2025.WEU.1236
Standesinitiative betreffend Motion 148-2024 "Vereinfachung der Mitteilungspflicht für Nährstoffe und Pflanzenschutzmittel (digiFLUX)"
Kanton Bern Canton de Berne * •/
Regierungsrat
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Per E-Mail an: zs.kanzlei@parl.admin.ch
RRB Nr.: 305/2025 26. März 2025 Direktion: VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Standesinitiative betreffend Motion 148-2024 "Vereinfachung der Mitteilungspflicht für Nährstoffe und Pflanzenschutzmittel (digiFLUX)"
Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren
In der Frühlingssession 2025 hat der Grosse Rat des Kantons Bern mit 74:62 Stimmen bei 10 Enthaltungenl eine Motion überwiesen, die bezüglich der Vereinfachung der Mitteilungspflicht für Nährstoffe und Pflanzenschutzmittel (digiFLUX) verlangt, eine Standesinitiative einzureichen. Auftragsgemäss und gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung unterbreitet Ihnen der Regierungsrat des Kantons Bern somit die folgende Standesinitiative:
Änderung des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1):
Art. 164a Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen Der Artikel ist zu streichen.
Art. 164b Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel Ergänzung in Absatz 1
Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen mitzuteilen. Dabei ist der Verwendungszweck durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen und Verwender sowie durch die öffentliche Hand anzugeben.
Art. 165fbis Zentrales Informationssystem zur Verwendung Inverkehrbrinqung von Pflanzenschutzmitteln Anpassung von Absatz 1
Abstimmungsprotokoll Grosser Rat und Video Grosser Rat
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 24.03.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 3022371 Geschäftsnummer: 2025.VVEU.1236 1/2
Kanton Bern Canton de Berne
Der Bund betreibt ein zentrales Informationssystem zur Erfassung der Verwendung Inverkehrbrim:lung von Pflanzenschutzmitteln. . • • " . Verwcndcr sowie durch dic öffentliche Hand.
Anpassung von Absatz 2 und Ergänzung der neuen Bst. a. bis e.
War-berefti-dh-o formationssystenn erfa-sen. Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss den Verwendunqszweck durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen und Verwender sowie durch die öffentliche Hand im Informationssystem erfassen. Der Verwendungszweck unterscheidet sich nach:
a) Forstwirtschaft b) Landwirtschaft c) Gartenbau d) Öffentliche Hand e) Übrige Verwendung
Anpassung von Absatz 3 Bst. a, c. und d.
Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen:
a) die betroffenen Bundesstellen: zur Unterstützung des Vollzugs in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;das Bundesamt für Landwirtschaft; b) die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich; c) die Verwenderin Inverkehrbringerin oder der Verwcnder lnverkehrbringer, für Daten, die sie oder ihn betreffen; d) Dritte, die von der Verwenderin lnverkehrbringerin oder dem Verwender Inverkehrbringer dazu ermächtigt wurden.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann w • Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Beilagen — Beschlussdokument des Grossen Rates vom 6. März 2025 — Vorstossantwort des Regierungsrates
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung. 24.03.2025 'Version: 71 Dok.-Nr.: 1334692 1 Geschäftsnummer: 2025.VVEU.1236 2/2