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Wiederherstellung

Rubrum

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen

Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 26 99 Telefon +41 31 635 48 09 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Juni 2026

Besetzung

Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet

Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand

Wiederherstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über die politischen Rechte

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 9. Februar 2026 (PEN 25 741)

Erwägungen

1.

Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2025 sprach die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Widerhandlung gegen das Gesetz über die politischen Rechte durch Nichtamten als Mitglied des nichtständigen Stimmausschusses schuldig. Nach Einspracheerhebung, Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft und Festhalten am Strafbefehl lud das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) den Beschwerdeführer am 23. Oktober 2025 zur Hauptverhandlung am 13. Januar 2026 vor. Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 wies das Regionalgericht das Verschiebungsgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2026 ab und hielt am Termin der Hauptverhandlung fest. Der Beschwerdeführer erschien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung, worauf das Regionalgericht am 13. Januar 2026 verfügte, dass der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung nach Art. 94 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Regionalgericht wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. Februar 2026 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2026 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Wiederherstellung nach Art. 94 StPO und die Fortführung des erstinstanzlichen Verfahrens. Mit Verfügung vom 23. Februar 2026 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen ein Beschwerdeverfahren und bot der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Regionalgericht Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 26. Februar 2026 verzichtete das Regionalgericht auf eine Stellungnahme, mit Schreiben vom 5. März 2026 auch die Generalstaatsanwaltschaft.

2.

Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde frist- und als Laienbeschwerde formgerecht erhoben.

3.

Wer von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Wer verhindert ist, einer Vorladung Folge zu leisten, hat dies der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen; er oder sie hat die Verhinderung zu begründen und soweit möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 5 StPO kann eine Partei die Neuansetzung eines versäumten Termins verlangen, wenn ihr aus der Säumnis ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und wenn sie glaubhaft macht, dass sie an dieser kein Verschulden trifft. Nach ständiger Recht- sprechung kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_274/2024 vom 17. Februar 2024 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Eine Erkrankung muss die rechtsuchende Person davon abhalten, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_177/2025 vom 24. März 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.

4.1

Das Regionalgericht begründet die angefochtene Verfügung dahingehend, der Beschwerdeführer vermöge nicht glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden an der Säumnis treffe. Im Gesuch fehlten hinreichend konkrete Angaben. Der Beschwerdeführer beschränke sich auf pauschale Behauptungen. Es bleibe völlig im Dunkeln, was genau vorgefallen sei und um was für eine akute medizinische Notfallsituation es sich gehandelt haben solle, die nicht einmal eine (telefonische) Information des Gerichts erlaubt habe, indes aber nicht mehr als eine eintägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Zwar habe der Beschuldigte ein Arztzeugnis eingereicht, um seine Behauptung zu belegen. Allerdings enthalte auch dieses keinerlei konkrete Angaben zu Art und Ausmass des geltend gemachten Krankheitszustandes. Vielmehr beschränke sich das Zeugnis im Sinne der obigen Erwägung auf die Bescheinigung einer eintägigen «Krankheit» bzw. «Arbeitsunfähigkeit» für den 13. Januar 2026. Weil auch die pauschale Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Anerkennung eines Hindernisses nicht ausreiche, vermöge der Beschuldigte auch mit diesem ärztlichen Zeugnis nicht glaubhaft zu machen, dass ihn am Fernbleiben von der Verhandlung keinerlei Verschulden treffe.

4.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen in der Beschwerde vor, dass er der Hauptverhandlung am 13. Januar 2026 ferngeblieben sei, da er sich am selben Morgen aufgrund akuter Flankenschmerzen notfallmässig im C.________ (Spital) in Behandlung habe begeben müssen. Mit Verweis auf den eingereichten Bericht der C.________ zur Notfallkonsultation vom 13. Januar 2026 erklärt er, es habe eine akute Urolithiasis links mit neu aufgetretener Hydronephrose Grad II vorgelegen. Es sei eine CT-Diagnostik durchgeführt, eine intravenöse Analgesie verabreicht und in der Folge die Einlage beidseitiger Ureterschienen geplant worden. Die Schmerzintensität habe gemäss Notfallbericht bis zu NRS 7-8/10 betragen. Zudem habe sich eine hypertensive Entgleisung (BD 167/107) gezeigt.

4.3

Der Beschwerdeführer vermag auch in der Beschwerde nicht genügend glaubhaft aufzuzeigen, dass ihn die Erkrankung vom Erscheinen und vor allem von einer fristgerechten Information des Regionalgerichts abgehalten hat. Dem eingereichten Bericht der C.________ zur Notfallkonsultation vom 13. Januar 2026 lässt sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu einer intravenösen Analgesie entnehmen. Auf Seite 4 des Berichts ist bei Therapie die Rede von «Paracetamol 1g» sowie bei Procedere von «Analgesie mit Diclofenac 50mg 1-1-1 fix für 3 Tage, Metamizol bei Bedarf». Zur Form der Abgabe finden sich keine Angaben. Das ist jedoch ohnehin nicht entscheidend. Wenn der Beschwerdeführer zudem vorbringt, die Schmerzintensität habe gemäss Bericht bis zu NRS 7-8/10 betragen, so verkennt er, dass auf der numerischen Ratingskala (NRS) nur die Angaben des Patienten festgehalten werden (OHNESORGE, Messinstrumente, in: Schmerzmedizin – 1000 Fragen, 2. Auflage 2017, S. 72). Darüber hinaus wird im Bericht nur von leichter Druckdolenz gesprochen. Entscheidend ist vorliegend Anderes. Der Sozialanamnese (Bericht S. 3) lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie wohnt. Der Anzeigerapport vom 30. Januar 2025 (pag. 1) führt den Beschwerdeführer als verheiratet. Weiter reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Unterlagen zur Verschiebung der Einvernahme ein (pag. 26-28). Die Buchung wurde von B.________, geboren am F.________, vorgenommen. Dabei dürfte es sich vermutungsweise um den Sohn des Beschwerdeführers handeln. Als Rechnungsadresse gab B.________ dort die Wohnadresse des Beschwerdeführers an. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens mit seinem Sohn, vermutungsweise auch mit seiner Ehefrau (vgl. pag. 27) wohnt. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, wie er am 13. Januar 2025 zum Notfall des C.________ gelangt ist. Weder vorgebracht noch ersichtlich ist, dass er eine Ambulanz aufbieten musste. Doch selbst dann wäre nicht ohne Weiteres darauf zu schliessen, dass er deshalb das Gericht nicht hätte informieren bzw. informieren lassen können. Jede weitere denkbare Variante lässt diesen Schluss ebenfalls nicht zu. Wenn er zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln gereist

wäre, hätte er das Gericht informieren können. Sollte er – etwa durch ein Familienmitglied – gefahren worden sein, hätte er diese Person entsprechend instruieren können. Dies gilt auch in den anderen Fällen. Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren nicht vor, dass alle Familienmitglieder respektive Hausgenossen an diesem Morgen abwesend gewesen wären. Es genügt daher nicht, wenn der Beschwerdeführer pauschal vorbringt, dass aufgrund der akuten Schmerzsituation und der notfallmässigen Behandlung weder eine rechtzeitige Information noch die Organisation einer Vertretung möglich gewesen sei. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Dispositiv

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4.

Zu eröffnen:

  • dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

  • der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen:

  • dem Regionalgericht Bern-Mittelland, a.o. Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Kurier)

  • der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt E.________ (BM 25 4370 – per Kurier)

Bern, 1. Juni 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident:

Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber:

Pittet

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.