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Vernehmlassung des Bundes: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG). Stellungnahme des Kantons Bern

2025.WEU.4048 · Regierungsrat des Kantons Bern

Del 10 dic 2025

https://lexipedia.io/it/docs/ch-be/regierungsrat/2025-weu-4048/de/vernehmlassung-des-bundes-entwurf-fur-ein-bundesgesetz-uber-die-gasversorgung-gasvg-stellungnahme-des-kantons-bern

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Berna
  3. Consiglio esecutivo del Cantone di Berna
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

2025.WEU.4048

Vernehmlassung des Bundes: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG). Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

badze

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Per E-Mail an: gasvg@bfe.admin.ch

RRB Nr.: 1344/2025 10. Dezember 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern bedankt sich im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens für die Möglichkeit, zum Entwurf des Bundesgesetzes über die Gasversorgung (GasVG) Stellung nehmen zu können.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Der Schweizer Gasmarkt ist bislang gesetzlich nur rudimentär geregelt. Trotz der Verbändevereinbarung aus dem Jahr 2012 und der Verfügung der Wettbewerbskommission (WEKO) von Mai 2020 bleiben Unsicherheiten bestehen. Der Kanton Bern begrüsst deshalb weiterhin den Anspruch, ein Gesetz in einem angemessenen Umfang auszugestalten, welches die notwendige Rechtssicherheit auf dem Schweizer Gasmarkt gewährleistet und mögliche zukünftige Rechtsstreitigkeiten reduziert. Zudem begrüsst der Regierungsrat die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Massnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit bzw. zur Bewältigung einer Krisensituation.

Aus Sicht des Kantons Bern ist zu beachten, dass sich der Kontext seit dem ersten Entwurf eines Gasversorgungsgesetzes im Jahr 2019 deutlich verändert hat. Zu nennen sind notabene der Krieg in der Ukraine und die damit seither einhergehenden höheren Energiepreise sowie die erfolgten Anstrengungen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen in Europa und in der Schweiz. Insbesondere sind das Inkrafttreten des Klima- und Innovationsgesetzes mit dem nunmehr gesetzlich festgelegten Netto-Null-Ziel bis 2050 zu erwähnen, sowie die vor diesem Hintergrund fortschreitende Defossilisierung des Brennstoffverbrauchs. Dazu gehören auch die Bestrebungen in der Schweiz, aber auch in der EU, für den Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur O und eines Wasserstoffmarktes. Die Kantone, Städte und Gemeinden treiben ihrerseits die Q 3 Transformation der Wärmeversorgung aktiv voran. So haben die Kantone mit der Revision ihrer c O

Mustervorschriften (MuKEn) die Anforderungen in diesem Bereich verschärft. Zudem haben einige Kantone und Städte konkrete Strategien und Pläne für den Ausstieg aus (fossilem) Gas und für die Stilllegung der Gasinfrastruktur erarbeitet und setzen diese bereits schrittweise um. Schliesslich ist der Gasmarkt gestützt auf die Verfügung der WEKO fortan faktisch vollständig geöffnet.

Entsprechend der genannten Entwicklungen ist der Absatz von Erdgas rückläufig und der Gasmarkt im Schrumpfen begriffen. Aus Sicht des Kantons Bern ist es daher angezeigt, einen massvollen rechtlichen Rahmen zu definieren, welcher die notwendige Rechtssicherheit und eine Grundlage für die Stärkung der Versorgungssicherheit schafft. Dabei ist darauf zu achten, dass ein kohärenter Regulierungsrahmen geschaffen wird und die Transformation des Energiesystems nicht gebremst, sondern unterstützt wird.

2. Stellungnahme zu einzelnen Aspekten der Vorlage

Versorgungssicherheit Der Kanton Bern begrüsst die Absicht, die Versorgungssicherheit zu stärken sowie eine gesetzliche Grundlage für Massnahmen zur Bewältigung einer Krise zu schaffen. Es stellt sich indes die Frage, ob die Massnahmen, die im Krisenwinter 2022-2023 kurzfristig ins Leben gerufen wurden, langfristig, d.h. auch im Kontext eines schrumpfenden Marktes, geeignet sind.

Antrag 1: Der Bundesrat soll eine detaillierte Auswertung der Krisenmassnahmen vorlegen und deren langfristige Eignung im Kontext eines schrumpfenden Gasmarktes prüfen.

Marktzugang und Netzregulierung Mit der Verfügung der WEKO zum Gasmarkt in der Zentralschweiz ist der Markt seit 2020 faktisch vollständig geöffnet. Der Kanton Bern erachtet es daher als richtig, dies auf Gesetzesstufe abzubilden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die vom Bundesrat vorgeschlage Umsetzung technisch und finanziell machbar ist.

Angesichts des bisher nahezu regelungsfreien Zustands und der fortschreitenden Transformation des Energiesystems, sollte bei der Regulierung der Fokus auf der Schaffung der nötigen Rechtssicherheit und einer gewissen Kosten- bzw. Preistransparenz liegen, ohne dabei die System- und Regulierungskosten unnötig zu erhöhen. Es ist davon auszugehen, dass im Kleinkundensegment kaum Lieferantenwechsel stattfinden. Zudem wird Gas mittelfristig in erster Linie noch in der Industrie, zur Spitzenlastabdeckung in Fernwärmenetzen sowie in der Stromproduktion (Reservekraftwerke) benötigt werden. Die Nutzung zur Erzeugung von Gebäudewärme wird hingegen weitgehend verschwinden. Die regulatorische Last für die Unternehmen und der administrative Aufwand für die Behörden sollten daher möglichst geringgehalten werden.

Der Kanton Bern erachtet es weiterhin als angebracht, sinnvolle Analogien zur Regulierung des Strommarktes herzustellen. Es erscheint jedoch fraglich, ob das Ausmass der vorgeschlagenen Übernahme von Regelungen aus dem StromVG zielführend ist. Im Gegensatz zum Strommarkt schrumpft der Gasmarkt, und dieser steht im Wärmebereich im Wettbewerb mit anderen Energieträgern. Zudem ist der Betrieb des Gasnetztes weniger anspruchsvoll als derjenige des Stromnetzes. Es ist ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Nutzung etablierter Prozesse und Erfahrungswerten einerseits und der Schaffung neuer Regulierungs- und Vollzugskosten andererseits. Zudem erachtet es der Regierungsrat nicht als zwingend, eine spezifische Kongruenz

zum EU-Recht herzustellen, da der Gasmarkt im Stromabkommen ausdrücklich ausgeklammert wurde.

Antrag 2: Der Bundesrat soll die Regulierung des Gasmarktes überprüfen und auf das Notwendigste beschränken.

Aufgaben der Kantone Der Bundesrat schlägt vor, den Kantonen in verschiedenen Bereichen neue Verantwortlichkeiten zuzuweisen. Der Kanton Bern erinnert daran, dass die Kantone im Gasmarkt bisher kaum in Erscheinung treten und sich die Gasversorgungsunternehmen mehrheitlich im kommunalen Eigentum befinden. Die spezifischen Zuständigkeiten der Kantone liegen bei der räumlichen Planung, dies in Koordination mit dem Bund sowie den Städten und Gemeinden, sowie bei der Definition der Anforderungen an den Energieverbrauch in Gebäuden. Indirekt interessiert sind die Kantone zudem als Eigentümer der Betreiber bzw. Standorte von Reservekraftwerken.

Da Gas im Gegensatz zu Strom im Wettbewerb mit anderen Energieträgern steht, bestehen bislang keine Netzanschlusspflichten. Der Kanton Bern erachtet es daher nicht als sinnvoll, entsprechende Pflichten durch die Kantone bezeichnen zu lassen. Abzulehnen ist auch eine Beauftragung der Kantone, Regelungen für Netzanschlusskosten zu erlassen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die analogen, im Strombereich aufgrund historischer Zuständigkeiten noch bestehenden Aufgaben der Kantone (Art. 5 StromVG) durch die zunehmende Regulierung seit Inkrafttreten des StromVG an Bedeutung verloren haben und mit dem Stromabkommen an die ElCom übergehen sollen. Aufgrund der fehlenden Involvierung der Kantone in den Gasmarkt erachtet der Regierungsrat schliesslich auch die vorgesehene Beteiligung der Kantone am Marktgebietsverantwortlichen als nicht zielführend.

Antrag 3: Der Bundesrat soll von der Zuweisung neuer Verantwortlichkeiten an die Kantone absehen, insbesondere hinsichtlich Netzanschlusskosten und der Beteiligung der Kantone an der Marktgebietsverantwortung. Sollte der Bundesrat an den vorgesehenen kantonalen Zuständigkeiten festhalten, wäre den Kantonen zumindest das Recht einzuräumen, die für die Aufgabenerfüllung benötigten Informationen einzufordern.

Transformation des Energiesystems Aufgrund der auf nationaler, kantonaler und kommunaler Ebene beschlossenen klimapolitischen Strategien und Ziele befindet sich fossiles Gas auf dem Rückzug. Erneuerbare Gase (Inlandproduktion und Importe) sind nicht in ausreichenden Mengen verfügbar, um Erdgas vollständig zu ersetzen. Mittelfristig wird Gas daher in der Wärmeversorgung eine untergeordnete Rolle spielen und vorrangig noch in der Industrie, in Fernwärmenetzen zur Spitzenlastabdeckung und in der Stromproduktion (Reservekraftwerke) zum Einsatz kommen. Die heute noch bestehende Feinverteilungsinfrastruktur wird künftig nicht mehr im selben Umfang benötigt werden. Entsprechend sind Kantone sowie primär Städte und Gemeinden zunehmend damit befasst, Strategien im Hinblick auf den Gas-Ausstieg und die Stilllegung von Feinverteilungsnetzen festzulegen und entsprechende Energieplanungen zu erstellen. Diese Bestrebungen dürfen durch das GasVG nicht in Frage gestellt werden.

Der Regierungsrat begrüsst, dass der Bundesrat im vorliegenden Entwurf dieser Transformation mit der Möglichkeit, vorzeitige Stilllegungen bzw. entsprechende Sonderabschreibungen anzurechnen, verstärkt Rechnung trägt. Es ist ergänzend darauf zu achten, dass die regulatorischen Vorgaben keine Hürden für die Transformation aufbauen. So erscheinen beispielsweise Vorgaben zum Unbundling problematisch. Beim Ausstieg aus Gas ist die Umstellung auf Fernwärme

eine naheliegende Alternative, die von verschiedenen Kantonen und Städten bereits vorangetrieben wird. Die Umstellung von einer auf eine andere leitungsgebundene Wärmequelle bedarf einer hohen Koordination in der Planung und bedingt erhebliche Infrastrukturinvestitionen. Eine informatorische Abschottung des Gasbereichs könnte gerade bei Querverbundunternehmen, welche sowohl Gas- als auch Fernwärmenetze betreiben, einen fliessenden Übergang behindern. Diesbezüglich ist nochmals daran zu erinnern, dass Gas mit anderen Wärmequellen im Wettbewerb steht und kein mit Strom vergleichbares Netzmonopol besteht. In Bezug auf die vorgesehene Kostenregulierung - in Verbindung mit der Definition eines angemessenen Gewinns mittels WACC - weist der Regierungsrat darauf hin, dass diese eine genügend attraktive Verzinsung des Kapitals ermöglichen muss, damit die Finanzierung der Transformation der Wärmeversorgung nicht unterlaufen wird.

Der Bundesrat sieht vor, in Anlehnung an das StromVG eine Pflicht zur Ausarbeitung und Vorlage von Netzentwicklungsplänen einzuführen. Dies würde zu einer Verschiebung von Kompetenzen von den Gemeinwesen an den Bund bzw. die ElCom führen, was der Regierungsrat kritisch beurteilt. Die Netzentwicklungspläne der Gasnetzbetreiber müssen auf den Energiestrategien und Vorgaben der zuständigen Gemeinwesen basieren. So besteht mit dem Vorschlag des Bundesrates das Risiko, dass bei den bereits eingeleiteten Stilllegungs- und Transformationsplanungen Verzögerungen eintreten können. Wird eine solche Netzplanungs- und Vorlagepflicht gleichwohl auf Stufe Bundesgesetz verankert, müsste ebenfalls gesetzlich festgeschrieben werden, dass diese Pläne den zuständigen Gemeinwesen zur Herstellung des Informationsgleichstands zugestellt werden. Das Heranziehen einer Analogie zu den MuKEn (Ziffer 9.4 Absatz 3), wie es der Bundesrat in den Erläuterungen suggeriert, erscheint diesbezüglich nicht ausreichend.

Erneuerbare Gase und Wasserstoff Die Kantone treiben die Transformation des Energiesystems aktiv voran. Erneuerbare Gase sowie Wasserstoffund seine Derivate können künftig eine Rolle in der Wärmeversorgung und in schwer elektrifizierbaren Anwendungen spielen und dazu beitragen, die Energieversorgung zu diversifizieren. Aus diesem Grund sowie im Kontext der wettbewerblichen Ausgestaltung des Endkundenmarktes sollte daher geprüft werden, ob der Umstieg auf erneuerbare oder CO2- arme Gase im Rahmen des GasVG stärker unterstützt werden sollte. So könnte beispielsweise eine verstärkte Förderung oder die Festlegung von steigenden erneuerbaren Anteilen geprüft werden.

Der Regierungsrat nimmt zur Kenntnis, dass der Bundesrat Wasserstoff aus dem GasVG ausklammern will. Dabei weist der Kanton Bern darauf hin, dass die Unterscheidung zwischen «mehrheitlich Methan befördernden» und anderen Gasnetzen ggf. Anlass zu Abgrenzungsschwierigkeiten geben kann. Entsprechende Unsicherheiten könnten sich hemmend auf Investitionen in die Wasserstoffinfrastruktur auswirken. Zudem sollte beachtet werden, dass die notwendige Anbindung an die Transportinfrastruktur und den Zugang zum Wasserstoffmarkt in Europa ggf. rechtliche und regulatorische Grundlagen benötigt. Wasserstoff könnte im Verlauf der 2030er Jahre zunehmend eine wichtigere Rolle für die Energieversorgung spielen als Gas. Es wird rechtzeitig zu prüfen sein, ob für die Begleitung der Umrüstung der Infrastruktur und des Markthochlaufs von Wasserstoff auf gesetzlicher Ebene Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen. Bei einem erfolgreichen Markthochlauf von Wasserstoff werden Regelungen in diesem Bereich unumgänglich sein. Der Regierungsrat bittet den Bundesrat, den Fokus stärker auf diesen künftigen Bedarf zu legen und darauf zu achten, rechtzeitig die nötigen Signale über die rechtlichen Rahmenbedingungen des Wasserstoffmarkts zu geben.

Antrag 4: Der Bundesrat soll verstärkte Massnahmen zur Förderung erneuerbarer Gase und Wasserstoff im GasVG prüfen und rechtzeitig rechtliche sowie regulatorische Rahmenbedingungen für den Aufbau einer Wasserstoffinfrastruktur schaffen.

Der Regierungsrat bedank sich für Berücksichtigung seiner Anträge.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

0 • Nkkano Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion