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Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) (Änderung)

2024.WEU.5068 · Regierungsrat des Kantons Bern

Del 20 mag 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-be/regierungsrat/2024-weu-5068/de/kantonale-tierseuchenverordnung-ktsv-anderung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Berna
  3. Consiglio esecutivo del Cantone di Berna
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

2024.WEU.5068

Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) (Änderung)

Rubrum

Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) Änderung vom 20.05.2026

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 916.51 Aufgehoben: –

Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 916.51 Kantonale Tierseuchenverordnung vom 03.11.1999 (KTSV) (Stand 01.08.2021) wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) Es koordiniert seine Vollzugstätigkeit mit dem Gesundheitsamt sowie dem Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), dem Amt für Wald und Naturgefahren und dem Kantonalen Laboratorium. Es koordiniert die Tätigkeit der tierseuchenpolizeilichen Organe nach den Artikeln 3, 3a, 7 und 8 und legt ihre Aufgabenbereiche im Rahmen des TSG und der TSV fest.

Art. 3 Abs. 1 (geändert) Das Amt für Veterinärwesen beschäftigt die für einen wirksamen Vollzug erforderlichen amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte.

Art. 3a (neu) Nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte Das Amt für Veterinärwesen schliesst Leistungsvereinbarungen mit den für einen wirksamen Vollzug erforderlichen nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzten ab (tierseuchenpolizeilicher Auftrag).

Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfüllen die ihnen vom Amt für Veterinärwesen übertragenen Aufgaben wie Probenahmen, Impfungen und Abklärungen im Rahmen der Tierseuchenüberwachung und -bekämpfung. Das Amt für Veterinärwesen weist den nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzten den örtlichen Zuständigkeitsbereich zu.

Art. 6 Aufgehoben.

Art. 7 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu), Abs. 2 (geändert) Das Amt für Veterinärwesen schliesst Leistungsvereinbarungen mit den für einen wirksamen Vollzug erforderlichen Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren ab (tierseuchenpolizeilicher Auftrag). Die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren erfüllen die ihnen vom Amt für Veterinärwesen übertragenen Aufgaben wie Probenahmen, Abklärungen und Sanierungen im Rahmen der Tierseuchenüberwachung und -bekämpfung. Das Amt für Veterinärwesen weist den Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren den örtlichen Zuständigkeitsbereich zu.

Art. 10 Abs. 1 (geändert) Die nichtamtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie die Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren werden gemäss der Verordnung vom 19. Dezember 2012 über die Entschädigungsansätze für amtliche Verrichtungen im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung (ETV)1) entschädigt.

Art. 18 Abs. 1 (geändert) Tritt eine übertragbare, bösartige Krankheit auf, die nicht in der TSV 2)aufgeführt ist, so kann der Regierungsrat die notwendigen Massnahmen anordnen und die Entschädigungen zulasten der Tierseuchenkasse festsetzen.

Art. 19 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert) Die tierseuchenpolizeiliche Reinigung und Desinfektion muss nach Anordnung und unter Aufsicht des Amtes für Veterinärwesen oder der Bieneninspektorinnen und -inspektoren vorgenommen werden. Flüssige und feste Abgänge aus verseuchten Betrieben sind im Einvernehmen mit dem Amt für Wasser und Abfall zu beseitigen. 1) BSG 811.941 2) SR 916.401

Art. 21 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu), Abs. 2 (geändert), Abs. 6 (geändert) Alle Betreiberinnen und Betreiber einer Tierhaltung im Kanton Bern, welche die Voraussetzungen von Artikel 6 Buchstabe o TSV3) erfüllen, haben nach Artikel 12 KLwG jährlich Beiträge in folgender Höhe an die Tierseuchenkasse zu leisten: Aufzählung unverändert. Ausgenommen von der Beitragspflicht nach Absatz 1 sind Tierkliniken, Schlachtbetriebe sowie Viehmärkte, Viehauktionen, Viehausstellungen und ähnliche Veranstaltungen. Die Umrechnung der Tierbestände in den Kategorien nach Absatz 1 Buchstabe a in RGVE und nach Absatz 1 Buchstaben b bis d in GVE erfolgt nach dem Anhang zur LBV. Soweit die Beiträge nach Absatz 1 nicht entrichtet worden sind, werden keine Entschädigungen aus der Tierseuchenkasse geleistet.

Art. 24 Aufgehoben.

Art. 25 Aufgehoben.

Art. 27a (neu) Leistungen an die Bekämpfungskosten Soweit die Massnahmen vom Amt für Veterinärwesen angeordnet worden sind, gehen zulasten der Tierseuchenkasse die Kosten für a die Tötung und Entsorgung von entschädigungspflichtigen Tieren, b die Reinigung und Desinfektion bei hochansteckenden Tierseuchen nach Artikel 2 TSV, c die Desinfektionsmittel bei Tierseuchen nach den Artikeln 3 und 4 TSV. Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.

Art. 27b (neu) Leistungen an die Kosten der amtlichen Bestandesüberwachung

3) SR 916.401

Die Kosten für amtliche Kontrollen, Probenahmen und Laboruntersuchungen im Rahmen der Tierseuchenüberwachung sowie im Seuchenfall gehen zulasten der Tierseuchenkasse. Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.

Art. 27c (neu) Leistungen an weitere Kosten Die Kosten für Impfstoffe und Schutzimpfungen, die zur Bekämpfung von Tierseuchen verabreicht werden, gehen zulasten der Tierseuchenkasse, in der Regel jedoch nur soweit diese Massnahmen vom Amt für Veterinärwesen angeordnet wurden. Vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.

Art. 27d (neu) Beiträge an die Tiergesundheitsdienste Aus der Tierseuchenkasse können Tiergesundheitsdienste gemäss der eidgenössischen Verordnung vom 7. Oktober 2020 über die Unterstützung der Tiergesundheitsdienste (TGDV)4) mit einem Beitrag an die anrechenbaren Kosten unterstützt werden, der den höchstmöglichen Bundesbeitrag nicht übersteigen darf.

Art. 27e (neu) Härtefallentschädigung Wird keine Entschädigung nach Artikel 26 geleistet, können Tierverluste wegen seuchenhaft auftretender Krankheiten auf Gesuch hin bis zu höchstens 60 Prozent des Schätzungswertes entschädigt werden, sofern innert kurzer Zeit mehrere Tiere betroffen sind und dadurch ein existenzbedrohender Härtefall vorliegt. Die Entschädigung nach Absatz 1 ist subsidiär zu allfälligen anderen Entschädigungsleistungen. Sie wird herabgesetzt oder verweigert, wenn angemessene Vorkehrungen für die Verhinderung der Tierverluste nicht umgesetzt worden sind oder ein anderweitiges Verhalten die Tierverluste begünstigt hat.

4) SR 916.403

Art. 30 Aufgehoben.

Art. 31 Abs. 1 (geändert) Nach Eingang des Schätzungsprotokolls und der Belege über einen allfälligen Verwertungserlös verfügt das Amt für Veterinärwesen die Auszahlung der Entschädigung durch die Tierseuchenkasse.

Art. 31b (neu) Spezialfinanzierung Tierseuchenkasse Die Tierseuchenkasse ist als Spezialfinanzierung im Budget, im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Geschäftsbericht unter «Spezialfinanzierungen im Eigenkapital» zu führen. Zuständig ist das Amt für Veterinärwesen.

Art. 32 Abs. 2 (geändert) Verfügungen und Einspracheentscheide des Amtes für Veterinärwesen können innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion angefochten werden.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. August 2026 in Kraft.

Bern, 20. Mai 2026 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer