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Neue Regionalpolitik 2024–2027; Beiträge (2. Tranche) an das Regionale Innovationssystem «RIS Mittelland» des Kantons Bern und an die kantonale Innovationsförderagentur «be-advanced» 2026–2027. Objektkredit

2023.WEU.4026 · Regierungsrat des Kantons Bern

Del 26 nov 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch-be/regierungsrat/2023-weu-4026/de/neue-regionalpolitik-2024-2027-beitrage-2-tranche-an-das-regionale-innovationssystem-ris-mittelland-des-kantons-bern-und-an-die-kantonale-innovationsforderagentur-be-advanced-2026-2027-objektkredit

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Berna
  3. Consiglio esecutivo del Cantone di Berna
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

2023.WEU.4026

Neue Regionalpolitik 2024–2027; Beiträge (2. Tranche) an das Regionale Innovationssystem «RIS Mittelland» des Kantons Bern und an die kantonale Innovationsförderagentur «be-advanced» 2026–2027. Objektkredit

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1269/2025 Datum RR-Sitzung: 26. November 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2023.WEU.4026 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Neue Regionalpolitik 2024–2027; Beiträge (2. Tranche) an das Regionale Innovationssystem «RIS Mittelland» des Kantons Bern und an die kantonale Innovationsförderagentur «be-advanced» 2026–2027; Objektkredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Objektkredit von 1,60 Millionen Franken für das Jahr 2026 und 1,67 Millionen Franken für das Jahr 2027 für Beiträge an die kantonale Innovationsförderagentur «be-advanced», an das Kooperationsprojekt mit den Kantonen Solothurn und Aargau sowie an thematische Vertiefungen im RIS Mittelland.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Wirtschaftsförderungsgesetz (WFG; BSG 901.1) vom 12. März 1997: Art. 4 und 5 ‒ Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Regionalpolitik (SR 901.0): Art. 5 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG, BSG 620.0): Art. 28, Art. 30 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV, BSG 621.1): Art. 27 ‒ Umsetzungsprogramm 2024 bis 2027 des Kantons Bern zur Regionalpolitik des Bundes vom 20. Dezember 2023

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Wiederkehrende und neue Ausgabe (Art. 28 und Art. 30 Abs. 1 FHG). Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 des WFG werden die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates dem Regierungsrat übertragen.

4. Massgebende Kreditsumme

Für die Jahre 2026–2027 wird gemäss aktueller Finanzplanung (siehe Vortrag) gesamthaft ein Beitrag von 3,27 Millionen Franken beantragt. Er besteht aus den folgenden Teilbeträgen und wird voraussichtlich wie folgt auf die Jahre 2026 und 2027 verteilt (geringfügige Verschiebungen sind aufgrund des tatsächlichen Projektfortschritts im Kooperationsprojekt und bei den thematischen Vertiefungen möglich):

(Beträge in Franken) 2026 2027

Grundauftrag und Weiterentwicklung be-advanced 1 189 100 1 243 151

Kooperationsprojekt RIS Mittelland 134 820 148 180

Thematische Vertiefungen 277 500 277 500

Massgebende Kreditsumme pro Jahr 1 601 420 1 668 831

Dabei handelt es sich um die zweite und letzte Tranche der gesamten angedachten Förderperiode 2024–2027. Die gleichwertigen Beiträge des Bundes und die parallelen Beiträge der Kantone Aargau und Solothurn (Kooperationsprojekt) sind bereits von diesen genehmigt.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Verpflichtungskredit in Form eines Objektkredits. Die Auszahlungen erfolgen voraussichtlich in den Jahren 2026 und 2027 über das Konto 363500000, Produktgruppe 4437000001 Wirtschaftsentwicklung und -aufsicht.

Die Ausgaben sind im Budget 2026 und im Aufgaben-/Finanzplan 2027–2029 eingestellt. Die höheren Beiträge im Vergleich zur 1. Tranche werden innerhalb des Amts für Wirtschaft zulasten eines Teils der Sponsoringaktivitäten innerhalb der Produktgruppe kompensiert.

6. Vollzug

Die Beiträge an be-advanced und an die im Rahmen des Kooperationsprojekts resp. der thematischen Vertiefungen mandatierten Organisationen werden vom Amt für Wirtschaft (Standortförderung Kanton Bern) bewilligt, auf Basis individueller Leistungsvereinbarungen und gestützt auf Abrechnungen. Dem Amt für Wirtschaft sind die für den Vollzug nötigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in die Geschäftsunterlagen zu geben.

7. Begründung

Das dem Objektkredit zugrundeliegende kantonale NRP-Umsetzungsprogramm 2024–2027 und die darin enthaltenen Teile zum RIS Mittelland 2026–2027 einschliesslich der Vorhaben im Rahmen des Kooperationsprojekts mit den Kantonen Solothurn und Aargau stellen eine für den Kanton Bern wichtige Weiterentwicklung der bisherigen Aktivitäten der Innovationsförderagentur be-advanced dar. Die Erschliessung neuer Zielgruppen (Coaching für mittelgrosse Unternehmen) und die Erweiterung um Themen der Nachhaltigkeit / Kreislaufwirtschaft sowie der Digitalisierung entsprechen einem wichtigen Bedürfnis der Unternehmen in diesem funktionalen Wirtschaftsraum, welches massgeblich durch das neue Kooperationsprojekt und die neuen thematischen Vertiefungen adressiert wird.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion