Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 4 decisioni citanti è stata analizzata.

ZK 2013 114

2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern

Rubrum

ZK 13 114+139, publiziert Mai 2013

Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern

vom 26. März 2013

Besetzung

Oberrichter Bähler (Referent), Oberrichter Messer und Oberrichter Kiener

Gerichtsschreiberin Holzapfel Pürro

Verfahrensbeteiligte

X

Kläger/Berufungskläger

gegen

Y

und

Z

beide vertreten durch Rechtsanwalt A

Beklagte/Berufungsbeklagte

Gegenstand

Anfechtung Kündigung Miete, Schadenersatz

Regeste:

Art. 59 Abs. 1 ZPO; Art. 198 ZPO

– Wenn sich ohne aufwändige Abklärungen ergibt, dass es sich um eine Streitigkeit im Sinne von Art. 198 ZPO handelt, hat die Schlichtungsbehörde einen Nicht­ein­tretens­entscheid zu fällen, wobei die klagende Partei zunächst auf die Problematik hingewiesen werden sollte. Andernfalls ist das Schlichtungsverfahren durchzuführen und der Entscheid über die Voraussetzungen und Folgen von Art. 198 ZPO dem Gericht zu überlassen.“

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Die Schlichtungsbehörde trat auf ein Schlichtungsgesuch des Klägers/Berufungsklägers nicht ein, weil die Rechtsbegehren 1 und 2 Gegenstand von vor Bundesgericht hängigen Verfahren seien und das Rechtsbegehren 3 die Rückerstattung von Gerichts- und Partei­kosten betreffe, welche Bestandteile der betreffenden Sachurteile bildeten. Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger/Berufungskläger Berufung.

Erwägungen

(...)

III.

(…)

2.

Ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen die Schlichtungsbehörde befugt oder verpflichtet ist, Prozessvoraussetzungen zu prüfen und bei deren Fehlen einen Nichteintretensentscheid zu fällen, ist höchstrichterlich nicht geklärt. In der Literatur und der kantonalen Rechtsprechung bestehen verschiedene Auffassungen (siehe die Übersicht bei Boris Müller, Prüfung der Prozessvoraussetzungen durch Schlichtungsbehörden, in: AJP 2013 S. 75).

Die Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts des Kantons Bern (ZAK) hat am 26. Januar 2012 bezüglich der in Art. 198 ZPO vom Schlichtungsverfahren ausgenommenen Materien folgende Praxis festgelegt: „Wenn sich ohne aufwändige Abklärungen ergibt, dass es sich um eine Streitigkeit im Sinne von Art. 198 ZPO handelt, hat die Schlichtungsbehörde einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wobei die klagende Partei zunächst auf die Problematik hingewiesen werden sollte. Andernfalls ist das Schlichtungsverfahren durchzuführen und der Entscheid über die Voraussetzungen und Folgen von Art. 198 ZPO dem Gericht zu überlassen.“

Die ZAK geht somit anders als die Obergerichte Zürich und Aargau davon aus, dass die Schlichtungsbehörde ein Gericht im Sinne von Art. 59 ZPO ist und Nichteintretensentscheide fällen kann, was auch der Auffassung von Boris Müller und weiterer von ihm zitierter Autoren entspricht.

(...)

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

ZK 13 114 ZK 13 139

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 59 e Art. 198 — letto nella versione del 1 gennaio 2013; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.

Citato in