würde bedeuten, dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Delikt weitaus schlimmer hätte ausfallen können, hätte sich das Opfer nicht befreien und davonlaufen können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, was folgt: Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers und die Verzeichnungen in den polizeilichen Systemen zeichnen das Bild einer Eskalation seit knapp einem Jahr. Hinzu kommen psychische Störungen und die Absetzung der verschriebenen Medikamente zwei Monate vor der Anhaltung. Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig verurteilt wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung. Er scheint über keinen sozialen Empfangsraum zu verfügen, ist an einem solchen möglicherweise auch nicht interessiert. Die aufgefundenen pornographischen Inhalte sowie seine Aussagen dazu lassen auf eine Faszination für problematische pornographische Inhalte schliessen. Zusammengefasst ist mit dem Zwangsmassnahmengericht von einer hohen, ernsthaften und unmittelbaren Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein gleicharti- ges oder sogar deutlich schwereres Delikt verüben werde. Aufgrund der deutlichen Eskalationsdynamik wäre mit einem solchen Delikt spätestens in naher Zukunft zu rechnen. Somit liegt auch qualifizierte Wiederholungsgefahr vor.
7.
Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO).
7.1
Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1).
7.2
Der Beschwerdeführer wurde am 2. Juni 2026 angehalten. Am Ende der angeordneten Dauer wird er sich drei Monate in Untersuchungshaft befunden haben. Dieser Eingriff in die Rechtsgüter des Beschwerdeführers wird durch das erhebliche öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und der Verhinderung weiterer Straftaten aufgewogen. Taugliche Ersatzmassnahmen sind angesichts der ausgeprägten Kollusions- und Wiederholungsgefahr keine ersichtlich. Mit Blick auf die jeweiligen Strafrahmen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf (Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) respektive zehn Jahren (Art. 189 Abs. 2 StGB) droht sodann noch länger keine Überhaft. Schliesslich ist auch die angeordnete Haftdauer von drei Monaten ohne Weiteres verhältnismässig, steht das Verfahren doch noch am Anfang; es kann auf die geplanten Ermittlungshandlungen im Haftantrag (pag. 4) verwiesen werden. Schliesslich ist gemäss Auftragsbestätigung vom 17. Juni 2026 der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern die Vorabstellungnahme vor Ablauf der Haftdauer zu erwarten.
8.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'800.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine amtliche Verteidigung, reichte die Beschwerde jedoch persönlich ein. Soweit der amtlichen Verteidigung anlässlich des Beschwerdeverfahrens entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist, wird die amtliche Entschädigung am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Dispositiv
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1.
Vom Schreiben des Beschuldigten/Beschwerdeführers vom 14. Juni 2026 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 26. Juni 2026) und vom Verzicht auf das Einreichen von Schlussbemerkungen vom 30. Juni 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
5.
Zu eröffnen: (per Einschreiben)
Staatsanwalt D.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen:
dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident E.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 30. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:
Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber:
Pittet
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.