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Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG). Abgeltung der Zentrumslasten für das Jahr 2025

2024.FINFV.941 · Regierungsrat des Kantons Bern

Del 27 ago 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch-be/regierungsrat/2024-finfv-941/de/gesetz-uber-den-finanz-und-lastenausgleich-filag-abgeltung-der-zentrumslasten-fur-das-jahr-2025

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Berna
  3. Consiglio esecutivo del Cantone di Berna
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

2024.FINFV.941

Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG). Abgeltung der Zentrumslasten für das Jahr 2025

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 897/2025 Datum RR-Sitzung: 27. August 2025 Direktion: Finanzdirektion Geschäftsnummer: 2024.FINFV.941 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG). Abgeltung der Zentrumslasten für das Jahr 2025

Erwägungen

1. Festsetzung der pauschalen Abgeltung und Ausgabenbewilligung für die Zuschüsse an die Gemeinden Bern, Biel und Thun zur teilweisen Abgeltung der Zentrumslasten für das Jahr 2025

1.1. Gestützt auf Artikel 15 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) legt der Regierungsrat die Zuschüsse an die Gemeinden Bern, Biel und Thun zur teilweisen Abgeltung ihrer überdurchschnittlich hohen Zentrumslasten für das Jahr 2025 kantonal letztinstanzlich wie folgt fest:

Gemeinde Bern CHF 60'899'000.00 Gemeinde Biel CHF 18'289'000.00 Gemeinde Thun CHF 11'656'000.00 Total CHF 90'844'000.00

Die pauschale Abgeltung wird gemäss Artikel 16 FILAG durch den Kanton finanziert.

1.2. Die vom Regierungsrat festgesetzten Zuschüsse sind den berechtigten Gemeinden durch die Finanzverwaltung zu eröffnen.

1.3. Die Auszahlung der Zuschüsse an die Gemeinden Bern, Biel und Thun erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung 2025 (Produktgruppe 07.31.9030 «Finanzausgleich Bund - Kanton / Kanton - Gemeinden», Konto 362260100 «FILAG Pauschale Abgeltung Zentrumslasten Kanton») und wird durch die Finanzverwaltung ausgeführt.

2. Festsetzung der bei der Berechnung des harmonisierten Steuerertrags abzugsberechtigten Zentrumslasten der Gemeinden mit Zentrumsfunktionen für das Jahr 2025

2.1. Gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 FILAG legt der Regierungsrat die nach Abzug der pauschalen Abgeltung verbleibenden Zentrumslasten, die bei der Berechnung des harmonisierten Steuerertrags bei Gemeinden mit Zentrumsfunktionen in Abzug zu bringen sind, kantonal letztinstanzlich wie folgt fest:

Gemeinde Bern CHF 26'040'000.00 Gemeinde Biel CHF 7'821'000.00 Gemeinde Thun CHF 4'984'000.00 Gemeinde Burgdorf CHF 5'891'000.00 Gemeinde Langenthal CHF 7'853'000.00

2.2. Die vom Regierungsrat festgesetzten und bei der Berechnung des harmonisierten Steuerertrags abzugsberechtigten Zentrumslasten sind den Gemeinden mit Zentrumsfunktionen durch die Finanzverwaltung zu eröffnen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber