Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

I 179-2024 von Bergen (Uetendorf, EVP) Entlöhnung mit Abstrafung - in Zeiten von Lehrkräftemangel? Antwort des Regierungsrates

2024.RRGR.250 · Regierungsrat des Kantons Bern

Del 5 mar 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch-be/regierungsrat/2024-rrgr-250/de/i-179-2024-von-bergen-uetendorf-evp-entlohnung-mit-abstrafung-in-zeiten-von-lehrkraftemangel-antwort-des-regierungsrates

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Berna
  3. Consiglio esecutivo del Cantone di Berna
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

2024.RRGR.250

I 179-2024 von Bergen (Uetendorf, EVP) Entlöhnung mit Abstrafung - in Zeiten von Lehrkräftemangel? Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 179-2024 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2024.RRGR.250

Eingereicht am: 14.08.2024

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: von Bergen (Uetendorf, EVP) (Sprecher/in) Streiff (Oberwangen b. Bern, EVP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 241/2025 vom 05. März 2025 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Entlöhnung mit Abstrafung - in Zeiten von Lehrkräftemangel?

Lehrkräftemangel ist ein brennendes Thema. Im Bereich Speziallehrkräfte wie beispielsweise Heilpädagogik ist es zusätzlich schwierig, fachspezifische Lehrpersonen zu finden und zu rekrutieren. In der Praxis gestaltet es sich oft so, dass Lehrkräfte aus andern Zyklen Lektionen aus «good will» übernehmen, die nicht ihrem ursprünglichen Aufgaben- und Ausbildungsbereich entsprechen. Ein Praxisbeispiel: Eine Lehrkraft ausgebildet im Zyklus 3 mit 15-jähriger Berufserfahrung als Klassen- und Fachlehrperson auf Realschulniveau unterrichtet u. a. in einer Klasse zur besonderen Förderung (KbF, SuS 7.-9. Kl.). Für diese Lektionen erhält die Lehrkraft einen Gehaltsabzug von 10 Prozent. Die Folge wird oft sein, dass die Lehrkraft diese Lektionen wieder abgeben wird, obwohl die SuS gerade in den Fächern Musik und NMG profitieren, vor allem wenn es sich vorwiegend um SuS der Oberstufe handelt. Interessant ist ja, dass, wenn die Schülerinnen und Schüler mit besonderer Förderung in Regelklassen integriert werden, dieser Lohnabzug entfällt, obwohl dann auch nicht in jeder dieser integrativen Lektionen eine Heilpädagogin anwesend sein muss und kann.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Wie gedenkt der Regierungsrat, diesen Umständen in Anbetracht des aktuellen Lehrpersonenmangels künftig zu entgegnen?

2. Wie können Lehrpersonen mit Diplom und ausreichender Berufserfahrung in der schwierigen Mangelsituation an den Schulen stufenübergreifend eingesetzt werden, ohne finanzielle Abstriche zu erfahren?

3. Wo liegt der Ermessensspielraum dieser Praxis? Bei der Schulleitung oder beim kantonalen Schulamt?

4. Kann eine Lehrkraft Einsprache erheben bzw. wo sind die rechtlichen Grundlagen zu genannter Praxis?

5. Gedenkt der Regierungsrat, bei der Besoldung der genannten Aspekte flexiblere Anpassungen vorzunehmen?

Antwort des Regierungsrates

In einer Regelklasse werden Schülerinnen und Schüler mit besonderen Anforderungen integriert unterrichtet, während in Klassen zur besonderen Förderung (KbF) Schülerinnen und Schüler mit besonderen Anforderungen in Gruppen unterrichtet werden. Sowohl der integrative Unterricht (Spezialunterricht) als auch der Unterricht in den KbF gehören zu den einfachen sonderpädagogischen Massnahmen. Für beide Unterrichtsformen wird gemäss Artikel 29 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1A der Verordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV) 1 die Ausbildung «Master of Arts in Special Needs Education» (Lehrdiplom schulische Heilpädagogik) für die vorstufenfreie Einstufung gefordert. Für beide Unterrichtsformen werden entsprechend Lehrkräfte mit einem Lehrdiplom für die Regelschule (beispielsweise Lehrdiplom für die Primarstufe) mit einem Vorstufenabzug von 10 Prozent eingereiht. Denn gemäss Artikel 29 Absatz 2 LAV gilt, dass wenn die Ausbildungsanforderungen in wichtigen Teilen, aber nicht vollständig erfüllt sind, ein Abzug vom Grundgehalt von 10 Prozent erfolgt. Sind die Ausbildungsanforderungen in wichtigen Teilen nicht erfüllt, wird ein Abzug von 20 Prozent vorgenommen. Mit dieser Regelung werden Anreize geschaffen, das für die Zielstufe nötige Diplom zu erwerben und damit die Bildungsqualität hochzuhalten.

Der Unterschied der beiden Unterrichtsformen liegt darin, dass an den KbF sämtliche Lektionen (inklusive beispielsweise Musik und NMG) für alle Schülerinnen und Schüler als Spezialunterricht gelten und die Lehrkräfte entsprechend eingestuft werden. Demgegenüber werden beim integrativen Unterricht die Schülerinnen und Schüler lektionenweise durch Heilpädagogen/Heilpädagoginnen unterrichtet; ansonsten folgen sie dem Regelunterricht. Die Lehrkräfte für den integrativen Unterricht (Spezialunterricht) werden gleich eingereiht wie diejenigen für den Unterricht an den KbF, diejenigen für den Regelunterricht gemäss den Voraussetzungen für die entsprechende Schulstufe (Primar- oder Sekundarstufe). Es liegt somit keine Ungleichbehandlung vor.

Gemäss Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG) 2 ist eine Anstellung von Personen ohne entsprechendes Lehrdiplom in der Regel mit der Auflage zu verbinden, das Diplom innert angemessener Frist zu erwerben.

Die Studierendenzahl am Institut für Heilpädagogik (IHP) der PHBern hat sich zwischen 2015 und 2023 annähernd verdoppelt (von 215 auf 419). Die Zulassungsbedingungen gemäss entsprechendem EDK-Anerkennungsreglement wurden angepasst, sodass unter gewissen Bedingungen neu auch Personen ohne Lehrdiplom Lehrveranstaltungen am IHP belegen können. Es ist daher damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit die Anzahl der Abschlüsse am IHP steigen und die Anzahl an KbF-Lehrkräften mit einem Vorstufenabzug von 10 Prozent abnehmen wird.

Zu den einzelnen Fragen nimmt der Regierungsrat folgendermassen Stellung:

1. Wie gedenkt der Regierungsrat, diesen Umständen in Anbetracht des aktuellen Lehrpersonenmangels künftig zu entgegnen?

Verordnung vom 28. März 2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAV), BSG 430.251.0 Gesetz vom 20.01.1993 über die Anstellung der Lehrkräfte (LAG), BSG 430.250

Zurzeit prüft die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) zusammen mit ihren Partnern (insbesondere mit der PHBern), ob mit zusätzlichen Nachqualifikationsangeboten an der PHBern die Ausbildungsanforderungen erfüllt werden können.

2. Wie können Lehrpersonen mit Diplom und ausreichender Berufserfahrung in der schwierigen Mangelsituation an den Schulen stufenübergreifend eingesetzt werden, ohne finanzielle Abstriche zu erfahren?

Gemäss Artikel 10b der Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV) 3 gilt bereits heute, dass bei Lehrkräften der Volksschule mit einem Diplom einer höher eingereihten Schulstufe, die auf einer tiefer eingereihten unterrichten, auf den Abzug vom Grundgehalt gemäss Artikel 29 Absatz 2 LAV verzichtet wird, sofern damit der Unterricht sichergestellt wird. Des Weiteren wird gemäss Artikel 29 Absatz 3 LAV für Fächer, für welche die Ausbildungsanforderungen gemäss Anhang 1A der LAV nicht erfüllt sind, kein Abzug vorgenommen, sofern der Unterricht in diesen Fächern weniger als 25 Prozent des erteilten Pensums ausmacht. Die Berufserfahrungsanrechnung hat keinen Einfluss auf den Vorstufenabzug (Gehaltsabzug). Hierfür sind nur die Ausbildungsanforderungen massgebend. Für die Einreihung von Lehrkräften wird die Berufserfahrung im Schuldienst bei den Gehaltsstufen in jedem Fall zur vollen Dauer berücksichtigt.

3. Wo liegt der Ermessensspielraum dieser Praxis? Bei der Schulleitung oder beim kantonalen Schulamt?

Für die Einstufung der Lehrkräfte gilt die Lehreranstellungsgesetzgebung. Gemäss Artikel 28 Absatz 3 LAV ist die Abteilung Personaldienstleistungen (APD) der BKD für die Einstufung sämtlicher Lehrkräfte an den Volksschulen zuständig. Die Einstufung von Lehrkräften ist in der Lehreranstellungsgesetzgebung abschliessend geregelt. Grundsätzlich müssen für die vorstufenfreie Einstufung die in Anhang 1A LAV festgehaltenen Ausbildungsvoraussetzungen für die jeweilige Schulstufe erfüllt sein (Artikel 29 LAV). Diesbezüglich gibt es für die APD keinen Ermessensspielraum.

4. Kann eine Lehrkraft Einsprache erheben bzw. wo sind die rechtlichen Grundlagen zu genannter Praxis?

Die Einstufung von Lehrkräften ist in der Lehreranstellungsgesetzgebung abschliessend geregelt. Die Einstufungen werden der jeweiligen Lehrkraft mittels einer sogenannten «Einstufungsverfügung» inklusive Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Die Lehrkräfte können im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 4 gegen die Einstufungsverfügung beim Rechtsdienst der BKD eine Beschwerde erheben.

5. Gedenkt der Regierungsrat, bei der Besoldung der genannten Aspekte flexiblere Anpassungen vorzunehmen?

Die Anstellungsbedingungen der Lehrkräfte und das darin enthaltene Gehaltssystem werden laufend überprüft und falls nötig angepasst. So beantragt der Regierungsrat die Motion 218- 2024 («Lehrerseminar: 20 Jahre Vorstufenabzug sind genug») als Postulat anzunehmen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Direktionsverordnung vom 15.06.2007 über die Anstellung der Lehrkräfte (LADV), BSG 430.251.1 Gesetz vom 23.05.1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), BSG 155.21