SK 2026 24
RG Bern-Mittelland, Einzelgericht
Rubrum
Obergericht des Kantons Bern
2. Strafkammer
Cour suprême du canton de Berne
2e Chambre pénale
Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
SK 26 24
Bern, 12. Mai 2026
Besetzung
Oberrichter Knecht (Präsident i.V.) Oberrichterin Friederich Hörr
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Zybach
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Verurteilter/Gesuchsteller
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Revisionsgesuch vom 21. Januar 2026 gegen das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2023 (SK 22 15)
Erwägungen
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Urteil vom 2. Juni 2023 (SK 22 15) erklärte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: 1. Strafkammer) A.________ (Verurteilter/Gesuchsteller; nachfolgend: Gesuchsteller) der versuchten schweren Körperverletzung schuldig, begangen am 5. Mai 2019 in Bern gemeinsam mit C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und D.________ zum Nachteil von E.________ (nachfolgend: Privatkläger), und verurteilte ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 10 Monate zu vollziehen sind und für eine Teilstrafe von 18 Monaten der Vollzug – unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren – aufgeschoben wurde, weiter zu einer Landesverweisung von 6 Jahren mit Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS), sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (pag. 115). Die gegen dieses Urteil erhobene, auf die Landesverweisung inkl. Ausschreibung im SIS beschränkte Beschwerde ans Bundesgericht wurde von diesem abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025; Akten SK 22 15, pag. 1651 ff.).
2.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 stellte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Gesuchstellers ein Revisionsgesuch (pag. 2 ff.) und beantragte Folgendes (pag. 3 ff.):
À TITRE PROVISIONNEL
1.
Accorder l'effet suspensif à la présente demande de révision.
2.
Ordonner à la Section de la probation et de l'exécution des sanctions pénales du Canton de Berne qu'elle sursoie à l'exécution de la peine privative de liberté de Monsieur A.________.
3.
Ordonner à la Section de la probation et de l'exécution des sanctions pénales du Canton de Berne la libération de A.________.
4.
Dire que l'expulsion de Monsieur A.________ du territoire suisse pour une durée de six ans ne déploiera aucun effet jusqu'à droit connu dans la présente procédure de révision.
5.
Dire que toute mesure d'exécution de la peine, sous quelque forme que ce soit, émise à l'encontre de Monsieur A.________ par la Section de la probation et de l'exécution des sanctions pénales du Canton de Berne ne déploiera aucun effet jusqu'à droit connu dans la présente procédure de révision.
6.
Dire que la condamnation au paiement de CHF 3'500.-, avec intérêts à 5% l'an dès le 5 mai 2019, en faveur de Monsieur E.________, ne déploiera aucun effet jusqu'à droit connu dans la présente procédure de révision.
7.
Dire que la condamnation au paiement de CHF 14'391.10, à titre de frais judiciaires de première instance et de CHF 3'600 de frais judiciaires de deuxième instance ne dé ploiera aucun effet jusqu'à droit connu dans la présente procédure de révision.
8.
Dire que la condamnation au paiement de CHF 15'968.70 à titre d’indemnité pour sa défense d'office en première instance et CHF 6'768.95 70 à titre d'indemnité pour sa défense d'office en deuxième instance ne déploiera aucun effet jusqu'à droit connu dans la présente procédure de révision.
EN LA FORME
9.
Déclarer recevable la présente demande de révision.
AU FOND
Préalablement
10.
Ordonner la transmission à la Cour Suprême de l'intégralité de la procédure pénale SK 22 15.
11.
Entrer en matière sur la présente demande de révision.
12.
Procéder à l'audition de Monsieur F.________.
13.
Constater que les motifs de révision de l'arrêt rendu le 2 juin 2023 par la Cour Suprême du Canton de Berne dans la procédure SK 22 15 sont fondés.
Principalement
14.
Annuler entièrement l'arrêt rendu le 2 juin 2023 par la Cour Suprême du Canton de Berne dans la procédure SK 22 15.
15.
Rendre une nouvelle décision au sens de l'art. 413 al. 2 let. b CPP prononçant :
i. L'acquittement de Monsieur A.________ du chef du chef d'accusation de tentative de lésions corporelles graves (art. 122 CP cum art. 22 al. 1 CP) à l'encontre de Monsieur E.________.
ii. Le renoncement à toute expulsion du territoire suisse de Monsieur A.________.
iii. Le rejet des prétentions civiles de Monsieur E.________.
iv. La mise de tous les frais de justice à la charge du Canton de Berne.
v. L'admission des prétentions en indemnisation de A.________ après lui avoir imparti un délai suffisant pour les chiffrer.
Subsidiairement
16.
Dire que les motifs de révision constatés annulent entièrement la force de chose jugée et la force exécutoire l'arrêt rendu le 2 juin 2023 par la Cour Suprême du Canton de Berne dans la procédure SK 22 15, au sens de l'art. 413 al. 3 CPP.
17.
Annuler entièrement l'arrêt rendu le 2 juin 2023 par la Cour Suprême du Canton de Berne dans la procédure SK 22 15.
18.
Annuler entièrement le jugement du Tribunal régional de Berne-Mittelland du 6 octobre 2021 dans la procédure SK 22 15.
19.
Annuler entièrement l'acte d'accusation du Ministère public du 8 juillet 2020 dressé dans la procédure visant Monsieur A.________.
20.
Renvoyer la cause au Ministère public pour qu'il complète l'instruction de la procédure SK 22 15 au sens de l’art. 413 al. 2 let. a CPP.
Cela fait
21.
Dire que le Ministère public devra mettre en œuvre les actes d'instruction complémentaires suivants :
i. Audition de de Monsieur F.________.
22.
Dire que le Ministère public devra impartir un délai suffisant Monsieur A.________ pour qu'il chiffre ses prétentions en indemnisation au sens de l'art. 429 CPP.
3.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 nahm die Verfahrensleitung Kenntnis vom Eingang des Revisionsgesuchs samt Beilagen, hielt fest, dass das Revisionsverfahren in der Verfahrenssprache Deutsch geführt werde, zog von Amtes wegen die amtlichen Akten des Hauptverfahrens SK 22 15 bei und gab der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern/Gesuchsgegnerin (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) Gelegenheit zur Stellungnahme zum Revisionsgesuch und zum Antrag auf aufschiebende Wirkung (pag. 148 f.).
4.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit fristgerechter Stellungnahme vom 3. Februar 2026, dem Revisionsgesuch sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Revisionsgesuch sei kostenfällig abzuweisen (pag. 151 ff.).
5.
Der Gesuchsteller äusserte sich mit Eingabe vom 9. Februar 2026 nochmals zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (pag. 160 f.).
6.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2026 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung begründet abgewiesen (pag. 163 ff.).
7.
Die fristgerechte Replik des Gesuchstellers zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 25. Februar 2026 (pag. 167 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. März 2026 auf die Einreichung einer Duplik (pag. 174).
8.
Mit Verfügung vom 5. März 2026 wurde der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt, die Kammerzusammensetzung bekannt gegeben und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 175 f.).
II. Formelles
9.
Das Urteil der 1. Strafkammer vom 2. Juni 2023 ist als rechtskräftiges Sachurteil zweiter Instanz ein der Revision zugänglicher Anfechtungsgegenstand. Eine Revision des Urteils des Bundesgerichts 6B_502/2024 vom 7. Februar 2025 kommt vorliegend nicht in Betracht, da das Bundesgericht in seinem Urteil weder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert noch eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2020 vom 9. Februar 2021 E. 5.2). Der Gesuchsteller ist durch den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und der damit einhergehenden Verurteilung persönlich in seinen schutzwürdigen Interessen berührt. Er hat ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Urteils und ist daher zur Stellung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 382 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer) ist als Berufungsgericht für die Beurteilung der Revision zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. b und Art. 411 Abs. 1 StPO). Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, der an keine Frist gebunden ist (Art. 411 Abs. 2 StPO in fine).
10.
Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären.
11.
Wie bereits erwähnt, beruft sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO. Demnach kann, wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der beschuldigten Person herbeizuführen. Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 141 IV 93 E. 2.3; BGE 137 IV 59 E. 5.1.1). Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie zum Zeitpunkt des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen und damit nicht in den Entscheid eingeflossen sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; BGE 130 IV 72 E. 1). Ein Beweismittel ist neu, wenn es im früheren Verfahren nicht bekannt war, oder wenn es für den Verurteilten rechtlich oder tatsächlich unmöglich war, es schon damals geltend zu machen, oder hierzu keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133 E. 6). Nicht als neu gilt eine Tatsache, die vom urteilenden Gericht bereits als Hypothese in Betracht gezogen wurde (BGE 80 IV 40; Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1).
Bei der Prüfung des Vorliegens eines Revisionsgrundes sind die Noven nur glaubhaft zu machen. Es ist zu prüfen, ob die Vorbringen hypothetisch schlüssig sind, wobei diejenigen auszuscheiden sind, die sich nicht auf das Urteil auswirken können (Heer/Covaci, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: BSK StPO-Bearbeiterinnen], Art. 413 N 5 f.).
12.
Der Gesuchsteller legt als neues Beweismittel die Kopie eines handschriftlichen, undatierten Schreibens mit folgendem Inhalt ins Recht (Gesuchsbeilage 2; pag. 120):
Ich als Zeuge F.________ bestätige ich hier mit das am 05.05.2019 Um cirka 03:00-05:00 das A.________ nicht Ihm geschlagen hat. Das ganze ist vor G.________ (Ortsbezeichnung) angefangen hat.
Bern 24.11.2025 [Unterschrift]
Als Gesuchsbeilage 3 reicht der Gesuchsteller die Kopie eines amtlichen Ausweises von F.________ ein (pag. 121). Er bringt vor, er habe seinen Bekannten F.________ im Laufe des Jahres 2025 zufällig in Bern getroffen. Sie hätten zusammen gesprochen und der Gesuchsteller habe seinem Bekannten erklärt, dass er immer noch beschuldigt werde, den Privatkläger geschlagen zu haben. F.________ habe sich sehr überrascht gezeigt und angegeben, dass er selbst in dieser Nacht beim Tatort vor dem H.________ (Ortsbezeichnung) gewesen sei. Er habe den Angriff beobachtet und könne versichern, dass der Gesuchsteller den Privatkläger nie geschlagen habe. Er sei auch bereit, dies vor Gericht zu bezeugen.
13.
Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2026 vor, das Schreiben von F.________ sei nach dem Urteil vom 2. Juni 2023 entstanden. F.________ sei im Verfahren bisher nicht bekannt gewesen und habe sich im Verfahren noch nicht zur Sache geäussert. Damit handle es sich beim Schreiben sowie bei der beantragten Einvernahme grundsätzlich um neue Beweismittel im Sinne von Art. 410 StPO. Entgegen der Darstellung im Revisionsgesuch werde jedoch keine neue Tatsache vorgebracht. Dass der Gesuchsteller den Privatkläger nicht geschlagen habe, habe die Verteidigung des Gesuchstellers bereits im Verfahren vertreten, und sowohl das Regionalgericht als auch die 1. Strafkammer hätten sich in ihren Urteilen bereits mit dieser Sachverhaltshypothese auseinandergesetzt und diese verworfen.
14.
Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist zuzustimmen. Beim Schreiben von F.________ und dessen beantragten Zeugenbefragung handelt es sich um neue Beweismittel, die dem urteilenden Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, d.h. ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen. Die 1. Strafkammer befasste sich in ihrer Beweiswürdigung zwar mit der vom Gesuchsteller in den Raum gestellten Hypothese, wonach er gegenüber dem Privatkläger nicht tätlich geworden sei, ohne dass ihr jedoch das diesbezügliche Schreiben von F.________ vorgelegen hätte. Folglich legt der Gesuchsteller nunmehr ein der 1. Strafkammer unbekanntes Beweisstück für eine von dieser bereits als Hypothese behandelten Tatsache ins Recht, womit ein neues Beweismittel für eine alte Tatsache vorliegt (vgl. auch BGE 80 IV 42 sowie den umgekehrten Fall in BGE 116 IV 353 E. 3.a). Auf das Revisionsgesuch ist daher einzutreten.
III. Materielles
15.
Der Gesuchsteller bringt in seinem Revisionsgesuch in materieller Hinsicht vor, der streitbetroffene Vorfall sei in zwei Phasen unterteilt worden; eine erste Phase, die sich im bzw. vor dem I.________ (Ortsbezeichnung) in Bern zugetragen habe, und eine zweite Phase unter dem H.________ (Ortsbezeichnung). Das Revisionsgesuch beziehe sich nicht auf die erste, sondern lediglich auf die zweite Phase.
Zunächst sei festzuhalten, dass keine der befragten Personen den gesamten Vorfall beobachtet habe und keiner genau gesehen habe, welcher Beschuldigte welche Schläge ausgeteilt habe. J.________, der Fahrer des Moonliners, habe ausgesagt, der Gesuchsteller sei ca. zwei Meter vom Privatkläger und den anderen beiden Beschuldigten entfernt gewesen. Die 1. Strafkammer habe nicht auf diese Aussage abgestellt, sondern der Aussage des Securitymitarbeiters K.________ den Vorzug gegeben, wonach fünf oder sechs Personen auf den Geschädigten losgegangen seien. Dieser habe allerdings den Gesuchsteller nicht wiedererkannt und auch nicht bestätigen können, dass dieser den Privatkläger geschlagen habe. Dasselbe gelte für sämtliche weiteren befragten Personen; keine habe die ganze Auseinandersetzung beobachtet, und keiner habe bestätigt, dass der Gesuchsteller den Privatkläger geschlagen habe. Auch die Aussagen des Privatklägers könnten nicht viel beitragen, da dieser gemäss eigenen Angaben kaum etwas gesehen habe. Dessen Aussagen hätten sich zudem als widersprüchlich erwiesen. Damit sei F.________ der Einzige, der bestätigen könne, dass der Gesuchsteller den Privatkläger nicht geschlagen habe. Auch sei dieser nebst dem Fahrer des Moonliners der einzige Zeuge, der den Gesuchsteller klar beobachtet habe. Ausserdem stimmten dessen Aussage sowie jene von J.________ überein. Überdies habe F.________ kein persönliches Interesse an der Sache, was seine Glaubwürdigkeit und den Beweiswert seiner Aussage weiter erhöhe.
16.
Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2026 aus, J.________ habe, wie die 1. Strafkammer in der Begründung ihres Urteils vom 2. Juni 2023 bereits ausgeführt habe, die Auseinandersetzung nicht lückenlos beobachtet, sondern sei gemäss seinen eigenen Aussagen mehrfach von einsteigenden Fahrgästen vom Geschehen abgelenkt worden. Der Securitymitarbeiter K.________ sei hingegen entgegen der Darstellung im Revisionsgesuch durchaus in der Lage gewesen, den Gesuchsteller auf dem Fotovorhalt zu identifizieren. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass seine Aussagen ausgesprochen detailliert und glaubhaft seien. So habe er in der ersten Einvernahme vom Tattag beschrieben, dass es insgesamt fünf bis sechs Personen gewesen seien, die auf den Privatkläger losgegangen seien, wobei vier davon besonders herausgestochen seien (pag. 209 Z. 75). Diese vier habe er detailliert beschrieben, wobei die Person 2 einen weiss/beige karierten Pullover getragen haben soll (pag. 208 Z. 61 ff.). Wer genau was gemacht habe, habe er nicht spezifizieren können, allerdings habe er mehrfach beschrieben, dass alle auf den Privatkläger eingeschlagen hätten und jemand ihn mit dem Fuss getreten habe. Anlässlich der zweiten Befragung vom 23. Mai 2019 habe er seine Aussagen bestätigt und den einzelnen Personen nach wie vor keine spezifische Handlung zuordnen können. Zu der Person mit dem karierten Pullover habe er ausgeführt, dass dieser ihm geblieben sei, da er sehr laut gewesen sei, als er mit dem Privatkläger Richtung L.________ (Ortsbezeichnung) gegangen sei. Diese Person sei nahe bei ihm gewesen und habe geschrien. Auf Vorhalt der Fotodokumentation habe er den Gesuchsteller als die Person mit dem karierten Pullover identifiziert. Eine andere Person habe er auf der Fotodokumentation nicht identifizieren können. Neben ihm hätten weitere Auskunftspersonen übereinstimmend ausgesagt, dass es mehrere Täter gewesen seien, die den Privatkläger attackiert hätten, wobei alle auf diesen losgegangen seien. Dies habe auch der Privatkläger so geschildert (vgl. S. 36 der Urteilsbegründung). Es sei damit keineswegs so, wie im Revisionsgesuch dargestellt, dass die 1. Strafkammer lediglich den Aussagen von K.________ den Vorzug vor denjenigen von J.________ gegeben hätte. Vielmehr sei sie auf S.
37 der Urteilsbegründung korrekt zum Schluss gekommen, dass dessen Aussagen als einzige gegen alle anderen Aussagen stünden, nach denen es mehrere Täter gewesen seien, die gegen den Privatkläger geschlagen hätten, und nicht nur zwei. Ferner habe die 1. Strafkammer im Anschluss detailliert herausgearbeitet, dass auch der Gesuchsteller selbst nicht in Abrede gestellt habe, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. Er habe es jedoch so dargestellt, als habe er lediglich schlichten wollen beziehungsweise als sei er selbst vom Privatkläger geschlagen worden (S. 38 der Urteilsbegründung). Gestützt auf die Aussagen der Auskunftspersonen M.________, K.________ und N.________, des Privatklägers, des Beschuldigten 1 (insbesondere pag. 890 Z. 6) und auch auf die Aussagen des Gesuchstellers selbst sei die 1. Strafkammer beweiswürdigend nachvollziehbar davon ausgegangen, dass die gesamte Gruppe, welcher auch der Gesuchsteller angehört habe, gemeinsam gegen den Privatkläger vorgegangen sei. Dies sei im Übrigen auch stringent mit dem Beweisergebnis zur Phase 1, welches vom Gesuchsteller nicht in Frage gestellt werde. Demnach sei der Gesuchsteller in dieser Phase durch sein aggressives Verhalten aufgefallen, habe noch über die Köpfe der Security-Mitarbeiter hinweg den Privatkläger schlagen wollen und gesagt, er warte draussen auf den Privatkläger (pag. 990 f.).
Vor diesem Hintergrund sei den geltend gemachten neuen Beweismitteln unabhängig von ihrer Neuheit auf jeden Fall die Erheblichkeit abzusprechen. Die 1. Strafkammer habe den Sachverhalt sorgfältig und willkürfrei festgestellt. Sie habe dabei die Aussagen von J.________ sowie die Argumentationslinie des Gesuchstellers berücksichtigt, wonach nicht erwiesen sei, dass er sich an der Auseinandersetzung beteiligt habe, und habe diese Hypothese sorgfältig und schlüssig widerlegt. Angesichts dieses schlüssigen Beweisergebnisses sei nicht davon auszugehen, dass die 1. Strafkammer zu einem anderen Urteil gekommen wäre, wenn ihr die neuen Beweise früher bekannt gewesen wären. Der fragliche Vorfall liege nun fast sieben Jahre zurück, womit bereits fraglich erscheinen müsse, wie gut sich F.________ noch daran erinnern könne. So oder anders könnte aus seinen Angaben nicht viel mehr geschlossen werden, als dass er keine Schläge des Gesuchstellers gegen den Privatkläger gesehen habe, was nicht genügen könne, um das Beweisergebnis der 1. Strafkammer umzustossen. Da eine Einvernahme von F.________ am Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte, könne auf diese verzichtet werden.
17.
In seiner Replik vom 25. Februar 2026 betont der Gesuchsteller, dass der Securitymitarbeiter K.________ ihn zwar identifiziert habe, aber nicht in der Lage gewesen sei, eine bestimmte Gewalttat einer bestimmten Person zuzuordnen. Insbesondere habe er auch die Rolle des Gesuchstellers nicht individualisieren können. Im Gegensatz zu dieser fragmentarischen Sicht bringe F.________ ein wichtiges neues Element ein: Er habe klar gesehen, dass der Gesuchsteller den Privatkläger nicht geschlagen habe. Weiter sei die Aussage von J.________ von entscheidender Bedeutung, gemäss welcher sich der Gesuchsteller im Hintergrund, etwa zwei Meter hinter dem Privatkläger und den anderen beiden Beschuldigten, aufgehalten habe. Diese Version stütze jene des Gesuchstellers und sei von der 1. Strafkammer ohne überzeugende Begründung verworfen worden. Nun werde sie auch von F.________ bestätigt.
Sodann könne entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft vom Verhalten des Gesuchstellers in Phase 1 nicht auf jenes in Phase 2 geschlossen werden.
Schliesslich könne nicht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf die Befragung von F.________ verzichtet werden. Ob ein Zeuge glaubwürdig sei und sich noch genau zu erinnern vermöge, könne nur anhand einer Einvernahme beurteilt werden. Blosse Vermutungen aufgrund des Zeitablaufs liessen diesbezüglich noch keinen gültigen Schluss zu. Ausserdem könne der Zeitablauf zwar die Erinnerung an alltägliche oder banale Ereignisse verändern. Dies sei hingegen bei nicht alltäglichen Ereignissen, die sich dauerhaft im Gedächtnis festsetzten, nicht so. Letzteres sei in Bezug auf die Geschehnisse der fraglichen Nacht der Fall, weshalb sich F.________ noch genau daran erinnern könne.
18.
Nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision eines rechtskräftigen Urteils – wie oben ausgeführt – verlangt werden, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen (sogenannte Noven), die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Die Revision wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ist nur möglich, wenn sich der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt nachträglich als unrichtig erweist (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 2166).
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen erheblich sein, d.h. geeignet, die tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu erschüttern, sodass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_733/2020 vom 16. April 2021 E. 3.2.1 und 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 2). Die Erheblichkeit einer neuen Tatsache ist aus der Optik des Berufungsgerichts, welches das Revisionsgesuch behandelt, zu beurteilen. Es stellt sich die Frage, wie hätte geurteilt werden müssen, wenn die neuen Tatsachen oder Beweise früher bekannt gewesen wären. Dabei besteht aber grundsätzlich eine Bindung an die Beweiswürdigung des früher urteilenden Gerichts, soweit das Beweisergebnis nicht von einer neuen Tatsache oder einem neuen Beweis betroffen ist (BSK StPO-Heer/Covaci, Art. 413 N 8). Die Erheblichkeit bedeutet einen bestimmten Grad der Wahrscheinlichkeit, dass die Noven zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils führen. Nach der Praxis ist eine Revision nicht bereits zuzulassen, wenn «eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als unmöglich oder als ausgeschlossen betrachtet werden» muss. Verlangt wird vielmehr, dass ein anderes Urteil sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; BGE 116 IV 353 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2021 vom 15. September 2021 E. 2.3.2 und 6B_1120/2020 vom 26. August 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen; Fingerhuth, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 410 N 61).
Neuen Beweismitteln als solchen kommt in der Praxis kaum grosse Bedeutung zu. Es kann nicht angehen, eine frühere Beweiswürdigung im Hauptverfahren umzustossen. Vielmehr sind zumeist neue Beweismittel einzig dann revisionstauglich, wenn sie in Verbindung mit neuen Tatsachen stehen (BSK StPO-Heer/Covaci, Art. 410 N 56). So dient das Revisionsverfahren nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; BGE 127 I 133 E. 6; je mit Hinweisen).
19.
Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass die Version, wonach der Gesuchsteller den Privatkläger nicht geschlagen habe, vom Verteidiger des Gesuchstellers bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht und sowohl vom Regionalgericht Bern-Mittelland als auch von der 1. Strafkammer einlässlich geprüft und verworfen worden ist.
Dabei gelangte die 1. Strafkammer im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass die Aussagen von J.________, welcher (nur) von zwei Tätern sprach, als einzige gegen alle anderen Aussagen (Aussagen der Auskunftspersonen M.________, K.________ und N.________, des Privatklägers und des Beschuldigten 1) stehen, gemäss welchen es mehrere Täter gewesen seien, die den Privatkläger geschlagen hätten. Gleichzeitig stellte die 1. Strafkammer fest, dass J.________ gemäss eigenen Aussagen das Geschehen nicht lückenlos beobachten konnte. Weiter legte sie dar, dass mehrere Auskunftspersonen übereinstimmend ausgesagt hatten, dass alle Täter auf den Privatkläger losgegangen seien. Ferner zeigte die 1. Strafkammer eingehend und schlüssig auf, dass der Gesuchsteller selbst – entgegen der Darstellung im Revisionsgesuch – nicht in Abrede gestellt hatte, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein. Hierzu ist insbesondere auf folgende Erwägung der 1. Strafkammer hinzuweisen (S. 38 der Urteilsbegründung; pag. 38; Anmerkung der Kammer in eckigen Klammern):
Damit verkennt die Verteidigung, dass gerade der Beschuldigte 2 [Gesuchsteller] selber zu keinem Zeitpunkt bestritt, in die Auseinandersetzung involviert gewesen zu sein, sondern sich selber eben nicht als passiven Zuschauer aus sicherer Entfernung, sondern als Schlichter zwischen dem Beschuldigten 1 und dem Privatkläger darstellte und sogar zu Protokoll gab, vom Privatkläger auch geschlagen worden zu sein. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, warum der Beschuldigte 2 wahrheitswidrig hätte aussagen sollen, an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen zu sein, wenn er in Tat und Wahrheit das Geschehen nur aus einer gewissen Distanz beobachtet hätte.
Sodann kann zwar nicht unbenommen vom Verhalten des Gesuchstellers in Phase 1 auf dessen Handeln in Phase 2 geschlossen werden. Indes ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, dass unwahrscheinlich scheint, dass der Gesuchsteller im I.________ (Ortsbezeichnung) als Aggressor auffällt, der sogar in Anwesenheit der Sicherheitsleute weiter gegen den Privatkläger tätlich vorgeht, und wenig später beim H.________ (Ortsbezeichnung) zum Schlichter oder blossen Beobachter wird.
Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt, hat die 1. Strafkammer die Argumentationslinie des Gesuchstellers, wonach nicht erwiesen sei, dass er sich an der Auseinandersetzung aktiv beteiligt habe, somit einlässlich geprüft, und diese Hypothese nachvollziehbar widerlegt. Angesichts des schlüssigen Beweisergebnisses der 1. Strafkammer ist nicht davon auszugehen, dass diese zu einem anderen Urteil gekommen wäre, wenn ihr die neuen Beweise früher bekannt gewesen wären.
Abgesehen davon vermag der Gesuchsteller nicht nachvollziehbar darzutun, weshalb ausgerechnet die einzige Person, die – gemäss seinen Angaben – den ganzen Vorfall vor dem Loeb lückenlos beobachtet haben will und zugleich ein Kollege von ihm ist, nicht bereits im ordentlichen Verfahren als Zeuge angerufen wurde.
Der fragliche Vorfall liegt zudem fast sieben Jahre zurück. Es ist deshalb bereits fraglich, wie gut sich der beantragte Zeuge F.________ – sollte er denn tatsächlich am fraglichen Abend vor Ort gewesen sein und das Geschehen beobachtet haben – noch an den Vorfall bzw. an Details dazu erinnern kann. Seinen schriftlichen Angaben zufolge will er denn auch offenbar lediglich bestätigen können, dass der Gesuchsteller nicht zugeschlagen hat. Weshalb seinen diesbezüglichen Aussagen mehr Gewicht zukommen sollte als den dazumal befragten Auskunftspersonen und Parteien, ist nicht ersichtlich, zumal es sich um einen Kollegen des Gesuchstellers handelt und damit im Gegensatz zu den damaligen Auskunftspersonen um keine unabhängige Drittperson. Eine Befragung von F.________ verspricht nach dem Gesagten keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn, der zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Urteil führen könnte. Auf eine solche ist daher zu verzichten.
Im Ergebnis sind die vom Gesuchsteller eingebrachten neuen Beweismittel in keiner Weise geeignet, die das Urteil der 1. Strafkammer vom 2. Juni 2023 tragenden Feststellungen und damit deren Beweisergebnis zu erschüttern. Es gelingt dem Gesuchsteller demnach nicht, glaubhaft zu machen, dass neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren SK 22 15 einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Das Revisionsgesuch ist damit vollumfänglich abzuweisen. Für eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur neuen Behandlung – wie vom Gesuchsteller eventualiter beantragt – besteht damit ebenfalls kein Raum.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
20.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt. Die Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 25 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'800.00 bestimmt. Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
Dispositiv
Die 2. Strafkammer beschliesst:
1.
Das Revisionsgesuch vom 21. Januar 2026 wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 1'800.00 werden dem Verurteilten/Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.
3.
Zu eröffnen:
- dem Verurteilten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern
Bern, 12. Mai 2026
Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Knecht
Die Gerichtsschreiberin: Zybach i.V. Gerichtsschreiber Parli
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
SK 26 24
SK 22 15
SK 22 15
6B_502/2024
SK 22 15
SK 22 15
SK 22 15
Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP
Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP
Art. 22 StGBart. 22 CPart. 22 CP
SK 22 15
Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP
SK 22 15
SK 22 15
SK 22 15
Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
SK 22 15
6B_502/2024
6B_962/2020
Art. 412 StPOart. 412 CPPart. 412 CPP
Art. 412 StPOart. 412 CPPart. 412 CPP Art. 413 StPOart. 413 CPPart. 413 CPP
Art. 412 StPOart. 412 CPPart. 412 CPP
BGE 141 IV 93ATF 141 IV 93DTF 141 IV 93
BGE 137 IV 59ATF 137 IV 59DTF 137 IV 59
BGE 137 IV 59ATF 137 IV 59DTF 137 IV 59
BGE 130 IV 72ATF 130 IV 72DTF 130 IV 72
BGE 127 I 133ATF 127 I 133DTF 127 I 133
BGE 80 IV 40ATF 80 IV 40DTF 80 IV 40
6B_14/2020
Art. 413n 5art. 413n 5art. 413n 5
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
BGE 80 IV 42ATF 80 IV 42DTF 80 IV 42
BGE 116 IV 353ATF 116 IV 353DTF 116 IV 353
Art. 410 StPOart. 410 CPPart. 410 CPP
BGE 137 IV 59ATF 137 IV 59DTF 137 IV 59
BGE 130 IV 72ATF 130 IV 72DTF 130 IV 72
6B_733/2020
6B_22/2018
BGE 120 IV 246ATF 120 IV 246DTF 120 IV 246
BGE 116 IV 353ATF 116 IV 353DTF 116 IV 353
6B_426/2021
6B_1120/2020
BGE 130 IV 72ATF 130 IV 72DTF 130 IV 72
BGE 127 I 133ATF 127 I 133DTF 127 I 133
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