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Vernehmlassung des Bundes: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes. Stellungnahme des Kantons Bern

2024.WEU.5163 · Regierungsrat des Kantons Bern

Del 5 mar 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch-be/regierungsrat/2024-weu-5163/de/vernehmlassung-des-bundes-verordnung-uber-die-zentrale-bewirtschaftung-des-angebots-an-elektrischer-energie-und-verordnung-uber-die-anderung-einer-bestimmung-des-landesversorgungsgesetzes-stellungnahme-des-kantons-bern

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Berna
  3. Consiglio esecutivo del Cantone di Berna
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

2024.WEU.5163

Vernehmlassung des Bundes: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Per E-Mail an: energie@bwl.admin.ch

RRB Nr.: 220/2025 5. März 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme und stimmt der Vorlage unter Berücksichtigung der Anträge und Bemerkungen zu.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Die vorliegende Verordnung stellt eine angebotsseitige Bewirtschaftungsmassnahme auf Grundlage des Landesversorgungsgesetzes (LVG) dar. Sie ermöglicht hauptsächlich die zentrale Bewirtschaftung der noch zur Verfügung stehenden Erzeugungs- und Speicherkapazitäten elektrischer Energie (ab 10 MW Leistung) durch Swissgrid (inkl. Reservekraftwerke gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 der Winterreserveverordnung [VVResV; SR 734.722]) bei einer schweren Strommangellage. Die Massnahme hat weitgehende Auswirkungen auf die Wirtschaftsfreiheit, weswegen ein Einsatz erst dann vorzusehen ist, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind.

Der Regierungsrat hat sich bereits in seiner Vernehnnlassungsantwort zur Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage insbesondere zur Lockerung der Luftreinhalteverordnung geäussert betreffend den Reservekraftwerken. Der Regierungsrat weist noch einmal auf die folgenden generellen Punkte hin, die auch für diese Vorlage gelten:

I. Die vorgesehenen produktionsseitigen Reserven, bzw. deren Bewirtschaftung, leisten im Falle eine schweren Strommangellage keinen Beitrag zur langfristigen Verbesserung der

Versorgungssituation in der Schweiz. Für die langfristige Gewährleistung der Stronnversor-

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Kanton Bern Canton de Berne

gungssicherheit braucht es einen massiv verstärkten Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion in der Schweiz sowie ein Stromabkommen mit der EU, welches für den Regierungsrat ein zentrales Anliegen ist.

2. Reservekraftwerke können so ausgestattet werden, dass sie die Emissionsbegrenzungen einhalten. Eine Lockerung der Umweltbestimmungen (LRV) ist daher nur in Ausnahmefällen und nur befristet verhältnismässig und vertretbar. Im Hinblick auf die Systemrelevanz zur Sicherstellung der Stromversorgung ist die Sanierung von Reservekraftwerken innert angemessener Frist als verhältnismässig zu beurteilen. Bewilligungen dürfen für einen "nicht LRV-konformen Betrieb eines Reservekraftwerks zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Stronnmangellage" nur erteilt werden, wenn keine übermässigen Immissionen zu erwarten sind. Für bestehende Reservekraftwerke kann eine Sanierung bereits heute in die Wege geleitet werden. Neue Anlagen können ohne Erleichterungen bewilligt und in Betrieb gesetzt werden, für sie sind demnach keine Erleichterungen zu gewähren.

2. Anträge

Antrag 1 (Art. 11 Begrenzung der Marge)

Der Regierungsrat beantragt, Variante 2 zu berücksichtigen und Variante 1 zu streichen.

Begründung: Der Regierungsrat spricht sich gegen eine Belastung der Endverbraucher mit einer doppelten Marge aus. Den WACC (inkl. Gestehungskosten) als Marge der Kraftwerke im Falle einer schweren Stronnmangellage erachtet der Regierungsrat als ausreichend.

Antrag 2 (Art. 18 Betriebsbewilligung)

Der Regierungsrat beantragt, den Artikel mit zusätzlichen Absätzen zu ergänzen: Abs. 5 (neu) Das UVEK hört die betroffenen kantonalen Luftreinhaltebehörden an und berücksichtigt die kantonalen Umweltschutzmassnahmen. Abs. 6 (neu) Die Bewilligung wird der jeweiligen kantonalen Luftreinhaltebehörde innert 10 Tagen mitgeteilt.

Begründung: Für die Erteilung einer Betriebsbewilligung ist das UVEK zuständig (Art. 18 Abs. 1). Der Vollzug wird jedoch nicht geregelt, bzw. den Kantonen überlassen. Dieses Vorgehen ist weder praxistauglich noch vereinbar mit einer kohärenten Kompetenzordnung nach Art. 41 USG «Vollzugskompetenzen des Bundes». Demgemäss sind die Kantone anzuhören; überdies sind deren Umweltschutzmassnahmen zu berücksichtigen.

3. Weiteres

Bei Art. 28 (Berichterstattung) ist eine Präzisierung des Begriffes «regelmässig» wünschenswert, z.B. mit einer zeitlichen Angabe wie «spätestens alle X Jahre».

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

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Kanton Bern Canton de Berne

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Sicherheitsdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 17.02.2025 I Version: 201 Dok.-Nr.: 1268388 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.5163 3/3