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Escroquerie par métier

Rubrum

Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne

2. Strafkammer 2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 251 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Mai 2025

Besetzung

Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin), Oberrichter Knecht, Oberrichterin Bochsler Gerichtsschreiberin Weissleder

Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

und

Straf- und Zivilkläger

Gegenstand

Raub, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Tätlichkeiten etc.

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. Februar 2024 (PEN 23 658)

Erwägungen

I. Formelles

1.

Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 28. Februar 2024 folgendes Urteil (pag. 1220 ff.; Hervorhebungen im Original): I.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), begangen am 31.08.2022 in Bern,

2.

des Raubs, begangen am 02.08.2022 in Bern zum Nachteil von C.________ (Deliktssumme CHF 100.00),

3.

der Tätlichkeit (in Notwehrexzess), begangen am 23.08.2022 in Bern zum Nachteil von

4.

der Tätlichkeit, begangen am 21.03.2022 in L.________ (Ort) zum Nachteil von E.________,

5.

des Diebstahls, mehrfach begangen (teilweise geringfügig)

5.1

am 11.03.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der F.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 329.55),

5.2

am 21.03.2022 in L.________ (Ort) zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der G.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 9.95),

5.3

am 02.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 211.60),

5.4

am 05.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 471.80),

5.5

in 06.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 159.70),

5.6

am 19.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 193.65),

5.7

am 02.06.2022 in Bern zum Nachteil der X.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der J.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 221.40),

5.8

am 21.06.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am K.________ (Platz) (Deliktsbetrag CHF 6.50),

6.

des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen

6.1

am 21.03.2022 in L.________ (Ort) zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der G.________ (Strasse),

6.2

am 29.03.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse),

6.3

am 02.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse),

6.4

am 05.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse),

6.5

am 06.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse),

6.6

am 19.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse),

6.7

am 21.06.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am K.________ (Platz),

6.8

am 28.07.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am M.________ (Platz),

7.

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)

7.1

in der Zeitspanne vom 28.05.2022 bis Ende August 2022 in Bern und Umgebung durch Konsum von Marihuana und Kokaingemisch,

7.2

Ende September 2022 in N.________ durch Konsum einer Linie Kokaingemisch,

7.3

am 09.08.2022 in Bern durch Besitz zum Eigenkonsum von 0.4 Gramm Kokaingemisch

und in Anwendung der – Art. 16 i.V.m. 15, 40, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 66a lit. c, 103, 106, 126 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 140 Ziff. 1, 172ter, 186 StGB, – Art. 19 Abs. 1 lit. d, 19a Ziff. 1 BetmGArt. 426 Abs. 1 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25.07.2022 (BM 22 22021). Die Polizeihaft von einem Tag (03.08.2022) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 21 Tage festgesetzt.

3.

Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren.

4.

Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10'535.00 und Auslagen von CHF 46.30, insgesamt bestimmt auf CHF 10'581.30.

[…]

Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 9'781.30.

II.

Die amtliche Entschädigung für Rechtsanwältin B.________ wird wie folgt bestimmt:

[…]

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von

A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung, abzüglich der Dolmetscherkosten von CHF 295.00, ausmachend CHF 4'967.75, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher P.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'276.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

III.

A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt:

1.

Zur Bezahlung von CHF 180.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger C.________.

2.

Zur Bezahlung von CHF 221.40 Schadenersatz an die Zivilklägerin O.________.

IV.

Im Zivilpunkt wird weiter verfügt:

1.

Soweit weitergehend (CHF 200.00 Umtriebsentschädigung) wird die Zivilklage der Zivilklägerin O.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

2.

Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin D.________ auf Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 wird auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO).

3.

Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.

V.

Weiter wird verfügt:

1.

Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände, Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). ̶ 0.40 g Kokain, Brieflein ̶ 5.20 g Kokain brutto, 1 Minigrip ̶ 1 Verpackungsbehälter Minigrip mit 1.6 g unbekanntem weissem Pulver ̶ 1 Verpackungsbehälter Minigrip leer ̶ 1 Waage ̶ 1 Tabakpfeife ̶ 1 Pfefferspray

2.

Die Gucci-Tasche wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben.

3.

Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 100.00 wird nach Rechtskraft des Urteils an den Straf- und Zivilkläger C.________ unter Anrechnung an seine Zivilforderung herausgegeben. Die noch zu bezahlende Zivilforderung beträgt damit CHF 80.00.

4.

Der restliche beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 496.20 wird als Anteil zur Deckung an die Busse verwendet. Die noch zu bezahlende Busse beträgt CHF 1'603.80.

5.

Die erfassten biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 30 Jahren zu löschen (Art. 16 Abs. 2 Bst. h i.V.m. Art. 16 Abs. 3 DNA- ProfilG).

6.

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7.

[Eröffnungs- und Mitteilungsformel]

2.

Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 7. März 2024 fristgerecht die Berufung an (pag. 1240). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Mai 2024 (pag. 1244 ff.) und wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. Mai 2024 zugestellt (pag. 1299 f.). Mit Eingabe vom 19. Juni 2024 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 1304 ff.). Darin beschränkte er die Berufung auf die Schuldsprüche wegen Raubes und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Ziff. I.2. und I.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktion (Freiheitsstrafe und Übertretungsbusse; Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Landesverweisung mitsamt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Ziff. I.3. und V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I.4. und II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [betreffend die Entschädigungsfolgen beschränkt sich die Berufung auf die Rückzahlungspflichten des Beschuldigten]), die Verurteilung im Zivilpunkt zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 180.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger; Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Herausgabe des beschlagnahmten Geldbetrags in der Höhe von CHF 100.00 an den Straf- und Zivilkläger (Ziff. V.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 3. Juli 2024 mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch erkläre sie die Anschlussberufung (pag. 1317 f.). Die übrigen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, es werde beabsichtigt, infolge Nichtanfechtung der entsprechenden Schuldsprüche und Zivilpunkte, den Straf- und Zivilkläger 2 (D.________) sowie die Zivilklägerin (O.________) ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu entlassen (pag. 1319 f.). Mit Schreiben vom 6. August 2024 erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft mit dem beabsichtigten Vorgehen einverstanden (pag. 1332). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 10. September 2024 wurden der Straf- und Zivilkläger 2 sowie die Zivilklägerin

ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberinstanzlichen Verfahren entlassen (pag. 1341 f.). Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer fand am 5. Mai 2025 statt (pag. 1465 ff.).

3.

Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein Strafregisterauszug (datierend vom 16. April 2025, pag. 1452 ff.), ein Betreibungsregisterauszug (datierend vom 14. April 2025, pag. 1445 ff.), ein Führungsbericht beim Regionalgefängnis Q.________ (datierend vom 11. April 2025, pag. 1442 f.) sowie je ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern (datierend vom 28. März 2025, pag. 1420 ff.) und dem Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend: SEM; datierend vom 25. März 2025, pag. 1408 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Dem ergänzenden Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern lagen eine Bestätigung des Sozialdienstes Region R.________ (datierend vom 27. März 2025, pag. 1423 f.) und ein Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten bei (datierend vom 24. März 2025, pag. 1425 ff.). Weiter wurden beim Regionalgericht Bern-Mittelland das Urteilsdispositiv vom 6. März 2024 und die Berufungsanmeldung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. März 2025 aus dem gegen den Beschuldigten geführten Verfahren PEN 24 562 ediert (pag. 1433 ff.; 1438). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 1468 ff.).

4.

Anträge der Parteien

4.1

Anträge des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1484 f.): I.

Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. Februar 2024 hinsichtlich folgender Punkte in Rechtskraft erwachsen ist:

1.

Dispositivziffern I.1, I.3, I.4, I.5 und I.7 (Schuldsprüchen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Tätlichkeit [in Notwehrexzess], Tätlichkeit, mehrfachen Diebstahls);

2.

Dispositivziffer II (amtliche Entschädigung);

3.

Dispositivziffer III.2 (Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz an O.________);

4. Dispositivziffer IV (Zivilpunkt);

5.

Dispositivziffern V.1, V.2, V.5, V.7 (weitere Verfügungen).

II.

A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen

a. des Raubs, angeblich begangen am 02.08.2022 in Bern zum Nachteil von C.________;

b. des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen in acht Fällen,

unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an A.________ für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von mindestens 2/3 der in der Honorarnote angegebenen Aufwendungen sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten in der Höhe von mindestens 2/3 an den Kanton.

III.

A.________ sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (Art. 19 Abs. 1 Bst. d, 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 126 Abs. 1 sowie Art. 139, 172ter StGB und weitere) zu verurteilen a. zu einer Busse von CHF 2'000.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 13. September 2022 sowie als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022 und vom 07. Juni 2022, bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung; b. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von anteilsmässig höchstens 1/3.

Die den Verurteilungen entsprechende Freiheitsstrafe ist mit der in den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022 und vom 13. September 2022 verhängten Freiheitsstrafe bereits abgegolten.

IV.

Von einer Landesverweisung sei abzusehen.

V.

Die Zivilklage von C.________ sei abzuweisen.

VI.

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ im oberinstanzlichen Verfahren sei gestützt auf die Honorarnote zu bestimmen und dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen.

VII.

Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

4.2

Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete Staatsanwältin S.________ an der Berufungsverhandlung die folgenden Anträge (pag. 1490 f.; Hervorhebungen im Original): I.

Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28. Februar 2024 (PEN 23 658) in Rechtskraft erwachsen ist insofern als

1.

A.________ schuldig erklärt wurde

1.1

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), begangen am 31.08.2022 in Bern,

1.2

der Tätlichkeit (in Notwehrexzess), begangen am 23.08.2022 in Bern zum Nachteil von

1.3

der Tätlichkeit, begangen am 21.03.2022 in L.________ (Ort) zum Nachteil von

1.4

des Diebstahls, mehrfach begangen (teilweise geringfügig),

1.4.1

am 11.03.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der F.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 329.55),

1.4.2

am 21.03.2022 in L.________ (Ort) zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der G.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 9.95),

1.4.3

am 02.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 211.60),

1.4.4

am 05.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 471.80),

1.4.5

am 06.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 159.70),

1.4.6

am 19.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 193.65),

1.4.7

am 02.06.2022 in Bern zum Nachteil der X.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der J.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 221.40),

1.4.8

am 21.06.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am K.________ (Platz) (Deliktsbetrag CHF 6.50),

1.5

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)

1.5.1

in der Zeitspanne vom 28.05.2022 bis Ende August 2022 in Bern und Umgebung durch Konsum von Marihuana und Kokaingemisch,

1.5.2

Ende September 2022 in N.________ durch Konsum einer Linie Kokaingemisch,

1.5.3

am 09.08.2022 in Bern durch Besitz zum Eigenkonsum von 0.4 Gramm Kokaingemisch.

2.

der Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziff. V.1, V.2 und V.4 des Urteilsdispositivs.

II.

A.________ sei schuldig zu erklären:

1.

des Raubs, begangen am 02.08.2022 in Bern zum Nachteil von C.________ (Deliktssumme CHF 100.00),

2.

des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen

2.1

am 21.03.2022 in L.________ (Ort) zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der G.________ (Strasse),

2.2

am 29.03.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse),

2.3

am 02.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse),

2.4

am 05.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse),

2.5

am 06.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse),

2.6

am 19.04.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse),

2.7

am 21.06.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am K.________ (Platz),

2.8

am 28.07.2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am M.________ (Platz),

und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen

zu verurteilen:

1.

zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, als Teilzusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022 (BM 22 22021); die Polizeihaft von einem Tag (03.08.2022) sei an die Freiheitsstrafe anzurechnen;

2.

zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'100.00; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 21 Tage festzusetzen;

3.

zu einer Landesverweisung von 7 Jahren.

4.

zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

III.

Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar, Löschung DNA-Profil etc.).

5.

Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung des Beschuldigten ist das erstinstanzliche Urteil soweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121]), der Tätlichkeit (in Notwehrexzess), der Tätlichkeit, des Diebstahls (mehrfach begangen, teilweise geringfügig) und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig erklärt wurde (Ziff. I.1., I.3., I.4., I.5., und I.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls rechtskräftig sind die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 221.40 an die vormalige Zivilklägerin O.________ (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die weiteren Verfügungen im Zivilpunkt (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Festsetzung der amtlichen Entschädigungen von Fürsprecher AD.________ und Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, ausgenommen die Rückzahlungspflicht; vgl. Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer]6B_1231/2022 vom 10. März 2023) und die weiteren Verfügungen betreffend die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände, Drogen und Drogenutensilien (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Rückgabe der Gucci-Tasche (Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat demgegenüber die Schuldsprüche wegen Raubes und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Ziff. I.2. und I.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Sanktion (Freiheitsstrafe und Übertretungsbusse; Ziff. I.1. und I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Landesverweisung von 7 Jahren (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verlegung der Verfahrenskosten (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Rückzahlungspflichten betreffend die

amtlichen Entschädigungen für das erstinstanzliche Verfahren (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), den Zivilpunkt soweit den Straf- und Zivilkläger betreffend (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die weiteren Verfügungen in Bezug auf die Verwendung der beschlagnahmten Geldbeträge in der Höhe von CHF 100.00 und CHF 496.20 sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem zu überprüfen (Ziff. V.3., V.4. und V.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Rechtskraft nicht zugänglich ist ferner die Verfügung über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst, sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

6.

Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1251 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach es zwar das Recht des Beschuldigten ist, sich selbst nicht belasten zu müssen und seine Aussage auch zu verweigern. Jedoch ist es mit der Unschuldsvermutung allerdings unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies ist der Fall, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4. mit weiteren Hinweisen, nicht publ. in BGE 147 IV 176).

7.

Zum Vorwurf des Raubes (AKS Ziff. I.2.)

7.1

Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift vom 6. September 2023 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 895 ff.): A.________ begab sich am 02.08.2022 mit seinem Fahrrad und C.________, welcher am Kauf von Kokain zwecks Eigenkonsum interessiert war, zu den .________ an der T.________ in der Nähe des

M.________ in Bern, dies zwecks eines Treffens vor Ort mit einem Drogenverkäufer. Dort angekommen forderte A.________ im weiteren Verlauf C.________ auf, ihm das Geld für den Drogenkauf zu übergeben. Als sich dieser weigerte, ergriff der Beschuldigte einen Pfefferspray, sprühte C.________ damit ins Gesicht und trat ihm gegen die Beine, so dass dieser zu Boden fiel. In der Folge fixierte A.________ C.________ mit den Knien, durchsuchte dessen Taschen und behändigte aus der vorderen rechten Hosentasche eine Hunderternote. Anschliessend fuhr er mit dem Fahrrad davon.

7.2

Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte stellt oberinstanzlich nicht in Abrede, sich gemeinsam mit dem Straf- und Zivilkläger auf den Weg gemacht zu haben, um Betäubungsmittel zu kaufen. Weiter unbestritten ist der Einsatz des Pfeffersprays ins Gesicht des Straf- und Zivilklägers sowie die eigentliche Wegnahme und Aneignung der Hunderternote durch den Beschuldigten. Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, den Pfefferspray eingesetzt zu haben, um an die Hosentaschen des Straf- und Zivilklägers und so an das sich darin befindliche Geld für den beabsichtigen Drogenkauf zu gelangen. Zu prüfen ist mithin die Absicht hinter dem Einsatz des Pfeffersprays. Weiter bestreitet der Beschuldigte die Entwendung des Geldes aus der Hosentasche des Straf- und Zivilklägers und diesen während des Durchwühlens der Taschen auf dem Boden fixiert zu haben, indem er auf dessen Brustkorb kniete. Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, den Pfefferspray aufgrund einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Straf- und Zivilkläger zur Verteidigung eingesetzt und die Hunderternote nicht aus einer Hosentasche, sondern vom Boden behändigt zu haben (eingehend zu den Vorbringen der Parteien, vgl. pag. 1483).

7.3

Beweismittel Auf eine Aufführung der für die nachfolgende Beweiswürdigung relevanten Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen – soweit nötig – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. Im Übrigen kann auf die zutreffende Auflistung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1255, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

7.4

Würdigung der Kammer

7.4.1

Objektive Beweismittel Gemäss Austrittsbericht des AF.________ (Spital) vom 28. Oktober 2022 (pag. 35 f.) war der Straf- und Zivilkläger vom 27. Oktober bis 28. Oktober 2022 hospitalisiert. Dieser Hospitalisation lag ein Spritzenabszess am M. pectoralis major rechts und cubital rechts mit erstmaliger ärztlicher Konsultation am 12. September 2022 sowie operative Eingriffe vom 14. September 2022 und 27. Oktober 2022 zugrunde (vgl. hierzu die Operationsberichte vom 15. September 2022 [pag. 41 f.] und 7. November 2022 [pag. 39 f.]). Dem Beiblatt zum Austrittsbericht sind als Befund der beim Straf- und Zivilkläger durchgeführten Thorax Computertomographie eine nicht dislozierte Fraktur des ventralen Rippenansatzes der 2. Rippe sowie ältere nicht dislozierte Frakturen der 4-6 Rippe rechts sowie der 4-5 Rippe links zu entnehmen. Als weitere Diagnosen aufgeführt sind eine septische Gonarthritis links sowie der Verdacht auf rezidivierende, drogeninduzierte Psychosen durch Opiat-, Kokain- und Cannabisabhängigkeit (pag. 37). Das aktenkundige Foto zeigt die Operationsnarbe des Straf- und Zivilklägers im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2022 (pag. 64). Den ärztlichen Berichten lässt sich zwar nicht abschliessend entnehmen, ob der Straf- und Zivilkläger anlässlich des Vorfalles vom 2. August 2022 eine Verletzung am Brustkorb erlitten hat. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, lassen sich die festgestellten Frakturen jedoch mit dem Tatgeschehen und den Aussagen des Straf- und Zivilklägers in Einklang bringen (vgl. 7.4.2 hiernach). Mit Blick auf die Nebendiagnose der Betäubungsmittelabhängigkeiten drängt sich überdies der Schluss auf, dass sich der Straf- und Zivilkläger anlässlich des rund einen Monat zuvor ereigneten Vorfalles in einem reduzierten gesundheitlichen Allgemeinzustand befunden haben dürfte. Die objektiven Beweismittel liefern insgesamt nur wenig Hinweise für die zu klärenden Beweisfragen, womit der nachfolgenden Aussagenwürdigung eine massgebliche Bedeutung zukommt.

7.4.2

Aussagen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger wurde insgesamt viermal befragt (pag. 45 ff.; 52 ff.; 56 ff.; 1188 ff.). Es kann den nachfolgenden Ausführungen vorweggenommen werden, dass die Kammer die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Kernsachverhalt, konkret in Bezug auf das Vorgehen des Beschuldigten (Aufforderung zur Geldübergabe, Einsatz des Pfeffersprays, Tritt in die Beine, Knien des Beschuldigten auf dessen Brustkorb, Wegnahme der CHF 100.00) als konstant, mithin als glaubhaft erachtet. Die Vorinstanz hat die zur Klärung der Beweisfragen relevanten Aussagen des Straf- und Zivilklägers grundsätzlich korrekt dargelegt, darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 1256 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Beweiswürdigung). Teilweise ergänzend, teilweise wiederholend werden diese nachfolgend noch einmal wiedergegeben: In seiner Ersteinvernahme, die am Tag des Vorfalles stattfand, gab der Straf- und Zivilkläger an, er sei am M.________ (Platz) ausgestiegen. Der Beschuldigte sei mit seinem Fahrrad dahergekommen (pag. 46 Z. 31 ff.). Er [der Straf- und Zivilkläger] sei von U.________ (Ort) hergekommen. Er habe spazieren wollen und habe kein bestimmtes Ziel gehabt (pag. 43 f.). Der Beschuldigte sei ihm entgegengelaufen und habe ihn sofort mit einem Pfefferspray attackiert (pag. 46 Z. 53 f.). Auf Frage, was danach geschehen sei, antwortete er, er habe ihn zu Boden geschubst und sei auf ihn draufgesessen. Er habe ihm in die Hosentasche gegriffen und das Geld herausgenommen (pag. 47 Z. 67 ff.). Konkretisierend führte er aus, er sei rücklings auf dem Boden gelegen und der Beschuldigte habe auf seiner Brust gekniet. Der Beschuldigte habe ihn, bevor er zu Fall gekommen sei, von hinten in die Beine getreten (pag. 47 Z. 71 f. und 74 f.). Nachdem der Beschuldigte ihm das Geld entwendet habe, habe dieser sein Fahrrad genommen und sei weggegangen. Er habe ihn noch aufhalten wollen, habe aber fast nichts gesehen (pag. 47 Z. 77 f.). Am Ende der Einvernahme beschrieb der Straf- und Zivilkläger die Geschehnisse noch einmal im Rahmen einer freien Erzählung, wobei er ausführte, er sei mit dem Be- schuldigten in Richtung der .________ hinter dem M.________ (Platz) zu einer ihm

unbekannten Person gegangen. Als sie die Person getroffen hätten, habe der Beschuldigte ihm gesagt, dass er [der Straf- und Zivilkläger] ihm das Geld geben solle. Daraufhin habe er dem Beschuldigten gesagt, er würde ihm kein Geld in die Finger geben. Anschliessend habe dieser ihm Pfefferspray in die Augen gesprayt, ihn zu Boden geworfen und sei auf ihn gekniet. Danach habe er ihm die CHF 100.00 aus der linken vorderen Hosentasche genommen. Nach der Tat sei der Beschuldigte auf das Fahrrad gestiegen und davongefahren (pag. 48 Z. 152 ff.). In der darauffolgenden Einvernahme bei der Polizei vom 31. August 2022 gab der Straf- und Zivilkläger zu Protokoll, sie seien mit seinem Fahrrad vom M.________ (Platz) unterwegs gewesen in Richtung .________. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er Geld dabeigehabt habe. Sie seien abgestiegen und hinauf gegangen zu einem Platz, wo er [der Beschuldigte] sich mit einem Dealer verabredet habe. Es sei niemand gekommen (pag. 53 Z. 38 ff.). Nachdem sie ca. 10 Minuten gewartet hätten, habe der Beschuldigte auf ihn eingeredet, dass er ihm das Geld geben solle. Plötzlich habe er den Pfefferspray rausgeholt, ihm damit in die Augen gesprüht und ihn zu Boden gelegt. Dann sei der Beschuldigte gegangen. Er sei mit geschlossenen Augen umhergeirrt und habe einen Brunnen gesucht. Dies habe etwa eine halbe Stunde gedauert (pag. 53 Z. 43 ff.). Auf konkrete Nachfrage, was passierte sei, als er am Boden gelegen sei, antwortete der Straf- und Zivilkläger, der Beschuldigte habe seine Hosentaschen durchwühlt und das Geld herausgenommen (pag. 53 Z. 49 f.). Er habe ihm sein Mobiltelefon und die CHF 100.00 gestohlen, das Mobiltelefon habe er ihm aber wieder zurückgegeben (pag. 54 Z. 52 f.). Ebenso bestätigte er auf Frage, ob er durch den Beschuldigten geschlagen worden sei, dieser habe ihm in die Beine gekickt, ihn zu Boden gelegt und mit beiden Knien auf seinen Brustkorb gedrückt (pag. 54 Z. 58 f. und 61 f.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2022 führte der Straf- und Zivilkläger in einer freien Erzählung aus, der Beschuldigte habe ihn zum M.________ (Platz) mitgenommen. Sie hätten dort einen Moment, ca. eine halbe Stunde gewartet. Es sei dann dazu gekommen, dass der Beschuldigte von ihm Geld gewollt habe, damit er das Kokain von seinem Kollegen habe holen gehen

können. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er habe dies so abgemacht. Der Straf- und Zivilkläger habe ihm daraufhin gesagt, das gehe nicht, er würde das Geld nicht aus den Fingern geben. Der Beschuldigte sei wütend geworden und sei nicht einverstanden gewesen. Schon habe er den Pfefferspray vor den Augen gehabt. Er habe dann nichts mehr gesehen und der Beschuldigte habe ihn auf den Boden gelegt. Er sei am Boden gelegen und der Beschuldigte sei auf ihn drauf gekniet. Dabei habe er seine Hosentaschen durchsucht, habe ihm sein Portemonnaie mit den «Kärtli» und sein Handy genommen. Seine teure Sonnenbrille sei beim Gerangel kaputt gegangen. Auf der anderen Seite in der hinteren Hosentasche habe er auch nochmal Geld gehabt, dieses habe der Beschuldigte aber nicht gefunden. Der Beschuldigte habe ihm die Hunderternote aus dem rechten Hosensack herausgenommen. Der Straf- und Zivilkläger führte weiter aus, er sei dann aufgestanden, habe nichts gesehen und dem Beschuldigten gesagt, dass er ihm die Sachen wieder zurückgegeben solle. Der Beschuldigte habe die Wertgegenstände durchsucht.

Dann habe er diese hingeworfen und sei mit dem Velo weggefahren. Er habe ihm alles zurückgegeben, bis auf das Geld, also die Hunderternote (pag. 59 Z. 96 ff.). Schliesslich führte er bei der Vorinstanz am 27. Februar 2024 aus, sie seien zusammen an den M.________ (Platz) gefahren. Sie hätten Kokain holen wollen. Der Beschuldigte habe das Geld von ihm gewollt. Er habe es ihm nicht gegeben. Dann habe er ihn (mit dem Pfefferspray) abgespritzt (pag. 1188 Z. 40 ff.; 1189 Z. 1 ff.). Auf Frage, was ihm der Beschuldigte alles weggenommen habe, antwortete der Straf- und Zivilkläger, das Handy und CHF 100.00. Das Handy habe er ihm wieder gegeben. Die CHF 100.00 habe er aus dem Hosensack hinten rechts genommen (pag. 1189 Z. 15 ff. und 29 f.). Wie den dargelegten Aussagen entnommen werden kann, schilderte der Straf- und Zivilkläger das Kerngeschehen konstant, chronologisch gleichbleibend und widerspruchsfrei. Abseits seiner anfänglichen Schilderung des Geschehenen in der Ersteinvernahme vom 2. August 2022 (pag. 46 Z. 53 f.) führte der Straf- und Zivilkläger mehrfach in Übereinstimmung aus, der Beschuldigte habe ihn dazu aufgefordert, ihm das Geld für den beabsichtigten Drogenkauf zu übergeben (pag. 48 Z. 156 f.; 53 Z. 44; 59 Z. 98 ff.; 1189 Z. 1 ff.). Als er sich geweigert habe, sei es zum Einsatz des Pfeffersprays gekommen (pag. 48 Z. 157 ff.; 53 Z. 45; 59 Z. 102 f.; 1189 Z. 1 ff.), gefolgt von einem Tritt in die Beine, so dass er zu Fall gekommen sei bzw. habe der Beschuldigte ihn auf den Boden gelegt (pag. 48 Z. 158 f.; 54 Z. 58 f.; 59 Z. 103 f.). Als er auf dem Boden gelegen sei, sei der Beschuldigte auf ihn draufgekniet, habe seine Hosentaschen durchwühlt und die CHF 100.00 rausgenommen (pag. 48 Z. 159 f.; 53 Z. 49 f.; 54 Z. 58 f. und 61 f.; 59 Z. 105 ff.; 1191 Z. 6 ff.). Im Anschluss sei er auf dem Fahrrad davongefahren (pag. 48 Z. 160; 59 Z. 112 f.). Das vom Straf- und Zivilkläger angeführte Detail, wonach der Beschuldigte ihm nebst der Hunderternote auch sein Handy weggenommen und es ihm später wieder zurückgegeben habe (pag. 48 Z. 116 ff.; 54 Z. 52 f.), bettet sich angesichts des von ihm beschriebenen Durchwühlens der Taschen

durch den Beschuldigten logisch in den Ablauf ein und wird überdies auch vom Beschuldigten bestätigt. Gleiches gilt für die erstmals in der zweiten Einvernahme erwähnte Gefühlsschilderung, wonach der Beschuldigte wütend geworden sei, als er [der Straf- und Zivilkläger] sich geweigert habe, ihm das Geld auszuhändigen (pag. 59 Z. 101 f.). Auch dieses Detail wird durch Aussagen des Beschuldigten bestätigt (vgl. E. 7.4.3 hiernach). Sodann lässt sich die durch den Straf- und Zivilkläger beschriebene Fixierung durch den auf ihm knienden Beschuldigten mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Der Straf- und Zivilkläger wies in seinen Einvernahmen zudem mehrfach daraufhin, vom Vorfall eine Verletzung an der Rippe bzw. am Brustkorb erlitten zu haben (pag. 54 Z. 74 ff.; 57 Z. 45 f.; 1189 Z. 11 f.; 1190 Z. 11 ff.). Einzig in Bezug auf die Frage, aus welcher Hosentasche der Beschuldigte die Hunderternote herausgenommen habe, fielen die Aussagen des Straf- und Zivilklägers unterschiedlich aus. Während er in der tatnächsten Einvernahme von der vorderen linken Hosentasche sprach (pag. 48 Z. 159 f.), erwähnte er bei der Staatsanwaltschaft zunächst die rechte Hosentasche (pag. 59 Z. 109 f.), ohne Konkretisierung, ob vorne oder hinten. Später schloss er die hintere rechte Hosentasche jedoch aus, indem er angab, dort hätte sich noch weiteres Geld befunden, welches der Beschuldigte aber nicht genommen habe (pag. 61 Z. 186 f.). Bei der Vorinstanz gab er schliesslich die rechte hintere Hosentasche an (pag. 1189 Z. 29 f.). Diese Ungenauigkeit in den Aussagen des Straf- und Zivilklägers, welche auch von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung hervorgehoben wurde (pag. 1483), vermag die übrigen sonst konstanten Aussagen zum Kerngeschehen nicht in Zweifel zu ziehen; handelt es sich doch um ein untergeordnetes, vernachlässigbares Detail, welchem überdies die konstante Angabe des Straf- und Zivilklägers, die Hunderternote sei aus einer Hosentasche entwendet worden, zu Grunde liegt. Angesichts der vom Straf- und Zivilkläger beschriebenen Fixierung durch den Beschuldigten, wonach letztgenannter sich kniend auf dem Brustkorb des Straf- und Zivilklägers befunden haben soll, erachtet die Kammer eine Entwendung des

Geldes aus einer der vorderen Hosentaschen als plausibel und naheliegendste Variante. Dafür spricht des Weiteren auch, dass der Straf- und Zivilkläger in der tatnächsten Einvernahme von einer der vorderen Hosentaschen sprach. Eine abschliessende Beurteilung, ob es sich dabei um die linke oder rechte vordere Hosentasche gehandelt hat, kann indes offengelassen werden, zumal es für die rechtliche Würdigung nicht von Relevanz ist. Zum Rahmengeschehen machte der Straf- und Zivilkläger teils widersprüchliche Angaben. Zunächst verschwieg er in der Ersteinvernahme den von ihm beabsichtigten Betäubungsmittelkauf und beschrieb das Geschehene als einen zufälligen Raubüberfall anlässlich eines Spazierganges, bei welchem er vom Beschuldigten ohne jeglichen Grund mit einem Pfefferspray attackiert, zu Boden geschubst, in die Beine getreten und mit den Knien fixiert worden sein soll, bevor ihm der Täter schliesslich CHF 100.00 aus der Hosentasche entwendet habe und davongefahren sei (pag. 46 Z. 43 f. und 53 f.; 47 Z. 67 ff. und 71 f.). Noch in der gleichen Einvernahme räumte er jedoch ein, sich mit dem Beschuldigten zum Kauf von Betäubungsmitteln verabredet zu haben (pag. 48 Z. 152 ff.). Auch hinsichtlich der Kontaktperson des Beschuldigten resp. des Drogendealers blieben die Aussagen des Straf- und Zivilklägers vage und in sich widersprüchlich. So sprach er in der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2022 von einer unbekannten Person, die sie getroffen hätten (pag. 48 Z. 156 f.), am 31. August 2022 gab er zu Protokoll, sie hätten sich mit dem Dealer verabredet, aber es sei niemand gekommen (pag. 53 Z. 40 f.), in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2022 führte er auf entsprechenden Vorhalt des Widerspruchs aus, die Person sei gekommen, dann aber wieder gegangen (pag. 60 Z. 148 ff.) und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Februar 2024 gab er auf Frage der Verteidigung, was mit der dritten Person gewesen sei, an, die habe er gar nie gesehen (pag. 1191 Z. 11 ff.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist dieses widersprüchliche Aussageverhalten primär darauf zurückzuführen, dass der Straf- und Zivilkläger sein eigenes potenziell strafbares Verhalten nicht offenlegen wollte, wie er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auch selbst einräumte

(pag. 57 Z. 36 ff.). Schliesslich verzeichnet der Straf- und Zivilkläger gemäss aktenkundigem Strafregisterauszug vom 27. Februar 2024 nicht weniger als 27 rechtskräftige Verurteilungen, darunter zahlreiche Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz (pag. 1160 ff.). Zumindest in Bezug auf den Grund des Treffens mit dem Beschuldigten entschied sich der Straf- und Zivilkläger dennoch aus eigenem Antrieb, sich bis zu einem gewissen Grad selbst zu belasten, was ihm zugute zu halten ist und sich positiv auf die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Aussagen auswirkt. Im Übrigen würden diese Widersprüche allein nicht genügen, um die Glaubhaftigkeit seiner konstanten Aussagen zum Kerngeschehen zu erschüttern. In den Aussagen des Straf- und Zivilklägers finden sich sodann auch keine Hinweise auf eine falsche oder übermässige Belastung des Beschuldigten. Vielmehr sind die Aussagen frei von etwaigen Aggravierungstendenzen, obwohl es für ihn ein Leichtes gewesen wäre, den Beschuldigten bspw. auch des Diebstahls seines Handys und Portemonnaies oder einer höheren Geldsumme zu bezichtigen, zumal er laut eigener Aussage noch mehr Geld in einer anderen Hosentasche dabeigehabt habe (pag. 61 Z. 186 f.). Demgegenüber räumte er von Beginn an ein, der Beschuldigte habe nur die eine Hunderternote entwendet. Seine Aussagen weisen sodann, mit Ausnahme seiner Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, was sich jedoch ohne Weiteres über den Zeitablauf erklären lässt, keinen Bruch im Detaillierungsgrad auf. Insbesondere vermochte der Straf- und Zivilkläger konkrete Gesprächsinhalte wiederzugeben (vgl. hierzu seine Aussage, wonach er dem Beschuldigten gesagt habe, er würde das Geld nicht aus den Fingern geben, pag. 48 Z. 157 f.; 59 Z. 100 f.) und beschrieb nebst dem Kerngeschehen auch seine Empfindungen und Handlungen im Anschluss an den Vorfall wiederholt detailreich (pag. 53 Z. 46; 59 Z. 114 ff.). Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussagen des Straf- und Zivilklägers zum Kerngeschehen als konstant, sie weisen einen hohen Detaillierungsgrad auf, lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen und ergeben im Gegensatz zu den Aussagen des Beschuldigten (vgl. sogleich nachfolgend E. 7.4.3) in Bezug auf das Kerngeschehen ein schlüssiges Gesamtbild. Die Kammer erachtet die Aussagen folglich als glaubhaft und stellt für das nachfolgende Beweisergebnis

auf diese ab.

7.4.3

Aussagen des Beschuldigten Auch der Beschuldigte wurde insgesamt viermal zur Sache befragt (pag. 11 ff.; 65 ff.; 1192 ff.; 1468 ff.). Es ist auch hier den nachfolgenden Ausführungen vorwegzunehmen, dass die Kammer die Aussagen des Beschuldigten zum Kernsachverhalt – im Gegensatz zu denen des Straf- und Zivilklägers – als in sich widersprüchlich, mithin als nicht glaubhaft erachtet. Diese ergeben entgegen dem Vorbringen der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung kein schlüssiges Gesamtbild. Anlässlich der Einvernahme vom 2. August 2022 schilderte der Beschuldigte, sie hätten sich wegen einer Privatsache gestritten. Er habe den Straf- und Zivilkläger dann mit einem Pfefferspray besprayt. Sie seien einfach nicht zurechtgekommen. Er habe mit dem Pfefferspray gesprayt, nicht weil er etwas habe stehlen wollen, sondern wegen des Streits. Er habe nichts von ihm gestohlen oder genommen (pag. 66 Z. 24 ff.). Weiter führte er aus, während des Streits sei sein Mobiltelefon sowie das Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers zu Boden gefallen. Er habe dann das Mobiltelefon des Straf- und Zivilklägers genommen und sei gegangen. Später sei er dann zurückgekehrt und habe ihm das Mobiltelefon zurückgegeben (pag. 66 Z. 34 ff.). Auf Vorhalt von diversen Aussagen des Straf- und Zivilklägers, antwortete er jeweils, dies würde nicht stimmen (pag. 67 Z. 59 ff., Z. 64 ff. und 69 ff.). Auf explizite Nachfrage des einvernehmenden Polizisten zum Grund für den Einsatz des Pfeffersprays gab er sodann an, sie hätten sich nicht nur gestritten, sondern seien auch physisch aufeinander losgegangen und daraufhin habe er den Pfefferspray eingesetzt (pag. 67 Z. 76 ff.). Eine Wegnahme des Geldes stritt der Beschuldigte ab und gab demgegenüber an, er habe CHF 160.00 dabeigehabt, wobei es am Vortag noch CHF 300.00 gewesen seien, da er bei der V.________ (Ort) Karten gespielt habe (pag. 67 Z. 102 f. und 105 ff.). Auf Nachfrage, woher die Hunderternote in seinem Besitz stammen würde, antwortete er ausweichend, «Haben Sie das Gefühl, dass ich lüge. Ich lüge nicht.» (pag. 68 Z. 118 f.). Zunächst noch in Übereinstimmung zu seinen früheren Aussagen gab der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2022 an, sie hätten sich gestritten, aber nicht wegen Geld oder Drogen, sondern wegen anderen Themen. Dann habe der Straf- und Zivilkläger angefangen,

ihn zu beleidigen (pag. 12 Z. 41 ff.; 13 Z. 47 ff.). Weiter stritt er vorerst auch die Geldwegnahme ab (pag. 13 Z. 57 f.), räumte jedoch bereits in der darauffolgenden Frage ein, sie hätten am Morgen Drogen holen wollen und hätten sich wegen diesen CHF 100.00 gestritten. Die Beleidung durch den Straf- und Zivilkläger, welcher ihn Arschloch genannt habe, gab er diesmal wörtlich wieder (pag. 13 Z. 64 und 67 ff.). Nachdem er zugegeben hatte, sich mit dem Straf- und Zivilkläger wegen dieser Hunderternote gestritten zu haben, präsentierte der Beschuldigte eine neue Version der Geschehnisse. Um die Drogen zu kaufen, hätten ihnen CHF 100.00 gefehlt. Er habe den Drogenverkäufer gekannt, der Straf- und Zivilkläger nicht. Er habe nicht gewollt, dass der Straf- und Zivilkläger diesen sehe. Aus diesem Grund habe er dem Straf- und Zivilkläger gesagt, er solle ihm die CHF 100.00 geben und er würde dann zum Drogenverkäufer gehen und die Drogen holen. Der Straf- und Zivilkläger habe aber mitkommen wollen. Daraufhin sei ein Streit entstanden wegen den CHF 100.00. Sie seien immer noch am Streiten gewesen, als der Drogenverkäufer zu ihnen gekommen sei. Dieser sei dann einfach weggegangen und er [der Beschuldigte] sei wütend geworden. Der Straf- und Zivilkläger habe ihn beleidigt, sie hätten sich gegenseitig geschlagen und dann habe er gesprayt, sein Velo [Velo des Beschuldigten] genommen und sei weggegangen (pag. 13 Z. 71 ff.). Schliesslich bejahte er auch die Wegnahme des Geldes, wobei er sogleich relativierend anfügte, er habe sie nicht aus der Tasche genommen (pag. 13 Z. 82 f.). Das Geld sei in der Hand des Straf- und Zivilklägers gewesen. Als er ihn gesprayt habe, habe der Straf- und Zivilkläger die CHF 100.00 fallen gelassen und er habe das Geld dann genommen (pag. 14 Z. 85 f. und 88 ff.). Auf Frage, ob er den Pfefferspray eingesetzt habe, um dem Straf- und Zivilkläger das Geld wegzunehmen, verneinte er dies und führte als Grund an, sie hätten gekämpft, der Straf- und Zivilkläger sei stark gewesen und deswegen habe er den Spray eingesetzt (pag. 14 Z. 88 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte den Vorfall ausführlich, wobei viele der angeführten Details erstmalige Erwähnung fanden, wie bspw., dass er selbst Geld zum Kauf der Drogen habe beisteuern wollen und der

Straf- und Zivilkläger in seinem Beisein CHF 100.00 von der Bank abgehoben habe

(pag. 1193 Z. 15 ff.). Übereinstimmend mit seinen Ausführungen bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, er habe den Straf- und Zivilkläger aufgefordert, ihm das Geld zu übergeben, damit er die Drogen alleine holen könne. Der Straf- und Zivilkläger sei damit nicht einverstanden gewesen und habe selbst zum Dealer gehen wollen (pag. 1193 Z. 25 ff.). Der Dealer habe sie dabei von oben beobachtet. Dieser habe Paranoia gekriegt, habe sein Trottinett genommen und sei weggegangen (pag. 1193 Z. 31 ff.). Als Grund für den Streit mit dem Straf- und Zivilkläger gab er im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Staatsanwaltschaft an, der Grund, weshalb sie gestritten hätten, sei nicht das Geld gewesen. Der Dealer sei gekommen und dann wieder gegangen. Das habe ihn hässig gemacht (pag. 1194 Z. 43 ff.). Den Spray habe er wegen des Streits eingesetzt (pag. 1194 Z. 10 f.). Auf konkrete Nachfrage bezüglich der CHF 100.00 gab er zunächst an, der Straf- und Zivilkläger habe beim Streit gar nichts in der Hand gehabt, um dann seine Antwort erst dahingehend abzuändern, er habe die CHF 100.00 vor dem Streit in der Hand gehabt, bevor er letztendlich ausführte, dieser habe das Geld während der Schlägerei in der Hand gehabt. Diese seien zusammen mit dem Telefon und dem Portemonnaie zu Boden gefallen, nachdem er ihn gesprayt habe. Genommen habe er aber nur die CHF 100.00. Alles andere habe er ihm gegeben (pag. 1194 Z. 16 und 18 ff.; 1195 Z. 1 ff.). In oberer Instanz bestätigte er seine vorinstanzlichen Aussagen insoweit, als er ausführte, er habe selbst Geld zum Drogenkauf beisteuern wollen, der Straf- und Zivilkläger habe sein Geld bei einer Bank abgeholt, sie hätten gemeinsam auf den Dealer gewartet und der Straf- und Zivilkläger habe, als der Dealer aufgetaucht sei, selbst zu diesem hingehen wollen (pag. 1475 Z. 40 ff.; 1476 Z. 1 ff.). Demgegenüber präsentierte er für die weiteren Geschehnisse erneut eine abgeänderte Version. Der Beschuldigte führte aus, der Dealer sei von oben gekommen. Der Straf- und Zivilkläger sei auf ihn zugegangen und habe zum Dealer gesagt, er hätte ihm schlechte Qualität gegeben. Die beiden hätten angefangen zu diskutieren. Er selbst habe zuvor schon konsumiert und sei deshalb etwas durcheinander gewesen. Als der Dealer weggegangen sei, habe er mit dem Straf- und Zivilkläger angefangen zu

diskutieren. Es sei laut geworden, der Straf- und Zivilkläger habe ihn beleidigt und Arschloch zu ihm gesagt. Als der Dealer weggegangen sei, sei er [der Beschuldigte] wütend geworden und sie hätten diskutiert. Sie hätten angefangen zu streiten. Weiter gab er an, der Straf- und Zivilkläger habe sein Geld selbst rausgeholt und sei auf den Dealer zugegangen. Er habe es ihm nicht weggenommen, als sie sich gestritten hätten. Die CHF 100.00 seien auf dem Boden gelegen. Sein Portemonnaie und sein Telefon seien noch in der Tasche gewesen. Er habe dann den Spray benutzt, wobei er nicht wisse, warum er diesen mitgenommen habe. Als er den Spray benutzt habe, seien die Sachen des Straf- und Zivilklägers auf dem Boden gelegen. Als er die CHF 100.00 gesehen habe, habe er sie mitgenommen und sei mit dem Fahrrad weggefahren (pag. 1476 Z. 6 ff.). Auf Frage, was der Straf- und Zivilkläger davon hätte, das alles zu erfinden, antwortete der Beschuldigte, er wisse es nicht, vielleicht sei er wütend, weil er Streit mit ihm gehabt habe. Zusammenhanglos zur Frage fügte er sodann an, er habe ihn nicht mit seinem Knie fixiert, das habe er nicht gemacht (pag. 1476 Z. 27 ff.).

Die dargelegten Aussagen zeigen auf, wie der Beschuldigte sein Aussageverhalten dem jeweiligen Verfahrensstand anzupassen versuchte, was im Ergebnis dazu führte, dass er in jeder Einvernahme eine abgeänderte Version der Geschehnisse präsentierte. Bereits die Erstaussagen des Beschuldigten fielen wenig überzeugend aus. Im Rahmen seiner freien Erzählung blieb er höchst vage (pag. 66 Z. 24 ff. und 34 ff.) und es gelang ihm nicht, auf heikle Fragen resp. ihm vorgehaltene Aussagen des Straf- und Zivilklägers eine logische Erklärung zu liefern. Vielmehr verfiel er in Pauschalbestreitungen, reagierte ausweichend oder verweigerte die Aussage (pag. 67 Z. 59 ff. und 64 ff.; 68 Z. 118 f. und Z. 121 ff.). Der Beschuldigte blieb sodann auch eine Erklärung schuldig, um was es sich bei der Privatsache gehandelt habe, wegen der sie angeblich zusammen gestritten hätten und die einen Einsatz des Pfeffersprays notwendig gemacht hätte. Hätte es sich bei der Streitigkeit der beiden tatsächlich um eine Privatsache gehandelt, wäre der Straf- und Zivilkläger wohl kaum zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten (pag. 48 Z. 163; 59 Z. 129 ff.). Weiter stimmte auch der vom Beschuldigten angegebene Geldbetrag von CHF 160.00 nicht mit dem bei ihm sichergestellten Betrag von CHF 140.20 (pag. 26 f.) überein. Auch zu Beginn der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2022 blieb der Beschuldigte nach Möglichkeit vage, führte keinen konkreten Grund für die Streitigkeit mit dem Straf- und Zivilkläger an (pag. 13 Z. 52 ff.) und stellte das verbale Fehlverhalten des Straf- und Zivilklägers in den Vordergrund (pag. 13 Z. 54 f. und Z. 67 f.). Das daraufhin erfolgte Eingeständnis, bei welchem er zumindest die Wegnahme des Geldes zugab (pag. 13 Z. 82 f.), dürfte dabei weniger auf ein einsichtiges Verhalten zurückzuführen sein als auf den Umstand, dass der bei ihm sichergestellte Geldbetrag, welcher eine Hunderternote beinhaltete, ein weiteres Leugnen weitestgehend obsolet machte. Wie eingangs erwähnt, sind die anfänglichen Aussagen des Beschuldigten somit bereits bei isolierter Betrachtung wenig überzeugend. Dieser Eindruck verstärkt sich, als sie zu seinen nachfolgenden Aussagen deutliche Widersprüche aufweisen. Während der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft und in der vorinstanzlichen

Hauptverhandlung zunächst in Übereinstimmung mit dem Straf- und Zivilkläger angab, er habe diesen dazu aufgefordert, ihm das Geld auszuhändigen, damit er mit dem Betrag alleine zum Dealer gehen konnte (pag. 13 Z. 74; 1193 Z. 25 ff.), war in der Berufungsverhandlung davon keine Rede mehr. Demgegenüber brachte er im oberinstanzlichen Verfahren zum ersten Mal vor, der Straf- und Zivilkläger sei nach Ankunft des Dealers direkt auf diesen zugegangen, habe mit diesem gesprochen und sich bei diesem über eine angeblich schlechte Qualität der Drogen beschwert (pag. 1476 Z. 5 ff.). Diese Angabe des Beschuldigten erachtet die Kammer als hilflosen Versuch, die zuvor eingeräumte Aufforderung zur Geldübergabe hinter einer anderen Version der Geschehnisse zu verschleiern. Augenfällig sind auch die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten in Bezug auf den Grund, der zur Streitigkeit zwischen den beiden führte. Wie den zuvor dargelegten Aussagen zu entnehmen ist, führte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft als Grund für die Streitigkeit die Weigerung des Straf- und Zivilklägers, ihm das Geld für den beabsichtigten Drogenkauf auszuhändigen, an (pag. 13 Z. 74 ff.); dies in Übereinstimmung mit dem Straf- und Zivilkläger (vgl. bspw. pag. 59 Z. 100 ff.). Bei der Vor- instanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung nannte er demgegenüber als Grund für seine Wut das Verschwinden des Dealers, für welches er den Straf- und Zivilkläger verantwortlich machte (pag. 1193 Z. 34 f.; 1194 Z. 5 ff.; 1194 Z. 43 f.; 1476 Z. 10 ff.). Im Allgemeinen schreckte der Beschuldigte nicht davor zurück, den Straf- und Zivilkläger wiederholt schlecht zu machen, indem er dessen verbale Beleidigung in den Vordergrund stellte oder sich zu dessen Drogenkonsum äusserte (pag. 13 Z. 67 f.; 1194 Z. 6 f.; 1476 Z. 11 f.; 1193 Z. 11 ff.). Dies ist der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht zuträglich. Soweit der Beschuldigte und seine Verteidigung sodann den Einsatz des Pfeffersprays durch eine körperliche Auseinandersetzung mit dem Straf- und Zivilkläger zu rechtfertigen versuchten (pag. 14 Z. 92 ff.; 67 Z. 76 ff.; 67 Z. 84 f.; 1193 Z. 38 ff.; 1483), ist entgegenzuhalten, dass angesichts des jahrelangen Betäubungsmittelkonsums (vgl. auch E. 7.4.1 hiervor) und des gewichtigen Altersunterschieds zwischen den beiden (der Beschuldigte war zum Zeitpunkt des Vorfalles 22 Jahre, der

Straf- und Zivilkläger hingegen bereits 42 Jahre alt) eine physische Unterlegenheit des Beschuldigten wenig glaubhaft erscheint. Es wurde vom Beschuldigten zudem nie geltend gemacht, dass er sich am Tag des Vorfalles in einem seine Physis beeinträchtigenden Zustand befunden hätte. Seine Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er aufgrund vorgängigen Betäubungsmittelkonsums durcheinander gewesen sei (pag. 1476 Z. 8 f.), reicht für eine solche Annahme sicherlich nicht aus. Bezeichnend ist überdies, dass der Beschuldigte die körperliche Auseinandersetzung in seiner ersten Einvernahme nicht bereits im Rahmen der freien Erzählung erwähnte, sondern erst auf explizite Nachfrage zum Grund für den Einsatz des Pfeffersprays (pag. 14 Z. 92 ff.; 67 Z. 76 ff.). Weiter wäre im Fall einer tatsächlichen physischen Unterlegenheit zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger stärker gewesen sei als er, bejaht hätte (pag. 67 Z. 80 f.). Schliesslich widerspricht die vom Beschuldigten beschriebene Schlägerei auch den Aussagen des Straf- und Zivilklägers in diametraler Weise, zumal dieser lediglich eine verbale Streitigkeit schilderte und eine physische Gegenwehr von seiner Seite konstant verneinte (pag. 54 Z. 64; 59 Z. 104 f.; 61 Z. 175 f.; 1189 Z. 23 f.). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die vom Beschuldigten beschriebene Schlägerei als Schutzbehauptung. Davon ausgehend ist auch nicht glaubhaft, dass der Straf- und Zivilkläger mit der Hunderternote in der Hand gegen den Beschuldigten gekämpft haben soll. Im Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf die Wegnahme der Hunderternote insgesamt als nicht schlüssig. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, erscheint von vornherein realitätsfremd, dass der Straf- und Zivilkläger als langjähriger Drogenkonsument mit dem Geld in der Hand zusammen mit dem Beschuldigten am M.________ (Platz) auf den Dealer gewartet hätte. Weiter spricht auch der Umstand, wonach nicht nur die Hunderternote, sondern auch das Mobiltelefon und das Portemonnaie des Straf- und Zivilklägers gemäss Aussagen des Beschuldigten nach dem Streit auf dem Boden lagen (pag. 1194 Z. 26 f.; 1476 Z. 17 f.), für ein Durchwühlen der Hosentaschen durch den Beschuldigten.

Es liegen somit zum Kerngeschehen keine konstanten und widerspruchsfreien Aussagen des Beschuldigten vor. Der Beschuldigte flüchtete sich in Schutzbehauptungen, pauschale Bestreitungen und schreckte auch nicht davor zurück, den Straf- und Zivilkläger bewusst schlecht zu machen. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten als nicht glaubhaft.

7.5

Gesamtwürdigung und Beweisergebnis Für den Tathergang stützt sich die Kammer auf die als glaubhaft erachteten Aussagen des Straf- und Zivilklägers. Davon ausgehend bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Absicht des Beschuldigten. Angesichts seiner mündlichen Aufforderung, der Straf- und Zivilkläger solle ihm das Geld aushändigen, in Kombination mit dem nachfolgenden Einsatz des Pfeffersprays, des gewaltsamen Zu-Boden- Führens, der Fixation des Straf- und Zivilklägers durch die Knie, des anschliessenden Durchwühlens der Hosentaschen und der Wegnahme des Geldes sieht es die Kammer als erwiesen an, dass der Beschuldigte den Pfefferspray mit der Absicht einsetzte, dem Straf- und Zivilkläger das mitgeführte Geld gewaltsam wegzunehmen. Diese Schlussfolgerung wird dahingehend untermauert, als es allein aufgrund der Weigerung des Straf- und Zivilklägers, dem Beschuldigten sein Geld auszuhändigen, zum Streit zwischen den beiden gekommen ist. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 1483) ergeben sich für die Kammer insbesondere aufgrund des etwas längeren Zeitabstands zwischen der Ankunft am M.________ (Platz) und dem Einsatz des Pfeffersprays keine Anhaltspunkte dafür, dass letztgenannter die Wegnahme des Geldes von Anfang an geplant hätte (vgl. pag. 53 Z. 44; 1191 Z. 15 f. [Straf- und Zivilkläger]; pag. 1193 Z. 23 f. [Beschuldigter]). Vielmehr dürfte sich der Entschluss dazu und somit auch der Einsatz des Pfeffersprays aus der Situation heraus ergeben haben. Offen gelassen werden kann sodann die Rollenaufteilung zwischen dem Beschuldigten und dem Straf- und Zivilkläger in Bezug auf den beabsichtigten Drogenkauf, zumal diese für die rechtliche Würdigung nicht von Relevanz ist. Im Ergebnis erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt – mit Ausnahme, dass offenbleiben muss und kann, aus welcher vorderen Hosentasche des Straf- und Zivilklägers der Beschuldigte das Geld behändigte – als erstellt. Für die nachfolgende rechtliche Würdigung ist daher von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschuldigte begab sich am 2. August 2022 mit seinem Fahrrad und dem Straf- und Zivilkläger, welcher am Kauf von Kokain zwecks Eigenkonsum interessiert war, zu den .________ an der T.________ in der Nähe des M.________ in

Bern, dies zwecks eines Treffens vor Ort mit einem Drogenverkäufer. Dort angekommen forderte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger im weiteren Verlauf auf, ihm das Geld für den Drogenkauf zu übergeben. Als sich dieser weigerte, ergriff der Beschuldigte einen Pfefferspray, sprühte dem Straf- und Zivilkläger damit in der Absicht der Geldwegnahme ins Gesicht und trat ihm gegen die Beine, so dass dieser zu Boden fiel. Er handelte dabei im Wissen darum, den Straf- und Zivilkläger durch den Einsatz des Pfeffersprays zum Widerstand unfähig zu machen. In der Folge fixierte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger mit seinen Knien auf dessen Brustkorb am Boden, durchsuchte dessen Taschen und behändigte aus einer der vorderen Hosentasche eine Hunderternote. Anschliessend fuhr er mit dem Fahrrad davon.

8.

Zum Vorwurf des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen (AKS Ziff. I.6.)

8.1

Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.6. der Anklageschrift vom 6. September 2023 in neun Fällen die Begehung des Hausfriedensbruchs vorgeworfen, indem er im Wissen, um das schriftlich erteilte Hausverbot vom 8. Februar 2022 für die Dauer von zwei Jahren, jeweils eine mit Hausverbot belegte W.________ (Einkaufsladen)-Filiale betrat. Die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte sind mit Ausnahme des jeweiligen Deliktszeitpunkts identisch (pag. 895 ff.; Hervorhebungen durch die Kammer): (Strasse) in Bern im Wissen darum, dass ihm am 08.02.2022 auch für diese W.________ (Einkaufsladen)-Filiale ein schriftliches Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden war.

(Strasse) in Bern im Wissen um darum, dass ihm am 08.02.2022 auch für diese W.________ (Einkaufsladen)-Filiale ein schriftliches Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden war.

e.) A.________ betrat am 28.07.2022 zweimal die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am M.________ (Platz) in Bern im Wissen um darum, dass ihm am 08.02.2022 auch für diese W.________ (Einkaufsladen)-Filiale ein schriftliches Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden war.

(Strasse) in L.________ (Ort) im Wissen um darum, dass ihm am 08.02.2022 auch für diese W.________ (Einkaufsladen)-Filiale ein schriftliches Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden war.

(Platz) in Bern im Wissen um darum, dass ihm am 08.02.2022 auch für diese W.________ (Einkaufsladen)-Filiale ein schriftliches Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden war.

(Strasse) in Bern im Wissen um darum, dass ihm am 08.02.2022 auch für diese W.________ (Einkaufsladen)-Filiale ein schriftliches Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden war.

8.2

Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet in Bezug auf alle neun Vorfälle nicht, die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale betreten zu haben. Demgegenüber macht er geltend, er habe nicht um das schriftlich gültige Hausverbot für die jeweilige W.________ (Einkaufsladen)-Filiale gewusst bzw. habe dieses aus sprachlichen Gründen nicht verstanden (eingehend zu den Vorbringen der Parteien, vgl. pag. 1483).

8.3

Beweismittel Auf eine Aufführung der für die nachfolgende Beweiswürdigung relevanten Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen – soweit nötig – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung.

8.4

Würdigung der Kammer Angesichts identischer Sachverhalte gemäss Anklageschrift sowie der für alle Fälle gleichermassen Geltung findenden Rügen der Verteidigung drängt sich für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Hausfriedensbrüche eine gemeinsame Beweiswürdigung auf. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren rügt die Verteidigung, der Beschuldigte habe das Hausverbot aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nicht verstanden und in Folge beim Betreten der jeweiligen W.________ (Einkaufsladen)-Filiale nicht vorsätzlich gehandelt. (pag. 1483). Die Vorinstanz gelangt beweiswürdigend zu folgendem Schluss (pag. 1267, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte habe das Hausverbot nicht verstanden. Das Hausverbot datiert vom 08.02.2022 und wurde vom Beschuldigten unterzeichnet. Ein Blick in das Strafregister und die früheren Strafbefehle gegen den Beschuldigten entkräften das Argument der Verteidigung. Der Beschuldigte wurde seit März 2021 mehrfach wegen der Missachtung von Hausverboten verurteilt, auch in W.________ (Einkaufsladen)-Filialen. Das ergibt sich aus den Akten des Migrationsdienstes (vgl. etwa pag. 664). Er hatte bereits seit dem 19.07.2019 ein Hausverbot im W.________ (Einkaufsladen), welches 2022 (pag. 123) lediglich erneuert wurde (Strafbefehl vom 08.09.2021, pag. 664). Es ist ausgeschlossen, dass er nicht zumindest ein gewisses Unrechtsbewusstsein hatte, wenn er in den W.________ (Einkaufsladen) ging.

Die Kammer erachtet die vorinstanzliche Würdigung als korrekt, im Ergebnis aber zu abschwächend. Bereits aus den Aussagen des Beschuldigten kann sein Wissen um die gültigen Hausverbote (insgesamt finden sich deren drei in den Akten [datierend vom 8. Februar 2022, pag. 123; 18. Juni 2022, pag. 249; 21. Juni 2022, pag. 172]) und deren rechtliche Tragweite abgeleitet werden. In der polizeilichen Einvernahme vom 25. Januar 2023 antwortete er auf die Frage, «Sie unterschrieben am 8. Februar 2022 die Kenntnisnahme des Hausverbots von W.________ (Einkaufsladen). Weshalb betraten Sie trotzdem etliche Male die Geschäftsräumlichkeiten?», er habe in dieser Zeit Geld für das Spital seines Vaters gebraucht. Er habe jeden Tag Geld gebraucht. So (gemeint ist hier der Verkauf der gestohlenen Alkoholfalschen, vgl. pag. 145 Z. 7 ff.) habe er immer wieder Geld schicken können, damit die Spitalkosten gedeckt seien. Der Beschuldigte verneinte mit dieser Antwort ein unrechtmässiges Verhalten seinerseits nicht, vielmehr versuchte er, dieses unter Angabe des vorgenannten Grundes zu rechtfertigen. Ein ähnliches

Aussageverhalten legte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung an den Tag, wobei er zunächst erstmalig aussagte, er habe gedacht, das erteilte Hausverbot würde nur für die Filiale gelten, in der man ihm das Verbot erteilt habe. Er habe gedacht, in die anderen Filialen dürfe er rein gehen (pag. 1476 Z. 35 ff.). Angesprochen auf diesen Widerspruch flüchtete sich der Beschuldigte erneut in die Angabe des gleichen, vermeintlichen Rechtfertigungsgrundes und führte aus, er habe sich damals selbst in keinem guten Zustand befunden. Sein Vater sei ja auch im Spital gewesen. Es sei eine schlechte Zeit gewesen (pag. 1476 Z. 44 f.; 1477 Z. 1 ff.). Auf expliziten Vorhalt des Widerspruchs zwischen seinen zahlreichen Vorstrafen wegen Hausfriedensbruchs und seiner Geltendmachung von fehlendem Wissen um die gültigen Hausverbote führte er wiederholend aus, er habe sich im Jahr 2022 in einem schlimmen Zustand befunden. Zuvor habe er ja auch mit Raub und solchen Sachen zu tun gehabt. Im Jahr 2022 sei seine Situation sehr schlimm gewesen (pag. 1477 Z. 13 ff.). Auch diese Aussage erhellt, dass sich der Beschuldigte seines Handelns bewusst war, anderseits wäre er nicht versucht, sein Handeln zu rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. November 2022 (betreffend Hausfriedensbruch vom 28. Juli 2022) deutlich aussagte, er wisse, was ein Hausverbot sei (pag. 189 Z. 114 ff.). Gleiches an der polizeilichen Einvernahme vom 21. März 2022 (betreffend Hausfriedensbruch vom 21. März 2022), wobei er präzisierend ausführte, er habe dies gewusst. Deswegen sei er nicht zurückgekommen (pag. 223 Z. 123 ff.). Nebst seinen Aussagen weisen auch die aktenkundigen ohne Übersetzung durchgeführten Einvernahmen darauf hin, dass der Beschuldigte über genügend Deutschkenntnisse verfügt, um den Inhalt der ausgesprochenen Hausverbote und die rechtliche Tragweite bei deren Missachtung zu verstehen (u.a. pag. 126 [betrifft AKS Ziff. I.6.a]; 143 ff. [betrifft AKS Ziff. I.6.b-d]). Wie sodann bereits die Vorinstanz zutreffend erwähnte, weist der Beschuldigte zahlreiche Vorstrafen wegen Hausfriedensbruchs auf (vgl. Strafregisterauszug vom 16. April 2025, pag. 1452 ff.), was dem Vorbringen des Beschuldigten ebenfalls nicht zuträglich ist. Letztendich untermauern auch die von ihm unterzeichneten Hausverbote (pag. 123; 249; 172), in

welchen er mit seiner Unterschrift erklärte, den Inhalt und die Konsequenzen verstanden zu haben, sein Wissen betreffend Unrechtsgehalt seines Handelns beim Betreten der jeweiligen W.________ (Einkaufsladen)-Filialen. Der Umstand, dass in den Anklagesachverhalten lediglich das Hausverbot vom 8. Februar 2022 genannt wurde, obwohl beim Vorfall vom 21. Juni 2022 ein weiteres Hausverbot vom 18. Juni 2022 (pag. 249) bestand sowie beim Vorfall vom 28. Juli 2022 zusätzlich die Hausverbote vom 18. und 21. Juni 2022 ausgesprochen worden waren und in den polizeilichen Befragungen teilweise darauf Bezug genommen wurde, vermag am Wissen des Beschuldigten über den Unrechtsgehalt seines Handelns nichts zu ändern. Bei allen in der Anklageschrift aufgeführten Tatzeitpunkten war das Hausverbot vom 8. Februar 2022 gültig in Kraft. Dass der Beschuldigte sich der zeitlichen Dauer des ausgesprochenen Hausverbots von zwei Jahren nicht bewusst gewesen wäre, wurde weder von ihm noch von seiner Verteidigung konkret vorgebracht. Gleiches gilt für die von der Verteidigung geübte Kritik betreffend die Eröffnung der früheren Strafbefehle, mit welcher er wegen Hausfrie- densbruchs verurteilt worden war. Selbst wenn der Beschuldigte diese sprachlich nicht verstanden haben sollte, haben die dargelegten Ausführungen aufgezeigt, dass der Beschuldigte die W.________ (Einkaufsladen)-Filialen im Wissen um die Gültigkeit des Hausverbots vom 8. Februar 2022 betrat.

8.5

Beweisergebnis Die Kammer erachtet die angeklagten Sachverhalte gemäss Anklageschrift Ziff. I.6. nach dem Gesagten als erstellt. Der Beschuldigte betrat somit am 5. April 2022 die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse) in Bern, am 2. April 2022, am 6. April 2022 und am 19. April 2022 die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) in Bern, am 28. Juli 2022 zweimal die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am M.________ (Platz) in Bern, am 21. März 2022 die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der G.________ (Strasse) in L.________ (Ort), am 21. Juni 2022 die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am K.________ (Platz) in Bern und am 29. März 2022 die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse) in Bern im Wissen darum, dass ihm am 8. Februar 2022 auch für diese W.________ (Einkaufsladen)-Filialen ein schriftliches Hausverbot für die Dauer von zwei Jahren erteilt worden war.

III. Rechtliche Würdigung

9.

Raub

9.1

Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich des Raubes schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Der Raub stellt damit ein aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung zusammengesetztes, zweiaktiges Delikt dar. Der Diebstahl wird dadurch zum Raub, dass zum Zwecke dessen Begehung eine qualifizierte Nötigung begangen wird. Der eigentliche Raubtatbestand ist die in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbestandliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen (BGE 133 IV 207 E. 4.2 mit Hinweisen). Vollendet ist der Diebstahl mit der Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters. Ob es dazu gekommen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGer 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1 mit Hinweis auf BGE 132 IV 108 E. 2.1). Nach der herrschenden Apprehensionstheorie ist dies der Fall, sobald der Täter die Sache ergriffen hat (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N 11 zu Art. 139). Der Wert des Diebesguts spielt dabei keine Rolle, zumal beim Raub die Bestimmung über die geringfügigen Vermögensdelikte gemäss Art. 172ter Abs. 2 StGB keine Anwendung findet (vgl. auch BGE 124 IV 102 E. 2).

Das Gesetz sieht alternativ drei Nötigungsmittel vor: Gewalt gegen eine Person, die Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben oder das Bewirken von Widerstandsunfähigkeit. Unter Gewalt gegen eine Person wird die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person verstanden. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass das Opfer durch die Anwendung von Gewalt zum Widerstand unfähig gemacht wird (BGE 133 IV 207 E. 4.3.1; BGer 6B_356/2012 vom 1. Oktober 2012 E. 1.2.1; NIGGLI/RIEDO, in Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 18 ff. zu Art. 140). Bei der Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben muss die Drohung grundsätzlich geeignet sein, das Opfer widerstandsunfähig zu machen, d.h. die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität muss entsprechend eine erhebliche sein (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 30 ff. zu Art. 140). Subjektiv setzt der Tatbestand des Raubes Vorsatz voraus, der sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahles beziehen muss, sowie auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale des Diebstahls selbst. Zusätzlich müssen auch Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung bestehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 44 f. zu Art. 140). Eine eventuelle Bereicherungsabsicht ist ausreichend und die Verfolgung weitergehender Zwecke schliesst Bereicherungsabsicht nicht aus. Absicht darf nicht verwechselt werden mit Motiv, dem inneren Antrieb zur Tat. Unbewusste, triebhafte Motive stehen der Annahme von Bereicherungsabsicht nicht entgegen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N 11 zu Vor Art. 137).

9.2

Subsumtion Gemäss vorangehendem Beweisergebnis (vgl. E. 7.5 hiervor) forderte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger auf, ihm das Geld für den beabsichtigten Drogenkauf zu übergeben. Als sich dieser weigerte, ergriff der Beschuldigte einen Pfefferspray, sprühte dem Straf- und Zivilkläger damit ins Gesicht und trat ihm gegen die Beine, so dass dieser zu Boden fiel. In der Folge fixierte der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger mit den Knien rücklings auf dem Boden, durchsuchte dessen Hosentaschen und behändigte aus einer der vorderen Hosentaschen eine Hunderternote. Anschliessend fuhr er mit dem Fahrrad davon. Dass der Beschuldigte einen Diebstahl begangen hat, indem er dem Straf- und Zivilkläger die Hunderternote aus einer der vorderen Hosentaschen zur Aneignung wegnahm, ist zweifelsohne erstellt. Zur Begehung des Diebstahls bzw. zur Brechung des Widerstands des Straf- und Zivilklägers wandte der Beschuldigte mit dem Einsatz des Pfeffersprays und dem Tritt in die Beine zunächst das Nötigungsmittel der Gewalt an, bevor er den Straf- und Zivilkläger durch seine Knie auf dessen Brustkorb auf dem Boden fixierte und damit endgültig zum Widerstand unfähig machte, wobei hierzu bereits der Einsatz des Pfeffersprays und die damit zusammenhängende Orientierungslosigkeit des Straf- und Zivilklägers ausgereicht hätte. Zumal die Gewalt und die im Anschluss herbeigeführte Widerstandsunfähigkeit vom Beschuldigten gezielt zur Vollendung des Diebstahls eingesetzt wurden, handelte er objektiv tatbestandsmässig nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

In subjektiver Hinsicht bestehen angesichts der beweismässig erstellten Vorgehensweise des Beschuldigten keine Zweifel, dass er sowohl bezüglich der Nötigungshandlung wie auch bezüglich des Diebstahls wissentlich und willentlich handelte. Ebenfalls hatte er Aneignungs- und Bereicherungsabsicht. Das Handlungsziel des Beschuldigten war es, dem Straf- und Zivilkläger die Hunderternote, welche dieser für den beabsichtigen Drogenkauf mitführte, abzunehmen, sich diese anzueignen und damit zu bereichern. Der subjektive Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich und wurden auch nicht dargetan. Der Beschuldigte ist des Raubes, begangen am 2. August 2022 in Bern zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers, schuldig zu sprechen.

10.

Hausfriedensbruch

10.1

Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen. Strafverfolgung und Bestrafung setzen einen gültigen Strafantrag voraus (vgl. zum Ganzen DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 ff. zu Art. 186).

10.2

Subsumtion Die zur Bestrafung des Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs erforderlichen Strafanträge der W.________ (Einkaufsladen) .________ liegen vor. Sie wurden form- und fristgerecht gestellt (pag. 120 [Vorfall vom 5. April 2022]; 154 [Vorfall vom 2. April 2022]; 159 [Vorfall vom 6. April 2022]; 164 [Vorfall vom 19. April 2022]; 171 und 194 [Vorfall vom 28. Juli 2022; 218 [Vorfall vom 21. März 2022]; 247 [Vorfall vom 21. Juni 2022]; 255 [Vorfall vom 29. März 2022]). Gemäss vorangehendem Beweisergebnis (vgl. E. 8.5 hiervor) betrat der Beschuldigte am 21. März 2022, am 29. März 2022, am 2. April 2022, am 5. April 2022, am 6. April 2022, am 19. April 2022, am 21. Juni 2022 und am 28. Juli 2022 (zweimal) eine W.________ (Einkaufsladen)-Filiale, obwohl er wusste, dass er dies aufgrund des geltenden Hausverbots vom 8. Februar 2022 nicht (mehr) durfte. Die W.________ (Einkaufsladen)-Filialen, als Geschäftsräume, werden dabei vom Schutzzweck des Tatbestands erfasst. Der Beschuldigte handelte somit in Bezug auf alle Vorwürfe gemäss AKS Ziff. I.6. objektiv und subjektiv tatbestandsmässig nach Art. 186 StGB.

Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch dargetan worden. Der vom Beschuldigten mehrfach erwähnte Spitalaufenthalt seines Vaters stellt in offensichtlicher Weise keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 15 resp. Art. 17 StGB dar. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Hausfriedensbruchs, begangen am 21. März 2022, 29. März 2022, 2. April 2022, 5. April 2022, 6. April 2022, 19. April 2022, 21. Juni 2022 und am 28. Juli 2022 in L.________ (Ort) und Bern zum Nachteil der jeweiligen W.________ (Einkaufsladen)-Filiale, schuldig zu sprechen. Für die konkrete Adressangaben der jeweils betroffenen W.________ (Einkaufsladen)-Filiale wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen (vgl. E. IX hiernach).

IV. Strafzumessung

11.

Vorbemerkung Die Strafzumessung der Kammer umfasst neben den oberinstanzlichen auch die rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen (Ziff. I.1., I.3., I.4., I.5. und I.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. auch E. 5 hiervor). Auszufällen sind demnach die Strafen für die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), Raubes, Tätlichkeit (in Notwehrexzess), Tätlichkeit, Diebstahls (mehrfach begangen, teilweise geringfügig), Hausfriedensbruchs (mehrfach begangen) und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Für die den rechtskräftigen Schuldsprüchen zugrunde liegenden Sachverhalte und deren rechtlichen Würdigung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 1253 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; 1259 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; 1263 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; 1264 ff., S. 21 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; 1267 f., S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

12.

Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Das Gericht hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4). Der Beschuldigte beging die zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen im Jahr 2022. Sämtliche Straftaten fanden somit nach dem 1. Januar 2018 und damit nach der Revision des Strafzumessungsrechts statt. Aufgrund dessen ist für sämtliche Deliktsbegehungen diesbezüglich das ab 2018 geltende Recht anwendbar. Im Zusammenhang mit der Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259), in Kraft getreten per 1. Juli 2023, erfuhren die vorliegend relevanten Tatbestände keine Änderungen. Insofern erweist sich das neue Recht nicht als das mildere und es gelangt das im Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (Schweizerisches Strafgesetzbuch mit Stand vom 1. Januar 2022).

13.

Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1. mit Hinweisen). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen genügt nicht (BGE 138 IV 120 5.2). Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Strafzumessung ist somit vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Diese ist anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist an sich jedes Delikt für die Einsatzstrafe geeignet. Gleichwohl erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht. Sind auch die konkreten Strafen gleich, kann auf die zeitlich erste Tat

abgestellt werden; denkbar ist zudem, die objektive Tatschwere heranzuziehen, wobei allfällige täterbezogene Minderungsgründe ausser Acht fallen müssen (MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 484 f.). Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objekti- ven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217; 142 IV 265; 144 IV 313). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGer 6B_1293/2020 vom 31. März 2022 E. 1.4.; MA- THYS, a.a.O., N 488).

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Im Falle dieser sog. retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe (BGer 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen;6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.4). In Bezug auf die teilweise retrospektive Konkurrenz erwog das Bundesgericht, dass zeitlich nach einer Vorstrafe begangene Delikte unabhängig dieser Vorstrafe zu sanktionieren sind, selbst wenn zu dieser Vorstrafe eine Zusatzstrafe infolge retrospektiver Konkurrenz festzusetzen ist. In diesem Fall sind die Zusatzstrafe und die davon unabhängig gebildete Strafe für die neuen Delikte zu addieren (BGE 145 IV 1). Das Vorgehen bei Bildung einer Teilzusatzstrafe umschrieb das Bundesgericht wie folgt: Das Gericht muss in jedem Fall zunächst sämtliche Delikte beurteilen, welche die beschuldigte Person vor der rechtskräftigen Verurteilung begangen hat. Kommen gleichartige Sanktionen in Betracht, hat es eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB zu bilden. Danach beurteilt das Gericht die Delikte nach der rechtskräftigen Verurteilung, indem es für diese eine unabhängige Strafe festsetzt und – bei mehreren neuen Delikten – Art. 49 Abs. 1 StGB anwendet. Anschliessend addiert das Gericht die Zusatzstrafe und die davon unabhängige Strafe für die neuen Delikte, wodurch es zum Resultat der teilweisen Zusatzstrafe gelangt

(vgl. ausführlich dazu auch MATHYS, a.a.O., N 549 ff. mit Verweis auf BGE 142 IV 265 und BGE 145 IV 1).

Sodann ist in Erinnerung zu rufen, dass die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz eingesetzt wurden, zumal sich das Verschlechterungsverbot nur auf das Ergebnis, mithin das Urteilsdispositiv, und nicht auf dessen Begründung auswirkt (BGE 139 IV 282 E. 2.6).

14.

Strafrahmen und Strafart Die Wahl der Strafart richtet sich nach dem Verhältnismässigkeits- und Zweckmässigkeitsprinzip. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionsarten ist die mildeste unter den geeigneten zu wählen, mithin diejenige, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Beschuldigten eingreift. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen (Art. 41 Abs. 1 StGB), wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Der Strafrahmen für die einzelnen Delikte ist wie folgt:

  • Raub, bedroht mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren (Art. 140 Ziff. 1 StGB);

  • Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB) in 2 Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

  • Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

  • Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in 9 Fällen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

  • Diebstahl, geringfügig (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter StGB) in 6 Fällen, bedroht mit Busse

  • Tätlichkeit, in Notwehrexzess (Art. 126 i.V.m. Art. 15 und Art. 16 Abs. 1 StGB), bedroht mit Busse

  • Tätlichkeit (Art. 126 StGB), bedroht mit Busse

  • Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), bedroht mit Busse Während der Raub von vornherein ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist, stünde für den mehrfach begangenen Diebstahl, die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG und den mehrfach begangenen Hausfriedensbruch nebst der Freiheitsstrafe auch die Geldstrafe als (mildere) Strafart zur Verfügung. Vorliegend erscheint das Aussprechen einer Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen indes nicht als geeignete und zweckmässige Sanktion.

Der Beschuldigte ist bereits mehrfach, auch einschlägig vorbestraft. Gemäss Strafregisterauszug vom 16. April 2025 verzeichnet er nicht weniger als zwölf rechtskräftige Verurteilungen (pag. 1452 ff.). Er liess sich dabei weder von unbedingt ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen von seinem deliktischen Verhalten in einem einschlägigen Deliktskreis abbringen noch zeigte er sich durch die Widerrufe der bedingt ausgefällten Sanktionen beeindruckt. Hinzukommend delinquierte der Beschuldigte wiederholt während hängigen Verfahrens, so auch vorliegend (pag. 1 ff.). Erst als der Beschuldigte in Zusammenhang mit dem jüngsten gegen ihn eröffneten Strafverfahren in Haft versetzt wurde, konnte seine deliktische Tätigkeit – zumindest vorübergehend – unterbrochen werden (vgl. Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 29. November 2023 betreffend das Verfahren PEN 24 526, pag. 1121 ff.). In Anbetracht dieser Ausgangslage und insbesondere aufgrund der (sehr) hartnäckigen Unbelehrbarkeit des Beschuldigten erscheint einzig eine Freiheitsstrafe sachgerecht, zweckmässig und geeignet, um ihn von der Begehung weiterer Taten abzuhalten. Eine blosse Geldstrafe ist demgegenüber bei keinem der eingangs erwähnten Delikte geeignet, in genügendem Masse präventiv auf den Beschuldigten einzuwirken. Durch seine hartnäckige Delinquenz offenbarte er eine kriminelle Energie, die nach einer härteren Gangart verlangt. Mit anderen Worten erscheint angesichts der Delinquenz während hängigen Verfahrens, der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner offensichtlichen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit aus Spezialpräventionsgründen einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig. Angesichts der finanziellen Situation des Beschuldigten wäre zudem ohnehin nicht davon auszugehen, dass bei ihm eine Geldstrafe vollzogen werden könnte. Als derzeitiger Verdienst vermag er einzig das im vorzeitigen Strafvollzug erhaltende Pekulium vorzuweisen (vgl. Vollzugsauftrag vom 21. März 2025, wonach er sich seit dem 27. März 2025 im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg befindet, pag. 1403 ff.). Zuvor bezog er Sozialhilfe, womit er über kein weiteres Vermögen oder Einkommen verfügen dürfte (pag. 1063 f.; 1423 f.).

Somit sind für den Raub, die Diebstähle, die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und die Hausfriedensbrüche Freiheitsstrafen auszusprechen und hiernach eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Für die mit Busse bedrohten Schuldsprüche ist in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtbusse zu bilden.

15.

Strafzumessung Freiheitsstrafe

15.1

Vorbemerkung zum konkreten Vorgehen Wie unter E. 14 hiervor erwähnt, ist für den Raub, die Diebstähle, die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) und die Hausfriedensbrüche eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Beschuldigte die Widerhandlungen teils vor und teils nach dem Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022, mit welchem er zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt wurde, beging (pag. 1461). Es liegt somit ein Fall teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor.

Konkret beging der Beschuldigte die Diebstähle vom 11. März 2022 und 5. April 2022 sowie die Hausfriedensbrüche vom 21. März 2022, 29. März 2022, 2. April 2022, 5. April 2022, 6. April 2022, 19. April 2022 und 21. Juni 2022, bevor er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022 verurteilt wurde. Angesichts der gleichen Strafart ist für diese Delikte gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl auszufällen, damit der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig gerichtlich beurteilt worden wären. Der Hausfriedensbruch vom 28. Juli 2022, der Raub vom 2. August 2022 und die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 31. August 2022 fanden demgegenüber nach der vorgenannten Verurteilung durch die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland statt. Diese Delikte sind deshalb grundsätzlich unabhängig von den anderen Delikten zu sanktionieren und anschliessend an die gebildete Zusatzstrafe zu addieren. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Strafbefehl vom 13. September 2022, mit welchem der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 180 Tagen verurteilt wurde, für die Zusatzstrafenbildung nicht von Relevanz ist. Diese Strafe wurde bereits selbst als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 25. Juli 2022 ausgesprochen (pag. 1462 f.). Praxisgemäss ist eine Zusatzstrafe zu einer Zusatzstrafe ausgeschlossen (vgl. z.B. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 425 vom 20. Dezember 2019 E. 16 und SK 22 34 vom 1. November 2022 E. 24.2).

15.2

Zusatzstrafenbildung für die Delikte vor dem 25. Juli 2022 Von den Delikten, welche der Beschuldigte vor dem 25. Juli 2022 beging, stellt der Diebstahl vom 5. April 2022 angesichts des konkreten Verschuldens (höhere Deliktssumme als beim Diebstahl vom 11. März 2022) sowie der höheren abstrakten Strafandrohung gegenüber des Hausfriedensbruchs die schwerste Straftat und damit die Einsatzstrafe dar.

15.2.1

Einsatzstrafe Diebstahl vom 5. April 2022 Objektive Tatschwere Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 139). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag. Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Stand 1. Januar 2021; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Für den folgenden Referenzsachverhalt sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 47 der Richtlinien):

Der Täter behändigt im Elektronik-Fachgeschäft ein Gerät im Wert von CHF 2'000.00 und verlässt das Geschäft, ohne zu bezahlen.

Vorliegend behändigte der Beschuldigte am 5. April 2022 in der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse) in Bern acht Flaschen Champagner im Gesamtwert von CHF 471.80, steckte diese in eine mitgeführte Tasche und verliess die Verkaufsräumlichkeiten, ohne die Ware zu bezahlen. Der Deliktsbetrag fällt im Vergleich zum Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien deutlich tiefer aus, was verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Die Vorgehensweise des Beschuldigten ist weder als besonders skrupellos noch raffiniert zu bezeichnen und zeugt damit auch nicht von ungewöhnlich hoher krimineller Energie. Sie ist mit dem angegebenen Referenzsachverhalt vergleichbar. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen des Diebstahls bewegt sich das objektive Tatverschulden im untersten und damit im leichten Bereich. Die von der Vorinstanz ausgefällten 6 Tage Freiheitsstrafe sind angesichts der konkreten Umstände angemessen. Subjektive Tatschwere Das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten und der finanzielle Beweggrund, die einem Vermögensdelikt inhärent sind, wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Dem Beschuldigten wäre es sodann ohne Weiteres möglich gewesen sich – trotz seiner offensichtlich prekären finanziellen Situation – an die gesetzlichen Regeln zu halten. Auch dieser Umstand wirkt sich indes neutral aus. Fazit Für den Diebstahl vom 5. April 2022 erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen als verschuldensangemessen.

15.2.2

Asperation Diebstahl vom 11. März 2022 Objektive Tatschwere Für die theoretischen Grundlagen zum geschützten Rechtsgut sowie dem einschlägigen Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien wird auf die Ausführungen in E. 15.2.1 hiervor verwiesen. Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist auch vorliegend primär der Deliktsbetrag. Der Beschuldigte behändigte in der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der F.________ (Strasse) in Bern neun Flaschen Whisky im Gesamtwert von CHF 329.55, steckte diese in eine mitgeführte Tasche und verliess die Verkaufsräumlichkeiten, ohne die Ware zu bezahlen. Der erbeutete Deliktsbetrag fiel sowohl im Vergleich zum Referenzsachverhalt als auch zum Diebstahl vom 5. April 2022 tiefer aus. Die Vorgehensweise des Beschuldigten ist unverändert, weshalb hierfür auf die vorangehenden Ausführungen zur objektiven Tatschwere verwiesen werden kann (vgl. E. 15.2.1 hiervor). In Berücksichtigung des tieferen Deliktsbetrags erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen als dem objektiven Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Subjektive Tatschwere

Für die subjektive Tatschwere kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum Diebstahl vom 5. April 2022 verwiesen werden (vgl. E. 15.2.1). Das subjektive Tatverschulden wirkt sich folglich neutral aus. Fazit und Asperation Es resultiert eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen, die im Umfang von rund 2/3, mithin 3 Tagen, an die Einsatzstrafe asperiert wird.

15.2.3

Asperation Hausfriedensbruch (mehrfach) Vorliegend sind insgesamt sieben Vorfälle von Hausfriedensbruch zu beurteilen. Zumal der Beschuldigte bei jedem einzelnen Vorfall gleich vorging, gelten die nachstehenden Ausführungen – soweit keine expliziten Ergänzungen angebracht werden – für jeden einzelnen Hausfriedensbruch gleichermassen. Objektive Tatschwere Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf und als Element der Privatsphäre (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch,

4.

Aufl. 2019, N 5 zu Art. 186). Missachtet der Täter ein schriftlich eröffnetes Hausverbot, sind gemäss VBRS-Richtlinien 15 Strafeinheiten vorgesehen (S. 49 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte verstiess gegen das vorgenannte Rechtsgut, indem er sich in die jeweilige W.________ (Einkaufsladen)-Filiale begab, obwohl ihm am 8. Februar 2022 ein Hausverbot für das Betreten der Filialen erteilt worden war. Er wusste somit, dass sein Aufenthalt in den Räumlichkeiten dem Willen der Inhaber der Lokalitäten widersprach. Die vorliegend zu beurteilenden Hausfriedensbrüche sind mit dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien ohne Weiteres vergleichbar. Besondere verschuldenserhöhende oder verschuldensmindernde Umstände liegen nicht vor. In Anlehnung an den Referenzsachverhalt wird für jede Widerhandlung eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen als verschuldensangemessen erachtet. Subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus. Der Beschuldigte handelte jeweils direktvorsätzlich. Rechtskonformes Verhalten wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen. Für die Hausfriedensbrüche vom 21. März 2022, 2. April 2022, 5. April 2022, 6. April 2022, 19. April 2022 und 21. Juni 2022 ist hinsichtlich der Beweggründe des Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass er diese in Zusammenhang mit einem gleichentags verübten Diebstahlsdelikt beging. Die übrigen Hausfriedensbrüche stehen demgegenüber in keinem Zusammenhang mit einer weiteren Widerhandlung. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt neutral aus. Fazit und Asperation Für alle sieben begangenen Hausfriedensbrüche resultiert je einzeln eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Davon sind jeweils 2/3, ausmachend je 10 Tage, asperie- rend zu berücksichtigen. Insgesamt erhöht sich die Einsatzstrafe somit um 70 Tage resp. 2 Monate und 10 Tage Freiheitsstrafe. Für diejenigen Hausfriedensbrüche, welche eine notwendige Begleiterscheinung für den gleichentags begangenen Diebstahl darstellten, ist in Bezug auf den gewählten Asperationsfaktor darauf hinzuweisen, dass vorliegend die praxisübliche Asperation von lediglich 50 % bei zeitlich und sachlich eng verknüpften Delikten aus dem Grund nicht gerechtfertigt erscheint, weil die Einsatzstrafe wesentlich geringer ausfällt als die zu asperierende Strafe. In solchen Fällen ist ein Grossteil der zu asperierenden Strafe anzurechnen, da der Beschuldigte ansonsten von einer

unzulässigen Privilegierung profitieren würde (BGer 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.5).

15.2.4

Zwischenfazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 79 Tagen.

15.2.5

Täterkomponenten Persönliche Verhältnisse Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist nur wenig bekannt. Gemäss Bericht des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 28. März 2025 hält er sich seit dem 3. Juni 2016 in der Schweiz auf. Mit Entscheid des SEM vom 12. Januar 2017 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Er ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B, deren Frist bis zum .________ gültig war. Er ist ledig und hat keine Kinder (pag. 1420 ff.). Der Beschuldigte ging in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine abgeschlossene Berufungsausbildung (pag. 980). Er wurde für längere Zeit von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt (pag. 1423 f.). Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 14. April 2025 weist der Beschuldigte zudem Verlustscheine über CHF 47'391.60 auf (pag. 1445 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind insoweit neutral zu gewichten. Vorstrafen Gemäss Strafregisterauszug vom 16. April 2025 weist der Beschuldigte zahlreiche, grösstenteils einschlägige Vorstrafen auf. Im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Delikte verzeichnete er neun resp. zehn rechtskräftige Verurteilungen, die meisten davon in identischen Deliktsbereichen. Mehrfach delinquierte er auch während hängigen Verfahrens (pag. 1452 ff.). Diese hartnäckige Delinquenz illustriert, dass der Beschuldigte grosse Mühe hat, sich rechtskonform zu verhalten. Es zeugt mithin von einer erheblichen Unbelehrbarkeit und einer deutlichen Geringschätzung gegenüber der Schweizerischen Rechtsordnung. Dieser Umstand ist nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis straferhöhend zu berücksichtigen Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei ihrer Würdigung der Vorstrafen fälschlicherweise auf den aktenkundigen Strafregisterauszug des Straf- und Zivilklägers abstellte (pag. 1160-1182; 1273, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Auch das vorliegende Strafverfahren hielt den Beschuldigten nicht von weiterer Delinquenz ab. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 14 hiervor), wurde am 13. September 2023 bereits wieder ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet (pag. 1452). Die wiederholte Delinquenz trotz hängigen Verfahrens ist straferhöhend zu berücksichtigen. Aus seinem Verhalten im Strafvollzug kann der Beschuldigte sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zunächst ist zwar positiv hervorzuheben, dass der Beschuldigte im Führungsbericht des Regionalgefängnisses Q.________, in welchem er sich vom 29. November 2023 bis zum 27. März 2025 befand, als freundlicher Insasse mit anständigem Verhalten dem Personal gegenüber beschrieben wird und man sich disziplinarisch nicht mit ihm befassen musste. Die Arbeitsleistung des Beschuldigten präsentiert sich demgegenüber durchzogen. Nach positivem Start verschlechterte sie sich ab Mitte Oktober 2024 in derartigem Ausmass, dass seine Beschäftigung rund einen Monat später beendet werden musste (pag. 1442 f.). Insgesamt fällt das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug somit weder besonders positiv noch negativ aus. Es ist neutral zu werten. Des Weiteren ist auch das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren neutral zu werten. Soweit die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vorbrachte, die Polizei habe dem Beschuldigten mehrfach ein besonders zuvorkommendes Verhalten statuiert, was strafmildernd zu berücksichtigen sei (pag. 1483), ist ihr entgegenzuhalten, dass ein anständiges und korrektes Verhalten im Strafverfahren erwartet werden darf und sich ein solches nicht zu Gunsten des Beschuldigten, sondern höchstens neutral auf die Strafe auszuwirken vermag. Weiter erachtet die Kammer auch den von der Vorinstanz gewährte Geständnisrabatt nicht angezeigt. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich, weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist

(BGer 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, liess sich die überwiegende Mehrheit der vom Beschuldigten eingestandenen Taten bereits aufgrund anderweitiger Beweismittel erstellen (pag. 1273, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Er hat die Strafverfolgung daher nicht wesentlich erleichtert oder zur Wahrheitsfindung beigetragen. Zusätzlich konnte beim Beschuldigten auch keine tatsächliche Einsicht in das von ihm begangene Unrecht oder aufrichtige Reue festgestellt werden. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit gibt sodann zu keinen Bemerkungen Anlass, mithin sind keine aussergewöhnlichen Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen lassen würden, ersichtlich (vgl. BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017

E. 1.4.5;6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4;6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2;6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten sind angesichts der zahlreichen Vorstrafen und wiederholter Delinquenz während hängigen Verfahrens als deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 11 Tage.

15.2.6

Fazit und Bildung der Zusatzstrafe Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert für die Delikte, die der Beschuldigte vor dem 25. Juli 2022 beging, eine Freiheitsstrafe von 90 Tagen. Für diese ist in einem nächsten Schritt eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022 auszufällen. Der Diebstahl vom 5. April 2022, welcher mit 6 Tagen Freiheitsstrafe Teil der neu gebildeten Gesamtstrafe ist, stellt nicht nur zu den vorliegend neu beurteilten Delikten, sondern aufgrund des höchsten abstrakten Strafrahmens auch im Vergleich zu den Delikten der bereits rechtskräftigen Grundstrafe vom 25. Juli 2022 die schwerste Straftat dar. Die neu gebildete Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe ist daher um die bereits rechtskräftige Grund- bzw. Erststrafe (gedanklich) angemessen zu erhöhen. Die von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland ausgesprochene Freiheitsstrafe von 90 Tagen wird folglich im Umfang von 2/3, ausmachend 60 Tage, an die neu gebildete Gesamtstrafe asperiert. Von dieser daraus resultierenden (hypothetischen) Gesamtstrafe von 150 Tagen Freiheitsstrafe ist die bereits rechtskräftige Erststrafe von 90 Tagen wieder abzuziehen. Im Ergebnis resultiert eine Zusatzstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022.

15.3

Gesamtfreiheitsstrafe für die Delikte nach dem 25. Juli 2022 Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz (vgl. E. 13 hiervor) ist für die Delikte, welche der Beschuldigte nach dem 25. Juli 2022 beging, eine eigenständige (Gesamt-)Strafe zu bilden. Als schwerste Straftat gilt aufgrund der höchsten abstrakten Strafandrohung der zu beurteilende Raub. Hierfür ist die Einsatzstrafe zu bestimmen.

15.3.1

Einsatzstrafe Raub vom 2. August 2022 Objektive Tatschwere Geschütztes Rechtsgut ist zum einen das Vermögen. Aus vermögensstrafrechtlicher Perspektive ist Raub ein Diebstahl unter Anwendung von Gewalt und Drohung. Zum anderen schützt Art. 140 StGB auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, dessen persönliche Freiheit (zum Ganzen NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 13 zu Art. 140). Der Beschuldigte erbeutete mit CHF 100.00 lediglich einen geringen Vermögenswert. Der körperliche Übergriff war nur von kurzer Dauer, was sich zu Gunsten des Beschuldigten auswirkt, demgegenüber ist die konkrete Vorgehensweise als dreist zu bezeichnen. Der Beschuldigte sprühte dem Straf- und Zivilkläger zunächst mit einem Pfefferspray in die Augen, brachte ihn mit einem Tritt in die Beine zu Fall, kniete auf dessen Brust, um ihn am Boden zu fixieren und behändigte sich schliesslich dessen mitgeführtes Geld. Nebst einem Pfefferspray nutze er somit auch seine dem Straf- und Zivilkläger gegenüber physische Überlegenheit aus, um diesen zum Widerstand unfähig zu machen, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Der Straf- und Zivilkläger trug vom körperlichen Übergriff zwar keine langwierigen Verletzungen davon, der Einsatz des Pfeffersprays verursachte ihm dennoch grosses Unbehagen und es ist überdies zu berücksichtigen, dass der Einsatz eines Pfeffersprays grundsätzlich ein Risiko birgt, schwere Augenschädigungen zu verursachen. Für einen im Vorfeld geplanten Raub liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Entschluss, sich die CHF 100.00 unter Gewaltanwendung und Einsetzung eines Pfeffersprays anzueignen, spontan aus der Situation heraus gefasst hatte. Mit Blick auf den weiten Strafrahmen ist das objektive Tatverschulden noch als leicht einzustufen. Die von der Vorinstanz hierfür veranschlagten 9 Monaten Freiheitsstrafe erachtet die Kammer angesichts des nicht zu bagatellisierenden Eingriffs in die körperliche Integrität des Straf- und Zivilklägers hingegen als zu tief und gelangt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände für das objektive Tatverschulden zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Subjektive Tatschwere

Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was – da tatbestandsimmanent – verschuldensmässig neutral zu gewichten ist. Der Beschuldigte handelte aus finanziellen, rein egoistischen Beweggründen, was sich ebenfalls neutral auswirkt. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt wirkt sich das subjektive Tatverschulden neutral aus. Fazit Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Einsatzstrafe von 12 Monaten als verschuldensangemessen.

15.3.2

Asperation Hausfriedensbruch vom 28. Juli 2022 (mehrfach) Objektive und subjektive Tatschwere Für das geschützte Rechtsgut sowie den Referenzsachverhalt der VBRS- Richtlinien kann auf die vorangehenden Ausführungen in E. 15.2.3 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte betrat am 28. Juli 2022 zweimal die W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am M.________ (Platz) im Wissen darum, dass ihm am 8. Februar 2022 ein Hausverbot für das Betreten dieser Filiale erteilt worden war. Das Vorgehen des Beschuldigten und der daraus folgende Unrechtsgehalt stimmen mit den bereits beurteilten Fällen des Hausfriedensbruchs vollumfänglich überein. Es kann entsprechend sowohl für die objektive wie auch die subjektive Tatschwere auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 15.2.3 hiervor).

Fazit und Asperation Für die beiden Vorfälle resultiert folglich je eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen. Davon sind jeweils 2/3, ausmachend je 10 Tage, asperierend zu berücksichtigen. Insgesamt führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tage Freiheitsstrafe.

15.3.3

Asperation Widerhandlung gegen das BetmG vom 31. August 2022 Objektive und subjektive Tatschwere Die VBRS-Richtlinien sehen betreffend Handel mit Kokain bei einem nicht süchtigen Händler für bis zu 5 Gramm (Nettogewicht) Kokaingemisch ohne IRM-Analyse des Reinheitsgrades (Annahme eines Reinheitsgrades von 30 %) und, wenn der Fall sofort beurteilt werden kann, bis 30 Strafeinheiten und für 5 bis 10 Gramm (Nettogewicht) Kokaingemisch 30 bis 60 Strafeinheiten vor (S. 26 der VBRS- Richtlinien). Die Kammer sieht keine Gründe von den gemäss Referenzsachverhalt vorgesehenen Strafeinheiten abzuweichen. Der Beschuldigte wurde des unbefugten Besitzes zwecks Veräusserung von ca. 5 Gramm Kokaingemisch (Bruttogewicht 5,2 Gramm; Reinheitsgrad unbekannt, Annahme 59 %) schuldig erklärt. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und die Tat wäre leicht vermeidbar gewesen, was bei solchen Delikten indes inhärent ist. Fazit und Asperation Im Einklang mit der Vorinstanz werden 30 Tage Freiheitsstrafe als verschuldensangemessen erachtet, welche im Umfang von 2/3, ausmachend 20 Tage, an die Einsatzstrafe zu asperieren ist.

15.3.4

Zwischenfazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Gesamtfreiheitsstrafe von 400 Tagen bzw. 13 Monaten und 10 Tagen.

15.3.5

Täterkomponenten Vorab kann auf die Ausführungen zu den Täterkomponenten in E. 15.2.5 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte ist auch hinsichtlich der nach dem 25. Juli 2022 begangenen Delikte teilweise einschlägig vorbestraft, wobei er in den vorliegenden Tatzeitpunkten bereits ein Total von elf rechtskräftigen Verurteilungen zu verzeichnen hatte (pag. 1452). Demgegenüber kam es von diesen Delikten ausgehend zu weniger Delinquenz während hängigen Verfahrens. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten in einem Umfang von 60 Tagen resp. 2 Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend aus.

15.4

Fazit und Bildung der teilweisen Zusatzstrafe Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert für die Widerhandlungen nach dem 25. Juli 2022 eine Gesamtfreiheitsstrafe in der Höhe von 460 Tagen bzw. 15 Monaten und 10 Tagen. In einem letzten Schritt sind die Zusatzstrafe zum 25. Juli 2022 (60 Tage Freiheitsstrafe) sowie die Gesamtstrafe für die danach erfolgten Widerhandlungen (460 Tage Freiheitsstrafe) zu addieren.

Daraus würde im Ergebnis eine Freiheitsstrafe von 520 Tagen bzw. 17 Monaten und 10 Tagen als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022 resultieren. Da allerdings das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, bleibt es bei der vorinstanzlich festgesetzten Strafe von 12 Monaten.

16.

Vollzugsform der Freiheitsstrafe und Haftanrechnung Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGer 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens resp. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGer 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). Wie bereits mehrfach festgehalten wurde, weist der Beschuldigte zahlreiche, grösstenteils einschlägige Vorstrafen auf. Insgesamt verzeichnet der Strafregisterauszug vom 16. April 2025 zwölf rechtskräftige Verurteilungen (vgl. E. 14 hiervor). Es kann somit im vorliegenden Fall keineswegs von einer günstigen Prognose betreffend den bedingten Strafvollzug gesprochen werden. Vielmehr hat der Beschuldigte durch sein Verhalten wiederholt gezeigt, dass eine bedingte Strafe nicht geeignet ist, um ihn von weiterem deliktischen Verhalten abzuhalten. Zudem trüben auch die instabilen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten die Legalprognose weiter, weshalb insgesamt von einer schlechten Legalprognose ausgegangen werden muss. Ein bedingter Vollzug ist somit nicht anzuordnen; die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen. Die Polizeihaft von einem Tag (3. August 2022) wird in Anwendung von

Art. 51 StGB vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.

17.

Strafzumessung Übertretungsbusse

17.1

Vorbemerkung zum konkreten Vorgehen Wie unter E. 14 hiervor erwähnt, ist für die Übertretungen eine Gesamtbusse zu bilden. Entgegen der vorinstanzlichen Strafzumessung (vgl. pag. 1274, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) liegt auch hier ein Fall von teilweiser retrospektiver Konkurrenz vor. Es ist somit zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Übertretungen teils vor und teils nach dem Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Juni 2022 beging, mit welchem er zu einer Busse von CHF 550.00 verurteilt wurde (pag. 1460). Konkret beging der Beschuldigte die Tätlichkeit am 21. März 2022, die geringfügigen Diebstähle am 21. März 2022, 2. April 2022, 6. April 2022, 19. April 2022 und 2. Juni 2022, bevor er am 7. Juni 2022 mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verurteilt wurde. Angesichts der gleichen Strafart ist für diese Delikte gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe zum genannten Strafbefehl auszusprechen, damit der Beschuldigte nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig gerichtlich beurteilt worden wären. Die Tätlichkeit (in Notwehrexzess) vom 23. August 2022, den geringfügigen Diebstahl vom 21. Juni 2022 und die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 28. Mai 2022 bis Ende August 2022, 9. August 2022 und Ende September 2022 fanden demgegenüber nach der Verurteilung mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Juni 2022 statt. Bei der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 28. Mai 2022 bis Ende August 2022 ist dabei auf das Enddatum abzustellen. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind diese Delikte unabhängig von den anderen Delikten zu sanktionieren und anschliessend an die gebildete Zusatzstrafe zu addieren. Für die Zusatzstrafenbildung nicht von Relevanz sind die Strafbefehle der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022 und 13. September 2022, da sie bereits selbst als (Teil-)Zusatzstrafen ausgesprochen wurden (pag. 1461 f.; vgl. zur weiteren Begründung E. 15.1 hiervor).

17.2

Zusatzstrafenbildung für die Übertretungen vor dem 7. Juni 2022 Von den Delikten, welche der Beschuldigte vor dem 7. Juni 2022 beging, stellt der Diebstahl vom 2. Juni 2022 mit Blick auf das konkrete Verschulden die schwerste Straftat und damit die Einsatzstrafe dar.

17.2.1

Einsatzstrafe Diebstahl (geringfügig) vom 2. Juni 2022 Die VBRS-Richtlinien sehen für den «Ladendiebstahl» (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) eine Busse in der Höhe des dreifachen Deliktsbetrags, bei einmaliger Verfehlung mindestens CHF 150.00, bei der 2. Anzeige innert 2 Jahren mindestens CHF 300.00, bei weiteren Rückfällen mindestens CHF 600.00 und bei Deliktsbeträgen unter CHF 10.00 i.d.R. eine Busse von CHF 100.00 vor (S. 31 der VBRS-Richtlinien). Der Deliktsbetrag des vom Beschuldigten am 2. Juni 2022 in der X.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der J.________ (Strasse) in Bern gestohlenen Deliktsguts beläuft sich auf CHF 221.40. Er behändigte dafür sechs Flaschen Gin, steckte diese in einen mitgeführten Rucksack und verliess die Verkaufsräumlichkeiten fluchtartig, ohne die Ware zu bezahlen. In Beachtung des Referenzsachverhalts und den wiederholten Rückfällen des Beschuldigten im Deliktsbereich des geringfügigen Diebstahls (vgl. pag. 1452 ff.) er- scheint im Einklang mit der Vorinstanz eine Busse von CHF 600.00 als Einsatzstrafe angemessen.

17.2.2

Asperation Tätlichkeit vom 21. März 2022 Die VBRS-Richtlinien sehen eine Busse von CHF 300.00 vor, wenn der Täter bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung verliert und dem Opfer eine Ohrfeige verpasst (S. 46 der VBRS-Richtlinien). Vorliegend stiess der Beschuldigte die Leiterin der W.________ (Einkaufsladen)- Filiale an der G.________ (Strasse) in L.________ (Ort), E.________, mit beiden Händen gegen die Schultern, als diese ihn anlässlich eines Ladendiebstahls zur Rede stellte. Als ihn E.________ hierauf mit ihrem Mobiltelefon fotografieren wollte, schlug ihr der Beschuldigte gegen das Gerät. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt gegenüber dem Referenzsachverhalt leicht schwerer, zumal er E.________ ohne vorgängige Streitigkeit in die Schultern stiess und ihr zusätzlich auch noch das Handy wegschlug, als diese ihn fotografieren wollte. Er traf sie damit völlig unvorbereitet und wurde mehrfach tätlich. Da sein Verhalten zudem einzig der Vereitelung strafrechtlicher Konsequenzen diente, ist von einer nicht unbeachtlichen kriminellen Energie zu sprechen. In Abweichung der vorinstanzlichen Strafe erachtet die Kammer hierfür eine Busse von CHF 400.00 als verschuldensangemessen. Diese ist mit rund 2/3, ausmachend CHF 266.00, an die Einsatzstrafe zu asperieren.

17.2.3

Asperation Diebstahl (geringfügig) vom 21. März 2022 Für den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien kann auf die Ausführungen in E. 17.2.1 hiervor verwiesen werden. Der Deliktsbetrag des vom Beschuldigten am 21. März 2022 in der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der G.________ (Strasse) in L.________ (Ort) behändigten Deliktsguts, eine Vodkaflasche, beläuft sich auf CHF 9.95. Er steckte diese in einen mitgeführten Rucksack und verliess die Verkaufsräumlichkeiten, ohne die Ware zu bezahlen. In Beachtung des geringen Deliktsbetrags ist dafür eine Busse von CHF 100.00 festzusetzen. Diese ist mit rund 2/3, ausmachend CHF 65.00, an die Einsatzstrafe zu asperieren.

17.2.4

Asperation Diebstahl (geringfügig) vom 2. April 2022 Für den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien kann auf die Ausführungen in E. 17.2.1 hiervor verwiesen werden. Vorliegend beläuft sich der Deliktsbetrag des vom Beschuldigten am 2. April 2022 in der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) in Bern behändigten Deliktsguts, acht Flaschen Vodka und Malibu, auf CHF 211.60. Der Beschuldigte steckte auch diese in eine mitgeführte Tasche und verliess die Verkaufsräumlichkeiten, ohne die Ware zu bezahlen. Der vorliegend zu beurteilende Diebstahl ist angesichts der Höhe des Deliktsbetrags und der stets gleichbleibenden Vorgehensweise des Beschuldigten mit dem Diebstahl vom 2. Juni 2022 (Einsatzstrafe) vergleichbar. Überdies wies der Beschuldigte zu beiden Tatzeitpunkten gleich viele rechtskräftige Verurteilungen we- gen geringfügigen Diebstahls auf (pag. 1452 ff.), womit auf die Mindestbusse der VBRS-Richtlinien bei weiteren Rückfällen abzustellen ist. Die Kammer erachtet daher auch für den Diebstahl vom 2. April 2022 eine Busse von CHF 600.00 als angemessen. Diese ist mit 2/3, ausmachend CHF 400.00, an die Einsatzstrafe zu asperieren.

17.2.5

Asperation Diebstahl (geringfügig) vom 6. April 2022 Für den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien kann auf die Ausführungen in E. 17.2.1 hiervor verwiesen werden. Der Deliktsbetrag des vom Beschuldigten am 6. April 2022 in der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) in L.________ (Ort) behändigten Deliktsguts, sechs Flaschen Vodka, beläuft sich auf CHF 159.70. Er steckte diese in einen mitgeführten Rucksack und verliess die Verkaufsräumlichkeiten, ohne die Ware zu bezahlen. Mit Blick auf den soeben beurteilten Diebstahl (vgl. E. 17.2.4 hiervor) fällt der Deliktsbetrag zwar tiefer aus, die Vorgehensweise ist demgegenüber unverändert. Unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts und des Gesagten erachtet die Kammer für den Diebstahl vom 6. April 2022 die von den VBRS-Richtlinien vorgesehene Mindestbusse bei weiteren Rückfällen von CHF 600.00 als angemessen. Diese ist mit 2/3, ausmachend CHF 400.00, an die Einsatzstrafe zu asperieren.

17.2.6

Asperation Diebstahl (geringfügig) vom 19. April 2022 Für den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien kann auf die Ausführungen in E. 17.2.1 hiervor verwiesen werden. Der Deliktsbetrag des vom Beschuldigten am 19 April 2022 in der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse) in L.________ (Ort) behändigten Deliktsguts, sieben Flaschen Whisky und Vodka, beläuft sich auf CHF 193.65. Er steckte diese in einen mitgeführten Rucksack und verliess die Verkaufsräumlichkeiten, ohne die Ware zu bezahlen. Der Deliktsbetrag vom 19. April 2022 ist mit dem soeben beurteilten Diebstahl vom 6. April 2022 vergleichbar (vgl. E. 17.2.5 hiervor). Die Vorgehensweise ist unverändert. Es ist auch hier auf die von den VBRS-Richtlinien vorgesehene Mindestbusse von CHF 600.00 bei weiteren Rückfällen abzustellen. Diese ist mit 2/3, ausmachend CHF 400.00, an die Einsatzstrafe zu asperieren.

17.2.7

Zwischenfazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Übertretungsbusse von CHF 2'131.00.

17.2.8

Täterkomponenten Vorab kann auf die Ausführungen betreffend Täterkomponenten zur Freiheitsstrafe verwiesen werden (vgl. E. 15.2.5 hiervor). Der Beschuldigte ist auch hinsichtlich der begangenen Übertretungen einschlägig vorbestraft. Daneben sind auch die zahlreichen, wenn auch nicht einschlägigen, Vorstrafen nicht ausser Acht zu lassen. Im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Übertretungen verzeichnete der Beschuldigte gemäss Strafregisterauszug vom 16. April 2025 bereits neun rechtskräftige Verurteilungen (pag. 1452 ff.). Wie bereits ausgeführt, konnte den Beschuldigten auch das vorliegend hängige Strafverfahren nicht von weiterer Delinquenz ab- halten. Beide Aspekte sind unter diesem Titel straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt erachtet die Kammer aufgrund der Täterkomponenten eine Erhöhung der Busse um CHF 269.00 als angemessen.

17.2.9

Fazit Gesamtbusse und Bildung der Zusatzstrafe Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert für die Übertretungen, die der Beschuldigte vor dem 7. Juni 2022 beging, eine Gesamtbusse von CHF 2'400.00. Für diese Delikte ist in einem nächsten Schritt eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Juni 2022 auszufällen. Die abstrakten Strafandrohungen der Delikte der neu gebildeten Gesamtbusse und der rechtskräftigen Grundbusse sind gleich hoch. Demgegenüber beinhaltet die neu gebildete Gesamtbusse die höchsten Einzelbussen, womit diese als Einsatzstrafe um die bereits rechtskräftige Grund- bzw. Erststrafe vom 7. Juni 2022 (gedanklich) angemessen zu erhöhen ist. Die mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Juni 2022 ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 550.00 wird im Umfang von rund 2/3, ausmachend CHF 366.00, an die neu gebildete Gesamtbusse asperiert. Von dieser hypothetischen Gesamtbusse von CHF 2'766.00 ist die bereits rechtskräftige Grundbusse von CHF 550.00 wieder abzuziehen. Im Ergebnis resultiert eine Übertretungsbusse von CHF 2'216.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Juni 2022.

17.3

Gesamtbusse für die Übertretungen nach dem 7. Juni 2022 Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur teilweisen retrospektiven Konkurrenz (vgl. E. 13 hiervor) ist für die Übertretungen, welche der Beschuldigte nach dem 7. Juni 2022 beging, eine eigenständige Gesamtbusse zu bilden. Als schwerste Straftat gilt mit Blick auf das konkrete Verschulden die Tätlichkeit (in Notwehrexzess) vom 23. August 2022.

17.3.1

Einsatzstrafe Tätlichkeit (in Notwehrexzess) vom 23. August 2022 Für den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien ist auf die Ausführungen in E. 17.2.2 hiervor zu verweisen. Beim Vorfall vom 23. August 2022 versetzte der Beschuldigte D.________ im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung um Drogenschulden einen Faustschlag gegen das Gesicht. D.________ erlitt dadurch an der linken Gesichtshälfte eine Schwellung mit einem Hämatom über dem Jochbein sowie eine 5 Millimeter lange Riss-/Quetschwunde am äusseren Teil der Augenbraue. Bei der Austeilung des Faustschlages befand sich der Beschuldigte indes in einer Notwehrlage, da D.________ ihn zu diesem Zeitpunkt an seinem Fortkommen hinderte, indem er den Lenker seines Fahrrads festhielt und von ihm Geld forderte. Mit dem Faustschlag überschritt der Beschuldigte gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen die Grenzen der Notwehr, weshalb es sich um einen Notwehrexzess handelt (pag. 1262 f., S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

Die Vorinstanz veranschlagte in Übereinstimmung mit dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien eine Busse von CHF 300.00. Vorliegend wiegt das Verschulden des Beschuldigten angesichts der konkreten Vorgehensweise aber schwerer als der Referenzsachverhalt. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sind die multiplen Verletzungen, welche D.________ von der Tätlichkeit des Beschuldigten davontrug. Überdies ist zu berücksichtigen, dass durch den Faustschlag weitaus schlimmere Verletzungen hätten resultieren können und deren Ausbleiben nur dem Zufall zu verdanken ist. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Busse von CHF 500.00 als Einsatzstrafe angemessen.

17.3.2

Asperation Diebstahl (geringfügig) vom 21. Juni 2022 Für den Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien kann auf die Ausführungen in E. 17.2.1 hiervor verwiesen werden. Der Deliktsbetrag des vom Beschuldigten am 21. Juni 2022 in der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am K.________ (Platz) in Bern behändigten Deliktsguts, ein Sandwich, beläuft sich auf CHF 6.50. Er steckte dieses in seine hintere Hosentasche und verliess die Verkaufsräumlichkeiten, ohne die Ware zu bezahlen. In Beachtung des tiefen Deliktsbetrags ist hierfür eine Busse von CHF 100.00 festzusetzen. Diese ist mit rund 2/3, ausmachend CHF 65.00, an die Einsatzstrafe zu asperieren.

17.3.3

Asperation Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach) Die VBRS-Richtlinien sehen für den Konsum und Widerhandlungen zum Eigenkonsum von Betäubungsmitteln des Wirkstofftyps Cannabis (weiche Droge) bei erstmaliger Widerhandlung, Bagatellfällen, geringem Verschulden und Konsum während kurzen Zeitspannen eine Busse ab CHF 100.00 vor (mit Verweis auf Ziff. 8001 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 314.11]). Für den Wirkstofftyp Kokain (harte Drogen) ist eine Busse ab CHF 200.00 vorgesehen. Im Rückfall ist die Busse je nach Verschulden und finanziellen Verhältnissen angemessen zu erhöhen (S. 25 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte konsumierte in der Zeitspanne vom 28. Mai 2022 bis Ende August 2022 in unregelmässigen Abständen Cannabis und Kokaingemisch. Ende September 2022 zog er eine Linie Kokaingemisch. Schliesslich befand er sich am 9. August 2022 im Besitz von 0.4 Gramm Kokaingemisch zum Eigenkonsum. Er hat sich damit drei Mal der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig gemacht. Aufgrund der Mehrfachbegehung sowie unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts gemäss VBRS-Richtlinien für weiche bzw. harte Drogen erachtet die Kammer für die einzelne Widerhandlung eine Busse von CHF 200.00 als angemessen. Insgesamt resultiert folglich eine Busse von CHF 600.00, welche im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 400.00, an die Einsatzstrafe zu asperieren ist.

17.3.4

Zwischenfazit Vor Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Übertretungsbusse von CHF 965.00.

17.3.5

Täterkomponenten Vorab kann auf die Ausführungen betreffend Täterkomponenten zur Freiheitsstrafe und den soeben beurteilten Täterkomponenten für die Übertretungen, die vor dem 7. Juni 2022 begangen wurden, verwiesen werden (vgl. E. 15.2.5 und 17.2.8 hiervor). Der Beschuldigte ist auch hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Übertretungen einschlägig vorbestraft, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Ebenso fällt die Delinquenz während hängigen Verfahrens negativ ins Gewicht, jedoch in einem geringeren Ausmass als in Bezug auf die Übertretungen, die er vor dem 7. Juni 2022 begangen hatte. Insgesamt führen die Täterkomponenten zu einer Erhöhung der Busse um CHF 135.00.

17.4

Fazit und Bildung der teilweisen Zusatzstrafe Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert für die Übertretungen nach dem 7. Juni 2022 eine Gesamtbusse in der Höhe von CHF 1'100.00. In einem letzten Schritt sind die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 7. Juni 2022 (Busse von CHF 2'216.00) sowie die Strafe für die danach erfolgten Übertretungen (Busse von CHF 1'100.00) zu addieren. Daraus würde eine Übertretungsbusse von CHF 3'316.00 als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Juni 2022 resultieren. Da allerdings das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, ist die vorinstanzliche festgesetzte Übertretungsbusse von CHF 2'100.00 zu bestätigen.

18.

Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag, zu verurteilen. Die Freiheitsstrafe ist teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022 auszusprechen. Weiter ist der Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'100.00 zu verurteilen. Diese ist teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Juni 2022 auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 22 Tage festgesetzt.

V. Zivilpunkt

19.

Theoretische Grundlagen Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über anhängig gemachte Zivilklagen, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Es verweist die Zivilklage jedoch auf den Zivilweg, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Dem Wesen des Adhäsionsprozesses entsprechend, muss der Kläger allerdings nur jene Tatsachen ausführen und beweisen, welche sich nicht bereits aus den Akten ergeben (BGE 146 IV 221 E. 3.1).

20.

Subsumtion Der Straf- und Zivilkläger bezifferte seine Schadenersatzforderung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2022. Die geltend gemachte Forderung von CHF 180.00 setzt sich dabei aus den vom Beschuldigten anlässlich des Raubes entwendeten CHF 100.00 sowie den Kosten für die beschädigte Brille des Straf- und Zivilklägers von CHF 80.00 zusammen (vgl. pag. 62 Z. 210 ff.). Der Beschuldigte wird wie in erster Instanz des Raubes zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers schuldig gesprochen. Angesichts der hinreichend bezifferten und begründeten Zivilforderung und in Folge des oberinstanzlichen bestätigten Schuldspruchs ist die vorinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 180.00 an den Straf- und Zivilkläger zu bestätigen. Im Übrigen hat der Beschuldigte die Schadenersatzforderung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vollumfänglich anerkannt (pag. 1197 Z. 1 ff.). Verzugszins wurde nicht beantragt und ist folglich auch nicht geschuldet.

21.

Fazit Der Beschuldigte wird verurteilt, dem Straf- und Zivilkläger Schadenersatz in der Höhe von CHF 180.00 zu bezahlen. Es werden oberinstanzlich keine Kosten für den Zivilpunkt ausgeschieden.

VI. Landesverweisung

22.

Obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 StGB

22.1

Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Raubes gemäss Art. 140 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung greift damit grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1, BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Entsprechend den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches muss sie zudem bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.2; BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E.1.4.1).

22.2

Subsumtion und weiteres Vorgehen Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsbürger und verfügt in der Schweiz sowohl über den Status als anerkannter Flüchtling mit Asyl als auch bis am .________ über eine Aufenthaltsbewilligung B (pag. 1420). Er ist damit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Mit seiner Verurteilung wegen Raubes liegt eine Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB vor, welche grundsätzlich zur Landesverweisung führt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Verurteilung wegen Diebstahls, der in Verbindung mit einem Hausfriedensbruch steht und kein geringfügiges Vermögensdelikt darstellt (vgl. Dispositivsziffer I.1.4.4 i.V.m. II.2.4, E. IX. hiernach), nicht als Delikt im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB gilt. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 145 IV 404 vom 27. September 2019 erwogen, Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB erfasse in verfassungskonformer Auslegung den schlichten Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus nicht (E. 1.5.3). Aufgrund der begangenen Anlasstat des Raubes bliebe im Nachfolgenden grundsätzlich zu prüfen, ob beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist und – sollte dies bejaht werden – ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen. Aus Praktikabilitätsgründen wird jedoch im konkreten Fall die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse nach Art. 66d StGB (unechter Härtefall) vorgezogen, da solche Hindernisse das Aussprechen einer Landesverweisung unabhängig des Ausgangs der Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB (echter Härtefall) gar nicht erst zuliessen. Liegt mithin ein sog. unechter Härtefall vor, erübrigt sich eine Prüfung des sog. echten Härtefalls.

23.

Vollzugshindernisse (Art. 66d StGB; unechter Härtefall)

23.1

Theoretische Grundlagen und Ausgangslage in concreto Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB. Mögliche Vollzugshindernisse im Sinne dieser Bestimmung sind unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu berücksichtigen, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar 14. März 2022 E. 3.3.3;6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; (Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31]) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Ebene des Vollzugs Rechnung zu tragen (vgl. Art. 66d Abs. 1 StGB; BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 2.1.2). Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat das Sachgericht auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; BGer 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1). Im Übrigen sind die Vollzugsbehörden zur Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, welche zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht feststehen, zuständig (BGer 6B_33/2022 vom

9. Dezember 2022 E. 3.2.5;6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.3.1;6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte ersuchte am 3. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung des SEM vom 12. Januar 2017 wurde er gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 3 AsylG wegen Militärdienstverweigerung in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt (pag. 337 f.; 1408). In seinem Bericht vom 25. März 2025 führte das SEM zur Frage aktueller Vollzugshindernisse aus, als Dienstverweigerer (sog. Refraktär) gelte der Beschuldigte aus Sicht der eritreischen Regierung als ein Verräter an der «nationalen Sache». Die eritreische Regierung wolle mit unverhältnismässig harten und willkürlichen Strafen für militärrechtliche Delikte Angriffe auf ihre Legitimität abwehren. Zweck und Motivation der Sanktionen würden im Sinne eines absoluten Malus weit über die legitime Ahndung einer Desertation oder Dienstverweigerung (Refraktion) hinausgehen und einen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Vor diesem stets noch aktuellen Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch im heutigen Zeitpunkt noch eine begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt zu werden. Eine Rückschiebung nach Eritrea verletze demnach das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30). Der Beschuldigte habe im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung zu fürchten, so dass der Vollzug einer allfälligen Wegweisung unzulässig sei (pag. 1408 ff.). Der Migrationsdienst des Kantons Bern hielt in seiner Stellungnahme vom 28. März 2025 zur Frage des Vollzugs einer allfälligen Landesverweisung einzig fest, aktuell verstosse ein Vollzug der Wegweisung des Beschuldigten aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft gegen das Non-Refoulement-Gebot (pag. 1421).

23.2

Flüchtlingsrechtliches Non-Refoulement-Gebot

23.2.1

Theoretische Grundlagen Das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB stellt ein relatives Vollzugshindernis dar, welches an die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen anknüpft. Die Ausnahme vom Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB ist restriktiv anzuwenden. Voraussetzung ist, dass vom Täter für die Allgemeinheit des Zufluchtsstaates eine schwerwiegende Gefährdung ausgeht. Gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 33 Abs. 2 FK i.V.m. Art. 5 Abs. 2 AsylG und Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass er die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2024

E. 5.3.3;6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4; 6B_551/2021 vom 17. Septem- Art. 33 FK). Für den Begriff des besonders schweren Verbrechens oder Vergehens sind Art. 65 AsylG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) heranzuziehen. Art. 65 AsylG verweist unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG zur Weg- und Ausweisung von Flüchtlingen insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter, wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, werden die qualifizierten Voraussetzungen erfüllt und verstösst sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz (BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.3.3). Bereits vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, namentlich wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden. Hieraus folgerte das Bundesgericht in früheren Entscheiden, dass auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen könne; sogar das Bestehen von privatrechtlichen Schulden könne gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (BGer 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 6.3.3 mit Verweis auf 14. Februar 2022 E. 5.5.4;6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

23.2.2

Subsumtion Der Beschuldigte ist anerkannter Flüchtling und damit grundsätzlich vom flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB erfasst. Der Kammer ist es verwehrt, die Flüchtlingseigenschaft des Beschuldigten in Frage zu stellen (BGer 6B_555/2020 vom 12. August 2022 E. 1.4 mit Verweis auf BGE 145 IV 455 E. 9.4 sowie BGE 144 IV 332 E. 3.3). Allerdings steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Flüchtlingseigenschaft der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entgegen (BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3;6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte u.a. wegen Raubes verurteilt, wobei er anlässlich des Vorfalles vom 2. August 2022 in nicht unbeachtlicher Weise in die körperliche Integrität des Straf- und Zivilklägers eingriff. Wie aufgezeigt, bewegt sich das konkrete Verschulden des Beschuldigten indes noch im leichten Bereich (vgl. E. 15.3.1 hiervor). Die Verurteilung wegen Raubes reicht bei isolierter Betrachtung damit nicht aus, um einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder deren Gefährdung anzunehmen. Daran vermögen auch die weiteren begangenen Delikte, bei denen es sich überwiegend um Vermögensdelikte und Delikte im Übertretungsbereich handelt, nichts zu ändern. Zu einem anderem Ergebnis gelangt man indes, wenn das Verhalten des Beschuldigten einer Gesamtbetrachtung unterzogen wird. Wie bereits mehrfach erwähnt, verzeichnet der Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 16. April 2025 insgesamt zwölf rechtskräftige Verurteilungen (pag. 1452 ff.). Vor dem Hintergrund, dass sich der Beschuldigte (erst) seit rund neun Jahren in der Schweiz aufhält, zeugt diese Anzahl an Vorstrafen von einer (sehr) hartnäckigen Unbelehrbarkeit sowie einer ausgeprägten Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der Schweizer Rechtsordnung. Der Beschuldigte zeigte sich in der Vergangenheit weder von bedingt noch unbedingt ausgesprochenen Freiheits- und Geldstrafen beeindruckt. Mitunter trat der Beschuldigte auch während des vorliegenden Verfahrens strafrechtlich in Erscheinung. Am 13. September 2023 wurde gegen ihn ein Verfahren (PEN 24 562) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig qualifiziert begangen), Hinderung einer Amtshandlung und Störung von

Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, eröffnet (pag. 1452). In diesem Verfahren wurde er vom Regionalgericht Bern-Mittelland mit Urteil vom 6. März 2025 u.a. zu einer Freiheitsstrafe von rund 25 Monaten (unter Einbezug einer zu vollziehenden Reststrafe von 5 Monaten und 3 Tagen) verurteilt (pag. 1433 ff.), wobei er betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz den Vorwurf teilweise eingestand, indem er einräumte, Drogen verkauft zu haben (vgl. pag. 1141 Z. 696 ff.; bestätigend im vorliegenden Verfahren, pag. 1198 Z. 1 ff.) Dieser Werdegang des Beschuldigten zeigt deutlich, dass er nicht gewillt ist, sich an die Schweizer Rechtsordnung zu halten. Vorbehältlich der Rechtskraft des vorgenannten Urteils bzw. der oberinstanzlichen Bestätigung desselben (die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland hat gegen das vorgenannte Urteil Berufung erhoben, vgl. pag. 1438) ist zudem gerade im Betäubungsmittelbereich ein steigender Kriminalitätsvektor erkennbar. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erfüllen dabei rechtsprechungsgemäss die Anforderungen betreffend besonders schwere Verbrechen oder Vergehen (BGer 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1). Überdies sprechen sich auch die Lebensumstände des Beschuldigten gegen ein in Zukunft deliktsfreies Verhalten aus. Der Beschuldigte ist sozialhilfeabhängig (pag. 1063 f.; 1423 f.), ging vor seiner Inhaftierung keiner Arbeit nach, weist Verlustscheine in der Höhe von CHF 47'391.60 auf (pag. 1425 ff.), verfügt gemäss Auskunft des Migrationsdienstes des Kantons Bern nur über einen Familienangehörigen, einen Onkel, in der Schweiz (pag. 1420; vgl. hierzu auch seine widersprüchliche Aussage, wonach er keine Familienangehörigen in der Schweiz habe, pag. 408 Z. 358 ff.) und konsumiert nachweislich Drogen (pag. 1198 Z. 1 ff.; 1470 Z. 21 f.). Es sind somit keine motivierenden Faktoren erkennbar, die geeignet wären, den Beschuldigten künftig von weiterer Delinquenz abzuhalten.

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und insbesondere mit Blick auf die hartnäckige Delinquenz sowie die nicht zu vernachlässigende Wiederholungsgefahr muss festgehalten werden, dass durchaus Gründe für die Annahme einer vom Beschuldigten ausgehenden Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erkennbar sind. In Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen zum menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebot ist eine abschliessende Beurteilung, ob der Vollzug einer auszusprechenden Landesverweisung gegen das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement verstossen würde, indessen nicht angezeigt.

23.3

Menschenrechtliches Non-Refoulement-Gebot

23.3.1

Theoretische Grundlagen Das menschenrechtliche Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGer 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.4 mit Hinweisen). So darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen Folter (FoK) darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Weiter regelt auch Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind, um ein solches, reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden vom 23. März 2016, Nr. 43611/11, § 113; Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, § 125 und 128; Chahal gegen Grossbritannien vom 15. November 1996, Nr. 22414/93, § 74 und 96). Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung des Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie allenfalls von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand der betroffenen Person. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Angst, Qual oder Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist zu demütigen, zu entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder

psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (BGer 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.7;6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 3.4.3; 66_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ist das Risiko einer solchen Behandlung oder Bestrafung erstellt, so würde eine Ausweisung bzw. Landesverweisung des Betroffenen zwangsläufig eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, unabhängig davon, ob das Risiko von einer allgemeinen Gewaltsituation, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder einer Kombination aus beidem ausgeht (Urteil des EGMR F.G. gegen Schweden, a.a.O., § 116 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BGer 6B_38/2021 vom 14. Februar 2022 E. 5.5.5). Bei der Frage, ob das Non-Refoulement-Gebot oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts der Landesverweisung entgegenstehen (Art. 66d Abs. 1 StGB), muss das zu deren Ausfällung angerufene urteilende Gericht prüfen, ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass nach Art. 66c Abs. 2 StGB vor dem Vollzug der Landesverweisung die unbedingten Strafen oder Strafteile sowie die freiheitsentziehenden Massnahmen vollzogen werden müssen. Ist der zu vollziehende Freiheitsentzug von einer gewissen Dauer, kann somit eine relativ bedeutende Zeit zwischen Ausfällung der Landesverweisung und ihrem Vollzug verstreichen, während der die Umstände sich ändern können (BGer 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 5.4.2). Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung hingegen zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, der sich aller Voraussicht nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als unverhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist (BGer 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.2).

Zwar trifft den Beschuldigten bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (BGer 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6;6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6 mit Hinweis). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Strafbehörden die nötigen Abklärungen von Amtes wegen vornehmen müssen. Es verhält sich somit nicht so, dass der Beschuldigte – ähnlich wie unter Geltung der zivilprozessrechtlichen Verhandlungsmaxime – dem Gericht von sich aus sämtliche entscheidrelevanten Tatsachen vortragen und beweisen müsste. Die Mitwirkungspflicht greift mit anderen Worten erst im Rahmen der von den Strafbehörden von Amtes wegen vorzunehmenden Sachverhaltsermittlungen. Die Verantwortung für diese Ermittlungen, das heisst die Beweisführungslast, bleibt bei den Strafbehörden (BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1).

23.3.2

Situation in Eritrea im Besonderen Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer grundsätzlichen, jedoch im Einzelfall zu prüfenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea aus (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: BVGer] D-188/2020 vom 2. März 2020 E. 5.3.2.): Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist sodann erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Demnach ist in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Eine konkrete Gefährdung liege nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).

Ebenfalls führt die illegale Ausreise allein nicht automatisch zur Aussetzung der Landesverweisung (BVGer D-417/2020 vom 29. April 2020 E. 6.2). Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer bzw. einen Beschuldigten in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dasselbe gilt für drohenden Wehrdienst (BGer 6B_86/2022 vom 22. März 2023 E. 2.3), wobei das Bundesgericht mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR auch ausführte, dass Militärdienstverweigerer und Oppositionelle des Regimes bei einer Rückkehr ins Heimatland Eritrea unter Umständen Sanktionen riskierten, die von einer Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen oder Folter begleitet sein könnten. Der EGMR führe indessen auch aus, dass gemäss diesen Berichten für eritreische Staatsangehörige neuerdings die Möglichkeit der Regularisation ihrer Situation gegenüber dem Regime bestehe, indem sie eine Abgabe leisteten und ein Schreiben des Bedauerns unterzeichnen könnten. Bezogen auf Deserteure und Dienstverweigerer hielt das Bundesverwaltungsgericht sodann das Folgende fest (BVGer E-115/2018 vom 5. März 2020 E. 6.3.): Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion

als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2017 E. 6.1, E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3, E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3 und E-6507/2016 vom 24. Juni 2019 E. 6.3, jeweils mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).

Diese Rechtsprechung ist nach wie vor aktuell, wie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4285/2024 vom 5. September 2024 im Zusammenhang mit einem eritreischen Deserteur zeigt (ebenso BVGer D-4992/2024 vom 26. September 2024 E. 6.1.1; E-406/2020 vom 22. Oktober 2024 E. 5.3.4). Das Bundesverwaltungsgericht erwog (E. 5.2.1): Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea werden unverhältnismässig streng bestraft (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-4609/2019 vom 30. August 2022 E. 5.2, E-4001/2019 vom 18. Juli 2022 E. 7.1, E-5413/2019 vom 30. März 2022 E. 7.2). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (zum Beispiel der Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen.

23.3.3

Subsumtion Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Beschuldigte gelte nicht als Deserteur. Sie erwog, der Beschuldigte sei mit 16 Jahren in die Schweiz geflüchtet. Gemäss Herkunftsländerbericht des European Asylum Support Office (nachfolgend: EASO- Bericht) von September 2019 (S. 34 f.) beginne die Dienstpflicht in Eritrea im Alter von 18 Jahren. Die Rekrutierung Minderjähriger sei verboten, dennoch würden Schüler, die das 11. Schuljahr abgeschlossen hätten, ungeachtet ihres Alters für das 12. Schuljahr in Z.________ (Militärlager) aufgeboten. Die NGO Human Rights Concern Eritrea habe zudem Fälle von Eritreern im Alter von 14 bis 17 Jahren dokumentiert, die im Rahmen von Giffas (Anm. Kammer: Razzien zur Zwangsrekrutierung, vgl. S. 7 des Berichts «Eritrea: Intensivierung der Zwangsrekrutierung in den Nationaldienst vom 15. Juni 2023, abrufbar auf der Website der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH www.fluechtlingshilfe.ch) rekrutiert worden seien. Aus den Aussagen des Beschuldigten im Asyl- sowie im Strafverfahren gehe gerade nicht hervor, dass dieser für den Militärdienst aufgeboten oder nach Z.________

(Militärlager) ins Ausbildungslager gemusst hätte, zumal er das 8. Schuljahr nicht absolviert habe und erst nach dem 11. Schuljahr nach Z.________ (Militärlager) gemusst hätte. Weiter führte die Vorinstanz aus, Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung, etwa aufgrund eines herausragenden exilpolitischen Profils, seien nicht erkennbar und auch nicht geltend gemacht worden. Der Gefängnisaufenthalt des Beschuldigten sei dem Anschein nach der illegalen Ausreise geschuldet gewesen und weil er die Schule abgebrochen habe. Er habe zudem keine konkreten Angaben darüber gemacht, dass er bei einer allfälligen Rückkehr mit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung rechnen müsse, sondern befürchte, ins Militär eingezogen zu werden (vgl. zum Ganzen pag. 1284 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten im Asyl- und Strafverfahren, welche vorliegend zur Beurteilung relevant sind, ausführlich dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (pag. 1282 ff., S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss den Angaben des Beschuldigten gegenüber dem Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 27.06.2016 (pag. 421 ff.) habe er die Schule in der achten Klasse abgebrochen, um seiner Mutter zu helfen. Sein Vater sei nur einmal im Jahr zu ihnen gekommen, er sei in Y.________ (Ort) gewesen, er sei Soldat gewesen (pag. 425). Er habe bereits im Juni 2014 versucht auszureisen, sei aber verhaftet worden. Im Juni 2015 habe er das Land dann verlassen können (pag. 428). Beim ersten Fluchtversuch seien sie zu viert gewesen. Dabei seien zwei ins Gefängnis gekommen, er sei geflohen. Seine Mutter sei seinetwegen ins Gefängnis nach AA.________ (Ort) gekommen. Weil sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie seine Mutter mitgenommen. Er sei dann, nachdem ihn sein Onkel nach AA.________ (Ort) gebracht hätte, insgesamt 11 Monate in Haft gekommen. Er sei zuerst ins Gefängnis AB.________ gewesen, weil er aber minderjährig gewesen sei, sei er nach AC.________ ins Gefängnis geschickt worden. Dort sei er sechs Monate gewesen. Er sei ganz normal wie die anderen Schüler gewesen, ausser dass sie gegenüber ihnen strenger gewesen seien. In einer Pause hätten sie dann von dort fliehen können. Er sei direkt in den Sudan gegangen (pag. 428). Er sei dann am

03.06.2016 in die Schweiz eingereist (pag. 429). Er gab an, dass es in Eritrea keinen Sinn mache, weiter die Schule zu besuchen. Auch wenn sie mit der Schule fertig seien, würden sie ihren Familien nicht helfen können. Er wollte irgendwohin gehen und neu anfangen. So könne er auch seiner Familie helfen (pag. 429). Er gab an, dass er keine Probleme mit Privatleuten oder Behörden gehabt habe und er sei auch nicht für den Militärdienst rekrutiert oder dazu aufgerufen worden (pag. 430). Im Gefängnis sei es ihm schlecht gegangen. Am Anfang, als er in AB.________ gewesen sei, sei er befragt worden. Sie seien sehr schlimm gewesen. Sie hätten sie am Morgen immer wieder geschlagen. Dies sei mit einem harten Gummirohr gewesen (pag. 431). Er verneinte weiter die Frage, ob er ausser dem bereits erwähnten je verurteilt oder verhaftet worden sei. Er sei auch politisch nicht aktiv gewesen (pag. 432).

Anlässlich der Anhörung durch das SEM vom 12.01.2017 (pag. 1065 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er am Anfang keinen Plan gehabt habe, Eritrea illegal zu verlassen. Die Politik hätte er damals nicht verstanden, er habe familiäre Probleme gehabt Er habe kein Anrecht auf Bildung gehabt. Sein Vater sei sechs Jahre lang im Gefängnis gewesen und seine Mutter hätte alleine zu ihnen schauen müssen. Sie habe nicht genug verdient, er habe deshalb die Schule abbrechen müssen um seine Familie unterstützen zu können. Die Schule in Eritrea mache keinen Sinn. Selbst wenn man die elfte Klasse abschliessen würde, würde man nach Z.________ (Militärlager) kommen. Man lande so- wieso in einem Militärlager. Er sei eines Tages an einem unerlaubten Ort gewesen und sei von den Behörden aufgegriffen worden und ins Gefängnis gesteckt worden. Er sei nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Er habe damals noch einen gültigen Schülerausweis gehabt. Er habe dann, nachdem er angefangen habe zu Arbeiten Angst vor den Spitzeln gehabt. Er sei gezwungen gewesen draussen zu übernachten. Die Spitzel hätte gewusst, dass er keinen Schülerausweis mehr gehabt hätte. Er habe Angst vor einer Verhaftung gehabt. Sein Vater sei dreissig Jahre lang im Militärdienst gewesen, das habe diesem nichts gebracht. Er hätte dort im Nationaldienst und im Militärdienst keine Perspektive gehabt (pag. 1067). Er habe dann mit Kollegen beschlossen illegal auszureisen. Vor dieser Ausreise seien zwei von ihnen verhaftet worden, er hätte fliehen können. Seine Mutter sei daraufhin verhaftet worden. Sein Onkel habe ihn nach AA.________ (Ort) gebracht, dort hätte er zwei Tage mit seiner Mutter im Gefängnis verbracht. Er sei nach AB.________ ins Gefängnis gekommen und daraufhin nach AC.________ nach AA.________ (Ort). Er sei dann Ende Juni / Anfangs Juli 2015 aus dem Gefängnis geflüchtet (pag. 1068). Seine Mutter habe ins Gefängnis gemusst, weil er sich den Behörden nicht gestellt habe. Der Grund sei nur der gewesen, weil die beiden anderen verhaftet worden seien und sein Name gefallen sei, es habe keinen anderen Grund gegeben (pag. 1071).

Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27.02.2024 gab der Beschuldigte an, dass er Eritrea aus familiären und politischen Gründen verlassen habe. Sein Bruder sei krank gewesen, sie hätten Geldprobleme gehabt. Ein Leben in Eritrea könne man sich nicht vorstellen, er sei in Haft gewesen und aus der Haft geflüchtet. Das Leben dort sei unvorstellbar (pag. 1198, Z. 12 ff.). In Eritrea komme man nach der 12. Klasse, wenn man keine guten Noten habe, ins Militär (pag. 1198, Z. 28 f.). Auf die Frage, ob er zur Sicherstellung des Schulbesuchs im Gefängnis gewesen sei oder ob er eine Strafe habe absitzen müssen, gab er an, dass es für ihn eine Strafe gewesen sei, er habe seine Familie vier Jahre lang nicht sehen können. Er habe sich nicht pflegen können, das sei schlimm gewesen (pag. 1198, Z. 44 ff.). Er sei während dem 8. Schuljahr aus AA.________ (Ort) geflohen und habe dieses nicht abgeschlossen. Nach dem 11. Schuljahr komme man nach Z.________ (Militärlager) (pag. 1199 Z. 14 ff.). Auf die Frage, was mit ihm geschehen würde, wenn er zurückkehren würde, gab er zu Protokoll, dass es nicht einfach wäre. Er habe drei Jahre gehabt, bis er hierhergekommen sei. Es gehe nicht. Er könne nicht nach Eritrea zurückkehren. Es habe ihn viel gekostet. Er habe drei Jahre gehungert und viel gelitten (pag. 1199, Z. 28 ff.). Die Frage, ob er glaube, dass er in Eritrea vor den Behörden als Militärdienstverweigerer gelte, als Deserteur, beantwortete er mit, es sei schwierig (pag. 1199, Z. 33 ff.). Auf die Nachfrage weshalb, gab er an, dass das Leben in Eritrea unvorstellbar sei. Es sei schwierig. Er habe zwei jüngere Geschwister. Der eine habe Augenprobleme, der andere Halsprobleme. Er wisse, wie diese dort lebten (pag. 1199, Z. 37 ff.). Die Frage, ob er ein Deserteur sei, beantwortete er damit, er sei aus der Haft geflüchtet. Man könne das so annehmen. Wenn er zurückkehren würde, könne er die Schule nicht mehr absolvieren und könne auch nicht arbeiten (pag. 1199, Z. 41 ff.). Auf die Frage, ob er das Gefühl habe, dass man ihn für den Militärdienst einziehen würde, gab er an, wenn man geschult sei, kriege man Papiere, und wenn man nicht geschult sei, kriege man keine und dann müsse man ins Militär (pag. 1199, Z. 45 ff.). Die Frage, ob er glaube, dass er ins Gefängnis gehen müsse bei einer Rückkehr, beantwortete er mit, beides, sowieso. In Haft und ins Militär. Wenn

man nicht geschult sei, gehe man ins Militär. Der Ort, an dem man ins Militär gehe, sei wie in einem Gefängnis (pag. 1200, Z. 5 ff.). Die Frage, ob er denke, dass die Behörden ihn suchen würden, beantwortete er mit Ja, er sei ja einer, der aus der Haft und dem Land geflüchtet sei (pag. 1200, Z. 25 ff.). Auf die Frage, was er für ein Gefühl habe, was man ihm tun würde, gab er an, dass es ja keine andere Möglichkeit geben würde. Man nehme einen in Haft und man komme ins Militär und werde als Soldat rekrutiert. Das sei alles (pag. 1200, Z. 32 ff.). Eine schwerere Bestrafung als das, was er bereits gesagt habe, gebe es nicht (pag. 1200, Z. 36 ff.).

Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte übereinstimmend mit seinen früheren Aussagen an, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würde er inhaftiert oder ins Militär eingezogen werden (pag. 1472 Z. 10 f.). Als Grund für die befürchtete Inhaftierung führte er an, er sei damals aus seinem Heimatland aus dem Gefängnis geflohen und habe das Land illegal verlassen. Sollte er zurückkehren, würden sie ihn erneut inhaftieren (pag. 1472 Z. 13 ff.). Auf konkrete Nachfrage, in welchem Gefängnis er gewesen sei, gab er an, er sei in einem Ort namens AA.________ (Ort) gewesen, das Gefängnis hiesse AC.________. Es würden dort Minderjährige festgehalten werden. Er habe ca. ein Jahr in diesem Gefängnis verbracht (pag. 1472 Z. 17 ff.). Er sei damals inhaftiert worden, weil er versucht habe, Eritrea illegal zu verlassen und dabei aufgegriffen worden sei (pag. 1472 Z. 21 f.). Auf explizite auf die Haftbedingungen abzielende Nachfragen antwortete er, die Haftumstände in Eritrea seien sehr schlimm. Es sei unerträglich. Die Häftlinge würden nicht wie ein Mensch behandelt werden. In dem Gefängnis, in welchem er gewesen sei, seien ca. 1500 Personen inhaftiert gewesen und in einem Raum seien ca. 30-50 Personen untergebracht worden. Die Hygiene und die Verpflegung seien sehr schlecht und man werde willkürlich geschlagen. Am Nachmittag habe er die Schule bzw. die achte Klasse besuchen dürfen. Die Schule habe sich ausserhalb von AA.________ (Ort) befunden. Ansonsten sei er den ganzen Tag eingesperrt gewesen (pag. 1472 Z. 24 ff., 29 ff. und 35 ff.). Ebenfalls in Übereinstimmung mit früheren Aussagen verneinte er die Frage nach bereits geleistetem Militärdienst oder einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden, wobei er bei letzterem ergänzend anfügte, aber er sei ja festgehalten worden (pag. 1743 Z. 1 ff. und 16 f.). Weiter verneinte er auch den Erhalt eines Marschbefehls und führte begründend an, als er noch in seiner Heimat gelebt habe, habe es keine Vorladung von der Armee gegeben. Inzwischen gebe es das. Seine jüngeren Geschwister seien eingezogen worden. Wenn man nicht mehr die Schule besuche, dann bekomme man auch eine Vorladung (pag. 1743 Z. 18 ff.). Darauf angesprochen, ob seine Flucht für seine Familienangehörigen Konsequenzen gehabt habe, bejahte er dies und

führte aus, für seine Mutter nach seiner Ausreise (pag. 1743 Z. 41 ff.). Sie sei wegen ihm für vier Monate inhaftiert gewesen. Dies müsse im Jahr 2013 oder 2014 gewesen sein. Auf Nachfrage, ob sie inhaftiert worden sei, nachdem er aus dem Gefängnis und aus Eritrea geflohen sei, bestätigte er dies. Er führte zudem aus, die Behörden würden immer denken, dass man noch bei seiner Familie sei. Die Familie oder die Eltern der Entflohenen würden dann von den Behörden besucht (pag. 1474 Z. 1 ff., 4 f. und 7 ff.). Auf Vorhalt seiner früheren, dazu im Widerspruch stehenden Aussage, wonach seine Mutter nach seinem ersten, gescheiterten Fluchtversuch inhaftiert worden sei (pag. 1068), gab er an, es sei so mit seiner Mutter, wie er es jetzt gerade mitgeteilt habe (pag. 1474 Z. 29 ff.). Nachdem er das Land illegal verlassen habe, sei seine Mutter für vier Monate inhaftiert worden (pag. 1478 Z. 18 ff.). Die Prüfung der Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebot beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob dem Beschuldigten aufgrund der von ihm vorgebrachten Inhaftierung in Kombination mit der darauffolgenden Flucht aus dem Gefängnis und der illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer allfälligen Rückkehr eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung oder Strafe droht, mithin, ob er aufgrund dieses Verhaltens als Wehrdienstverweigerer gilt, der in konkretem Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden stand. Anderweitige Gründe, die ein solches Risiko im Falle einer Rückkehr nach Eritrea begründen könnten, wie beispielsweise ein herausragendes exilpolitisches Profil, wurden – wie die zuvor dargelegten Aussagen aufzeigen – weder vom Beschuldigten selbst dargetan noch von seiner Verteidigung geltend gemacht. Die Verteidigung des Beschuldigten brachte demgegenüber anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Beschuldigte gelte aufgrund seiner Flucht aus einem Gefängnis, welches sich auf einem militärischen Ausbildungsareal (AA.________ (Ort)) befinde, als Wehrdienstverweigerer. Er sei beim eritreischen Regime entsprechend registriert und es werde ihm eine oppositionelle Haltung unterstellt. Aus diesen Gründen drohe ihm bei einer zwangsweisen Rückführung nach Eritrea die erneute Inhaftierung, begleitet von Folter respektive einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Die Verteidigung zog dabei insbesondere den zuvor erwähnten

EASO-Bericht von November 2016 heran (EASO-Bericht über Herkunftsländer- Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, abrufbar auf der Website des SEM www.sem.admin.ch; pag. 1483). Das SEM hat dem Beschuldigten Asyl gewährt und ihn unter Annahme der Militärdienstverweigerung als Flüchtling anerkannt (pag. 337 f.; 1040; 1408), mithin die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft taxiert. Die Einschätzung des SEM hat sich seither nicht gewandelt, wie dem Bericht vom 25. März 2025 zu entnehmen ist (vgl. E. 23.1 hiervor). Nach Ansicht der Kammer lässt sich jedoch allein gestützt auf die pauschal gehaltene Einschätzung des SEM, wonach für die Gruppe von Deserteuren und Dienstverweigerern allgemein eine begründete Furcht bestehe, bei einer Rückkehr nach Eritrea in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt zu werden (pag. 1408 ff.), noch kein reelles oder konkretes Risiko einer solchen Gefährdung für den Beschuldigten ableiten oder begründen. Hinweise auf den gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht geforderte konkrete Kontakt mit den Militärbehörden sind der Einschätzung des SEM nicht zu entnehmen. Auch die Aussagen des Beschuldigten zeichnen sich hinsichtlich allfälliger Gründe für das Absehen von einer Landesverweisung auf einen ersten Blick nicht durch besondere Bestimmtheit aus, zumal er nie konkret geltend machte, es würde ihm bei einer Rückkehr in seinem Heimatland Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe bzw. Behandlung drohen. Vielmehr befürchtet er im Falle einer Rückkehr aufgrund seiner Flucht aus dem Gefängnis und der anschliessenden illegalen Ausreise inhaftiert oder ins Militär eingezogen zu werden (pag. 1200 Z. 5 ff.; 1472 Z. 10 f. und 13 ff.). Nach aktueller Rechtsprechung führen dabei weder die illegale Ausreise noch der drohende Wehrdienst automatisch zur Aussetzung der Landesverweisung (vgl. E. 23.3.2 hiervor). Demgegenüber erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten im Asyl- wie auch im Strafverfahren hinsichtlich seiner Inhaftierung nach erfolgtem Schulabbruch in der 8. Klasse und erstem Fluchtversuch ins Ausland als weitestgehend konstant. Wiederholt schilderte er, wie nach seinem ersten Versuch Eritrea zu verlassen, zunächst seine Mutter an seiner Stelle von den Behörden inhaftiert wurde, bevor er schliesslich selbst in Gefangenschaft geriet (pag. 1090; 1068; 1474

Z. 23 ff.). Seine Aussagen betreffend die Inhaftierung von aufgegriffenen, flüchtigen

Schulabbrechern sowie ausgeübte Repressalien gegenüber Familienangehörigen während der Suche nach den flüchtigen Personen finden bspw. im Bericht Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16. Februar 2023 Bestätigung (vgl. S. 11 des Berichts, abrufbar auf der Website der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH www.fluechtlingshilfe.ch). Seine Angabe anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach seine Mutter nach seiner Flucht aus dem Gefängnis und der illegalen Ausreise inhaftiert worden sein soll (pag. 1474 Z. 1 f.; 1478 Z. 1 ff., 8 ff. und 18 ff.), erachtet die Kammer demgegenüber als Schutzbehauptung, zumal sich in seinen früheren Einvernahmen und Befragungen keine damit übereinstimmenden Aussagen finden lassen. Hinzukommend ist auf seine Aussage im Rahmen seiner Anhörung beim SEM zu den Asylgründen hinzuweisen, wobei er ausführte, seine Mutter habe ganz am Anfang, als er sich versteckt habe, Probleme bekommen. Danach nicht mehr. Er sei ja aus ihren Händen geflüchtet. Dafür habe seine Mutter nicht mehr haften müssen (pag. 1076). Anlässlich der Berufungsverhandlung konkretisierte der Beschuldigte auf Frage der Verteidigung, mit ihren Händen sei aus den Händen des eritreischen Regimes gemeint (pag. 1478 Z. 33 ff.). Sodann schilderte der Beschuldigte seine Zeit im AC.________ Gefängnis und seinen zweiten Fluchtversuch ausführlich und detailliert. Insbesondere imponiert seine Beschreibung des Konstruktes von Gefängnis und gleichzeitigem Schulbesuch als ein Detail, welches nur schwerlich zu erfinden ist (pag. 1073 f.; 1473 Z. 35 ff.). Er brachte auch diverse Ausführungen zu den Haftbedingungen an, wobei er diese wiederholt als schlimm bezeichnete. Anlässlich der Berufungsverhandlung hob er die mangelnde Hygiene und Verpflegung hervor und berichtete in Übereinstimmung mit früheren Aussagen von zeitweisen Schlägen durch das Gefängnispersonal (pag. 1093; 1472 Z. 29 f.). Systematisch erfahrene Folter oder konkrete unmenschliche Bedingungen lässt sich seinen Aussagen demgegenüber nicht entnehmen. Auf die Frage, wie lange er im AC.________ Gefängnis hätte bleiben müssen, antwortete der Beschuldigte mehrfach, er hätte bis zur 11. Klasse dort bleiben müssen. Im Anschluss wäre er nach Z.________ ins Ausbildungslager für

das Militär gekommen (pag. 1073; 1198 Z. 40 ff.). Unter Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen deckt sich diese Aussage des Beschuldigten mit dem EASO- Bericht, in welchem festgehalten wird, dass Schüler, die das 11. Schuljahr abgeschlossen haben, ungeachtet ihres Alters für das 12. Schuljahr in Z.________ aufgeboten werden. Eine bereits in AC.________ (Ort) erfahrene militärische Ausbildung oder einen anderweitigen Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden, wie der Erhalt eines Marschbefehls, verneinte er demgegenüber durchwegs, so auch in der Berufungsverhandlung (pag. 1092; 1473 Z. 15 f. und 18 ff.). Wie eingangs erwähnt, liegen in Bezug auf die eigene wie auch die Inhaftierung seiner Mutter (abgesehen vom Zeitpunkt) weitestgehend konstante und detaillierte Aussagen des Beschuldigten vor. Die Kammer erachtet diese als glaubhaft. Wäre der Beschuldigte somit nicht aus der Haft geflohen, ist gestützt auf seine Aussagen davon auszugehen, dass er spätestens nach Beendigung der 11. Klasse in ein militärisches Ausbildungslager überführt worden wäre. Im Bericht Eritrea: Situation von Schulabbrecher*innen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wird dabei nicht nur Z.________, sondern explizit auch AA.________ (Ort) als militärische Ausbil- dungsstätte für Schulabbrecher*innen genannt (vgl. S. 9 des Berichts, abrufbar auf der Website der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH www.fluechtlingshilfe.ch). Eine realistische Chance, wonach er als aufgegriffener und inhaftierter Schulabbrecher nicht zwangsrekrutiert worden wäre, verneint die Kammer gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (pag. 1198 Z. 41 f.; 1473 Z. 7 ff.) und den zuvor genannten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. S. 7 ff. des Berichts). Seine Inhaftierung nach dem ersten Fluchtversuch diente nach dem Gesagten somit einerseits als Strafe für die versuchte illegale Ausreise und der Weiterführung der Schule, andererseits war sie auch auf die Sicherstellung des nachfolgenden Militärdienstes und damit auf die (Zwangs-)Rekrutierung des Beschuldigten gerichtet. Mit anderen Worten befand er sich im Rahmen seiner Inhaftierung bereits in Vorbereitung auf die nachfolgende militärische Ausbildung. Davon ausgehend kann der Beschuldigte einer Person, welche noch in keinem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand, nicht gleichgestellt werden. Zum Vergleich ist insbesondere

das Urteil D-4385/2024 vom 5. September 2024 heranzuziehen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht zu einem eritreischen Beschwerdeführer das Folgende erwog (E. 5.2.2): Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt zwar nicht, dass in der Region, in welcher der Beschwerdeführer lebte, wiederholt Razzien durchgeführt wurden, geht aber nicht davon aus, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise im April 2017 von den eritreischen Behörden als militärdienstpflichtig erfasst war, hatte er doch gemäss seinen Angaben das 10. und 11. Schuljahr nicht absolviert (vgl. SEM-act. […]- 30/18 F27), keinen Reisepass beziehungsweise keine Identitätskarte besessen oder beantragt (vgl. SEM-act. […]-30/18 F100 ff.), und konnte sich zudem den durchgeführten Razzien entziehen. Das Vorbringen, er habe die Schule abgebrochen, und die Ausführungen in der Beschwerde, wonach auch Minderjährige in den eritreischen Nationaldienst eingezogen würden, genügen nicht, um ihn als Dienstverweigerer zu betrachten, da er keinen konkreten Behördenkontakt zwecks Einberufung hatte.

Die Ausgangslage des Beschuldigten präsentiert sich dazu insofern abweichend, als der Beschuldigte nach seinem Schulabbruch und dem ersten Fluchtversuch von den Behörden aufgegriffen und inhaftiert wurde, bevor er schliesslich aus der Haft sowie aus dem Land floh. Auch wenn nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der Beschuldigte bei den Militärbehörden tatsächlich registriert worden ist, spricht angesichts seiner Inhaftierung, welche wie erwähnt unter anderem der Sicherstellung der späteren Rekrutierung dienen sollte, vieles dafür. Hinzukommend erfuhren aufgrund seines Verhaltens auch bereits seine Familienangehörigen, konkret seine Mutter, Repressalien durch das eritreische Regime. Im Falle des Beschuldigten ist somit ein konkreter Kontakt zu den Militärbehörden – trotz noch nicht erhaltenem Marschbefehl oder einer begonnenen militärischen Ausbildung – zu bejahen und der Beschuldigte ist in Übereinstimmung mit dem SEM-Bericht vom 25. März 2025 als Wehrdienstverweigerer einzustufen, welchem bei Rückkehr nach Eritrea nach beträchtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Daran vermögen auch seine eigenen, wenig konkreten Aussagen auf die Fragen, was ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea zu erwarten habe, oder, ob er ein Dienstverweigerer resp. ein Deserteur sei (pag. 1199 Z. 33 ff. und Z. 41 ff.), nichts zu ändern. Gerade seine pauschal gehaltenen Angaben im Strafverfahren, wonach ihm bei einer Rückkehr die Inhaftierung oder der Militär- dienst drohe (pag. 1200 Z. 5 ff.; 1472 Z. 10 f. und 13 ff.), dürften primär dem Umstand geschuldet sein, dass der Beschuldigte in noch jungen Jahren aus Eritrea, aus einem Gefängnis für Minderjährige floh und daher selbst noch keine Berührungspunkte zu einer im Falle von Wehrdienstverweigerung zu erwartenden Inhaftierung hatte. Im Lichte dieser Ausführungen ist im Falle des Vollzugs der Landesverweisung somit von einem reellen Risiko unmenschlicher Behandlung oder Folter im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Dieses menschenrechtliche Vollzugshindernis gilt absolut und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGer 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.8.1 mit Hinweisen). Anhaltspunkte

dafür, dass sich in den nächsten Jahren etwas an der politischen oder bürgerrechtlichen Situation in Eritrea ändern wird, fehlen. Es ist mithin von stabilen Verhältnissen auszugehen, die sich aller Voraussicht nach nicht bessern. Im Ergebnis liegt aufgrund des vorliegend tangierten, absolut geltenden menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots ein stabiles Vollzugshindernis vor und damit ein unechter Härtefall. Eine Landesverweisung kann folglich nicht ausgesprochen werden. Es erübrigt sich die Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls bzw. der Interessensabwägung nach Art. 66a Abs. 2 StGB.

24.

Fazit Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.

VII. Kosten und Entschädigung

25.

Verfahrenskosten

25.1

Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten nach Art. 422 Abs. 1 StPO werden grundsätzlich vom Kanton getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wurde die beschuldigte Person jedoch verurteilt, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 10'581.30, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10'535.00 und Auslagen von CHF 46.30. Der Beschuldigte wird vorliegend wie in erster Instanz schuldig gesprochen. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Der Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'581.30 zu tragen.

25.2

Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2'500.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Aufgrund des oberinstanzlichen Verzichts auf die Landesverweisung obsiegt der Beschuldigte in einem schwerwiegenden Punkt, unterliegt jedoch mit seinen übrigen Anträgen. Angesichts dessen wird dem Beschuldigten oberinstanzlich die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'250.00, zur Bezahlung auferlegt. Die restliche Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'250.00, trägt der Kanton Bern.

26.

Amtliche Entschädigung

26.1

Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. In Strafsachen, die in einem Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beurteilt werden, beträgt die Höhe der Entschädigung zwischen CHF 500.00 und CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV). Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 lit. f PKV). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]).

26.2

Erstinstanzliches Verfahren

26.2.1

Fürsprecher AD.________ Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Fürsprecher AD.________ für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 2'276.25, was unangefochten in Rechtskraft erwuchs (pag. 941 ff.). Der Kostenliquidation folgend (vgl. E. 25.1 hiervor) hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Fürsprecher AD.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'276.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

26.2.2

Rechtsanwältin B.________

Die Vorinstanz bestimmte die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'262.75, was unangefochten in Rechtskraft erwuchs (pag. 1220 ff.). Der Kostenliquidation folgend (vgl. E. 25.1 hiervor) hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 5'262.75 im Umfang von CHF 4'967.75 (Entschädigung exkl. Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 295.00) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

26.3

Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich beantragte Rechtsanwältin B.________ mit Kostennote vom 5. Mai 2025 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 6'666.12 (pag. 1486 ff.). Nachfolgende Positionen geben zu Bemerkungen Anlass:

  • 05.05.2025: Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (inkl. Urteilseröffnung und Nachbesprechung mit Klient) werden angesichts der effektiv kürzeren Dauer der Berufungsverhandlung insgesamt 5 Stunden vergütet. Der Kürzung unterliegt dabei insbesondere die Position der Nachbesprechung. Die für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung veranschlagten 6.5 Stunden erfahren damit eine Kürzung um 1.5 Stunden.

  • 07.03.2024, 07.03.2025: Die beiden geltend gemachten Positionen «Telefonat mit RA AE.________» und «Besprechung mit RA AE.________» sind mangels Teilnahme von Rechtsanwalt AE.________ am vorliegenden Verfahren vollumfänglich zu streichen. Die Honorarnote erfährt dadurch eine Kürzung um 0.58 Stunden.

  • 19.06.2024: Für die Redaktion der Berufungserklärung wurden 1.5 Stunden veranschlagt. Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf den Umfang der Berufungserklärung (2 Seiten, vgl. pag. 1304 ff.) als übersetzt. Als angemessen erachtet die Kammer einen Aufwand von 1 Stunde, woraus eine Kürzung der Kostennote um

0.5

Stunden resultiert.

  • 22.04.2025, 23.04.2025, 01.05.2025, 04.05.2025: Der geltend gemachte Aufwand von 11.75 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung ist nicht angemessen, zumal Rechtsanwältin B.________ den Beschuldigten bereits vor erster Instanz verteidigt hat und somit bei der Verhandlungsvorbereitung über vollumfängliche Aktenkenntnisse verfügte. Sodann war auch der Verfahrensgang zwischen erst- und oberinstanzlicher Hauptverhandlung überschaubar; es ergaben sich weder sachverhaltlich noch rechtlich wesentliche Neuerungen. Hierfür erscheint eine Kürzung um 3.75 Stunden auf 8 Stunden angezeigt.

  • 12.03.2024, 11.06.2024, 05.05.2025: Die geltend gemachten Reisepauschalen in der Zusammenfassung der Kostennote von total CHF 275.00 (pag. 1488), stimmen nicht mit den einzeln aufgeführten Positionen überein, welche ihrerseits «nur» eine Reisepauschale von CHF 200.00 ergeben (pag. 1486 f.). Es wird vorliegend auf die einzeln aufgeführten Positionen abgestellt, womit eine Kür- zung von CHF 75.00 erfolgt und ein Reisezuschlag von insgesamt CHF 200.00 vergütet wird.

  • 05.05.2025 («anschl.): Infolge der gestrichenen Position der Nachbesprechung werden auch die dafür veranschlagten Dolmetscherkosten von CHF 75.00 nicht vergütet. Die geltend gemachten Dolmetscherkosten von insgesamt CHF 480.00 (pag. 1488) erfahren daher eine Kürzung von CHF 75.00 auf CHF 405.00. Im Ergebnis wird der von Rechtsanwältin B.________ fakturierte Aufwand von

26.27

Stunden um 6.33 Stunden auf 19.94 Stunden, ausmachend CHF 3'988.00, gekürzt, woraus auch eine Änderung der Auslagenpauschale (3 %) resultiert. Zudem erfahren die veranschlagte Reisepauschale (bzw. der Reisezuschlag) sowie die Dolmetscherkosten je eine Kürzung von CHF 75.00. Dadurch ändert sich auch die Höhe der zu entschädigenden Mehrwertsteuer. Für die konkreten Zahlen wird im Übrigen auf die Urteilsberichtigung vom 8. Mai 2025 verwiesen (pag. 1503 ff.). Unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Kürzungen resultiert eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'094.35 (inkl. Auslagen und MWSt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 5'094.35 im Umfang von CHF 2'344.65 (1/2 von CHF 4'689.35 [Entschädigung exkl. Dolmetscherkosten von CHF 405.00] zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 2'749.70 besteht keine Rückzahlungspflicht.

VIII. Weitere Verfügungen

27.

Beschlagnahmte Geldbeträge Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 100.00 (pag. 331) wird nach Rechtskraft des Urteils an den Straf- und Zivilkläger unter Anrechnung an seine Zivilforderung herausgegeben (Art. 263 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO). Die noch zu bezahlende Zivilforderung beträgt damit CHF 80.00. Der restliche beschlagnahmte Geldbetrag in der Höhe von CHF 496.20 (pag. 331) wird an die Übertretungsbusse angerechnet (Art. 263 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO). Die noch zu bezahlende Busse beträgt damit CHF 1'603.80.

28.

Biometrisch erkennungsdienstliche Daten Die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Jahren zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. b DNA-Profil-Gesetz).

IX. Dispositiv

Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:

I.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. Februar 2024 (PEN 23 658) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:

1.

A.________ schuldig erklärt wurde

1.1

der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), begangen am 31. August 2022 in Bern;

1.2

der Tätlichkeit (in Notwehrexzess), begangen am 23. August 2022 in Bern zum Nachteil von D.________;

1.3

der Tätlichkeit, begangen am 21. März 2022 in L.________ (Ort) zum Nachteil von

1.4

des Diebstahls, mehrfach begangen (teilweise geringfügig)

1.4.1

am 11. März 2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)- Filiale an der F.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 329.55);

1.4.2

am 21. März 2022 in L.________ (Ort) zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der G.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 9.95);

1.4.3

am 2. April 2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)- Filiale an der H.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 211.60);

1.4.4

am 5. April 2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)- Filiale an der I.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 471.80);

1.4.5

am 6. April 2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)- Filiale an der H.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 159.70);

1.4.6

am 19. April 2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)- Filiale an der H.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 193.65);

1.4.7

am 2. Juni 2022 in Bern zum Nachteil der X.________ (Einkaufsladen)- Filiale an der J.________ (Strasse) (Deliktsbetrag CHF 221.40);

1.4.8

am 21. Juni 2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)- Filiale am K.________ (Platz) (Deliktsbetrag CHF 6.50);

1.5

der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG)

1.5.1

in der Zeitspanne vom 28. Mai 2022 bis Ende August 2022 in Bern und Umgebung durch Konsum von Marihuana und Kokaingemisch;

1.5.2

Ende September 2022 in N.________ durch Konsum einer Linie Kokaingemisch;

1.5.3

am 9. August 2022 in Bern durch Besitz zum Eigenkonsum von 0.4 Gramm Kokaingemisch.

2.

die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt wurde: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 19.88 200.00 CHF 3’976.00 Reisezuschlag CHF 250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 642.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’868.40 CHF 394.35 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’262.75

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidi-

3.

die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher P.________, auf CHF 2'276.25 bestimmt und bereits ausbezahlt wurde.

4.

A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt wurde zur Bezahlung von CHF 221.40 Schadenersatz an die Zivilklägerin O.________.

5.

im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass

5.1

soweit weitergehend (CHF 200.00 Umtriebsentschädigung) die Zivilklage der Zivilklägerin O.________ auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO);

5.2

die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers D.________ auf Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.00 auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO);

5.3

für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden.

6.

weiter verfügt wurde, dass

6.1

die folgenden beschlagnahmten Gegenstände, Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB):

  • 0.4 g Kokain, Brieflein

  • 5.2 g Kokain brutto, 1 Minigrip

  • 1 Verpackungsbehälter Minigrip mit 1.6 g unbekanntem weissem Pulver

  • 1 Verpackungsbehälter Minigrip leer

  • 1 Waage

  • 1 Tabakpfeife

  • 1 Pfefferspray

6.2

die Gucci-Tasche A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben wird.

II.

A.________ wird schuldig erklärt:

1.

des Raubes, begangen am 2. August 2022 in Bern zum Nachteil von C.________ (Deliktsbetrag CHF 100.00);

2.

des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen

2.1

am 21. März 2022 in L.________ (Ort) zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der G.________ (Strasse);

2.2

am 29. März 2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse);

2.3

am 2. April 2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse);

2.4

am 5. April 2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der I.________ (Strasse);

2.5

am 6. April 2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale an der H.________ (Strasse);

2.6

am 19. April 2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen) Filiale an der H.________ (Strasse);

2.7

am 21. Juni 2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am K.________ (Platz);

2.8

am 28. Juli 2022 in Bern zum Nachteil der W.________ (Einkaufsladen)-Filiale am M.________ (Platz);

und gestützt darauf sowie die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss I.1. hiervor und in Anwendung der Artikel

15 i.V.m. 16 Abs. 1, 40, 41, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 126 Abs. 1, 139 Ziff. 1, 19 Abs. 1 lit. d, 19a Ziff. 1 BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO

verurteilt:

1.

Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. Juli 2022 (BM 22 22021). Die Polizeihaft von einem Tag wird an die Freiheitsstrafe angerechnet.

2.

Zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'100.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. Juni 2022 (BM 22 7118). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 21 Tage festgesetzt.

3.

Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 10'581.30.

4.

Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'250.00 (1/2 von CHF 2'500.00). Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1'250.00 trägt der Kanton Bern.

III.

Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.

IV.

Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO erkannt:

1.

A.________ wird zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 180.00 an den Straf- und Zivilkläger C.________ verurteilt.

2.

Für den Zivilpunkt werden oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.

V.

1.

A.________ hat dem Kanton Bern die an Fürsprecher P.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'276.25 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

2.

A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 5'262.75 im Umfang von CHF 4'967.75 (Entschädigung exkl. Dolmetscherkosten von CHF 295.00) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen StundenSatz amtliche Entschädigung 19.94 200.00 CHF 3’988.00 Reisezuschlag CHF 200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 119.65 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 4’307.65 CHF 348.90 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’656.55

Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'656.55.

A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'656.55 im Umfang von CHF 2'125.75 (1/2 von CHF 4'251.55 [Entschädigung exkl. Dolmetscherkosten von CHF 405.00] zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 2'530.80 besteht keine Rückzahlungspflicht.

VI.

Weiter wird verfügt:

1.

Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 100.00 wird nach Rechtskraft des Urteils an den Straf- und Zivilkläger C.________ unter Anrechnung an seine Zivilforderung herausgegeben. Die noch zu bezahlende Zivilforderung beträgt damit CHF 80.00.

2.

Der restliche beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 496.20 wird als Anteil zur Deckung an die Busse verwendet. Die noch zu bezahlende Übertretungsbusse beträgt CHF 1'603.80.

3.

Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. b DNA-Profil-Gesetz).

4.

Zu eröffnen:

  • dem Straf- und Zivilkläger

  • der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen:

  • der Vorinstanz

  • der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

  • den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

  • dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

  • der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (Dispositiv unverzüglich, vorab per Fax)

Bern, 5. Mai 2025 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 17. Februar 2026) Die Präsidentin:

Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin:

Weissleder

Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.